Verkehrsanordnung Morgartenring, Basel

Verkehrsanordnungen · Basel · 12.08.2026

Publikation

Art
Verkehrsanordnungen
Unterart
Verkehrsanordnung
Kanton
Basel-Stadt
Gemeinde
Basel
Publiziert von
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt
Publiziert
12.08.2026
Publikationsnummer
VE-BS40-0000001486

Text

Behörde
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
Strasse
Morgartenring
Authority office
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Zwecks Verbesserung der Abstellmöglichkeiten für Velos und Motorräder wird folgende Verkehrsanordnung erlassen:

- vor den Liegenschaften Nrn. 157 und 159, auf einer Länge von 7,7 m: Parkfeld „Velos/Motos“ (bisher Parkieren verboten 5,3 m und Halteverbotslinie 2,4 m).

Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Rechtsmittel

Hinweise Gesetzliche Grundlagen für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 und die kantonale Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 19. August 2014. Die Projektpläne sind auf der Webseite des Bau- und Verkehrsdepartements (www.bs.ch/bvd/planauflagen-und-anordnungen) aufgeschaltet und können zudem nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 85 56) beim Amt für Mobilität (Dufourstrasse 40) eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement (Münsterplatz 11, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Für die mit Stern (*) bezeichnete(n) Massnahme(n) wird die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.