energetische Sanierung einer Bauernhauswohnung
Baugesuch · Littewil 249, 3068 Utzigen
Projekt
- Projekt
- energetische Sanierung einer Bauernhauswohnung
- Projektart
- Sanierung
- Ort
- Littewil 249, 3068 Utzigen
- Gemeinde
- Vechigen
- Kanton
- Bern
- Parzellen
- 1569
- EGRID
- CH373583934630
- Zone
- Kernzone (Weilerzone)
- Beantragte Ausnahmen
- Unterschreitung Raumhöhe Art. 67 BauV
Verfahren
- Publiziert
- 17.06.2026
- Einsprachen
- bis 17.07.2026
- Planauflage bei
- Bauabteilung Kernstrasse 1 3067 Boll
Einsprache
Öffentliche Auflage: Bauabteilung Vechigen, Kernstrasse 1, 3067 Boll und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances Auflage- und Einsprachefrist: bis 17.07.2026 Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Allfällige Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Begehren um Lastenausgleich sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflagefrist bei der Bauabteilung Vechigen, Kernstrasse 1, 3067 Boll einzureichen. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur rechtsgültig, wenn angegeben wird, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35 BauG). Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Baulinie, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Ergänzende rechtliche Hinweise: Das Projekt liegt gemäss Art.97 LwG öffentlich auf. Allfällige Einsprachen sind innerhalb der Auflagedauer schriftlich und begründet an die Auflagestelle zu richten.