Kirchgemeindeversammlung, Baar

Weitere Bekanntmachungen · Baar · 03.07.2025

Publikation

Art
Weitere Bekanntmachungen
Unterart
Weitere Bekanntmachung
Kanton
Zug
Gemeinde
Baar
Publiziert von
Katholische Kirchgemeinde Baar
Publiziert
03.07.2025
Publikationsnummer
RS-ZG60-0000000195

Text

Titel
Kirchgemeindeversammlung

Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung vom 23. Juni 2025

1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 2. Dezember 2024

Das Protokoll wurde genehmigt.

2. Verwaltungsbericht und Jahresrechnung 2024

Die Versammlung genehmigte die Rechnung und hiess die Anträge der Rechnungsprüfungskommission gut.

Jahresbericht und Rechnung 2024 der Stiftung St. Wendelin

Der Jahresbericht und die Rechnung wurden zur Kenntnis genommen.

3. Vorprojekt für ein neues Pfarreizentrum St. Martin

Die Versammlung hiess das Kreditbegehren gut.

4. Änderung der Gemeindeordnung

Die Revision der Gemeindeordnung wurde genehmigt.

Allgemeine Verwaltungsbeschwerde

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Stimmrechtsbeschwerde

Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (sogenannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).

Genannte Erlasse