ZK1 2021 8
Kammer
26. April 2022Deutsch (+ 1 weitere Sprache)30 min
A. C.________ und die A.________ AG schlossen am 1. Februar 2016 eine „Portfolio Management Vereinbarung“ ab (Vi-KB 1). Am 8. Mai 2017 kündigte die A.________ AG die Vereinbarung. Am 1. März 2019 erhob C.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen die A.________ AG (nachfolgend Beklagte; Vi-act. I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 26. April 2022
ZK1 2021 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2020, ZGO 2019 10);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. C.________ und die A.________ AG schlossen am 1. Februar 2016 eine „Portfolio Management Vereinbarung“ ab (Vi-KB 1). Am 8. Mai 2017 kündigte die A.________ AG die Vereinbarung. Am 1. März 2019 erhob C.________ (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Höfe wie folgt Klage gegen die A.________ AG (nachfolgend Beklagte; Vi-act. I):
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CAD 132‘712.50 nebst Zins zu 5 % seit 30.06.2017 zu bezahlen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer und der Kosten des Schlichtungsverfahrens zulasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 16. August 2019 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Vi-act. II). Im Rahmen der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2019 mündlich erfolgten Replik und der schriftlichen Duplik vom 31. Januar 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; duplicando erhob die Beklagte für den Fall der Gutheissung der Klage überdies die Einrede der Verrechnung für PLN 185‘793.37, EUR 20‘500.00 und CHF 3‘505.40 (Vi-act. III und IV). Am 12. Februar 2020 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Duplik ein (Vi-act. V) und beantragte, dass der Prozess auf die Frage der Auslegung des Anlagevertrages beschränkt werde (Vi-act. V). Die Beklagte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 27. Februar 2020 und beantragte die Abweisung des Verfahrensantrages (Vi-act. VI). Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erkannte das Bezirksgericht was folgt:
1. Der klägerische Antrag auf Verfahrensbeschränkung wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CAD 135‘631.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. September 2017 zu bezahlen.
3.1
Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8‘000.00 werden der Beklagen auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von CHF 8‘000.00 bezogen.
3.2
Die Beklagte hat dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 8‘000.00 zu bezahlen.
4.
Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 11‘500.00 zu bezahlen.
5.
Die vom Kläger geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 10‘000.00 wird zurückerstattet.
6.-7. [Rechtsmittel und Zufertigung].
B. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 1. Februar 2021 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: ZGO 2019 10) sei vollumfänglich aufzuheben, und die Klage des Berufungsbeklagten/Klägers sei abzuweisen.
2.
Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: ZGO 2019 10) vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten/Klägers.
Mit Berufungsantwort vom 4. März 2021 beantragte der Kläger, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten (KG-act. 7). Mit Verfügung vom 9. März 2021 setzte die Verfahrensleitung der Beklagten Frist für allfällige Gegenbemerkungen im Sinne des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und wies darauf hin, dass die Zurückweisung nicht in der Verfahrenssprache als Beweismittel eingereichter Urkunden an die eingebende Partei vorbehalten bleibe (KG-act. 8). Am 15. April 2021 nahm die Beklagte Stellung zur Beschwerdeantwort (recte: Berufungsantwort; KG-act. 10). Am 23. April 2021 reichte der Kläger eine als „Duplik“ bezeichnete Eingabe ein (KG-act. 12), wozu sich die Beklagte am 6. Mai 2021 äusserte (KG-act. 14). Diese Gegenbemerkungen wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme und zu den Akten zugestellt (KG-act. 15). Es gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Der Wohnsitz des Klägers befindet sich in Grossbritannien, der Sitz der Beklagten in der Schweiz bzw. in Wollerau/SZ, sodass ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Die Parteien haben als Gerichtsstand den Sitz der Beklagten bezeichnet und eine Rechtswahl getroffen, wonach schweizerisches Recht auf die Portfolio Management Vereinbarung zu Anwendung gelangen soll. Der Gerichtsstand und die Rechtswahl bzw. das anwendbare Recht sind unbestritten und bedürfen keiner weiteren Erörterungen (vgl. hierzu angefocht. Urteil E. 1.1-1.2).
2.
a) Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; subjektive Vertragsauslegung). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung; BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGer, Urteil 4A_482/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Selbst wenn der Inhalt einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus anderen Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder anderen Umständen ergeben, dass der Wortlaut nicht den Sinn der getroffenen Vereinbarung wiedergibt. Es darf indessen nicht vom wörtlichen Sinn des von den Parteien angenommenen Textes abgewichen werden, wenn keine ernsthaften Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht ihrem Willen entspricht (BGE 129 III 118 E. 2.5 = Pra 2003 Nr. 123 S. 659).
b) Unbestritten ist, dass der Kläger gestützt auf die am 1. Februar 2016 abgeschlossene Portfolio Management Vereinbarung (nachfolgend PMV) CAD 187‘466.00 in Aktien des Biotechunternehmens E.________ durch die Beklagte investieren liess. Strittig ist, ob dem Kläger gestützt auf die PMV die Rückerstattung des gesamten investierten Kapitals zuzüglich einer Rendite von 12 % p.a. zusteht. Es ist also zu prüfen, ob die PMV einen (vollumfänglichen) Kapitalschutz- und eine Renditegarantie zugunsten des Klägers vorsieht. Ziff. 5 der PMV lautet wie folgt (Vi-KB 3, S. 3):
5.
GEWINNAUFTEILUNG UND VERWALTUNGSKOSTEN
5.1
Der Asset Manager (= die Beklagte, Anmerkung nicht im Original) sichert den Abkauf der Aktien des Kunden (= der Kläger, Anmerkung nicht im Original) nach dem erteilten Auftrag durch ihn folgendermassen ab:
- Nach dem 1. Investitionsjahr: Investitionskapital plus 12%
- Nach dem 2. Investitionsjahr: Investitionskapital plus 24%
- Nach dem 3. Investitionsjahr: Investitionskapital plus 36%, usw.
Zusätzlich erhält der Kunde eine Success Fee in Höhe von 20% des erarbeiteten Gewinns über 12% p.a. im Moment der Beendigung des Projektes F.________ (z.B. beim Verkauf der Gesellschaft bzw. ihrer Technologien).
Der Gewinn ist als Wertzuwachs des Kontos im Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung im Vergleich zum bei Laufzeitbeginn oder zum späteren Zeitpunkten eingebrachten Investitionskapital zu betrachten.
5.2
Der Asset Manager hat Anspruch auf eine Provision in Form einer Gewinnbeteiligung welche die in Punkt 5.1 beschriebene Summe übersteigt.
5.3
Der Asset Manager ist berechtigt die Gewinnbeteiligung wie in 5.1 definiert vom Konto des Kunden per Lastschrift abzudisponieren.
5.4
Der Kunde trägt die Bankgebühren für seine Kontoführung bis zur Höhe von 0,2% des Depotwertes p.a., die Kosten über 0,2% des Depotwertes deckt der Asset Manager.
c) aa) Die Vorinstanz beurteilte den Wortlaut als klar und stellte fest, dass gestützt darauf der Kunde bei einem Verkauf der Aktien Anspruch auf das investierte Kapital zuzüglich einer Rendite von 12 % nach dem ersten Investitionsjahr bzw. 24 % nach dem zweiten Investitionsjahr etc. habe. Weiter erwog die Vorinstanz, der Wortlaut indiziere nicht, dass sich das Wort „absichern“ nur auf die Verkaufsmöglichkeit der Aktien und nicht auf die Rückzahlung einer garantierten Rendite von 12 % p.a. beziehen würde. Die Vertragsbestimmung spreche von einer Absicherung „folgendermassen“, was die Teilsätze verbinde. Dass der Wortlaut klar sei, anerkenne auch die Beklagte implizit (angefocht. Urteil E. 2.5).
bb) Die Beklagte bestreitet, den Wortlaut von Ziff. 5.1 der PMV als „klar“ anerkannt zu haben. Sie habe lediglich ausgeführt, der Kläger versuche mittels einer rein grammatikalischen Auslegung aus dem Wortlaut der Bestimmung Kapital zu schlagen. Jedoch habe sie wiederholt ausgeführt, wie der Wortlaut tatsächlich zu verstehen sei. So habe sie dargelegt, dass sie dem Kläger mit Ziff. 5.1 der PMV zugesichert habe, für den Verkauf der F.________ Aktien besorgt zu sein, sollte dieser aus dem Investment aussteigen wollen. Der Kläger solle die Möglichkeit haben, in eine Aktie mit beschränkter Liquidität zu investieren und die Anlage ungeachtet ihres illiquiden Charakters wieder verkaufen können. Dies sei die Zusicherung, welche sich aus der Formulierung „der Asset Manager sichert den Abkauf […] ab“, wobei der „Abkauf“ im Falle eines Wertzuwachses gemäss des in derselben Ziffer definierten Gewinnverteilungsschlüssels erfolgen solle. Mit dem Wort „folgendermassen“ werde lediglich auf den zwischen den Parteien vereinbarten Verteilungsschlüssel im Falle eines Wertzuwachses der F.________ Aktien hingewiesen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise aus dem Wortlaut eine Kapitalschutz- und Renditegarantie abgeleitet (KG-act. 1 S. 10 f.). Der Kläger hält dem entgegen, die Vorinstanz habe eine umfassende Auslegung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass der Wortlaut insofern klar sei, als dieser für die Stipulierung einer Kapitalrückzahlungs- und Renditegarantie spreche, wobei sie sich dabei weder auf eine der Beklagten unterstellte implizite Anerkennung des Sinngehalts stütze noch es bei einer reinen Auslegung des Wortlautes belassen habe. Dem Wortlaut liessen sich jedenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass lediglich der Abkauf illiquider Titel zugesichert werden solle (KG-act. 7 S. 8 f.).
cc) Was die vorinstanzliche Bemerkung anbelangt, wonach die Beklagte implizit anerkannt habe, der Wortlaut sei insofern klar, als dieser für sich allein betrachtet eine Kapitalrückzahlungs- und Renditegarantie enthalte, kann darin angesichts der geringen Begründungsdichte nicht eine Eventualbegründung im Sinne eines selbständigen Begründungsstranges, welcher an die Stelle der primären Begründung treten könnte, sollte sich letztere als unhaltbar erweisen, gesehen werden (vgl. Droese, Res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2015, S. 196 und 199). Mithin kann insbesondere der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten und es erübrigen sich folglich weitere Erörterungen dazu.
dd) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wie der Wortlaut – für sich genommen – zu würdigen ist. Rein grammatikalisch bedeutet die erwähnte Passage nur, als dass der Abkauf, nachdem der Kunde diesen verlangte, durch den Asset Manager zu den aufgelisteten Konditionen („folgendermassen“) zu erfolgen hat. Der Kläger ist nun der Auffassung, es handle sich hierbei um eine (voraussetzungslose) Kapitalrückzahlungs- und Renditegarantie bei Beendigung des Vertrages resp. er habe dies so verstehen dürfen. Demgegenüber hält die Beklagte dafür, dass damit lediglich der Abkauf von allenfalls illiquiden Titeln im Falle eines Wertzuwachses zugesichert bzw. diesfalls die Gewinnverteilung geregelt werden sollte. Betrachtet man den Wortlaut isoliert, lässt sich die Frage, ob die Vertragsbestimmung als bedingungslose Kapitalrückzahlungs- und Renditegarantie zu verstehen ist oder aber diese nur im Falle eines Wertzuwachses zum Tragen kommt, nicht beantworten. Insofern erweist sich der Wortlaut allein somit nicht als klar.
d) aa) Die Vorinstanz erwog, die Beklagte erkläre nicht, weshalb der Kläger die PMV nicht im Sinne eines Darlehensvertrages habe verstehen dürfen. Es sei denkbar, dass der Kläger über den Erwerb von Aktien in das Projekt F.________ investiert habe und ihm im Gegenzug, unabhängig von der Kursentwicklung der Aktie, eine Rendite von 12 % versprochen worden sei. Die Höhe der Rendite von 12 % erscheine angesichts der Risiken des Projekts nicht übersetzt. Bei einer Wertsteigerung von über 12 % hätte die Beklagte im Rahmen des vereinbarten Gewinnanteils ein überproportionales Honorar erzielt (vgl. Ziff. 5.2 PMV). Bei einer negativen Kursentwicklung oder einer Wertsteigerung der Aktien von weniger als 12 % p.a. sähe die PMV keine Kompensation der Beklagten vor, aber daraus sei nicht zu schliessen, dass der Kläger die Vereinbarung nicht als Darlehensvertrag habe verstehen dürfen. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass zwischen der Beklagten und der E.________ eine Kompensationsvereinbarung bestehe (vgl. Vi-KB 5). Selbst wenn es sich beim Kläger um einen sach- und fachkundigen Investor handle und er umfassend über die Risiken aufgeklärt worden wäre, sei zu bezweifeln, dass er ein Investment getätigt hätte, bei welchem er das Risiko zu 100 % trage, aber am Gewinn lediglich zu 20 % beteiligt gewesen wäre. Auch wenn die Erhöhung der Liquidität einen gewissen Mehrwert darstellen könne, vermöchte dies die beschränkte Gewinnbeteiligung kaum zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, wie andere Investoren die PMV verstanden hätten (angefocht. Urteil E. 2.6-2.10).
bb) Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe keine systematische Auslegung von Ziff. 5.1 PMV vorgenommen. Es gelte zu berücksichtigen, dass der Kläger ein sach- und fachkundiger Anleger und Investor sei, der mit seiner Investition die Erzielung einer überproportionalen Rendite angestrebt habe, sich deswegen bewusst für eine Investition in Aktien eines Biotechnologieunternehmens entschied und als Investitionsobjekt die im Bereich der Immunonkologie tätige E.________ gewünscht habe. Es sei allgemein bekannt, dass Investitionen im Biotechnologiebereich im Vergleich zu anderen Anlagen als besonders riskant gelten würden. Dieses Risiko habe der Kläger gekannt und sich in Kenntnis dieses, wie auch anderer Risiken, insbesondere der fehlenden Diversifikation, trotzdem für die fragliche Anlage entschieden. Er habe im Vorfeld der Anlage alle relevanten Informationen erhalten und sei auf diese Risiken hingewiesen worden. Unter Berücksichtigung dieser Eigenheiten könne es nie die Absicht der Parteien gewesen sein, dem Kläger eine garantierte Rückzahlung des Investitionskapitals zuzüglich einer Rendite zuzusichern. Auch andere Investoren hätten gegenüber der Beklagten schriftlich bestätigt, Ziff. 5.1 PMV dahingehend zu verstehen, dass ihnen vom erwirtschafteten Gewinn zunächst eine Rendite auf ihrem Investment in der Höhe von 12 % pro Jahr zustehe und der verbleibende Teil des Gewinns gemäss dem vertraglich vereinbarten Schlüssel zwischen dem Investor und der Beklagten aufgeteilt würde. Im PMV werde denn auch darauf hingewiesen, dass das Investment auf das alleinige Risiko des Klägers vorzunehmen sei (Ziff. 3.1 PMV), dass zwecks Erzielung einer überproportionalen Rendite in einem Sektor nur in einen einzigen Titel investiert (Ziff. 3.2 und 3.3 PMV), nur ein Teil des Vermögens eingesetzt und der investierte Betrag nicht für den normalen Lebensunterhalt benötigt werde (Ziff. 3.9). Auch werde festgehalten, dass der Kläger über den spekulativen, nicht diversifizierten Charakter der Anlage informiert worden sei (Ziff. 7.1 PMV) und er keine Garantie über die zukünftige Entwicklung der Aktien erhalten habe (Ziff. 7.1 PMV). Hätte tatsächlich eine Kapital- und Renditeschutzgarantie zugesichert werden sollen, würden diese Vertragsbestimmungen keinen Sinn ergeben. Weiter sei falsch, wenn die
Vorinstanz erwäge, kein fachkundiger Anleger würde ein Investment tätigen, bei dem er zu 100 % das Risiko tragen, aber nur zu 20 % am Gewinn partizipieren würde. Dies sei deshalb unzutreffend, weil der Kläger (ausgehend von einer Gesamtrendite von 100 %) mit jedem Jahr seiner Investition verstärkt an einer möglichen Wertsteigerung der F.________-Aktien partizipiert hätte (jeweils + 12 % pro Jahr). Bei einer Laufzeit von beispielsweise fünf Jahren, was ein üblicher Anlagehorizont sei, hätte der Kläger gemäss der PMV bereits zu 68 % an einer möglichen Wertsteigerung partizipiert ([5 Jahre x 12 % p.a.] + 20 % des darüberhinausgehenden Gewinns [das heisst weitere 8 %]). Nach einer Laufzeit von acht Jahren wäre der Kläger bereits zu 96 % an der Wertsteigerung beteiligt gewesen, wobei ihm von den restlichen 4 % zusätzliche 20 % gutschrieben worden wären (der Beklagten wäre diesfalls noch ein Honorar von 3.2 % des Wertzuwachses geblieben). Nach einer Laufzeit von neun Jahren wäre der Gewinn vollumfänglich dem Kläger zugekommen. Die Vorinstanz sei daher von einer falschen Risikoverteilung ausgegangen. Ebenso treffe nicht zu, dass die Beklagte ein überproportionales Honorar ausbedungen habe. Vielmehr sei die Gewinnverteilung in einer langfristigen angelegten Investition ausgewogen. Die Vorinstanz habe auch nicht beachtet, dass Ziff. 5.1 der PMV unter dem Kapitel „Gewinnaufteilung und Verwaltungskosten“ stehe. Allein schon aufgrund der Systematik könne Ziff. 5.1 PMV nur zum Tragen kommen, wenn überhaupt ein Gewinn bzw. Wertzuwachs im dort definierten Sinne vorliege. Eine Kapitalschutz- und Renditegarantie stünde auch im Widerspruch dazu, dass der Beklagten in Ziff. 6.1 der PMV das (Vorkaufs-)Recht eingeräumt worden sei, die Papiere im Falle einer Kündigung durch den Kläger zum Marktpreis zu erwerben. Es mache keinen Sinn, den Kauf der Aktie im Falle einer Kündigung durch den Kläger anders zu behandeln, wie wenn die Kündigung durch die Beklagte erfolge (KG-act. 1 S. 11 ff.).
cc) Der Kläger erwidert, es handle sich nicht um eine normale Anlage in eine Aktie eines Biotechunternehmens, sondern um einen Vertrag, welcher wirtschaftlich Ähnlichkeiten mit einem Darlehen an die Beklagte aufweise, mit dem Zweck, dass die Beklagte ohne Einsatz von eigenem Kapital an der Wertsteigerung der Aktie im Umfang von 612 % hätte partizipieren können. Im Gegenzug habe die Beklagte dem Kläger das investierte Kapital zuzüglich einer Mindestrendite von 12 % pro Jahr abgesichert. Es sei unzutreffend, dass die Gewinnbeteiligung jedes Jahr zunehme, denn in der PMV sei nirgends davon die Rede, dass der Investor nach neun Jahren den gesamten Gewinn einbehalten könne. Die Rendite nehme nicht zu, sondern bleibe bei konstant 12 %, zumal eine Rendite stets über einen bestimmten Zeitraum zu beachten sei. Der Umstand, dass im zweiten Jahr das Investitionskapital zuzüglich 24 % Rendite geschuldet sei, bedeute nicht, das die prozentuale Rendite um 12 % pro Jahr zunehme, sondern dass die Rendite aus dem ersten Jahr auf die Rendite des zweiten Jahres addiert werde. Der Umstand, dass der 5. Titel der PMV einzig über die „Gewinnaufteilung“ spreche, sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte exorbitante Kursgewinne der F.________-Aktie prognostiziert habe. Sollte dies nicht der Fall sein, würde der Kläger nach dem Willen der Parteien keinen Verlust erleiden, sondern trotzdem einen Gewinn erhalten, weil die Beklagte den Rückkauf der Aktien inklusive einer garantierten Rendite von 12 % abgesichert habe. Die Renditegarantie setze somit keinen Gewinn
voraus. Auch lasse sich das Verbot gemäss Ziff. 3.7 PMV nur dadurch erklären, dass die Beklagte dem Kläger die Mindestrendite zusicherte und zu diesem Zweck die Kontrolle über die Aktien haben müsse. Weiter mache es Sinn, das Vorkaufsrecht zugunsten der Beklagten nur im Falle der Kündigung durch den Kläger einzuräumen, denn andernfalls könne die Beklagte das Vertragsverhältnis beliebig kündigen und das Kaufrecht für die vom Kläger gekauften Aktien auslösen. Die Bestimmung bezwecke nur, dass die Beklagte das Recht habe, die Aktien zu übernehmen, wenn der Kläger kein Interesse am Investment mehr habe. Ein Widerspruch zur Renditegarantie bestehe nicht (KG-act. 7 S. 10 ff.).
dd) Ziff. 5.1 PMV steht unter dem Titel „Gewinnaufteilung und Verwaltungskosten“. Im ersten Absatz sind, wie bereits vorstehend wörtlich zitiert, die Konditionen für den „Abkauf“ der Aktien definiert. Laut Absatz 2 soll der Kunde zusätzlich eine Success Fee in der Höhe von 20 % des erarbeiteten Gewinns über 12 % p.a. im Zeitpunkt der Beendigung des Projekts F.________ erhalten. Unter Absatz 3 wird der Gewinn als „Wertzuwachs des Kontos zum Zeitpunkt der Beendigung der Vereinbarung im Vergleich zum bei Laufzeitbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt eingebrachten Investitionskapital“ definiert. Des Weiteren wird unter dem Titel „Vorkaufsrecht des Asset Managers“ festgehalten, dass, sollte der Kunde die Vereinbarung kündigen, der Asset Manager ein Vorkaufsrecht an sämtlichen Wertpapieren habe, die der Kunde gestützt auf die Vereinbarung erwarb (Ziff. 6.1 PMV). Unter „Zweck“ halten die Parteien fest, dass der Zweck des Portfolio Management die Optimierung des Kundengewinns durch Kauf und Verkauf von Aktien und deren Verwaltung (…) bestehe (Ziff. 2). Unter den Anlagebedingungen wird unter anderem stipuliert, dass zur Erzielung einer überproportionalen Rendite ausschliesslich in einen Sektor und in eine Art von Aktie, das heisst in eine Gesellschaft, nämlich der E.________, investiert werde (Ziff. 3.2 und 3.3). Weiter soll der Kunde laut Ziff. 3.7 während der Dauer der Vereinbarung insbesondere selbst keine Käufe oder Verkäufe vornehmen dürfen. Ferner erklärt der Kunde, dass er nur einen Teil seines Vermögens einsetzt und dass der investierte Betrag nicht für den normalen Lebensunterhalt, den der Kunde pflegt, benötigt werde (Ziff. 3.9). Unter der Überschrift „Haftung“ halten die Parteien fest, dass der Kunde über den spekulativen, nicht diversifizierten Charakter der Anlage informiert sei und eine Zukunftsprognose über die Entwicklung der Investition nicht garantiert werden könne (Ziff. 7.1). Schliesslich sollte die Vereinbarung auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, wobei sie nach frühestens 12 Monaten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann (Ziff. 4.1, „Laufzeit“).
ee) Systematisch befindet sich die fragliche Ziff. 5.1 des PMV unter dem Titel „Gewinnaufteilung und Verwaltungskosten“. Bereits dieser Umstand legt nahe, dass die Konditionen für den Abkauf zum Tragen kommen, wenn ein Gewinn erzielt wurde oder anders gesagt, das Vorhandensein eines Gewinns Voraussetzung dafür ist, dass der Abkauf zu den genannten Bedingungen zu erfolgen hat. Für diese Auslegung spricht auch, dass Ziff. 5.1 PMV keinen systematischen Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags aufweist, welche unter Ziff. 4.1 geregelt ist, wobei diese Bestimmung nebst einer Mindestvertragslaufdauer ausschliesslich die Kündigungsfrist bestimmt und besagt, dass diese schriftlich zu erfolgen hat. Weiter ist ersichtlich, dass unter Ziff. 5.1 PMV die Voraussetzungen für eine Success Fee bestimmt und ausserdem definiert wird, wann überhaupt ein Gewinn vorliegen soll. Auch diese Bestimmungen deuten darauf hin, dass Ziff. 5.1 PMV einzig die Gewinnaufteilung regeln soll, sofern denn ein solcher gemäss vertraglicher Definition effektiv erzielt wurde. Hingegen findet sich unter Ziff. 5 kein expliziter Hinweis auf eine allgemeine, bei Vertragsbeendigung zum Tragen kommende, von einer Gewinnerzielung unabhängige Kapitalschutz- und Renditegarantie. Wären solche Garantien die Intention gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass in der PMV explizit von einer Kapitalschutz- und Renditegarantie die Rede gewesen wäre, zumal es sich dabei um einen zentralen Aspekt handeln würde. Auch würde insbesondere Ziff. 7.1 der PMV im Falle einer solchen Garantie keinen Sinn machen, die u.a. festhält, dass keine Zukunftsprognose über die Entwicklung der Investition garantiert werden könne. Das klägerische Argument, unter Ziff. 5 PMV werde deshalb ausschliesslich die Gewinnverteilung geregelt, weil seitens der Beklagten „exorbitante“ Gewinne prognostiziert worden seien, ändert, unabhängig davon in welcher Grössenordnung mögliche Gewinne in Aussicht gestellt worden sein mögen, nichts daran, dass eine systematische Betrachtung der PMV gegen eine allgemeine Kapitalschutz- und Renditegarantie spricht. Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch den Umstand bestätigt, dass die Parteien festhielten, es solle eine überproportionale Rendite mittels Investments in einen einzigen Titel erzielt werden (vgl. Ziff. 3.2 PMV). Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass hohe Renditen stets mit einem entsprechend erheblichen (Verlust-)Risiko korrespondieren. Ebenso ist eine bekannte Erfahrungstatsache, dass zu geringe oder gar fehlende – wie in casu – Diversifikation die allgemeinen Anlagerisiken zusätzlich akzentuieren und Investments im Biotechnologiebereich für Anleger hohe Risiken mit sich bringen, was im Übrigen auch der Kläger nicht bestreitet. Dass vor diesem Hintergrund Ziff. 5.1 im Falle einer Beendigung des Vertrages, nota bene ohne Gewinnerzielung, eine vollumfängliche Kapitalschutz- und Renditegarantie gewähren soll, erscheint nicht realitätsnah und konnte seitens des Klägers nicht erwartet werden. Wohl spricht die Klausel, wonach der Kläger bestätigt, ausschliesslich Vermögenswerte einzusetzen, die er nicht für den gewöhnlichen Lebensunterhalt benötigt (Ziff. 3.9 PMV), für sich genommen weder gegen das Bestehen einer allgemeinen Kapitalschutz- und Renditegarantie noch für eine solche (vgl. KG-act. 7 S. 12). Immerhin zeigt sie aber, dass dem streitgegenständlichen Investment ein Verlustrisiko immanent ist. Die erwähnte Klausel wäre im Übrigen obsolet, hätten die Parteien tatsächlich eine bedingungslose Rückzahlung des Kapitals inklusive einer garantierten Rendite vereinbart. Gesamthaft ergibt eine Betrachtung aus systematischer Perspektive, dass der Kläger nicht davon ausgehen durfte, es sei eine allgemeinen Kapitalschutz- und Renditegarantie unabhängig von einer allfälligen Gewinnerzielung vereinbart worden.
ff) aaa) Der Kläger bringt vor, das Austauschverhältnis der PMV bestehe wirtschaftlich gesehen darin, dass die Beklagte ohne Einsatz von eigenem Kapital an der Wertsteigerung der Aktie partizipieren könne und die Beklagte im Gegenzug dem Kläger das investierte Kapital zuzüglich einer Mindestrendite von 12 % pro Jahr absichere. Die Beklagte hält dem entgegen, dass sich die Rendite des Klägers mit den Jahren vergrössert hätte. Die Beklagte trug dieses Argument bereits in der Duplik vor (vgl. Vi-act. IV S. 26 f.; KG-act. 10 S. 4), es handelt sich folglich nicht um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wie vom Kläger moniert (vgl. KG-act. 7 S. 13). Laut Ziff. 5.1 PMV hätte der Kläger im Falle eines Abkaufs durch die Beklagte nach dem ersten Investitionsjahr das Investitionskapital zuzüglich 12 % erhalten sollen, nach dem zweiten Jahr zuzüglich 24 %, alsdann 36 % etc. Dass die Rendite, wie der Kläger dafürhält, konstant 12 % betragen soll, ist hingegen aus dem Wortlaut nicht ersichtlich. Im Falle einer konstanten Rendite wäre zu erwarten gewesen, dass dies auch so festgehalten worden wäre (z. B. „Investition + 12 % p.a.“) und nicht zusätzlich von 24 % im zweiten Jahr, 36 % im dritten Jahr etc. die Rede gewesen wäre. Vielmehr ist nach dem Gesagten die Höhe der Rendite von der Vertragsdauer abhängig, das heisst, sie erhöht sich mit zunehmender Dauer des Investments. Somit hätte der Kläger nach fünf Jahren eine Rendite von 60 % und nach acht Jahren eine solche von 96 % erhalten. Renditen in diesem Ausmass mögen zwar ungewöhnlich erscheinen, allerdings hat die Beklagte immerhin die Möglichkeit, den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit beenden zu können, so dass die auszuzahlende Rendite weniger hoch ausfällt.
bbb) Darüber hinaus hätte der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung des Projekts F.________ (insb. Verkauf der Gesellschaft) eine Success Fee des in Höhe von 20 % des erarbeiteten Gewinns über 12 % p.a. erhalten sollen. Wie vorstehend erwähnt, spricht die Systematik des PMV dafür, dass Ziff. 5.1 PMV ausschliesslich im Zusammenhang mit der Aufteilung eines allfälligen Gewinns zum Tragen kommt. Dies ist laut der vertraglichen Definition dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages auf dem Konto ein Wertzuwachs im Vergleich zum Vertragsbeginn eingetreten ist, was nur so verstanden werden kann, dass die Aktien im Vergleich zum Einstandspreis bei Beendigung einen höheren Marktwert aufweisen, sich also der Kurs positiv entwickelte. Nur wenn der Wertzuwachs höher ist als die auszubezahlende Rendite, macht die Beklagte einen Gewinn. Somit kann nicht a priori gesagt werden, dass der Kläger, wie die Vorinstanz erwog, eine einseitige Risikolast trägt, welche nur durch die Gewährung einer Kapitalschutz- und Renditegarantie aufgewogen würde (angefocht. Urteil E. 2.9). Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn die Aktien zum Zeitpunkt der Beendigung unter dem Einstandspreis notieren, mithin kein Gewinn im vertraglich definierten Sinne erzielt wurde, was unbestrittenermassen hier der Fall ist. Dass in dieser Konstellation, wie der Kläger dafürhält, er Anspruch auf einen vollumfänglichen Kapitalschutz und darüber hinaus noch eine garantierte Rendite haben soll, überzeugt nicht, was anhand des folgenden Beispiels illustriert werden kann: Würde das Vertragsverhältnis theoretisch nach fünf Investitionsjahren beendet und notiert der Kurs zu diesem Zeitpunkt leicht unter dem Einstandspreis, hätte der Kläger trotzdem Anspruch auf das investierte Kapital zuzüglich einer Rendite von 60 %. Dies kann offensichtlich nicht gemeint sein bzw. konnte und durfte vom Kläger nicht so verstanden werden.
ccc) Weiter ist nicht nachvollziehbar und legt der Kläger auch nicht plausibel dar, dass der Umstand, wonach ihm während der Dauer des Investments die Verfügung über die Aktien durch Verkauf etc. verboten sein soll, zwingend mit einer Kapitalschutz- und Renditegarantie in Verbindung stehen muss. Was das Vorkaufsrecht der Beklagten im Falle der Vertragsbeendigung durch den Kläger anbelangt, erklärt er ebenfalls nicht, weshalb diese Absprache nur bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Kapitalschutz- und Renditegarantie möglich sein soll. Angesichts der Bezeichnung als „Portfolio Management Vereinbarung“ sowie diverser Vertragsbestimmungen, namentlich Ziff. 2 (Zweck ist „Optimierung des Kundengewinns durch Kauf und Verkauf von Aktien und deren Verwaltung“), Ziff. 3.2 („Erzielung einer überproportionalen Rendite)“, Ziff. 3.4 („Die Verwaltung des Portfolios umfasst aktuelle Entscheidungen über optimale Bedingungen für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren“) und Ziff. 7.1 („spekulativer, nicht diversifizierter Charakter der Anlage“) überzeugt auch die Argumentation, dass die PMV mit einem Darlehen bzw. Darlehensvertrag vergleichbar wäre, nicht.
ddd) Der Kläger machte replicando geltend, die Beklagte trage auch deshalb kaum ein Risiko, weil sie von E.________ eine Provision von 12 % auf die akquirierten Investorengelder erhalte. Laut „G.________.com“ habe die Beklagte in den Jahren 2017 und 2018 jeweils CAD 1.5 Mio. erhalten (Vi-act. III, S. 4, Vi-KB 13 S. 9). Die Beklagte bestritt dies und führte aus, die fragliche Provisionsregelung gelte einzig für Privatplatzierungen, nicht aber für Investitionen, bei welchen die Aktien, wie dies beim Kläger der Fall gewesen sei, auf dem offenen Markt erworben worden seien. Auch verweise der vom Kläger zitierte Bericht auf Verträge, welche erst per 2. Juli 2018 in Kraft getreten seien (Vi-act. IV, S. 27, Vi-KB 13 S. 9). In der Berufungsantwort führte der Kläger aus, im öffentlich zugänglichen Finanzbericht/Jahresabschluss von F.________ würden mindestens 17 erfolgreiche Kapitalbeschaffungsprojekte genannt, welche die A.________ zwischen dem 7. Juni 2018 und dem 30. Dezember 2020 abgeschlossen habe und damit CAD 5.5 Mio. verdient habe, davon CAD 4.1 Mio. in den Jahren 2020 und 2019. Des Weiteren gehe aus dem Bericht hervor, die Beklagte habe für Investor-Relations-Dienstleistungen eine Entschädigung von monatlich Fr. 33‘000.00 erhalten. Es stimme somit nicht, dass die Beklagte das alleinige Risiko trage (KG-act. 7 S. 28, KG-act. 7/2). Die Beklagte hielt hierzu fest, die Vereinbarungen mit F.________ seien zwei Jahre nach Abschluss der PMV mit dem Kläger verfasst worden. Es werde bestritten, dass die Beklagte schon vorher eine Kompensationsvereinbarung mit F.________ abgeschlossen habe. Falsch sei, dass die Beklagte generell eine Provision von 12.5 % erhalten haben (KG-act. 10 S. 5 f.; KG-act. 1/5). Dem entgegnete der Kläger, es habe bereits seit dem 1. Mai 2012 eine Vereinbarung mit F.________ bestanden, wie dies in der Berufungsantwort mit Hinweis auf H.________.COM ausgeführt wurden sei (KG-act. 12 S. 3).
Unabhängig davon, inwieweit die Vorbringen der Parteien im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Beklagten und F.________ novenrechtlich im Berufungsverfahren (noch) als zulässig zu beurteilen wären (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), ist hierzu Folgendes auszuführen: Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, aufgrund dessen, dass die Beklagte gestützt auf eine Vereinbarung mit F.________ von dieser Provisionszahlungen erhalten habe, habe er annehmen können und dürfen, die Beklagte würde ihm eine umfassende Kapitalschutz- und Renditegarantie einräumen, weil sie ansonsten im Verhältnis zum Kläger von der PMV übermässig profitiert hätte. Wie es sich mit einer allfälligen Kompensationsvereinbarung zwischen der Beklagten und F.________ verhält, braucht indessen nicht näher geklärt zu werden. Denn selbst wenn die Beklagte Provisionen von F.________ erhielt, vermag dieser Umstand keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu einer Kapitalschutz- und Renditegarantie zu begründen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass eine solche Verpflichtung bestünde. Bloss weil die Beklagte möglicherweise Provisionen von F.________ bezog, bedeutet dies nicht, dass der Kläger annehmen durfte, es bestünde eine umfassende Kapital- und Renditesicherheit, zumal weder erstellt noch behauptet ist, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und F.________ würde dies explizit so statuieren.
e) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe die PMV bzw. Ziff. 5.1 formuliert, er mithin den Grundsatz in dubio contra stipulatorem anspricht (KG-act. 7 S. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass kein Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes besteht, nachdem die Auslegung der PMV bzw. Ziff. 5.1 derselben nach dem Vertrauensprinzip zum Ergebnis führte, dass sich daraus keine Kapital- und Renditesicherheit ableiten lässt (BGer, Urteile 4A_569/2019 vom 15. April 2020 E. 4.5 und 4A_611/2016 vom 20. März 2017 E. 7; vgl. auch Urteil 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 1).
f) Nach dem Gesagten ist nicht dargetan, dass der Kläger gestützt auf Ziff. 5.1 der PMV gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Kapital- und Renditeschutzgarantie hat. Bei diesem Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, ob und inwieweit der Kläger über spezifische Sach- und Fachkenntnisse in der Finanzbranche verfügt. Offenbleiben kann auch, wie andere Kunden der Beklagten die Ziff. 5.1 PMV verstanden; ebenfalls muss auf das von der Beklagten ins Recht gelegte Gutachten von I.________ nicht weiter eingegangen werden. Ferner ist nicht erforderlich zu klären, ob eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliegt; ebenso muss der Bestand der seitens der Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderung nicht geprüft werden.
3.
Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen und die Klage abzuweisen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 95 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 95 Abs. 2 ZPO) werden neu dem Kläger als unterliegende Partei auferlegt; ebenso hat er die Beklagte zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz legte die Entschädigung des klägerischen Rechtsvertreters auf Fr. 11'500.00 fest (inkl. Auslagen, MWST und Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 500.00). Gegen die Höhe dieser Entschädigung wurden keine Einwände erhoben. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beklagten, welcher keine Kostennote vorlegte, dürfte sich im gleichen Rahmen bewegt haben wie derjenige des klägerischen Rechtsvertreters, so dass es sich rechtfertigt, auch in Nachachtung der allgemeinen Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA, namentlich die Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand, die Entschädigung ebenfalls auf Fr. 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; exkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 500.00, vgl. vorstehend) festzusetzen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Klägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat die Beklagte für das Rechtsmittelverfahren ausserdem angemessen zu entschädigen. Der beklagtische Rechtsvertreter legte keine Kostennote vor. Nach § 11 GebTRA beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist. Unter Berücksichtigung, dass die Beklagte eine Berufungsschrift und zwei Stellungnahmen einreichte sowie in Nachachtung der vorstehend genannten allgemeinen Kriterien ist die Entschädigung auf Fr. 6'600.00 (60 % von Fr. 11'000.00; inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) zu bemessen;-
erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Dezember 2020 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 8‘000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Kläger auferlegt und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 8‘000.00 von seinem Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 bezogen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 werden dem Kläger auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 10‘000.00 bezogen und ihr im Restbetrag von Fr. 2‘000.00 zurückerstattet. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 8‘000.00 zu bezahlen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11‘000.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 6‘600.00, jeweils inkl. Auslagen und MWST, zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt CAD 132‘712.50 bzw. umgerechnet CHF 99‘738.10 per Urteilszeitpunkt.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
27.
April 2022 kau
ZK1 2021 8
Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO
Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR
4A_169/2021
4A_482/2018
BGE 138 III 659ATF 138 III 659DTF 138 III 659
BGE 129 III 118ATF 129 III 118DTF 129 III 118
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
4A_569/2019
4A_611/2016
4A_499/2018
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 207 ZPOart. 207 CPCart. 207 CPC
§ 2 GebTRA
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 11 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 9 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF