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Entscheid

VSBES.2025.101

Unfallversicherung

18. Mai 2026Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. [...], war bei der B.___ AG angestellt und in dieser

Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Am 18. Juni 2008 zog er sich bei einem Sturz eine nicht dislozierte

Fraktur der Processi spinosi C6, C7 und Th1 sowie eine 8 cm lange

Riss-Quetschwunde occipital und eine Schürfwunde am linken Knie zu (Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 2, Schaden-Nr. 06.22037.08.4). In der

Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nr. 6) und die

Beschwerdegegnerin erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen (s.

A.S. 2 lit. A). Am 9. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer seine

Arbeit als Storenmonteur wieder auf (Suva-Nr. 4).

1.2 Nach einem Treppensturz am

21. November 2017 mit HWS-Prellung (Suva-Nr. 10 S. 1,

Schaden-Nr. 27.49038.17.1) richtete die Beschwerdegegnerin wiederum Leistungen

aus, welche sie jedoch per 31. Juli 2018 mangels eines adäquaten

Kausalzusammenhangs einstellte (Suva-Nr. 41 S. 5), was der

Beschwerdeführer nach Aktenlage akzeptierte.

1.3 Am 22. Mai 2024 meldete der

Beschwerdeführer sinngemäss einen Rückfall, indem er verlangte, es sei zu

prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen seinem Karpaltunnelsyndrom und dem Unfall

vom 18. Juni 2008 bestehe (Suva-Nr. 14). Die Beschwerdegegnerin verneinte am

5. Juli 2024 formlos einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Suva-Nr. 39).

Da sich der Beschwerdeführer damit am 10. Juli 2024 nicht einverstanden

erklärte und zusätzlich Schmerzen zwischen den Schulterblättern geltend machte (Suva-Nr.

40), erging am 5. Februar 2025 eine förmliche Verfügung, wonach zwischen dem

Unfallereignis von 2008 und den geklagten Beschwerden kein Kausalzusammenhang

bestehe, welcher einen Leistungsanspruch begründen würde (Suva-Nr. 64). Die

dagegen gerichtete Einsprache (Suva-Nr. 67) wurde mit Entscheid vom 10. April

2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Eingabe vom 3. Mai 2025 (Postaufgabe: 5. Mai 2025) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Zusammenhang zwischen dem Unfall von

2008 und den gegenwärtigen Beschwerden an der rechten Hand und am Rücken sei

durch einen Facharzt zu untersuchen (A.S. 11).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde (A.S. 13 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 12. Juni 2025 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S 17 f.),

während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 8. Juli 2025 keine

Duplik abgibt (s. A.S. 19 + 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit es um einen Rückfall zum Unfallereignis vom 18. Juni 2008 geht. In

seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer noch zusätzlich beantragt, die

Beschwerdegegnerin habe auch ihre Leistungspflicht für seinen beidseitigen

Leistenbruch zu prüfen, der 2015 nicht gemeldet worden sei (Suva-Nr. 67).

Darauf trat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht

ein, sondern verwies den Beschwerdeführer auf eine separate Prüfung dieser

Angelegenheit. In der Beschwerdeschrift und der Replik nahm der

Beschwerdeführer sodann keinen Bezug mehr auf dieses Leiden, sondern sprach nur

noch vom Unfall vom 18. Juni 2008.

1.2

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2008

strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf

Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in:

Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019,

Art. 118 N 14).

2.

2.1

2.1.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten

Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der

Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129

V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (André Nabold in:

Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum UVG, 5. Aufl., Zürich 2024, S. 58). Der Beweis der

Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den

Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Nabold, a.a.O.,

S. 58; Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N 66).

2.1.2

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um

das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so

dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu

einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch

psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten

Krankheitsbild führen können (Nabold, a.a.O., S. 83; Hofer, a.a.O., Art. 6

N 117).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen der seinerzeit beim versicherten

Unfallereignis erlittenen Gesundheitsschädigung und den erneut geltend

gemachten Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht ohne

weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen

werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt

der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Ungunsten

aus (Nabold, a.a.O., S. 83 f.; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117). Je

grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der

gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an

den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Thomas

Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44).

2.2

Das Verwaltungsverfahren und das

kantonale Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 f., 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit

Hinweisen).

2.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.

3.1

3.1.1

Nach der Erstversorgung im C.___

Kantonsspital hielt der dortige Austrittsbericht vom 19. Juni 2008 folgende

Diagnosen fest (Suva-Nr. 2):

·

Sturz aus 3 m Höhe am

18.

Juni 2008 mit:

§ nicht dislozierter Fraktur der Processi

spinosi C6, C7 und Th1

§ 8 cm lange Riss-Quetschwunde occipital

und Schürfwunde am linken Knie

·

Status nach

Endgliedteilamputation Dig. II links im Mai 2007

·

Status nach

Autounfall mit Kniequetschung links und nachfolgenden Abszessen

·

Status nach

Appendektomie

·

Penicillinallergie

Der Beschwerdeführer sei beim Sturz mit

dem linken Bein an der Leiter hängengeblieben und kopfüber mit dem Hinterkopf

auf eine Treppenkante zu Boden gefallen. Aktuell verspüre er nur noch bei

Flexion der Halswirbelsäule (HWS) leichte Schmerzen.

3.1.2

Dr. med. D.___, Facharzt für

Allg. Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 30. August 2008

(Suva-Nr. 4), nach einem etwas protrahierten Verlauf mit intensiver

antiphlogistischer-analgetischer Behandlung und Elektrovolttherapie hätten sich

die Beschwerden allmählich verbessert, so dass der Beschwerdeführer seine

angestammte Arbeit am 9. Juli 2008 wieder habe aufnehmen können.

Gegenwärtig laufe noch eine Physiotherapie.

3.1.3

Vom 13. Juli bis 3. August

2009.

befand sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___, Arzt für

Allg. Medizin FMH, in Behandlung. Gemäss Bericht vom 21. August 2009

(Suva-Nr. 7) habe es seit dem Unfall von 2008 immer wieder Beschwerden

gegeben. Im Rahmen eines erneuten Rezidivs am 5. Juli 2009 sei die

Beweglichkeit der HWS schmerzhaft eingeschränkt gewesen, was ab 6. Juli

2009.

zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich

9.

August 2009 geführt habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass die

fraglichen Beschwerden mit dem Unfall vom 18. Juni 2008 zusammenhingen (s.

Suva-Nr. 8 f.).

3.1.4

Gemäss Abschlussbericht von Herrn

F.___, Leiter Physiotherapie am Kantonsspital G.___, wurde der Beschwerdeführer

vom 26. März bis 2. Mai 2018 wegen Schmerzen zwischen den

Schulterblättern behandelt. Als Diagnose gab der Bericht ein HWS-Syndrom nach

Trauma im November 2017 an, teils mit Cervikocephalgie. Die Beweglichkeit von Kopf

und Schultern sei oft unauffällig, jedoch manchmal endgradig schmerzhaft. Die

Schmerzen zwischen den Schulterblättern hätten sich deutlich verringert, seien

aber nach wie vor vorhanden (Suva-Nr. 20 S. 32 f.).

3.1.5

Das MRT der HWS vom 10. April

2018.

(Suva-Nr. 10) ergab gemäss Dr. med. H.___, Facharzt für

Radiologie FMH, keine eindeutigen Hinweise auf Residuen nach Trauma. Die

Processi spinosi von C7 bis Th2 seien vermutlich konsolidiert.

3.1.6

Dr. med. I.___,

Leitender Arzt am Kantonsspital G.___, stellte nach einer neurologischen

Untersuchung im Bericht vom 5. Juni 2018 (Suva-Nr. 11) folgende Diagnosen:

Hauptdiagnosen

1.

Verdacht auf chronische Schmerzstörung

mit psychischen oder somatischen Faktoren

o Chronische HWS- / BWS-Schmerzen, aktuell

mit interscapulärer Betonung

2.

Verdacht auf Erythema migrans am

proximalen rechten Oberarm

Nebendiagnosen

3.

Status nach nicht dislozierten Frakturen

der Processi spinosi C6, C7 und Th1

4.

Status nach Endgliedamputation Dig. II

links im Mai 2007

5.

Penicillinallergie

2017.

seien wieder vermehrt meist

belastungsabhängige stechende Schmerzen zwischen den Schulterblättern

aufgetreten, welche sich durch Physiotherapie zwar gebessert hätten, aber nicht

verschwunden seien. Bereits ab 2008 hätten häufig Rückenschmerzen im Bereich

der BWS bestanden. Die HWS sei frei beweglich. Anamnestisch und klinisch fänden

sich derzeit keine Anhaltspunkte für eine krankheits- oder unfallbedingte,

alltagsrelevante Läsion des peripheren oder zentralen Nervensystems. Es

empfehle sich die Wiederaufnahme einer psychiatrisch-psychologischen

Begleitung.

3.1.7

Wegen eines erstmals

am 5. Dezember 2022 festgestellten Karpaltunnelsyndroms an der dominanten rechten

Hand erfolgte am 19. Januar ein operativer Eingriff (Suva-Nr. 20

S. 15 f.). Dr. med. univ. J.___, Leitender Arzt Operative Medizin am

Spital K.___, stellte in der Folge am 23. August 2023 folgende Diagnosen

(Suva-Nr. 16):

1.

Persistierende Dysästhesien nach offener

Spaltung des Karpaltunnels rechts am 19. Januar 2023 (Neuropathie des N.

medianus im Bereich des Karpaltunnels)

2.

Mittelschweres sensomotorisches

Karpaltunnelsyndrom links

Der postoperative Verlauf habe sich sehr

schwierig gestaltet mit anhaltenden neurologischen Symptomen. Es sei eine

Revision des Karpaltunnels angezeigt (s.a. Suva-Nr. 19 + Nr. 20

S. 2 ff.). Diese erfolgte am 14. September 2023 (Suva-Nr. 32),

wobei gemäss Bericht vom 7. November 2023 (Suva-Nr. 30) nur noch eine

diskrete Hypästhesie am rechten Daumen zurückblieb, sonst jedoch keine

eindeutigen neurologischen Ausfälle.

3.1.8

Dr. med. L.___,

Facharzt für Neurologie FMH, gelangte im Bericht vom 15. Dezember 2023 zu

folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 17):

·

Sensomotorisches

axonal-demyelinisierendes Carpaltunnelsyndrom rechts mässigen bis

mittelschweren Grades, sensibel betont, sowie sensomotorisches vorwiegend

demyelinisierendes Carpaltunnelsyndrom links mässigen Grades,

·

Episodische

zervikovertebrale / spondylogene Beschwerden, klinisch kein Anhalt für eine

floride zervikoradikuläre Reiz- / Ausfallssymptomatik

·

Status nach

Kapselverletzung PIP Dig. II links bei Unfall mit Flex im Oktober 2022

·

Status nach nicht

dislozierten Frakturen der Processi spinosi der HWS links nach Sturz im Juni

2008.

Die HWS sei in allen Richtungen frei

beweglich und endgradig indolent, die zervikalen Provokationsmanöver zeigten

sich unauffällig.

3.1.9

Am 11. Januar 2024 wurde die

Spaltung des linken Karpaltunnels durchgeführt (Suva-Nr. 31). In der Folge

hielt Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht

vom 23. Juni 2024 fest (Suva-Nr. 36), der Verlauf nach den

Karpaltunnel-Operationen rechts und links sei protrahiert. Aufgrund eines

Taubheitsgefühls des rechten Daumens und des Zeigefingers gestalte sich die

Arbeit für den Beschwerdeführer schwierig. Dr. med. L.___ ergänzte am

11.

Oktober 2024, rechts sei weiterhin ein mässig bis mittelschweres

sensomotorisches axonal-demyelinisierendes Carpaltunnelsyndrom nachweisbar, mit

einer gegenüber der Voruntersuchung am 15. Dezember 2023 leichten

Verbesserung. Links habe sich der Befund weitgehend normalisiert

(Suva-Nr. 58).

3.1.10

Die Berichte des Kantonsspitals G.___

vom 31. Januar 2024 (Suva-Nr. 13 S. 2 + Nr. 34) hielten

fest, nach einem Fahrradsturz am Vortag sei es kurzzeitig zu Schmerzen am

Übergang von der HWS zur BWS gekommen. Radiologisch liessen sich an HWS und BWS

keine Wirbelkörperfrakturen nachweisen. Ausserdem kam es zu einer Kontusion der

rechten Hand ohne Frakturen.

3.1.11

Der Beschwerdeführer teilte der

Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2024 mit (Suva-Nr. 14), er sei seit dem

13.

Januar 2023 wegen eines Karpaltunnelsyndroms krankgeschrieben. Am

5.

Februar 2024 habe er mit einem therapeutischen Arbeitsversuch begonnen,

aber sein Daumen an der rechten Hand sei immer noch taub und ihm fehle das

Feingefühl. Er wolle prüfen lassen, ob dies mit dem Unfall vom 18. Juni

2008.

zusammenhänge.

3.1.12

Dr. med. N.___, Facharzt für

Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin in der Abt. Versicherungsmedizin der

Beschwerdegegnerin, verneinte am 4. Juli 2024 einen überwiegend

wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell geltend gemachten

Beschwerden und dem Ereignis vom 18. Juni 2008 (Suva-Nr. 37).

3.1.13

Am 10. Juli 2024 ergänzte

der Beschwerdeführer (Suva-Nr. 40), er leide gegenwärtig an starken

Schmerzen «zwischen den Schulterblättern C6/C7». Diese hätten sich in den

letzten drei Wochen massiv verstärkt. Der rechte Daumen weise ein

Taubheitsgefühl und einen Druckschmerz auf. Er verlange eine gesamtheitliche

Abklärung seiner diversen Fälle sowie der Ursache der Schmerzen zwischen den

Schulterblättern und der eingeschränkten Funktion des rechten Daumens. Er habe

bis Dezember 2022 gearbeitet. Nach dem Arbeitsversuch ab 5. Februar 2024

beim früheren Arbeitgeber sei er dort ab März 2024 normal im Stundenlohn tätig

gewesen. Seit dem 8. Juli 2024 sei er dazu nicht mehr in der Lage.

3.1.14

Dr. med. M.___ erklärte am

23.

September 2024 (IV-Nr. 47), 2018 hätten sich radiologisch keine

Hinweise auf relevante Residuen nach dem Trauma im Jahre 2008 ergeben. Er denke

nicht, dass die Beschwerden darauf zurückzuführen seien.

3.1.15

Dr. med. O.___, Chefarzt Operative

Medizin am Spital K.___, bestätigte am 16. Oktober und 22. November 2024

(Suva-Nrn. 54 + 57), dass die Sensibilitätsstörung im ersten, zweiten und

dritten Finger der rechten Hand persistierte, vor allem am Daumen.

3.1.16

Dr. med. N.___ führte am

21.

Januar 2025 aufgrund der Akten aus (Suva-Nr. 61 S. 8 f.),

der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall vom 18. Juni 2008 die körperlich

anstrengende Arbeit als Storenmonteur wieder voll aufgenommen. Im MRI vom

10.

April 2018 fehle ein Nachweis von Traumafolgen, und die neurologische

Untersuchung sei ebenfalls unauffällig geblieben. In den medizinischen

Unterlagen fänden sich keine Hinweise für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang

zwischen dem fraglichen Unfallereignis und den geklagten aktuellen Beschwerden.

Eine zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik sei verneint worden. Hinsichtlich

der Schmerzen zwischen den Schulterblättern sehe der Hausarzt Dr. med. M.___

ebenfalls keine Kausalität. Was das Karpaltunnelsyndrom angehe, so handle es

sich um das häufigste Engpass-Syndrom eines peripheren Nervs. Die Prävalenz

liege bei um die 10%. Die höchste Inzidenz werde zwischen dem 40. und 60.

Lebensjahr beobachtet. Unter 1’000 Personen seien insgesamt ca. drei bis

zehn pro Jahr betroffen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im angefochtenen Entscheid sowie der vorhergehenden Verfügung auf die

Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. N.___ (E. II. 3.1.16 hiervor),

was Zustimmung verdient.

3.2.1

Der Beschwerdeführer wendet in

erster Linie ein, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, ihn ärztlich untersuchen

zu lassen (Suva-Nr. 67 sowie A.S. 11 und 18). Dies verfängt indes

nicht. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. N.___ den Beschwerdeführer nicht

persönlich untersuchte, sondern eine reine Aktenbeurteilung abgab, was aber dem

Beweiswert seiner Beurteilung nicht schadet. Dr. med. N.___ standen sämtliche

medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

(s. Suva-Nr. 61 S. 1 ff.). Diese Unterlagen dokumentierten den

medizinischen Sachverhalt umfassend, indem sie die von verschiedenen

behandelnden Ärzten erhobenen klinischen, apparativen und bildgebenden Befunde

enthielten. Dr. med. N.___ war daher in der Lage, sich auch ohne eigene

Untersuchung des Beschwerdeführers ein zuverlässiges Bild vom medizinischen

Sachverhalt zu machen. Eine reine Aktenbeurteilung des natürlichen

Kausalzusammenhangs war somit angesichts des feststehenden medizinischen

Sachverhalts und des lückenlosen Befundes zulässig (s. Urteile des

Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1,8C_608/2020 vom

15.

Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019

E. 3.2.1), zumal es sich hier um keinen ausserordentlich komplexen

Sachverhalt handelt. Soweit der Beschwerdeführer betont, es habe eine

fachärztliche Abklärung zu erfolgen, ist er darauf hinzuweisen, dass Dr. med.

N.___ nicht nur Facharzt für Chirurgie ist, sondern als Arzt der

Beschwerdegegnerin, der sich ausschliesslich mit Unfallpatienten,

unfallähnlichen Körperschädigungen und Berufskrankheiten befasst, unabhängig

von seinem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte

traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022

vom 2. Juni 2022 E. 3.2).

3.2.2

Die Stellungnahme von Dr. med. N.___

ist auch inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend. So verweist er einerseits

darauf, dass die Arbeit nach dem Unfall von 2008 wieder aufgenommen worden sei.

In der Tat war der Beschwerdeführer wegen der Verletzung an der HWS lediglich

vom 18. Juni bis 8. Juli 2008 sowie noch einmal vom 6. Juli bis

9.

August 2009 arbeitsunfähig (E. II. 3.1.2 f.). In der Folge

vergingen nach Aktenlage mehr als acht Jahre, bis 2017 Schmerzen zwischen den

Schulterblättern geklagt wurden und deswegen 2018 eine Behandlung erfolgte

(E. II. 3.1.4 + 3.1.6 hiervor). Dieser lange zeitliche Abstand bildet

ein Indiz gegen einen Zusammenhang der fraglichen Beschwerden mit dem

Unfallereignis vom 18. Juni 2008. Dies muss erst recht auch für das

Karpaltunnelsyndrom gelten, welches erstmals am 5. Dezember 2022 erwähnt wurde

(Suva-Nr. 20 S. 19), also über 14 Jahre nach dem Unfall. In diesem

Zusammenhang ist zu beachten, dass die HWS sowohl 2018 als auch 2023 klinisch

keine Bewegungseinschränkungen aufwies und laut Dr. med. I.___ 2018 keine

neurologische Schädigung vorlag, d.h. es fehlte in der Zwischenzeit an

Befunden, welche sich mit den Wirbelfrakturen von 2008 in Verbindung bringen

liessen (E. II. 3.1.6 + 3.1.8 hiervor). Dr. med. I.___ sprach zwar von seit

2008.

häufig auftretenden Rückenschmerzen im Bereich der BWS

(E. II. 3.1.6 hiervor). Dies findet jedoch in den Akten keine Stütze;

namentlich nennt der Bericht von Dr. med. E.___ von 2009 keine

solchen Beschwerden (E. II. 3.1.3 hiervor). Die Feststellung von

Dr. med. I.___ betreffend Rückenschmerzen dürfte allein auf den

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen, zumal er diesen 2018

untersuchte. Damit fehlt es am Nachweis der erforderlichen Brückensymptome, welche

in der Zeit zwischen dem Unfall von 2008 bis zum geltend gemachten Rückfall zu einem

Behandlungsbedarf oder einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (s. dazu Urteil

des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 4).

Andererseits erwähnt Dr. med. N.___

zutreffend, dass die Bildgebung im Jahr 2018 keine relevanten traumatischen Veränderungen

mehr nachzuweisen vermochte. Das fragliche MRT ergab vielmehr keine Hinweise

dafür, dass die 2008 erlittenen Frakturen an der HWS nicht konsolidiert gewesen

wären (E. II. 3.1.5 hiervor). Auch aus den späteren Aufnahmen zum

Unfall vom 30. Januar 2024 lässt sich nichts anderes ableiten

(E. II. 3.1.10 hiervor). Der Unfall von 2008 hinterliess mit anderen

Worten keine erkennbaren Läsionen und strukturellen Veränderungen, welche weiterhin

Einfluss auf den Gesundheitszustand nehmen könnten. Von organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn solche mit

bildgebenden resp. apparativen Abklärungen bestätigt wurden (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_473/2022 vom 20. Januar 2023 E. 5.1). Da es hier an solchen

fehlt, bedarf es auch keiner Abgrenzung, welchen Einfluss die späteren Unfälle

vom 21. November 2021 und 30. Januar 2024 auf die aktuell geklagten

Beschwerden haben. Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten

Datenträger mit radiologischen Aufnahmen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8)

lassen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten. Der Gesundheitszustand ist

vielmehr durch die bereits bekannte Bildgebung von 2008, 2018 und 2024

umfassend dokumentiert, wobei sich diese zumindest teilweise mit den vom

Beschwerdeführer beigebrachten Aufnahmen überschneidet.

3.2.3

Die Beurteilung durch Dr. med. N.___

korrespondiert im Übrigen auch mit der medizinischen Erfahrung. Danach geht ein

Karpaltunnelsyndrom lediglich in 10 bis 15 % der Fälle auf einen

Unfall zurück. Ein Unfallzusammenhang erfordert den Nachweis einer direkten

Schädigung des Mittelhandnervs mit anschliessender Brückensymptomatik oder eine

sekundäre Nervenkompression durch eine anatomisch fassbare Ursache. In Frage

dafür kommen namentlich Brüche oder Luxationen von Handwurzelknochen, ein

stumpfes Handgelenkstrauma oder Weichteilquetschungen des körperfernen

Vorderarms sowie körperferne Brüche der Speiche, in Fehlstellung verheilt oder postoperativ

mit ungünstiger Lage des eingebrachten Fremdmaterials (Frank Eichenauer /

Andreas Eisenschenk / Gerhard Mehrtens in: Alfred Schönberger / Gerhard

Mehrtens / Helmut Valentin [Hrsg.], Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10.

Aufl., Berlin 2024, S. 557 f. Ziff. 8.7.7.6.1). Davon liegt hier in Bezug auf

den Unfall vom 18. Juni 2008 nichts vor.

3.2.4

Dr. med. N.___ weist weiter zu

Recht darauf hin, dass die diversen Arztberichte keine Unfallkausalität zu

belegen vermögen. Dr. med. M.___ sah, unter Hinweis auf die Bildgebung von

2018, ausdrücklich keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2008 und

den später aufgetretenen Beschwerden (E. II. 3.1.14 hiervor). Die übrigen

beteiligten Ärzte, welche mit den Schmerzen zwischen den Schulterblättern resp.

dem Karpaltunnelsyndrom zu tun hatten, d.h. die Dres. I.___, J.___, L.___ und O.___

(E. II. 3.1.6 / 3.1.7 f. / 3.1.15 hiervor) befassten sich nicht mit

der Frage eines Kausalzusammenhangs. Hinzu kommt, dass nach 2009 stets nur noch

von einem Status nach nicht dislozierten Frakturen der Processi spinosi die

Rede war (s. etwa E. II. 3.1.6 + 3.1.8 hiervor). Für den

Beschwerdeführer lässt sich hier deshalb nichts ableiten.

3.3

Zusammenfassend bestehen auch

keine geringen Zweifel, so dass der Beurteilung von Dr. med. N.___ voller

Beweiswert zukommt. Gestützt darauf ist als Beweisergebnis festzuhalten, dass

zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2008 sowie den 2017 resp. 2022 neu

aufgetretenen Beschwerden zwischen den Schulterblättern und an den Händen kein

überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht. Fehlt es aber daran,

so entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin infolge Rückfalls, womit

sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz

abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

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