Neubau eines Mistplatzes mit Güllengrube
Baugesuch · 3770 Zweisimmen
Projekt
- Projekt
- Neubau eines Mistplatzes mit Güllengrube
- Ort
- 3770 Zweisimmen
- Kanton
- Bern
- Schutz
- Objektschutzwald
- Beantragte Ausnahmen
- - Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes - Unterschreiten des Waldabstandes
Verfahren
- Publiziert
- 18.05.2022
- Einsprachen
- bis 20.06.2022, 30 Tage
- Planauflage bei
- Bauverwaltung Zweisimmen Gemeindeverwaltung Lenkstrasse 5 3770 Zweisimmen
Einsprache
Hinweis: Gestützt auf Art. 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt (das Bauvorhaben wird voraussichtlich mit einem Bundes-/Kantonsbeitrag unterstützt). Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Beteiligte
Bauherrschaft
Cholplatz 4, 3770 Zweisimmen