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Entscheid

VSBES.2026.5

Unfallversicherung

12. Mai 2026Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2021 bei der Firma B.___,

[...], als Waldarbeiter in einem unregelmässigen Arbeitspensum tätig und in

dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

2. Mit «Schadenmeldung UVG» vom

18. Februar 2024 (Suva-Nr. 1) wurde gemeldet, dass der

Beschwerdeführer am 13. Februar 2024, um 10.00 Uhr, bei Arbeiten mit

der Motorsäge von einem herunterfallenden Ast an der rechten Schulter getroffen

worden sei und einen Schulterblattbruch rechts erlitten habe. Mit Schreiben vom

28. Februar 2024 (Suva-Nr. 4) anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und

Heilkosten).

3. Nach Einholen der medizinischen

Akten und den Kurzbeurteilungen von Dr. med. C.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Februar 2025 und 3. März 2025

(Suva-Nrn. 84, 87) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit

Verfügung vom 14. März 2025 (Suva-Nr. 102) per 11. März 2025

ein, da die beim Ereignis vom 13. Februar 2024 erlittene Verletzung

(Scapulafraktur) folgenlos abgeheilt sei. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

trotz der am 23. März 2025 dagegen erhobenen Einsprache

(Suva-Nr. 105) – gestützt auf die «ärztliche Beurteilung» von Dr. med. C.___

vom 2. Dezember 2025 (Suva-Nr. 144) –, mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember

2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

4. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 2. Januar 2026 (Eingang: 6. Januar 2026, A.S. 14

f.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, der

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin

Leistungen auszurichten.

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 7. Januar 2026 (A.S. 19 f.) wird u.a. festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin die bei ihr eingereichte «Einsprache» des Beschwerdeführers

vom 28. Dezember 2025 (A.S. 18) zur Weiterbehandlung ebenfalls an das

Versicherungsgericht weitergeleitet habe.

6. Mit Eingabe vom 13. Januar

2026 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Soweit

das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6

Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [SR 832.20, UVG]).

Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG).

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b

S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138

V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ.

in: AJP 2006 S. 1290).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).

3.3

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind

und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen jedoch auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere

Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351

E. 3b/ee S. 353 f.).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025

(A.S. 1 ff.) ihre an den Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Februar 2024 zu Recht per 11. März

2025.

eingestellt hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Unterlagen relevant:

4.1

Im Notfallbericht des Spitals D.___

vom 13. Februar 2024 (Suva-Nr. 74 S. 2 f.) wurden folgende

Diagnosen aufgeführt:

Gering dislozierte Fraktur

Corpus scapulae rechts, AO 14-B2Im, Erstdiagnose 13. Februar 2025

-

Röntgen Schulter

rechts 13. Februar 2024: Etwas verschobene Skapulafraktur im Bereich der

Margo lateralis bis zum Unterrand des Glenoids / Angulus lateralis.

-

CT-Polytrauma

13.

Februar 2024: Bekannte Skapulafraktur rechts. Keine weiteren

Traumafolgen vom Scheitel bis zum Beckenboden. Keine florid-entzündliche

Veränderung oder Neoplasie.

Die notfallmässige Selbstvorstellung sei

bei starken Schulterschmerzen rechts erfolgt. Der Beschwerdeführer arbeite als

Forstwart. Beim Holzfällen sei im Daumen [?] ein grosser Ast von ca. 15 cm

Durchmesser und einer Höhe von 10 m auf die rechte Schulter gefallen.

Seither verspüre der Beschwerdeführer immobilisierende Schmerzen im Bereich der

rechten Schulter. Keine Parästhesien oder motorischen Ausfälle in der rechten

Hand. Konventionell-radiologisch und CT-graphisch habe sich eine Skapulafraktur

des Corpus scapulae rechts erkennen lassen. Hierbei sei das konservative

Therapieschema besprochen worden (Analgesie nach Massgabe der Beschwerden,

Verlaufskontrolle in ca. 10 Tagen in der Schultersprechstunde der Klinik E.___,

Ruhigstellung im Orthogilet oder einer Mitellaschlinge gemäss Beschwerden des

Beschwerdeführers).

4.2

PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___,

hielt im Bericht vom 2. April 2024 (Suva-Nr. 38 S. 2 f.) betreffend

die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 folgenden Befund

fest: Der Beschwerdeführer könne passiv bis über die Schulterhöhe bewegen, aktiv

bis Schulterhöhe. Ellenbogen und Hand könne er frei bewegen und habe keine

Sensibilitätsstörungen. Das heutige Röntgenbild (vgl. Suva-Nr. 68) zeige die

unveränderte Stellung der Fraktur, die Beurteilung der Heilung sei in den

konventionellen Bildern nicht möglich. Gemäss PD Dr. med. F.___ handle es sich

um einen regelrechten Verlauf. Der Beschwerdeführer dürfe nun aktiv bewegen und

mit 1 – 2 kg belasten. Die Physiotherapieverordnung sei angepasst

worden. In fünf Wochen finde eine erneute Kontrolle mit einer CT des

Schulterblattes statt. In seinem Beruf als Holzer bleibe der Beschwerdeführer weiterhin

100.

% arbeitsunfähig. Eine Bürotätigkeit wäre möglich. Die Physiotherapie

sollte er mindestens zweimal / Woche zu besuchen, versuchen.

4.3

Im Sprechstundenbericht vom

29.

April 2024 (Suva-Nr. 41 S. 2 f.) hielt PD Dr. med. F.___

aufgrund der gleichentags durchgeführten Sprechstunde Folgendes fest: Zehn

Wochen nach der Scapulablattverletzung sei der Beschwerdeführer relativ

schmerzfrei. Es sei eine CT-Kontrolle durchgeführt worden (vgl. Suva-Nr. 66).

Der Beschwerdeführer könne das Schultergelenk fast frei bewegen. Der Jobe-Test und

die Aussenrotation seien leicht schmerzhaft. Der Lift-off Test sei ohne

Schmerzen erfolgt. Die CT zeige die reichliche Kallusbildung und komplette

Durchbauung der Fraktur. Es sei ein erfreulicher Verlauf gegeben und das

Schultergelenk dürfe nun ohne Einschränkung belastet werden. Es sei davon

auszugehen, dass die Rotatorenmanschette nicht verletzt worden sei. Der

Beschwerdeführer möchte gern ab 6. Mai 2024 wieder mit einem Arbeitspensum

von 50 % in seinem Beruf als Holzer anfangen. In sechs Wochen finde eine

Verlaufskontrolle statt. Wenn möglich werde dann die Arbeitsunfähigkeit weiter

reduziert.

4.4

Im Sprechstundenbericht vom 10. Juni

2024.

(Suva-Nr. 47 S. 2 f.) hielt PD Dr. med. F.___ in Bezug

auf die am gleichen Tag durchgeführte Sprechstunde Folgendes fest: Vier Monate

nach dem Unfall mit Scapulafraktur rechts, Kontusion der linken Hüfte und der Lendenwirbelsäule,

habe sich der Beschwerdeführer gut erholt und arbeite nun 50 % als Holzer.

Er habe zunehmend Schmerzen im linken Hüftgelenk und in der Lendenwirbelsäule.

Auch das Schultergelenk sei nach einem halben Arbeitstag schmerzhaft. Es wurden

folgende Befunde erhoben: Das Schultergelenk könne der Beschwerdeführer frei

bewegen und habe auch eine gute Kraft. Deutlich eingeschränkte Beweglichkeit

des Hüftgelenks mit Flexion / Extension: 80-0-20 °,

Innenrotation / Aussenrotation: 0-0-20 °,

Abduktion / Adduktion: 50-0-20 °. Auf der Gegenseite könne der

Beschwerdeführer 130 Grad flektieren. Die Lendenwirbelsäule sei relativ

flach. Beim Vorbeugen betrage der Finger-Boden-Abstand 50 cm. Die

paravertebrale Muskulatur sei leicht druckdolent. Das Röntgenbild des

Schultergelenkes (vgl. Suva-Nr. 67) zeige heute die unveränderte Stellung

der Skapulafraktur. Die Polytrauma-CT vom Unfalltag zeige eine vorbestehende,

fortgeschrittene Coxarthrose auf der linken Seite mit Knochen-Knochenkontakt,

subchondralen Zysten und Deformierung des Kopfes. Auch die Lendenwirbelsäule sei

verändert mit einer fortgeschrittenen Arthrose zwischen L5 und S1 mit Verminderung

der Bandscheibenhöhe. Es wurde die folgende Beurteilung festgehalten: Die

Heilung des Schultergelenkes gehe voran, Kraft und Beweglichkeit seien fast

seitengleich. In seinem Beruf, in dem der Beschwerdeführer körperlich schwer

arbeite, sei er weiterhin eingeschränkt. Die vorbestehenden Veränderungen im

Hüftgelenk und der Lendenwirbelsäule sollten physiotherapeutisch angegangen

werden. Es sei ein Entzündungshemmer verschrieben worden. Eine Infiltration des

Hüftgelenkes wäre auch eine Möglichkeit, dies möchte der Beschwerdeführer aber

aktuell nicht.

4.5

Im Sprechstundenbericht vom 9. Oktober

2024.

hielt PD Dr. med. F.___ aufgrund der Sprechstunde vom 26. August 2024

(Suva-Nr. 57) Folgendes fest: Verlaufskontrolle bei Status nach

Scapula-Verletzung. Zusätzlich heute Kontrolle einer fortgeschrittenen

Koxarthrose auf der linken Seite. Vom Schultergelenk aus sei der

Beschwerdeführer gelegentlich eingeschränkt, gewisse Bewegungen seien schwierig

und Arbeiten über Schulterhöhe erschwert. Vom Hüftgelenk aus sei er auch

eingeschränkt und spüre oft Schmerzen auf unebenem Boden. Hier möchte der

Beschwerdeführer aktuell keine Behandlung. Das Schultergelenk könne passiv frei

bewegt werden. Der Jobe-Test sei negativ, die Aussenrotation gegen Widerstand

negativ aber Lift-off deutlich positiv und schmerzhaft. Die Röntgenbilder des

Beckens von heute und des Hüftgelenks links zeigten eine fortgeschrittene

Koxarthrose links mit Knochen-Knochen Kontakt, Deformierung des Kopfes und

beginnender Kopfnekrose. Der Beschwerdeführer möchte aktuell keine Behandlung

der Kopfnekrose. Die Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes würden mit einer

MRI bilanziert und nächste Woche zusammen angeschaut.

4.6

Dem Verlaufsbericht von PD Dr.

med. F.___ vom 13. November 2024 (Suva-Nr. 70 S. 2 f.) betreffend

die Sprechstunde vom 9. September 2024 ist Folgendes zu entnehmen: Im

Februar habe der Beschwerdeführer beim Holzen einen Unfall erlitten und sei

dabei auf der rechten Seite gelandet. Es sei zu einer Skapulafraktur gekommen

mit 15 mm Dislokation. Die Fraktur sei geheilt. Bei persistierenden

Schulterschmerzen sei eine MRI des Schultergelenkes gemacht worden. Zusätzlich

habe der Beschwerdeführer Hüftbeschwerden auf der linken Seite, wo er eine

fortgeschrittene Coxarthrose bei Femurkopfnekrose habe. Aktuell möchte er keine

Behandlung für die Hüftbeschwerden. Folgende Befunde wurden erhoben: Druckdolent

über dem AC-Gelenk auf der rechten Seite. Das Gelenk sei auch geschwollen. Die durchgeführte

Bilddiagnostik (vgl. MRI vom 3. September 2024, Suva-Nr. 65) wurde

folgendermassen beurteilt: Hypertrophe aktivierte AC-Gelenksarthrose und

Akromion Typ II nach Bigliani. Der Subakromialraum sei hier auf eine minimale Weite

von 6,2 mm eingeengt, prädisponierend für subacromiales Impingement. Sehr

diskrete Bursitis subdeltoidea. Kein Gelenkerguss humeroglenoidal, keine

signifikante Arthrose, keine Fraktur. Regelrechter Verlauf der langen

Bizepssehne mit erhaltener Insertion im Bizepssehnenanker, intaktes

Rotatorenintervall. Keine Rotatorenmanschettenruptur, normotrophe Muskulatur

Typ Goutallier 0. Keine Labrumläsion. Gelenkkapsel nicht verdickt. Dies

beurteilte PD Dr. med. F.___ sodann wie folgt: Der Beschwerdeführer leide an

einer fortgeschrittenen Coxarthrose auf der linken Seite und einer

fortgeschrittenen AC-Gelenksarthrose auf der rechten Seite. Die richtige

Behandlung bestehe in der Schonung der Gelenke und einer weniger körperlich

aktiven Arbeit. Das AC-Gelenk könnte medikamentös mit Ibuprofen behandelt werden,

eine Infiltration wäre auch eine Möglichkeit und bei Beschwerdepersistenz wäre

eine Resektion des Gelenkes sinnvoll. Die Behandlung der Hüftbeschwerden sei

operativ mit Implantation einer Hüft-TEP möglich. Aktuell möchte der

Beschwerdeführer keine Behandlung. In seinem Beruf möchte er gerne noch vier

Wochen 50 % arbeitsunfähig verbleiben, anschliessend werde er wieder voll

arbeiten müssen. Eine Verlaufskontrolle sei nicht vereinbart worden. Bei

Beschwerdezunahme werde sich der Beschwerdeführer melden.

4.7

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, Versicherungsmedizin Suva, hielt in der

Kurzbeurteilung vom 25. Februar 2025 (Suva-Nr. 84) fest, dass die

Gesundheit des Beschwerdeführers in der vom aktuellen Unfallereignis

betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem

Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. So hätten

eine AC-Arthrose, Coxarthrose und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

bestanden. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen geführt, nämlich zu einer Scapulafraktur rechts.

4.8

In der Kurzbeurteilung vom

3.

März 2025 (Suva-Nr. 87) nahm Dr. med. C.___ zur Frage, wie in

Anbetracht der Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als

Waldarbeiter in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht beurteilt werde, wie

folgt Stellung: Die Scapulafraktur scheine vollständig verheilt, die aktuellen

Beschwerden beträfen die Hüfte und das AC-Gelenk, beides degenerative

vorbestehende Veränderungen. Somit sei aus rein unfallkausaler Sicht die

Arbeitsfähigkeit als Waldarbeiter wieder vollständig gegeben.

4.9

Dr. med. G.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin (D), hielt in seinem Bericht vom 7. November 2025

betreffend die Untersuchung der rechten Schulter des Beschwerdeführers Folgendes

fest (Suva-Nr. 143 S. 2 f.): Flexion / Extension: 20-0-120 °

aktiv, 30-0-140 ° passiv, beides unter endgradigen Schmerzen. Abduktion / Adduktion:

10-0-80 ° aktiv, 20-0-110 ° passiv, beides unter endgradigen

Schmerzen. Innenrotation / Aussenrotation: 20-0-105 ° beim

angelegten Arm aktiv und passiv, 150-0-5 ° ausgehend vom 90 °

abduzierten und 90 ° gebeugtem Ellenbogen, Handfläche nach vorn

Schürzengriff aktiv erheblich schmerzhaft eingeschränkt, passiv könne die Hand

bis ca. ISG bewegt werden, unter erheblichen Schmerzen. Die Schmerzen würden

überwiegend im vorderen Anteil des Schultergelenkes angegeben. Der

Beschwerdeführer habe angegeben, auch in verschiedenen anderen Körperregionen

Schmerzen zu haben, die ihn im Leben und bei der Arbeit sehr beeinträchtigten.

4.10

In der «ärztlichen Beurteilung»

vom 2. Dezember 2025 (Suva-Nr. 144) hielt Dr. med. C.___ folgende

Diagnosen fest:

-

Status nach

Scapulablattfraktur rechts 13. Februar 2024

Unfallfremde Diagnosen seien:

-

AC-Arthrose rechts

-

Schwere Coxarthrose

links mehr als rechts

-

Vorbestehende

Schulterschmerzen rechts mit Bizepstendinopathie, Pulley-Läsion

Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei

vor dem aktuellen Ereignis bereits in manifester Weise beeinträchtigt gewesen.

So hätten vor dem aktuellen Unfallereignis bereits belastungsabhängige

Beschwerden in der rechten Schulter bei bildgebend degenerativen Veränderungen,

im Speziellen auch einer AC-Arthrose, bestanden. Das aktuelle Unfallereignis

vom 13. Februar 2024 habe zu einer Scapulablattfraktur geführt, gemäss

Bildgebung (CT vom 29. April 2024, konventionelle Bilder 10. Juni

2024, vgl. E. II. 4.4 f. hiervor) habe sich die Scapulafraktur im Verlauf

konsolidiert gezeigt. Auch in den Sprechstundenberichten vom 29. April

2024.

und 10. Juni 2024 seien eine freie Beweglichkeit und gute Kraft im

rechten Schultergelenk dokumentiert. Die im Sprechstundenbericht vom 9. September

2024.

(vgl. E. II. 4.6 hiervor) beschriebenen Restbeschwerden würden auf eine

vorbestehende AC-Arthrose zurückgeführt. Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Unfallereignis der Ast direkt

auf die Scapula gefallen sei und so die Fraktur unterhalb der Spina scapulae

verursacht habe. Somit sei das AC-Gelenk weder beim Unfall noch im Verlauf

mitbeeinträchtigt worden und die aktuellen Beschwerden über dem AC-Gelenk könnten

nicht mit dem Unfallereignis vom 13. Februar 2024 erklärt werden. Die

aktuell vom Hausarzt beschriebene neue Einschränkung der Schulterbeweglichkeit

sei somit auf die AC-Arthrose und die Impingementsituation sowie auf die

vorbestehenden Schulterbeschwerden zurückzuführen. Ab dem 10. September

2024.

spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr. Im Sprechstundenbericht vom

9.

September 2024 werde in Bezug auf die Scapula eine Beschwerdefreiheit

beschrieben und die Restbeschwerden seien auf die vorbestehende AC-Arthrose

zurückgeführt worden.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 (A.S. 1

ff.) im Wesentlichen auf die «ärztliche Beurteilung» der Suva-Ärztin Dr. med. C.___

vom 4. Dezember 2025 (vgl. E. II. 4.10 hiervor). Es ist daher im

Nachfolgenden der entsprechende Beweiswert zu prüfen.

5.1

Die «ärztliche Beurteilung» vom

4.

Dezember 2025 von Dr. med. C.___ (Suva-Nr. 144) wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht: So handelt es sich bei Dr.

med. C.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin

spezialisierte Fachärztin, die somit fachlich qualifiziert ist, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in

Bezug auf seine rechte Schulter zu beurteilen. Der Kreisärztin haben die zuvor

verfassten medizinischen Berichte vorgelegen. So wurden die medizinischen

Vorakten unter dem Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» mitsamt der

vorliegenden Bilddokumentation aufgeführt (S. 1 ff.). Dr. med. C.___ hat

indes weder eine eigene Exploration noch eine klinische Untersuchung des

Beschwerdeführers durchgeführt. Sie hat vielmehr eine reine Aktenbeurteilung

vorgenommen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. So ging es bei

der Einschätzung von Dr. med. C.___ im Wesentlichen um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts. Da

bereits genügend Unterlagen aufgrund von persönlichen Untersuchungen des

Beschwerdeführers vorhanden waren, die ein vollständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben, war es Dr. med. C.___ möglich, sich

aufgrund dieser Berichte ein lückenloses Bild über die Gesundheitssituation des

Beschwerdeführers zu machen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai

2019.

E. 3.2.1,8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit

Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.___

in ihre Beurteilung auch die vor dem Unfallereignis vom 13. Februar 2024

erstatteten bzw. durchgeführten Arthro-MRIs der rechten Schulter vom 9. September

2020.

und 4. April 2017 sowie den Sprechstundenbericht vom 9. November

2020.

miteinbezogen hat (S. 2 f.).

Im Weiteren vermag auch die von Dr. med.

C.___ vorgenommene Beurteilung der medizinischen Situation des

Beschwerdeführers einzuleuchten: So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass

ihm bei der Arbeit als Holzer am 13. Februar 2024 ein Ast von ca. 15 cm

Durchmesser auf die Schulter gefallen sei. Dieser Unfallhergang erscheint

gestützt auf die vorliegenden Akten nachvollziehbar. So ist bereits der «Schadenmeldung

UVG» vom 18. Februar 2024 (Suva-Nr. 1) zu entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 bei Arbeiten mit der Motorsäge ein

herunterfallender Ast auf die rechte Schulter gefallen sei. Im Notfallbericht

des Spitals D.___ vom 13. Februar 2024 (vgl. E. II. 4.1 hiervor) wird

sodann festgehalten, dass der entsprechende Ast einen Durchmesser von ca. 15

cm und eine Höhe von ca. 10 m gehabt habe. Aufgrund dieser

übereinstimmenden Ausführungen vermag der im Verlaufsbericht vom

13.

November 2024 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) von PD. Dr. med. F.___

beschriebene Unfallhergang, wonach der Beschwerdeführer im Februar beim Holzen

einen Unfall auf der rechten Seite erlitten und dabei auf der rechten Seite

gelandet sei, nicht zu überzeugen.

Gemäss Dr. med. C.___ sei CT-tomografisch

eine Scapulablattfraktur gefunden worden und es sei eine konservative Therapie

eingeleitet worden. Diese Einschätzungen erweisen sich aufgrund der

vorangehenden medizinischen Akten als schlüssig. So wurde im Rahmen der

notfallmässigen Konsultation des Beschwerdeführers im Spital D.___

durchgeführten bildgebenden Untersuchung eine Scapulafraktur rechts

objektiviert (vgl. E. II. 4.1 hiervor), die sodann mittels Analgesie und

Ruhigstellung – konservativ – behandelt wurde. Auch der weiteren kreisärztlichen

Einschätzung, wonach der Verlauf positiv gewesen sei, kann aufgrund der

nachfolgenden Ausführungen der Kreisärztin gefolgt werden. So habe die CT vom

29.

April 2024 eine komplette Durchbauung der Fraktur gezeigt. Im

Sprechstundenbericht vom 10. Juni 2024 sei sodann eine freie

Schultergelenksbeweglichkeit mit guter Kraft beschrieben worden, ebenso im

Sprechstundenbericht vom 26. August 2024. Bei anamnestischen

Restbeschwerden in der rechten Schulter sei am 2. September 2024 eine MRI

der rechten Schulter durchgeführt worden, welche eine hypertrophe aktivierte

AC-Arthrose sowie eine Einengung des Subacromialraumes gezeigt habe,

prädisponierend für ein subacromiales Impingement. Im Sprechstundenbericht vom

9.

September 2024 sei die Scapulafraktur sodann als geheilt beurteilt

worden, die Restbeschwerden seien auf die fortgeschrittene AC-Arthrose

zurückgeführt worden. Diese kreisärztlichen Ausführungen überzeugen aufgrund

der Heranziehung der entsprechenden medizinischen Akten. So sprach PD Dr. med. F.___

im Bericht vom 2. April 2024 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) von einem

«regelrechten Verlauf». So könne der Beschwerdeführer passiv bis über die

Schulterhöhe bewegen und aktiv bis Schulterhöhe. Er dürfe nun aktiv bewegen und

mit 1 – 2 kg belasten. Diese positive Entwicklung zeigte sich sodann

auch im Rahmen des weiteren Sprechstundenberichts vom 29. April 2024 (vgl.

E. II. 4.3 hiervor). So sei der Beschwerdeführer nun, zehn Wochen nach der

Scapulafraktur, relativ schmerzfrei und könne das Schultergelenk fast frei

bewegen. Die CT-Kontrolle zeige die reichliche Kallusbildung und komplette

Durchbauung der Fraktur. PD Dr. med. F.___ ging daher weiterhin von einem

«erfreulichen Verlauf» aus und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe das

Schultergelenk nun ohne Einschränkung belasten. Ferner wurde darauf

hingewiesen, dass die Röntgenuntersuchung des Schultergelenkes eine

unveränderte Stellung der Scapulafraktur zeige. Im weiteren

Sprechstundenbericht vom 10. Juni 2024 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) hielt PD

Dr. med. F.___ ferner fest, die Heilung des Schultergelenkes gehe voran und die

Kraft und Beweglichkeit seien fast seitengleich. Unter diesen Umständen vermag

einzuleuchten, dass das aktuelle Unfallereignis vom 13. Februar 2024

gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___ zu einer Scapulablattfraktur

geführt habe und sich die Scapulafraktur sodann, gemäss Bildgebung (CT vom

29.

April 2024, konventionelle Bilder 10. Juni 2024) im Verlauf

konsolidiert gezeigt habe.

Ferner wird im Sprechstundenbericht vom

10.

Juni 2024 (vgl. E. II. 4.4 hiervor) erstmals über zunehmende Schmerzen

am linken Hüftgelenk und in der Lendenwirbelsäule berichtet. In diesem

Zusammenhang weist PD Dr. med. F.___ auf das CT-Polytrauma vom 13. Februar

2024.

hin, in welchem zum einen eine vorbestehende fortgeschrittene Coxarthrose

links mit Knochen-Knochenkontakt, subchondralen Zyste und Deformierung des

Kopfes objektiviert worden sei. Zudem sei auch die LWS verändert, mit einer

fortgeschrittenen Arthrose zwischen L5-S1 mit Verminderung der

Bandscheibenhöhe. Diesen Ausführungen kann mit Blick auf den entsprechenden

CT-Bericht vom 13. Februar 2024 (Suva-Nr. 75 S. 2 f.) gefolgt

werden. Es vermag daher einzuleuchten, dass Dr. med. C.___ in ihrer «ärztlichen

Beurteilung» vom 2. Dezember 2025 (vgl. E. II. 4.10 hiervor) in

nachvollziehbarer Weise ausführte, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers

bereits vor dem aktuellen Ereignis in manifester Weise beeinträchtigt gewesen

sei. So hätten vor dem aktuellen Unfallereignis bereits belastungsabhängige

Beschwerden in der rechten Schulter bei bildgebend degenerativen Veränderungen,

im Speziellen auch einer AC-Arthrose, bestanden. Diese Beurteilung ist auch

aufgrund der nachfolgenden Ausführungen der Kreisärztin nachvollziehbar. So

hielt sie fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass beim Unfallereignis der Ast direkt auf die Scapula gefallen sei und so die

Fraktur unterhalb der Spina scapulae verursacht habe. Somit sei das AC-Gelenk

weder beim Unfall noch im Verlauf mitbeeinträchtigt worden und die aktuellen

Beschwerden über dem AC-Gelenk könnten nicht mit dem Unfallereignis vom 13. Februar

2024.

erklärt werden. In diesem Zusammenhang erscheint denn auch plausibel, dass

die Kreisärztin die Diagnosen einer «AC-Arthrose rechts», einer «schweren

Coxarthrose links mehr als rechts» und von «vorbestehenden Schulterschmerzen

rechts mit Bizepstendinopathie, Pulley-Läsion», als unfallfremde Diagnosen auswies.

Diesbezüglich lässt sich aus den durch Dr. med. C.___ in ihrer «ärztlichen

Beurteilung» ebenfalls aufgeführten medizinischen Vorakten betreffend die

früheren Unfälle (S. 2 f.) sodann auch entnehmen, dass der

Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 13. Februar 2024

gesundheitliche Einschränkungen an seiner rechten Schulter erlitten hat. So wurde

im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 4. April 2017 eine bursaseitige

Teilläsion der Supraspinatussehne, Oberrandruptur des Musculus subscapularis

mit angrenzendem Schaden des Bizeps-Pulley, sowie eine AC-Arthrose

objektiviert. In der weiteren Arthro-MRI der rechten Schulter konnten eine

schwere Bizepstendinopathie mit Erweichung und Kaliberschwankung, Sehne

eingebettet in Granulationsgewebe des destruierten Bizeps-Pulley, anhaltend

mediale Subluxation der Sehne und Konflikt mit dem minimal eingerissenen

Subscapularisoberrand festgestellt, sowie ein Supraspinatus mit interstitiellem

Einriss am Footprint und Degeneration am Vorderrand, keine Trophikstörung der

Muskulatur und geringer AC-Degeneration. Gestützt darauf und auch auf den

weiter miteinbezogenen Sprechstundenbericht vom 9. November 2020 (craniale

Ruptur der Subscapularissehne rechts mit Subluxation / Luxation der

langen Bizepssehne mit Längsrissen) überzeugt die Einschätzung von Dr. med.

C.___, wonach beim Beschwerdeführer ein relevanter Vorschaden der rechten

Schulter mit Läsionen am Bizeps, dem Pulley und auch der Rotatorenmanschette

(Supraspinatus, Subscapularis; MRI vom 9. September 2020 und vom 4. April

2017) bestehe. Auch der weitere kreisärztliche Hinweis, wonach die Befunde und

Beschwerden in den Dossiers [...] und [...] als degenerativer Genese beurteilt

worden seien, ist u.a. auch deshalb nachvollziehbar, weil Dr. med. C.___

bereits in den Kurzbeurteilungen vom 25. Februar und 3. März 2025

(vgl. E. II. 4.7 f. hiervor) festgehalten hat, dass die Gesundheit des

Beschwerdeführers in der vom aktuellen Unfall betroffenen Körperstelle bereits

vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und

dabei auf eine AC-Arthrose, Coxarthrose und degenerative Veränderungen an der

Wirbelsäule hingewiesen hat.

Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___

vom 2. Dezember 2025 erweist sich somit als beweiswertig.

5.2

Da die übrigen medizinischen

Akten am Beweiswert der «ärztlichen Beurteilung» von Dr. med. C.___ vom

2.

Dezember 2025 keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken vermögen, ist

diesem der volle Beweiswert zuzusprechen.

Eingehend auf den vom Beschwerdeführer

eingeholten Bericht von Dr. med. G.___ vom 7. November 2025 (vgl. E. II.

4.9

hiervor) lässt sich ergänzend folgendes festhalten: Diesem Bericht sind im

Wesentlichen die in Bezug auf die rechte Schulter des Beschwerdeführers bei der

Untersuchung festgestellten anatomischen Bewegungsmöglichkeiten unter Angabe

der entsprechenden Winkel zu entnehmen. Eine diesbezügliche weitergehende medizinische

Diskussion findet sich indes nicht. So ist bspw. nicht klar, ob sich die

gemessenen Werte im üblichen Rahmen befinden. Im Weiteren bezieht sich Dr. med.

G.___ weder auf das sich am 13. Februar 2024 zugetragene Unfallereignis noch

stellt er Überlegungen zur Frage der Kausalität an. Somit vermag dieser Bericht

den grundsätzlichen Beweiswert der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___

nicht zu schmälern.

5.3

Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember

2025.

(A.S. 1 ff.) auf die «ärztliche Beurteilung» von Dr. med. C.___ vom

2.

Dezember 2025 sowie auf deren Kurzbeurteilungen vom 25. Februar

und 3. März 2025 abgestellt hat.

Es ist somit angesichts der

konsolidierten strukturellen bzw. organisch hinlänglich erklärbaren

Unfallfolgen an der rechten Schulter des Beschwerdeführers mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Scapulafraktur spätestens ab dem

11.

März 2025 vollständig verheilt und aus rein unfallkausaler Sicht die

Arbeitsfähigkeit als Waldarbeiter wieder vollständig gegeben war. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen

per 11. März 2025 (volle Arbeitsfähigkeit, vgl. Suva-Nr. 97) eingestellt

hat.

6.

Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2025 (A.S. 1 ff.) erweist sich

nach dem Gesagten als korrekt und ist zu bestätigen. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

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