VSBES.2025.101
Unfallversicherung
18. Mai 2026Deutsch20 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. April 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. [...], war bei der B.___ AG angestellt und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 18. Juni 2008 zog er sich bei einem Sturz eine nicht dislozierte
Fraktur der Processi spinosi C6, C7 und Th1 sowie eine 8 cm lange
Riss-Quetschwunde occipital und eine Schürfwunde am linken Knie zu (Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 2, Schaden-Nr. 06.22037.08.4). In der
Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 6) und die
Beschwerdegegnerin erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen (s.
A.S. 2 lit. A). Am 9. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer seine
Arbeit als Storenmonteur wieder auf (Suva-Nr. 4).
1.2 Nach einem Treppensturz am
21. November 2017 mit HWS-Prellung (Suva-Nr. 10 S. 1,
Schaden-Nr. 27.49038.17.1) richtete die Beschwerdegegnerin wiederum Leistungen
aus, welche sie jedoch per 31. Juli 2018 mangels eines adäquaten
Kausalzusammenhangs einstellte (Suva-Nr. 41 S. 5), was der
Beschwerdeführer nach Aktenlage akzeptierte.
1.3 Am 22. Mai 2024 meldete der
Beschwerdeführer sinngemäss einen Rückfall, indem er verlangte, es sei zu
prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen seinem Karpaltunnelsyndrom und dem Unfall
vom 18. Juni 2008 bestehe (Suva-Nr. 14). Die Beschwerdegegnerin verneinte am
5. Juli 2024 formlos einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Suva-Nr. 39).
Da sich der Beschwerdeführer damit am 10. Juli 2024 nicht einverstanden
erklärte und zusätzlich Schmerzen zwischen den Schulterblättern geltend machte (Suva-Nr.
40), erging am 5. Februar 2025 eine förmliche Verfügung, wonach zwischen dem
Unfallereignis von 2008 und den geklagten Beschwerden kein Kausalzusammenhang
bestehe, welcher einen Leistungsanspruch begründen würde (Suva-Nr. 64). Die
dagegen gerichtete Einsprache (Suva-Nr. 67) wurde mit Entscheid vom 10. April
2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Eingabe vom 3. Mai 2025 (Postaufgabe: 5. Mai 2025) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Zusammenhang zwischen dem Unfall von
2008 und den gegenwärtigen Beschwerden an der rechten Hand und am Rücken sei
durch einen Facharzt zu untersuchen (A.S. 11).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde (A.S. 13 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 12. Juni 2025 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S 17 f.),
während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 8. Juli 2025 keine
Duplik abgibt (s. A.S. 19 + 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit es um einen Rückfall zum Unfallereignis vom 18. Juni 2008 geht. In
seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer noch zusätzlich beantragt, die
Beschwerdegegnerin habe auch ihre Leistungspflicht für seinen beidseitigen
Leistenbruch zu prüfen, der 2015 nicht gemeldet worden sei (Suva-Nr. 67).
Darauf trat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht
ein, sondern verwies den Beschwerdeführer auf eine separate Prüfung dieser
Angelegenheit. In der Beschwerdeschrift und der Replik nahm der
Beschwerdeführer sodann keinen Bezug mehr auf dieses Leiden, sondern sprach nur
noch vom Unfall vom 18. Juni 2008.
1.2
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2008
strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf
Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in:
Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019,
Art. 118 N 14).
2.
2.1
2.1.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der
Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (André Nabold in:
Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum UVG, 5. Aufl., Zürich 2024, S. 58). Der Beweis der
Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den
Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Nabold, a.a.O.,
S. 58; Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N 66).
2.1.2
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um
das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so
dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu
einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein
scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch
psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten
Krankheitsbild führen können (Nabold, a.a.O., S. 83; Hofer, a.a.O., Art. 6
N 117).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen der seinerzeit beim versicherten
Unfallereignis erlittenen Gesundheitsschädigung und den erneut geltend
gemachten Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht ohne
weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen
werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt
der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Ungunsten
aus (Nabold, a.a.O., S. 83 f.; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117). Je
grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Thomas
Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44).
2.2
Das Verwaltungsverfahren und das
kantonale Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 f., 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit
Hinweisen).
2.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.
3.1
3.1.1
Nach der Erstversorgung im C.___
Kantonsspital hielt der dortige Austrittsbericht vom 19. Juni 2008 folgende
Diagnosen fest (Suva-Nr. 2):
·
Sturz aus 3 m Höhe am
18.
Juni 2008 mit:
§ nicht dislozierter Fraktur der Processi
spinosi C6, C7 und Th1
§ 8 cm lange Riss-Quetschwunde occipital
und Schürfwunde am linken Knie
·
Status nach
Endgliedteilamputation Dig. II links im Mai 2007
·
Status nach
Autounfall mit Kniequetschung links und nachfolgenden Abszessen
·
Status nach
Appendektomie
·
Penicillinallergie
Der Beschwerdeführer sei beim Sturz mit
dem linken Bein an der Leiter hängengeblieben und kopfüber mit dem Hinterkopf
auf eine Treppenkante zu Boden gefallen. Aktuell verspüre er nur noch bei
Flexion der Halswirbelsäule (HWS) leichte Schmerzen.
3.1.2
Dr. med. D.___, Facharzt für
Allg. Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 30. August 2008
(Suva-Nr. 4), nach einem etwas protrahierten Verlauf mit intensiver
antiphlogistischer-analgetischer Behandlung und Elektrovolttherapie hätten sich
die Beschwerden allmählich verbessert, so dass der Beschwerdeführer seine
angestammte Arbeit am 9. Juli 2008 wieder habe aufnehmen können.
Gegenwärtig laufe noch eine Physiotherapie.
3.1.3
Vom 13. Juli bis 3. August
2009.
befand sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___, Arzt für
Allg. Medizin FMH, in Behandlung. Gemäss Bericht vom 21. August 2009
(Suva-Nr. 7) habe es seit dem Unfall von 2008 immer wieder Beschwerden
gegeben. Im Rahmen eines erneuten Rezidivs am 5. Juli 2009 sei die
Beweglichkeit der HWS schmerzhaft eingeschränkt gewesen, was ab 6. Juli
2009.
zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich
9.
August 2009 geführt habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass die
fraglichen Beschwerden mit dem Unfall vom 18. Juni 2008 zusammenhingen (s.
Suva-Nr. 8 f.).
3.1.4
Gemäss Abschlussbericht von Herrn
F.___, Leiter Physiotherapie am Kantonsspital G.___, wurde der Beschwerdeführer
vom 26. März bis 2. Mai 2018 wegen Schmerzen zwischen den
Schulterblättern behandelt. Als Diagnose gab der Bericht ein HWS-Syndrom nach
Trauma im November 2017 an, teils mit Cervikocephalgie. Die Beweglichkeit von Kopf
und Schultern sei oft unauffällig, jedoch manchmal endgradig schmerzhaft. Die
Schmerzen zwischen den Schulterblättern hätten sich deutlich verringert, seien
aber nach wie vor vorhanden (Suva-Nr. 20 S. 32 f.).
3.1.5
Das MRT der HWS vom 10. April
2018.
(Suva-Nr. 10) ergab gemäss Dr. med. H.___, Facharzt für
Radiologie FMH, keine eindeutigen Hinweise auf Residuen nach Trauma. Die
Processi spinosi von C7 bis Th2 seien vermutlich konsolidiert.
3.1.6
Dr. med. I.___,
Leitender Arzt am Kantonsspital G.___, stellte nach einer neurologischen
Untersuchung im Bericht vom 5. Juni 2018 (Suva-Nr. 11) folgende Diagnosen:
Hauptdiagnosen
1.
Verdacht auf chronische Schmerzstörung
mit psychischen oder somatischen Faktoren
o Chronische HWS- / BWS-Schmerzen, aktuell
mit interscapulärer Betonung
2.
Verdacht auf Erythema migrans am
proximalen rechten Oberarm
Nebendiagnosen
3.
Status nach nicht dislozierten Frakturen
der Processi spinosi C6, C7 und Th1
4.
Status nach Endgliedamputation Dig. II
links im Mai 2007
5.
Penicillinallergie
2017.
seien wieder vermehrt meist
belastungsabhängige stechende Schmerzen zwischen den Schulterblättern
aufgetreten, welche sich durch Physiotherapie zwar gebessert hätten, aber nicht
verschwunden seien. Bereits ab 2008 hätten häufig Rückenschmerzen im Bereich
der BWS bestanden. Die HWS sei frei beweglich. Anamnestisch und klinisch fänden
sich derzeit keine Anhaltspunkte für eine krankheits- oder unfallbedingte,
alltagsrelevante Läsion des peripheren oder zentralen Nervensystems. Es
empfehle sich die Wiederaufnahme einer psychiatrisch-psychologischen
Begleitung.
3.1.7
Wegen eines erstmals
am 5. Dezember 2022 festgestellten Karpaltunnelsyndroms an der dominanten rechten
Hand erfolgte am 19. Januar ein operativer Eingriff (Suva-Nr. 20
S. 15 f.). Dr. med. univ. J.___, Leitender Arzt Operative Medizin am
Spital K.___, stellte in der Folge am 23. August 2023 folgende Diagnosen
(Suva-Nr. 16):
1.
Persistierende Dysästhesien nach offener
Spaltung des Karpaltunnels rechts am 19. Januar 2023 (Neuropathie des N.
medianus im Bereich des Karpaltunnels)
2.
Mittelschweres sensomotorisches
Karpaltunnelsyndrom links
Der postoperative Verlauf habe sich sehr
schwierig gestaltet mit anhaltenden neurologischen Symptomen. Es sei eine
Revision des Karpaltunnels angezeigt (s.a. Suva-Nr. 19 + Nr. 20
S. 2 ff.). Diese erfolgte am 14. September 2023 (Suva-Nr. 32),
wobei gemäss Bericht vom 7. November 2023 (Suva-Nr. 30) nur noch eine
diskrete Hypästhesie am rechten Daumen zurückblieb, sonst jedoch keine
eindeutigen neurologischen Ausfälle.
3.1.8
Dr. med. L.___,
Facharzt für Neurologie FMH, gelangte im Bericht vom 15. Dezember 2023 zu
folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 17):
·
Sensomotorisches
axonal-demyelinisierendes Carpaltunnelsyndrom rechts mässigen bis
mittelschweren Grades, sensibel betont, sowie sensomotorisches vorwiegend
demyelinisierendes Carpaltunnelsyndrom links mässigen Grades,
·
Episodische
zervikovertebrale / spondylogene Beschwerden, klinisch kein Anhalt für eine
floride zervikoradikuläre Reiz- / Ausfallssymptomatik
·
Status nach
Kapselverletzung PIP Dig. II links bei Unfall mit Flex im Oktober 2022
·
Status nach nicht
dislozierten Frakturen der Processi spinosi der HWS links nach Sturz im Juni
2008.
Die HWS sei in allen Richtungen frei
beweglich und endgradig indolent, die zervikalen Provokationsmanöver zeigten
sich unauffällig.
3.1.9
Am 11. Januar 2024 wurde die
Spaltung des linken Karpaltunnels durchgeführt (Suva-Nr. 31). In der Folge
hielt Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht
vom 23. Juni 2024 fest (Suva-Nr. 36), der Verlauf nach den
Karpaltunnel-Operationen rechts und links sei protrahiert. Aufgrund eines
Taubheitsgefühls des rechten Daumens und des Zeigefingers gestalte sich die
Arbeit für den Beschwerdeführer schwierig. Dr. med. L.___ ergänzte am
11.
Oktober 2024, rechts sei weiterhin ein mässig bis mittelschweres
sensomotorisches axonal-demyelinisierendes Carpaltunnelsyndrom nachweisbar, mit
einer gegenüber der Voruntersuchung am 15. Dezember 2023 leichten
Verbesserung. Links habe sich der Befund weitgehend normalisiert
(Suva-Nr. 58).
3.1.10
Die Berichte des Kantonsspitals G.___
vom 31. Januar 2024 (Suva-Nr. 13 S. 2 + Nr. 34) hielten
fest, nach einem Fahrradsturz am Vortag sei es kurzzeitig zu Schmerzen am
Übergang von der HWS zur BWS gekommen. Radiologisch liessen sich an HWS und BWS
keine Wirbelkörperfrakturen nachweisen. Ausserdem kam es zu einer Kontusion der
rechten Hand ohne Frakturen.
3.1.11
Der Beschwerdeführer teilte der
Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2024 mit (Suva-Nr. 14), er sei seit dem
13.
Januar 2023 wegen eines Karpaltunnelsyndroms krankgeschrieben. Am
5.
Februar 2024 habe er mit einem therapeutischen Arbeitsversuch begonnen,
aber sein Daumen an der rechten Hand sei immer noch taub und ihm fehle das
Feingefühl. Er wolle prüfen lassen, ob dies mit dem Unfall vom 18. Juni
2008.
zusammenhänge.
3.1.12
Dr. med. N.___, Facharzt für
Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin in der Abt. Versicherungsmedizin der
Beschwerdegegnerin, verneinte am 4. Juli 2024 einen überwiegend
wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell geltend gemachten
Beschwerden und dem Ereignis vom 18. Juni 2008 (Suva-Nr. 37).
3.1.13
Am 10. Juli 2024 ergänzte
der Beschwerdeführer (Suva-Nr. 40), er leide gegenwärtig an starken
Schmerzen «zwischen den Schulterblättern C6/C7». Diese hätten sich in den
letzten drei Wochen massiv verstärkt. Der rechte Daumen weise ein
Taubheitsgefühl und einen Druckschmerz auf. Er verlange eine gesamtheitliche
Abklärung seiner diversen Fälle sowie der Ursache der Schmerzen zwischen den
Schulterblättern und der eingeschränkten Funktion des rechten Daumens. Er habe
bis Dezember 2022 gearbeitet. Nach dem Arbeitsversuch ab 5. Februar 2024
beim früheren Arbeitgeber sei er dort ab März 2024 normal im Stundenlohn tätig
gewesen. Seit dem 8. Juli 2024 sei er dazu nicht mehr in der Lage.
3.1.14
Dr. med. M.___ erklärte am
23.
September 2024 (IV-Nr. 47), 2018 hätten sich radiologisch keine
Hinweise auf relevante Residuen nach dem Trauma im Jahre 2008 ergeben. Er denke
nicht, dass die Beschwerden darauf zurückzuführen seien.
3.1.15
Dr. med. O.___, Chefarzt Operative
Medizin am Spital K.___, bestätigte am 16. Oktober und 22. November 2024
(Suva-Nrn. 54 + 57), dass die Sensibilitätsstörung im ersten, zweiten und
dritten Finger der rechten Hand persistierte, vor allem am Daumen.
3.1.16
Dr. med. N.___ führte am
21.
Januar 2025 aufgrund der Akten aus (Suva-Nr. 61 S. 8 f.),
der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 18. Juni 2008 die körperlich
anstrengende Arbeit als Storenmonteur wieder voll aufgenommen. Im MRI vom
10.
April 2018 fehle ein Nachweis von Traumafolgen, und die neurologische
Untersuchung sei ebenfalls unauffällig geblieben. In den medizinischen
Unterlagen fänden sich keine Hinweise für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem fraglichen Unfallereignis und den geklagten aktuellen Beschwerden.
Eine zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik sei verneint worden. Hinsichtlich
der Schmerzen zwischen den Schulterblättern sehe der Hausarzt Dr. med. M.___
ebenfalls keine Kausalität. Was das Karpaltunnelsyndrom angehe, so handle es
sich um das häufigste Engpass-Syndrom eines peripheren Nervs. Die Prävalenz
liege bei um die 10%. Die höchste Inzidenz werde zwischen dem 40. und 60.
Lebensjahr beobachtet. Unter 1’000 Personen seien insgesamt ca. drei bis
zehn pro Jahr betroffen.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im angefochtenen Entscheid sowie der vorhergehenden Verfügung auf die
Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. N.___ (E. II. 3.1.16 hiervor),
was Zustimmung verdient.
3.2.1
Der Beschwerdeführer wendet in
erster Linie ein, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, ihn ärztlich untersuchen
zu lassen (Suva-Nr. 67 sowie A.S. 11 und 18). Dies verfängt indes
nicht. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. N.___ den Beschwerdeführer nicht
persönlich untersuchte, sondern eine reine Aktenbeurteilung abgab, was aber dem
Beweiswert seiner Beurteilung nicht schadet. Dr. med. N.___ standen sämtliche
medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
(s. Suva-Nr. 61 S. 1 ff.). Diese Unterlagen dokumentierten den
medizinischen Sachverhalt umfassend, indem sie die von verschiedenen
behandelnden Ärzten erhobenen klinischen, apparativen und bildgebenden Befunde
enthielten. Dr. med. N.___ war daher in der Lage, sich auch ohne eigene
Untersuchung des Beschwerdeführers ein zuverlässiges Bild vom medizinischen
Sachverhalt zu machen. Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs war somit angesichts des feststehenden medizinischen
Sachverhalts und des lückenlosen Befundes zulässig (s. Urteile des
Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1,8C_608/2020 vom
15.
Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019
E. 3.2.1), zumal es sich hier um keinen ausserordentlich komplexen
Sachverhalt handelt. Soweit der Beschwerdeführer betont, es habe eine
fachärztliche Abklärung zu erfolgen, ist er darauf hinzuweisen, dass Dr. med.
N.___ nicht nur Facharzt für Chirurgie ist, sondern als Arzt der
Beschwerdegegnerin, der sich ausschliesslich mit Unfallpatienten,
unfallähnlichen Körperschädigungen und Berufskrankheiten befasst, unabhängig
von seinem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte
traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022
vom 2. Juni 2022 E. 3.2).
3.2.2
Die Stellungnahme von Dr. med. N.___
ist auch inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend. So verweist er einerseits
darauf, dass die Arbeit nach dem Unfall von 2008 wieder aufgenommen worden sei.
In der Tat war der Beschwerdeführer wegen der Verletzung an der HWS lediglich
vom 18. Juni bis 8. Juli 2008 sowie noch einmal vom 6. Juli bis
9.
August 2009 arbeitsunfähig (E. II. 3.1.2 f.). In der Folge
vergingen nach Aktenlage mehr als acht Jahre, bis 2017 Schmerzen zwischen den
Schulterblättern geklagt wurden und deswegen 2018 eine Behandlung erfolgte
(E. II. 3.1.4 + 3.1.6 hiervor). Dieser lange zeitliche Abstand bildet
ein Indiz gegen einen Zusammenhang der fraglichen Beschwerden mit dem
Unfallereignis vom 18. Juni 2008. Dies muss erst recht auch für das
Karpaltunnelsyndrom gelten, welches erstmals am 5. Dezember 2022 erwähnt wurde
(Suva-Nr. 20 S. 19), also über 14 Jahre nach dem Unfall. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass die HWS sowohl 2018 als auch 2023 klinisch
keine Bewegungseinschränkungen aufwies und laut Dr. med. I.___ 2018 keine
neurologische Schädigung vorlag, d.h. es fehlte in der Zwischenzeit an
Befunden, welche sich mit den Wirbelfrakturen von 2008 in Verbindung bringen
liessen (E. II. 3.1.6 + 3.1.8 hiervor). Dr. med. I.___ sprach zwar von seit
2008.
häufig auftretenden Rückenschmerzen im Bereich der BWS
(E. II. 3.1.6 hiervor). Dies findet jedoch in den Akten keine Stütze;
namentlich nennt der Bericht von Dr. med. E.___ von 2009 keine
solchen Beschwerden (E. II. 3.1.3 hiervor). Die Feststellung von
Dr. med. I.___ betreffend Rückenschmerzen dürfte allein auf den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen, zumal er diesen 2018
untersuchte. Damit fehlt es am Nachweis der erforderlichen Brückensymptome, welche
in der Zeit zwischen dem Unfall von 2008 bis zum geltend gemachten Rückfall zu einem
Behandlungsbedarf oder einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (s. dazu Urteil
des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 4).
Andererseits erwähnt Dr. med. N.___
zutreffend, dass die Bildgebung im Jahr 2018 keine relevanten traumatischen Veränderungen
mehr nachzuweisen vermochte. Das fragliche MRT ergab vielmehr keine Hinweise
dafür, dass die 2008 erlittenen Frakturen an der HWS nicht konsolidiert gewesen
wären (E. II. 3.1.5 hiervor). Auch aus den späteren Aufnahmen zum
Unfall vom 30. Januar 2024 lässt sich nichts anderes ableiten
(E. II. 3.1.10 hiervor). Der Unfall von 2008 hinterliess mit anderen
Worten keine erkennbaren Läsionen und strukturellen Veränderungen, welche weiterhin
Einfluss auf den Gesundheitszustand nehmen könnten. Von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn solche mit
bildgebenden resp. apparativen Abklärungen bestätigt wurden (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E. 5.1). Da es hier an solchen
fehlt, bedarf es auch keiner Abgrenzung, welchen Einfluss die späteren Unfälle
vom 21. November 2021 und 30. Januar 2024 auf die aktuell geklagten
Beschwerden haben. Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten
Datenträger mit radiologischen Aufnahmen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8)
lassen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten. Der Gesundheitszustand ist
vielmehr durch die bereits bekannte Bildgebung von 2008, 2018 und 2024
umfassend dokumentiert, wobei sich diese zumindest teilweise mit den vom
Beschwerdeführer beigebrachten Aufnahmen überschneidet.
3.2.3
Die Beurteilung durch Dr. med. N.___
korrespondiert im Übrigen auch mit der medizinischen Erfahrung. Danach geht ein
Karpaltunnelsyndrom lediglich in 10 bis 15 % der Fälle auf einen
Unfall zurück. Ein Unfallzusammenhang erfordert den Nachweis einer direkten
Schädigung des Mittelhandnervs mit anschliessender Brückensymptomatik oder eine
sekundäre Nervenkompression durch eine anatomisch fassbare Ursache. In Frage
dafür kommen namentlich Brüche oder Luxationen von Handwurzelknochen, ein
stumpfes Handgelenkstrauma oder Weichteilquetschungen des körperfernen
Vorderarms sowie körperferne Brüche der Speiche, in Fehlstellung verheilt oder postoperativ
mit ungünstiger Lage des eingebrachten Fremdmaterials (Frank Eichenauer /
Andreas Eisenschenk / Gerhard Mehrtens in: Alfred Schönberger / Gerhard
Mehrtens / Helmut Valentin [Hrsg.], Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10.
Aufl., Berlin 2024, S. 557 f. Ziff. 8.7.7.6.1). Davon liegt hier in Bezug auf
den Unfall vom 18. Juni 2008 nichts vor.
3.2.4
Dr. med. N.___ weist weiter zu
Recht darauf hin, dass die diversen Arztberichte keine Unfallkausalität zu
belegen vermögen. Dr. med. M.___ sah, unter Hinweis auf die Bildgebung von
2018, ausdrücklich keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2008 und
den später aufgetretenen Beschwerden (E. II. 3.1.14 hiervor). Die übrigen
beteiligten Ärzte, welche mit den Schmerzen zwischen den Schulterblättern resp.
dem Karpaltunnelsyndrom zu tun hatten, d.h. die Dres. I.___, J.___, L.___ und O.___
(E. II. 3.1.6 / 3.1.7 f. / 3.1.15 hiervor) befassten sich nicht mit
der Frage eines Kausalzusammenhangs. Hinzu kommt, dass nach 2009 stets nur noch
von einem Status nach nicht dislozierten Frakturen der Processi spinosi die
Rede war (s. etwa E. II. 3.1.6 + 3.1.8 hiervor). Für den
Beschwerdeführer lässt sich hier deshalb nichts ableiten.
3.3
Zusammenfassend bestehen auch
keine geringen Zweifel, so dass der Beurteilung von Dr. med. N.___ voller
Beweiswert zukommt. Gestützt darauf ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass
zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2008 sowie den 2017 resp. 2022 neu
aufgetretenen Beschwerden zwischen den Schulterblättern und an den Händen kein
überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht. Fehlt es aber daran,
so entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin infolge Rückfalls, womit
sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz
abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann