Reklameanlage an Gebäudefassade

Baugesuch · Gächlingerstrasse 3, 8213 Neunkirch

Projekt

Projekt
Reklameanlage an Gebäudefassade
Ort
Gächlingerstrasse 3, 8213 Neunkirch
Gemeinde
Neunkirch
Kanton
Schaffhausen
Parzellen
2014
EGRID
CH615480087953

Verfahren

Publiziert
16.08.2024
Planauflage bei
Gemeinde Neunkirch - Baureferat Bahnhofstrasse 1 8213 Neunkirch

Einsprache

Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.

Beteiligte