VSBES.2026.5
Unfallversicherung
12. Mai 2026Deutsch26 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2021 bei der Firma B.___,
[...], als Waldarbeiter in einem unregelmässigen Arbeitspensum tätig und in
dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
2. Mit «Schadenmeldung UVG» vom
18. Februar 2024 (Suva-Nr. 1) wurde gemeldet, dass der
Beschwerdeführer am 13. Februar 2024, um 10.00 Uhr, bei Arbeiten mit
der Motorsäge von einem herunterfallenden Ast an der rechten Schulter getroffen
worden sei und einen Schulterblattbruch rechts erlitten habe. Mit Schreiben vom
28. Februar 2024 (Suva-Nr. 4) anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und
Heilkosten).
3. Nach Einholen der medizinischen
Akten und den Kurzbeurteilungen von Dr. med. C.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Februar 2025 und 3. März 2025
(Suva-Nrn. 84, 87) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit
Verfügung vom 14. März 2025 (Suva-Nr. 102) per 11. März 2025
ein, da die beim Ereignis vom 13. Februar 2024 erlittene Verletzung
(Scapulafraktur) folgenlos abgeheilt sei. Daran hielt die Beschwerdegegnerin
trotz der am 23. März 2025 dagegen erhobenen Einsprache
(Suva-Nr. 105) – gestützt auf die «ärztliche Beurteilung» von Dr. med. C.___
vom 2. Dezember 2025 (Suva-Nr. 144) –, mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember
2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
4. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 2. Januar 2026 (Eingang: 6. Januar 2026, A.S. 14
f.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin
Leistungen auszurichten.
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 7. Januar 2026 (A.S. 19 f.) wird u.a. festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin die bei ihr eingereichte «Einsprache» des Beschwerdeführers
vom 28. Dezember 2025 (A.S. 18) zur Weiterbehandlung ebenfalls an das
Versicherungsgericht weitergeleitet habe.
6. Mit Eingabe vom 13. Januar
2026 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Soweit
das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [SR 832.20, UVG]).
Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG).
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b
S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49
mit Hinweisen).
2.3
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138
V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.
in: AJP 2006 S. 1290).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
3.3
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch
nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere
Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351
E. 3b/ee S. 353 f.).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025
(A.S. 1 ff.) ihre an den Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Februar 2024 zu Recht per 11. März
2025.
eingestellt hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Unterlagen relevant:
4.1
Im Notfallbericht des Spitals D.___
vom 13. Februar 2024 (Suva-Nr. 74 S. 2 f.) wurden folgende
Diagnosen aufgeführt:
Gering dislozierte Fraktur
Corpus scapulae rechts, AO 14-B2Im, Erstdiagnose 13. Februar 2025
-
Röntgen Schulter
rechts 13. Februar 2024: Etwas verschobene Skapulafraktur im Bereich der
Margo lateralis bis zum Unterrand des Glenoids / Angulus lateralis.
-
CT-Polytrauma
13.
Februar 2024: Bekannte Skapulafraktur rechts. Keine weiteren
Traumafolgen vom Scheitel bis zum Beckenboden. Keine florid-entzündliche
Veränderung oder Neoplasie.
Die notfallmässige Selbstvorstellung sei
bei starken Schulterschmerzen rechts erfolgt. Der Beschwerdeführer arbeite als
Forstwart. Beim Holzfällen sei im Daumen [?] ein grosser Ast von ca. 15 cm
Durchmesser und einer Höhe von 10 m auf die rechte Schulter gefallen.
Seither verspüre der Beschwerdeführer immobilisierende Schmerzen im Bereich der
rechten Schulter. Keine Parästhesien oder motorischen Ausfälle in der rechten
Hand. Konventionell-radiologisch und CT-graphisch habe sich eine Skapulafraktur
des Corpus scapulae rechts erkennen lassen. Hierbei sei das konservative
Therapieschema besprochen worden (Analgesie nach Massgabe der Beschwerden,
Verlaufskontrolle in ca. 10 Tagen in der Schultersprechstunde der Klinik E.___,
Ruhigstellung im Orthogilet oder einer Mitellaschlinge gemäss Beschwerden des
Beschwerdeführers).
4.2
PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___,
hielt im Bericht vom 2. April 2024 (Suva-Nr. 38 S. 2 f.) betreffend
die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 folgenden Befund
fest: Der Beschwerdeführer könne passiv bis über die Schulterhöhe bewegen, aktiv
bis Schulterhöhe. Ellenbogen und Hand könne er frei bewegen und habe keine
Sensibilitätsstörungen. Das heutige Röntgenbild (vgl. Suva-Nr. 68) zeige die
unveränderte Stellung der Fraktur, die Beurteilung der Heilung sei in den
konventionellen Bildern nicht möglich. Gemäss PD Dr. med. F.___ handle es sich
um einen regelrechten Verlauf. Der Beschwerdeführer dürfe nun aktiv bewegen und
mit 1 – 2 kg belasten. Die Physiotherapieverordnung sei angepasst
worden. In fünf Wochen finde eine erneute Kontrolle mit einer CT des
Schulterblattes statt. In seinem Beruf als Holzer bleibe der Beschwerdeführer weiterhin
100.
% arbeitsunfähig. Eine Bürotätigkeit wäre möglich. Die Physiotherapie
sollte er mindestens zweimal / Woche zu besuchen, versuchen.
4.3
Im Sprechstundenbericht vom
29.
April 2024 (Suva-Nr. 41 S. 2 f.) hielt PD Dr. med. F.___
aufgrund der gleichentags durchgeführten Sprechstunde Folgendes fest: Zehn
Wochen nach der Scapulablattverletzung sei der Beschwerdeführer relativ
schmerzfrei. Es sei eine CT-Kontrolle durchgeführt worden (vgl. Suva-Nr. 66).
Der Beschwerdeführer könne das Schultergelenk fast frei bewegen. Der Jobe-Test und
die Aussenrotation seien leicht schmerzhaft. Der Lift-off Test sei ohne
Schmerzen erfolgt. Die CT zeige die reichliche Kallusbildung und komplette
Durchbauung der Fraktur. Es sei ein erfreulicher Verlauf gegeben und das
Schultergelenk dürfe nun ohne Einschränkung belastet werden. Es sei davon
auszugehen, dass die Rotatorenmanschette nicht verletzt worden sei. Der
Beschwerdeführer möchte gern ab 6. Mai 2024 wieder mit einem Arbeitspensum
von 50 % in seinem Beruf als Holzer anfangen. In sechs Wochen finde eine
Verlaufskontrolle statt. Wenn möglich werde dann die Arbeitsunfähigkeit weiter
reduziert.
4.4
Im Sprechstundenbericht vom 10. Juni
2024.
(Suva-Nr. 47 S. 2 f.) hielt PD Dr. med. F.___ in Bezug
auf die am gleichen Tag durchgeführte Sprechstunde Folgendes fest: Vier Monate
nach dem Unfall mit Scapulafraktur rechts, Kontusion der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule,
habe sich der Beschwerdeführer gut erholt und arbeite nun 50 % als Holzer.
Er habe zunehmend Schmerzen im linken Hüftgelenk und in der Lendenwirbelsäule.
Auch das Schultergelenk sei nach einem halben Arbeitstag schmerzhaft. Es wurden
folgende Befunde erhoben: Das Schultergelenk könne der Beschwerdeführer frei
bewegen und habe auch eine gute Kraft. Deutlich eingeschränkte Beweglichkeit
des Hüftgelenks mit Flexion / Extension: 80-0-20 °,
Innenrotation / Aussenrotation: 0-0-20 °,
Abduktion / Adduktion: 50-0-20 °. Auf der Gegenseite könne der
Beschwerdeführer 130 Grad flektieren. Die Lendenwirbelsäule sei relativ
flach. Beim Vorbeugen betrage der Finger-Boden-Abstand 50 cm. Die
paravertebrale Muskulatur sei leicht druckdolent. Das Röntgenbild des
Schultergelenkes (vgl. Suva-Nr. 67) zeige heute die unveränderte Stellung
der Skapulafraktur. Die Polytrauma-CT vom Unfalltag zeige eine vorbestehende,
fortgeschrittene Coxarthrose auf der linken Seite mit Knochen-Knochenkontakt,
subchondralen Zysten und Deformierung des Kopfes. Auch die Lendenwirbelsäule sei
verändert mit einer fortgeschrittenen Arthrose zwischen L5 und S1 mit Verminderung
der Bandscheibenhöhe. Es wurde die folgende Beurteilung festgehalten: Die
Heilung des Schultergelenkes gehe voran, Kraft und Beweglichkeit seien fast
seitengleich. In seinem Beruf, in dem der Beschwerdeführer körperlich schwer
arbeite, sei er weiterhin eingeschränkt. Die vorbestehenden Veränderungen im
Hüftgelenk und der Lendenwirbelsäule sollten physiotherapeutisch angegangen
werden. Es sei ein Entzündungshemmer verschrieben worden. Eine Infiltration des
Hüftgelenkes wäre auch eine Möglichkeit, dies möchte der Beschwerdeführer aber
aktuell nicht.
4.5
Im Sprechstundenbericht vom 9. Oktober
2024.
hielt PD Dr. med. F.___ aufgrund der Sprechstunde vom 26. August 2024
(Suva-Nr. 57) Folgendes fest: Verlaufskontrolle bei Status nach
Scapula-Verletzung. Zusätzlich heute Kontrolle einer fortgeschrittenen
Koxarthrose auf der linken Seite. Vom Schultergelenk aus sei der
Beschwerdeführer gelegentlich eingeschränkt, gewisse Bewegungen seien schwierig
und Arbeiten über Schulterhöhe erschwert. Vom Hüftgelenk aus sei er auch
eingeschränkt und spüre oft Schmerzen auf unebenem Boden. Hier möchte der
Beschwerdeführer aktuell keine Behandlung. Das Schultergelenk könne passiv frei
bewegt werden. Der Jobe-Test sei negativ, die Aussenrotation gegen Widerstand
negativ aber Lift-off deutlich positiv und schmerzhaft. Die Röntgenbilder des
Beckens von heute und des Hüftgelenks links zeigten eine fortgeschrittene
Koxarthrose links mit Knochen-Knochen Kontakt, Deformierung des Kopfes und
beginnender Kopfnekrose. Der Beschwerdeführer möchte aktuell keine Behandlung
der Kopfnekrose. Die Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes würden mit einer
MRI bilanziert und nächste Woche zusammen angeschaut.
4.6
Dem Verlaufsbericht von PD Dr.
med. F.___ vom 13. November 2024 (Suva-Nr. 70 S. 2 f.) betreffend
die Sprechstunde vom 9. September 2024 ist Folgendes zu entnehmen: Im
Februar habe der Beschwerdeführer beim Holzen einen Unfall erlitten und sei
dabei auf der rechten Seite gelandet. Es sei zu einer Skapulafraktur gekommen
mit 15 mm Dislokation. Die Fraktur sei geheilt. Bei persistierenden
Schulterschmerzen sei eine MRI des Schultergelenkes gemacht worden. Zusätzlich
habe der Beschwerdeführer Hüftbeschwerden auf der linken Seite, wo er eine
fortgeschrittene Coxarthrose bei Femurkopfnekrose habe. Aktuell möchte er keine
Behandlung für die Hüftbeschwerden. Folgende Befunde wurden erhoben: Druckdolent
über dem AC-Gelenk auf der rechten Seite. Das Gelenk sei auch geschwollen. Die durchgeführte
Bilddiagnostik (vgl. MRI vom 3. September 2024, Suva-Nr. 65) wurde
folgendermassen beurteilt: Hypertrophe aktivierte AC-Gelenksarthrose und
Akromion Typ II nach Bigliani. Der Subakromialraum sei hier auf eine minimale Weite
von 6,2 mm eingeengt, prädisponierend für subacromiales Impingement. Sehr
diskrete Bursitis subdeltoidea. Kein Gelenkerguss humeroglenoidal, keine
signifikante Arthrose, keine Fraktur. Regelrechter Verlauf der langen
Bizepssehne mit erhaltener Insertion im Bizepssehnenanker, intaktes
Rotatorenintervall. Keine Rotatorenmanschettenruptur, normotrophe Muskulatur
Typ Goutallier 0. Keine Labrumläsion. Gelenkkapsel nicht verdickt. Dies
beurteilte PD Dr. med. F.___ sodann wie folgt: Der Beschwerdeführer leide an
einer fortgeschrittenen Coxarthrose auf der linken Seite und einer
fortgeschrittenen AC-Gelenksarthrose auf der rechten Seite. Die richtige
Behandlung bestehe in der Schonung der Gelenke und einer weniger körperlich
aktiven Arbeit. Das AC-Gelenk könnte medikamentös mit Ibuprofen behandelt werden,
eine Infiltration wäre auch eine Möglichkeit und bei Beschwerdepersistenz wäre
eine Resektion des Gelenkes sinnvoll. Die Behandlung der Hüftbeschwerden sei
operativ mit Implantation einer Hüft-TEP möglich. Aktuell möchte der
Beschwerdeführer keine Behandlung. In seinem Beruf möchte er gerne noch vier
Wochen 50 % arbeitsunfähig verbleiben, anschliessend werde er wieder voll
arbeiten müssen. Eine Verlaufskontrolle sei nicht vereinbart worden. Bei
Beschwerdezunahme werde sich der Beschwerdeführer melden.
4.7
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin, Versicherungsmedizin Suva, hielt in der
Kurzbeurteilung vom 25. Februar 2025 (Suva-Nr. 84) fest, dass die
Gesundheit des Beschwerdeführers in der vom aktuellen Unfallereignis
betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem
Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So hätten
eine AC-Arthrose, Coxarthrose und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule
bestanden. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen geführt, nämlich zu einer Scapulafraktur rechts.
4.8
In der Kurzbeurteilung vom
3.
März 2025 (Suva-Nr. 87) nahm Dr. med. C.___ zur Frage, wie in
Anbetracht der Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als
Waldarbeiter in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht beurteilt werde, wie
folgt Stellung: Die Scapulafraktur scheine vollständig verheilt, die aktuellen
Beschwerden beträfen die Hüfte und das AC-Gelenk, beides degenerative
vorbestehende Veränderungen. Somit sei aus rein unfallkausaler Sicht die
Arbeitsfähigkeit als Waldarbeiter wieder vollständig gegeben.
4.9
Dr. med. G.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin (D), hielt in seinem Bericht vom 7. November 2025
betreffend die Untersuchung der rechten Schulter des Beschwerdeführers Folgendes
fest (Suva-Nr. 143 S. 2 f.): Flexion / Extension: 20-0-120 °
aktiv, 30-0-140 ° passiv, beides unter endgradigen Schmerzen. Abduktion / Adduktion:
10-0-80 ° aktiv, 20-0-110 ° passiv, beides unter endgradigen
Schmerzen. Innenrotation / Aussenrotation: 20-0-105 ° beim
angelegten Arm aktiv und passiv, 150-0-5 ° ausgehend vom 90 °
abduzierten und 90 ° gebeugtem Ellenbogen, Handfläche nach vorn
Schürzengriff aktiv erheblich schmerzhaft eingeschränkt, passiv könne die Hand
bis ca. ISG bewegt werden, unter erheblichen Schmerzen. Die Schmerzen würden
überwiegend im vorderen Anteil des Schultergelenkes angegeben. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, auch in verschiedenen anderen Körperregionen
Schmerzen zu haben, die ihn im Leben und bei der Arbeit sehr beeinträchtigten.
4.10
In der «ärztlichen Beurteilung»
vom 2. Dezember 2025 (Suva-Nr. 144) hielt Dr. med. C.___ folgende
Diagnosen fest:
-
Status nach
Scapulablattfraktur rechts 13. Februar 2024
Unfallfremde Diagnosen seien:
-
AC-Arthrose rechts
-
Schwere Coxarthrose
links mehr als rechts
-
Vorbestehende
Schulterschmerzen rechts mit Bizepstendinopathie, Pulley-Läsion
Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei
vor dem aktuellen Ereignis bereits in manifester Weise beeinträchtigt gewesen.
So hätten vor dem aktuellen Unfallereignis bereits belastungsabhängige
Beschwerden in der rechten Schulter bei bildgebend degenerativen Veränderungen,
im Speziellen auch einer AC-Arthrose, bestanden. Das aktuelle Unfallereignis
vom 13. Februar 2024 habe zu einer Scapulablattfraktur geführt, gemäss
Bildgebung (CT vom 29. April 2024, konventionelle Bilder 10. Juni
2024, vgl. E. II. 4.4 f. hiervor) habe sich die Scapulafraktur im Verlauf
konsolidiert gezeigt. Auch in den Sprechstundenberichten vom 29. April
2024.
und 10. Juni 2024 seien eine freie Beweglichkeit und gute Kraft im
rechten Schultergelenk dokumentiert. Die im Sprechstundenbericht vom 9. September
2024.
(vgl. E. II. 4.6 hiervor) beschriebenen Restbeschwerden würden auf eine
vorbestehende AC-Arthrose zurückgeführt. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Unfallereignis der Ast direkt
auf die Scapula gefallen sei und so die Fraktur unterhalb der Spina scapulae
verursacht habe. Somit sei das AC-Gelenk weder beim Unfall noch im Verlauf
mitbeeinträchtigt worden und die aktuellen Beschwerden über dem AC-Gelenk könnten
nicht mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2024 erklärt werden. Die
aktuell vom Hausarzt beschriebene neue Einschränkung der Schulterbeweglichkeit
sei somit auf die AC-Arthrose und die Impingementsituation sowie auf die
vorbestehenden Schulterbeschwerden zurückzuführen. Ab dem 10. September
2024.
spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr. Im Sprechstundenbericht vom
9.
September 2024 werde in Bezug auf die Scapula eine Beschwerdefreiheit
beschrieben und die Restbeschwerden seien auf die vorbestehende AC-Arthrose
zurückgeführt worden.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (A.S. 1
ff.) im Wesentlichen auf die «ärztliche Beurteilung» der Suva-Ärztin Dr. med. C.___
vom 4. Dezember 2025 (vgl. E. II. 4.10 hiervor). Es ist daher im
Nachfolgenden der entsprechende Beweiswert zu prüfen.
5.1
Die «ärztliche Beurteilung» vom
4.
Dezember 2025 von Dr. med. C.___ (Suva-Nr. 144) wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht: So handelt es sich bei Dr.
med. C.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin
spezialisierte Fachärztin, die somit fachlich qualifiziert ist, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine rechte Schulter zu beurteilen. Der Kreisärztin haben die zuvor
verfassten medizinischen Berichte vorgelegen. So wurden die medizinischen
Vorakten unter dem Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» mitsamt der
vorliegenden Bilddokumentation aufgeführt (S. 1 ff.). Dr. med. C.___ hat
indes weder eine eigene Exploration noch eine klinische Untersuchung des
Beschwerdeführers durchgeführt. Sie hat vielmehr eine reine Aktenbeurteilung
vorgenommen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. So ging es bei
der Einschätzung von Dr. med. C.___ im Wesentlichen um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts. Da
bereits genügend Unterlagen aufgrund von persönlichen Untersuchungen des
Beschwerdeführers vorhanden waren, die ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben, war es Dr. med. C.___ möglich, sich
aufgrund dieser Berichte ein lückenloses Bild über die Gesundheitssituation des
Beschwerdeführers zu machen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai
2019.
E. 3.2.1,8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit
Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.___
in ihre Beurteilung auch die vor dem Unfallereignis vom 13. Februar 2024
erstatteten bzw. durchgeführten Arthro-MRIs der rechten Schulter vom 9. September
2020.
und 4. April 2017 sowie den Sprechstundenbericht vom 9. November
2020.
miteinbezogen hat (S. 2 f.).
Im Weiteren vermag auch die von Dr. med.
C.___ vorgenommene Beurteilung der medizinischen Situation des
Beschwerdeführers einzuleuchten: So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass
ihm bei der Arbeit als Holzer am 13. Februar 2024 ein Ast von ca. 15 cm
Durchmesser auf die Schulter gefallen sei. Dieser Unfallhergang erscheint
gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar. So ist bereits der «Schadenmeldung
UVG» vom 18. Februar 2024 (Suva-Nr. 1) zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 bei Arbeiten mit der Motorsäge ein
herunterfallender Ast auf die rechte Schulter gefallen sei. Im Notfallbericht
des Spitals D.___ vom 13. Februar 2024 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) wird
sodann festgehalten, dass der entsprechende Ast einen Durchmesser von ca. 15
cm und eine Höhe von ca. 10 m gehabt habe. Aufgrund dieser
übereinstimmenden Ausführungen vermag der im Verlaufsbericht vom
13.
November 2024 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) von PD. Dr. med. F.___
beschriebene Unfallhergang, wonach der Beschwerdeführer im Februar beim Holzen
einen Unfall auf der rechten Seite erlitten und dabei auf der rechten Seite
gelandet sei, nicht zu überzeugen.
Gemäss Dr. med. C.___ sei CT-tomografisch
eine Scapulablattfraktur gefunden worden und es sei eine konservative Therapie
eingeleitet worden. Diese Einschätzungen erweisen sich aufgrund der
vorangehenden medizinischen Akten als schlüssig. So wurde im Rahmen der
notfallmässigen Konsultation des Beschwerdeführers im Spital D.___
durchgeführten bildgebenden Untersuchung eine Scapulafraktur rechts
objektiviert (vgl. E. II. 4.1 hiervor), die sodann mittels Analgesie und
Ruhigstellung – konservativ – behandelt wurde. Auch der weiteren kreisärztlichen
Einschätzung, wonach der Verlauf positiv gewesen sei, kann aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen der Kreisärztin gefolgt werden. So habe die CT vom
29.
April 2024 eine komplette Durchbauung der Fraktur gezeigt. Im
Sprechstundenbericht vom 10. Juni 2024 sei sodann eine freie
Schultergelenksbeweglichkeit mit guter Kraft beschrieben worden, ebenso im
Sprechstundenbericht vom 26. August 2024. Bei anamnestischen
Restbeschwerden in der rechten Schulter sei am 2. September 2024 eine MRI
der rechten Schulter durchgeführt worden, welche eine hypertrophe aktivierte
AC-Arthrose sowie eine Einengung des Subacromialraumes gezeigt habe,
prädisponierend für ein subacromiales Impingement. Im Sprechstundenbericht vom
9.
September 2024 sei die Scapulafraktur sodann als geheilt beurteilt
worden, die Restbeschwerden seien auf die fortgeschrittene AC-Arthrose
zurückgeführt worden. Diese kreisärztlichen Ausführungen überzeugen aufgrund
der Heranziehung der entsprechenden medizinischen Akten. So sprach PD Dr. med. F.___
im Bericht vom 2. April 2024 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) von einem
«regelrechten Verlauf». So könne der Beschwerdeführer passiv bis über die
Schulterhöhe bewegen und aktiv bis Schulterhöhe. Er dürfe nun aktiv bewegen und
mit 1 – 2 kg belasten. Diese positive Entwicklung zeigte sich sodann
auch im Rahmen des weiteren Sprechstundenberichts vom 29. April 2024 (vgl.
E. II. 4.3 hiervor). So sei der Beschwerdeführer nun, zehn Wochen nach der
Scapulafraktur, relativ schmerzfrei und könne das Schultergelenk fast frei
bewegen. Die CT-Kontrolle zeige die reichliche Kallusbildung und komplette
Durchbauung der Fraktur. PD Dr. med. F.___ ging daher weiterhin von einem
«erfreulichen Verlauf» aus und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe das
Schultergelenk nun ohne Einschränkung belasten. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass die Röntgenuntersuchung des Schultergelenkes eine
unveränderte Stellung der Scapulafraktur zeige. Im weiteren
Sprechstundenbericht vom 10. Juni 2024 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) hielt PD
Dr. med. F.___ ferner fest, die Heilung des Schultergelenkes gehe voran und die
Kraft und Beweglichkeit seien fast seitengleich. Unter diesen Umständen vermag
einzuleuchten, dass das aktuelle Unfallereignis vom 13. Februar 2024
gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___ zu einer Scapulablattfraktur
geführt habe und sich die Scapulafraktur sodann, gemäss Bildgebung (CT vom
29.
April 2024, konventionelle Bilder 10. Juni 2024) im Verlauf
konsolidiert gezeigt habe.
Ferner wird im Sprechstundenbericht vom
10.
Juni 2024 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) erstmals über zunehmende Schmerzen
am linken Hüftgelenk und in der Lendenwirbelsäule berichtet. In diesem
Zusammenhang weist PD Dr. med. F.___ auf das CT-Polytrauma vom 13. Februar
2024.
hin, in welchem zum einen eine vorbestehende fortgeschrittene Coxarthrose
links mit Knochen-Knochenkontakt, subchondralen Zyste und Deformierung des
Kopfes objektiviert worden sei. Zudem sei auch die LWS verändert, mit einer
fortgeschrittenen Arthrose zwischen L5-S1 mit Verminderung der
Bandscheibenhöhe. Diesen Ausführungen kann mit Blick auf den entsprechenden
CT-Bericht vom 13. Februar 2024 (Suva-Nr. 75 S. 2 f.) gefolgt
werden. Es vermag daher einzuleuchten, dass Dr. med. C.___ in ihrer «ärztlichen
Beurteilung» vom 2. Dezember 2025 (vgl. E. II. 4.10 hiervor) in
nachvollziehbarer Weise ausführte, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers
bereits vor dem aktuellen Ereignis in manifester Weise beeinträchtigt gewesen
sei. So hätten vor dem aktuellen Unfallereignis bereits belastungsabhängige
Beschwerden in der rechten Schulter bei bildgebend degenerativen Veränderungen,
im Speziellen auch einer AC-Arthrose, bestanden. Diese Beurteilung ist auch
aufgrund der nachfolgenden Ausführungen der Kreisärztin nachvollziehbar. So
hielt sie fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass beim Unfallereignis der Ast direkt auf die Scapula gefallen sei und so die
Fraktur unterhalb der Spina scapulae verursacht habe. Somit sei das AC-Gelenk
weder beim Unfall noch im Verlauf mitbeeinträchtigt worden und die aktuellen
Beschwerden über dem AC-Gelenk könnten nicht mit dem Unfallereignis vom 13. Februar
2024.
erklärt werden. In diesem Zusammenhang erscheint denn auch plausibel, dass
die Kreisärztin die Diagnosen einer «AC-Arthrose rechts», einer «schweren
Coxarthrose links mehr als rechts» und von «vorbestehenden Schulterschmerzen
rechts mit Bizepstendinopathie, Pulley-Läsion», als unfallfremde Diagnosen auswies.
Diesbezüglich lässt sich aus den durch Dr. med. C.___ in ihrer «ärztlichen
Beurteilung» ebenfalls aufgeführten medizinischen Vorakten betreffend die
früheren Unfälle (S. 2 f.) sodann auch entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 13. Februar 2024
gesundheitliche Einschränkungen an seiner rechten Schulter erlitten hat. So wurde
im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 4. April 2017 eine bursaseitige
Teilläsion der Supraspinatussehne, Oberrandruptur des Musculus subscapularis
mit angrenzendem Schaden des Bizeps-Pulley, sowie eine AC-Arthrose
objektiviert. In der weiteren Arthro-MRI der rechten Schulter konnten eine
schwere Bizepstendinopathie mit Erweichung und Kaliberschwankung, Sehne
eingebettet in Granulationsgewebe des destruierten Bizeps-Pulley, anhaltend
mediale Subluxation der Sehne und Konflikt mit dem minimal eingerissenen
Subscapularisoberrand festgestellt, sowie ein Supraspinatus mit interstitiellem
Einriss am Footprint und Degeneration am Vorderrand, keine Trophikstörung der
Muskulatur und geringer AC-Degeneration. Gestützt darauf und auch auf den
weiter miteinbezogenen Sprechstundenbericht vom 9. November 2020 (craniale
Ruptur der Subscapularissehne rechts mit Subluxation / Luxation der
langen Bizepssehne mit Längsrissen) überzeugt die Einschätzung von Dr. med.
C.___, wonach beim Beschwerdeführer ein relevanter Vorschaden der rechten
Schulter mit Läsionen am Bizeps, dem Pulley und auch der Rotatorenmanschette
(Supraspinatus, Subscapularis; MRI vom 9. September 2020 und vom 4. April
2017) bestehe. Auch der weitere kreisärztliche Hinweis, wonach die Befunde und
Beschwerden in den Dossiers [...] und [...] als degenerativer Genese beurteilt
worden seien, ist u.a. auch deshalb nachvollziehbar, weil Dr. med. C.___
bereits in den Kurzbeurteilungen vom 25. Februar und 3. März 2025
(vgl. E. II. 4.7 f. hiervor) festgehalten hat, dass die Gesundheit des
Beschwerdeführers in der vom aktuellen Unfall betroffenen Körperstelle bereits
vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und
dabei auf eine AC-Arthrose, Coxarthrose und degenerative Veränderungen an der
Wirbelsäule hingewiesen hat.
Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___
vom 2. Dezember 2025 erweist sich somit als beweiswertig.
5.2
Da die übrigen medizinischen
Akten am Beweiswert der «ärztlichen Beurteilung» von Dr. med. C.___ vom
2.
Dezember 2025 keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken vermögen, ist
diesem der volle Beweiswert zuzusprechen.
Eingehend auf den vom Beschwerdeführer
eingeholten Bericht von Dr. med. G.___ vom 7. November 2025 (vgl. E. II.
4.9
hiervor) lässt sich ergänzend folgendes festhalten: Diesem Bericht sind im
Wesentlichen die in Bezug auf die rechte Schulter des Beschwerdeführers bei der
Untersuchung festgestellten anatomischen Bewegungsmöglichkeiten unter Angabe
der entsprechenden Winkel zu entnehmen. Eine diesbezügliche weitergehende medizinische
Diskussion findet sich indes nicht. So ist bspw. nicht klar, ob sich die
gemessenen Werte im üblichen Rahmen befinden. Im Weiteren bezieht sich Dr. med.
G.___ weder auf das sich am 13. Februar 2024 zugetragene Unfallereignis noch
stellt er Überlegungen zur Frage der Kausalität an. Somit vermag dieser Bericht
den grundsätzlichen Beweiswert der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___
nicht zu schmälern.
5.3
Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember
2025.
(A.S. 1 ff.) auf die «ärztliche Beurteilung» von Dr. med. C.___ vom
2.
Dezember 2025 sowie auf deren Kurzbeurteilungen vom 25. Februar
und 3. März 2025 abgestellt hat.
Es ist somit angesichts der
konsolidierten strukturellen bzw. organisch hinlänglich erklärbaren
Unfallfolgen an der rechten Schulter des Beschwerdeführers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Scapulafraktur spätestens ab dem
11.
März 2025 vollständig verheilt und aus rein unfallkausaler Sicht die
Arbeitsfähigkeit als Waldarbeiter wieder vollständig gegeben war. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen
per 11. März 2025 (volle Arbeitsfähigkeit, vgl. Suva-Nr. 97) eingestellt
hat.
6.
Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2025 (A.S. 1 ff.) erweist sich
nach dem Gesagten als korrekt und ist zu bestätigen. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng