Öffentliche Planauflage, mehrere Gemeinden
Raumplanung · Olten, Trimbach, Winznau · 13.08.2026
Publikation
- Art
- Raumplanung
- Unterart
- Öffentliche Planauflage
- Kanton
- Solothurn
- Gemeinde
- Olten, Trimbach, Winznau
- Publiziert von
- Kanton Solothurn - Amt für Verkehr und Tiefbau
- Publiziert
- 13.08.2026
- Frist
- 15.09.2026
- Publikationsnummer
- BA-SO10-0000000430
Text
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der SBB: Aarebrücke Tannwald, Dauerhafter Kolkschutz
Gemeinden
Olten, Trimbach, Winznau
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Bahnhofsstrasse 12, 4600 Olten
Gegenstand
Das Bauvorhaben sieht vor, den Kolkschutz der beiden Brückenpfeilerfundamente der Aarebrücke Tannwald zwischen Trimbach und Olten zu erneuern. Hierzu sollen der bestehende Blockwurf durch eine zweite Lage Blocksteine erhöht und die äusseren Steinblöcke zur Sicherung im bestehenden Flussgrund eingebunden werden. Am Ufer der Aare ist auf dem Gebiet der Gemeinde Winznau ein Installations- und Umschlagsplatz zum Einwassern und Beladen des Pontons (schwimmende Arbeitsfläche) vorgesehen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Ausnahmebewilligung
Für das Bauvorhaben werden folgende Ausnahmebewilligungen beantragt:
– Bewilligung für die Beseitigung der Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
– fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) für technische Eingriffe in Gewässer
– Bewilligung für Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 17. August 2026 bis 15. September 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Baudirektion der Stadt Olten, Dornacherstrasse 1, 4601 Olten
Bauamt Trimbach, Baselstrasse 122, 4632 Trimbach
Bauverwaltung Winznau, Oltnertrasse 9, 4652 Winznau
Aussteckung
Die durch das geplante Bauvorhaben bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt (namentlich Installationsplatz, temporärer Rechtserwerb). Die Veränderungen an den Brückenpfeilerfundamenten werden nicht ausgesteckt, da sie sich unter Wasser befinden und das äussere Erscheinungsbild der Brücke nicht verändert wird.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Bern, 13. August 2025, Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
In der Publikation genannt
Kontakt
Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur 3003 Bern