Bau- und Nutzungsordnung

Kaiseraugst

Dokument

Nummer
4252
Gemeinde
Kaiseraugst
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
19.11.2025
In Kraft seit
01.07.2026

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Text

I^GEMEINDE J J^SERAUGST

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abieiiung RaumsnbA'ickiung

Kanton Aargau

L«b«n. Arb«h«n. Zuhaut« Min.

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO), 2.d> Änderung Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § Arbeitszone gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom: 06. 03. 2025 bis 04. 04. 2025 Vorprüfungsbericht vom 05. 09. 2025 Öffentliche Auflage vom 18. 09. 2025 bis 17. 10. 2025 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 26. November 2025

AENDERUNG Nr.... 4. NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG

zu Bno/Bo/No vom.......... Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung: Genehmigung durch den Rsgierungsrat

Lesehilfe zur Synopse: Standardtext: Gelb hervorgehoben Roter Text gestrichen : Blau kursiv:

Bestehende Textpassagen Neuer Text, Änderungen und Ergänzungen Streichungen am bestehenden Text Erläuterungen zu den Änderungen und Ergänzungen

26. November 2025 Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

RRS Nr.

000^60

Im Auftrag der Staatskanziei Aarau, den 'fi,.

vom

4- Ük/.

taZÓ

Abteilung Raumeniwicklung BVU

7.0? é

Gemeinde Kaiseraugst

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung

BNO 2023

Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone

Beantragte neue Fassung

2

Erläuterungen

2 Raumplanung

Art. 7 Gestaltungsplangebiet Aurica

Art. 7 Gestaltungsplangebiet Aurica

1 Für das Gestaltungsplangebiet "Aurica" gelten die folgenden Ziele:

1 Für das Gestaltungsplangebiet "Aurica" gelten die folgenden Ziele:

Der Dorfeingang sowie der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sind sorgfältig zu gestalten. Es ist aufzuzeigen, wie bei einer etappierten Realisierung mit den Zwischenständen umgegangen wird.

—Der Dorfeingang sowie der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sind sorgfältig zu gestalten. - Das Gebiet hat eine architektonisch und städtebaulich hohe Qualität mit identitätsstiftenden Bauten und FreiräumeQ aufzuweisen. Ziel ist ein attraktiver Wirtschaftsstandort mit eigenständigem Charakter. - Es sind erhöhte Anforderungen an Nachhaltigkeit (ressourcen-, umweltschonende Bauweise und energieeffiziente Nutzung), des Klimaschutzes (Schwammstadtprinzip, Erhalt Kaltluftströme, klimaangepasste Bepflanzung, schattenspendende Bäume)7 und der Einsatz erneuerbarer Ressourcen des Standards SNBS-Areal zu erfüllen. - Die Freiräume und Strassenräume sind hochwertig und für die Öffentlichkeit durchlässig zu gestalten. Mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als zentraler Park und mindestens 7% sind als Biodiversitätsflächen anzulegen und zu pflegen.

-

-

Die Ziele für das Gestaltungsplangebiet „Aurica“ werden aufgrund des aktuellen Planungsstands aktualisiert und präzisiert.

stand 25. November 2025

Gemeinde Kaiseraugst

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung

Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone

3

Es sind ausreichend Nutzungen mit öffentlichem Charakter wie Restaurants, Treffpunkte, Kinderbetreuung usw, vorzusehen. Es ist aufzuzeigen, wie bei einer etappierten Realisierung mit den Zwischenständen umgegangen wird.

2 Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Basis für den Entwicklungsrichtplan ist ein qualitäts­ sicherndes Verfahren.

2 Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein die Zielsetzungen aus Abs. 1 umsetzender Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Basis für den Entwicklungsrichtplan ist ein qualitätssicherndes Verfahren.

3 Der Entwicklungsrichtplan Aurica vom 31. Oktober 2024 umfasst ein städtebauliches Konzept, das Entwicklungskonzept inkl. Planwerken für die Arealentwicklung sowie Gestaltungsrichtlinien zur Sicherstellung der städtebaulichen und architektonischen Qualität, der Erschliessung sowie für Bauten und Freiräumen.

Der Entwicklungsrichtplan Aurica liegt inzwischen vor und bildet die Basis der künftigen baulichen Entwicklung des Areals.

3 Die Aufteilung in mehrere TeilGestaltungspläne ist basierend auf dem Entwicklungsrichtplan möglich.

4 Die Aufteilung in mehrere TeilGestaltungspläne ist basierend auf dem Entwicklungsrichtplan möglich. Mit dem Gestaltungsplan sind keine über die gemäss § 24 Abs. 11 definierten Abweichungen von der Grundordnung zulässig.

Die zulässigen Abweichungen von der Grundordnung sind in § 24 Abs. 11 BNO abschliessend definiert.

4 Wenn mittels des Entwicklungsrichtplans und eines darauf basierenden Projektes nachgewiesen werden kann, dass die Ziele

5 Sofern keine Hochhäuser gemäss § 20 Abs. 11 lit. b BNO vorgesehen werden, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines

Der Entwicklungsrichtplan ist orientierender Inhalt dieser Teilrevision. Er ist in einem mehrstufigen Verfahren Stand 25. November 2025

Gemeinde Kaiseraugst

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung

gemäss Abs. 1 erreicht werden, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten.

4

Gestaltungsplans verzichten, wenn die Ziele gemäss Abs. 1 und die Vorgaben des Entwicklungsrichtplans auf andere Weise gesichert werden kann.

begleitet von Fachpersonen erarbeitet worden und ist eine gute Grundlage für die qualitätvolle Entwicklung des AuricaAreals.

6 Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Entwicklungsrichtplans entspricht, setzt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein breit abgestütztes, interdisziplinäres Fachgremium als Gestaltungskommission ein. Der Gemeinderat regelt die Aufgaben der Gestaltungskommission in einer Richtlinie.

Die Beurteilung der Bauvorhaben wird von einer Gestaltungskommission, aufgrund der vom Gemeinderat zu erlassenden Richtlinien, geprüft.

Art. 20 Arbeitszone

Art. 20 Arbeitszone

1 In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschaftsund Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind: a) Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen

1

b) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden. c) Südlich der Landstrasse: Bauten, die hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden, sowie

Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone

In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschaftsund Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind:

a) Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen b) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden. Südlich der Landstrasse: Bauten, die c) hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden, sowie stand 25. November 2025

Gemeinde Kaiseraugst

2

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung

Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone

Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflächen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und natürlichen Gemischen.

Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflächen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und natürlichen Gemischen.

Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zulässig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.

2 Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zulässig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.

3 Wohnungen für Betriebsinhaber, Bethebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind.

3 Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind.

4 Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und gewerbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 5 hiernach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.

4 Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und gewerbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 5 hiernach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.

5 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und

5 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und

5

Stand 25. November 2025

Gemeinde Kaiseraugst

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Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone

ortsbaulichen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen die weiteren Grundmasse.

ortsbaulichen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen die weiteren Grundmasse.

6 Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen.

6 Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen.

7

Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen von den zulässigen Höhen gemäss § 16 bewilligen.

7 Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen von den zulässigen Höhen gemäss § 16 bewilligen.

8

Im schraffierten Bereich im Gebiet Rinau sind einzelne Silobauten zur Lagerung mit einer Fassadenhöhe bis maximal 60.0 m zulässig. Bauten, welche die Gesamthöhe gemäss § 16 BNO übertreffen sind zurückhaltend zu gestalten.

8 Im gelb schraffierten Bereich im Gebiet Rinau sind einzelne Silobauten zur Lagerung mit einer Fassadenhöhe bis maximal 60.0 m zulässig. Bauten, welche die Gesamthöhe gemäss § 16 BNO übertreffen sind zurückhaltend zu gestalten

9

In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen

9 In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen.

6

Stand 25. November 2025

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Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone

anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflächen. Begrünte Dächer können bei entsprechender Qualität bis zu 50 % an die ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung von SIA-Norm 312:2013. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken.

Sie dienen als ökologische Ausgleichsflächen. Begrünte Dächer können bei entsprechender Qualität bis zu 50 % an die ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung von SIA-Norm 312:2013. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken.

10 Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkommen unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.

10 Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkommen unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen. 111m orange schraffierten Bereich im Gebiet Aurica sind folgende Abweichungen von der Regelbauweise zulässig: a) Die Fassaden-, respektive Gesamthöhe beträgt 30 m. Sind nachgewiesenermassen produktionstechnisch höhere bauten erforderlich, kann der Gemeinderat Ausnahmen bis maximal 40 m Fassadenrespektive Gesamthöhe zulassen b) In einem Abstand von maximal 170 m von der nördlichen Zonengrenze sind maximal drei Hochhäuser bis 60 m Gesamthöhe zulässig. Voraussetzung ist ein Hochhauskonzept und eine städtebauliche Abstimmung im qualitätssichernden

7

Die Umsetzung des Entwicklungsrichtplans Aurica wird in einem Gestaltungsplan und/oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag grundeigentumsverbindlich gesichert. Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise in der Arbeitszone werden im Bauzonenplan und der Bau- und Nutzungsordnung festgelegt. Im nördlichen Teilbereich sind Hochhäuser im Rahmen eines separaten Planungsprozesses möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Standort dafür geeignet ist. Für das Gebiet Aurica entfällt die Stand 25. November 2025

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Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung

Änderung § 7 Gestaltungsplangebiet Aurica und Ergänzung § 20 Arbeitszone

Verfahren. Das Hochhauskonzept und der Entwicklungsrichtplan sind aufeinander abzustimmen und das Hochhauskonzept ist regional gemeindeübergreifend abzustimmen. Voraussetzung für die einzelnen Hochhäuser sind qualitätssichernde verfahren (Architekturwettbewerb, Studienauftrag). c) Die Ausnützungsziffer von 1.0 gemäss Abs. 4 entfällt. Die zulässige Nutzung wird aufgrund des Abs. 5 bestimmt.

8

Ausnützungsziffer insgesamt. Das zulässige Nutzungsmass wird aufgrund der Auswirkung auf die Verkehrs­ infrastruktur, die Etappierung und der Koordinierten Arealentwicklung bestimmt.

Stand 25. November 2025

Kanton Aargau t>Kpartement Sai, Verkehr und Unweit AbV^ilung Raumentwicidung

^GEMEINDE I KAISERAUGST Leben. Arbeiten. Zuhause sein.

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom 6. November 2019 bis 5. Dezember 2019

Vorprüfungsbericht vom 17. Januar 2022

Öffentliche Auflage vom 23. März 2022 bis 22. April 2022

Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 06. September 2023 und 27. November 2024

Gemeindepräsident

Gemeindeschreiber

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. '2e'25-OC\'ii'A^vom Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den '1'2 .

^7.Co

Abteilung Raumentwicklung BVU

Juli 2025

Inhaltsverzeichnis 1

Geltungsbereich

3

2

Raumplanung

3

3

Zonenvorschriften

6

3.1

Bauzonen

6

3.2

Landwirtschaftszone

13

3.3

Schutzzonen / Schutzobjekte

13

3.4

Überlagerte Schutzzonen

14

3.5

Geschütze Gebäude und Kulturobjekte

18

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

19

3.7

Gefahren- und Überflutungszonen

19

4

Siedlungsqualität und innere Siedlungsentwicklung

20

5

Definitionen / allgemeine Zonenvorschriften

21

5.1

Allgemeines

21

5.2

Abstände

21

6

Bauvorschriften

21

6.1

Baureife, Erschliessung, Bauvorgang

21

6.2

Technische Bauvorschriften

21

6.3

Wohnhygiene

22

6.4

Ausstattung

23

6.5

Abstimmung Siedlung und Verkehr

24

6.6

Gestaltung öffentlicher Raum

25

7

Schutzvorschriften

26

7.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

26

7.2

Umweltschutz

28

8

Vollzug und Verfahren

29

9

Schluss- und Übergangsbestimmungen

29

10

Anhang

30

A

Anhang 1

30

B

Anhang 2

32

C

Weiterhin gültige Bestimmungen gemäss der BNO vom 02. April 2003 für den gemäss Bauzonenplan von der Revision ausgeklammerten Bereich

(Orientierungsinhalt)

34

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

1

Geltungsbereich

§1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Um

Geltungsbereich

weit- und Baurecht. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie

den Schutz des Bodens. 5

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme des von der Revision aus­ genommenen Bereichs gemäss Bauzonenplan.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vor­ behalten.

Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf eventuelle archäologische Untersuchungen Rücksicht

Archäologie

zu nehmen.

2

Raumplanung

Art. 3

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung nach Innen haben in den nachgeord­

Planungsgrundsätze

neten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich:

der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen

der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

’

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungs­ räume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.

5

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindun­

gen sind zu fördern. ®

Verdichtetes Bauen ist an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu för­ dern.

Art. 4 Gestaltungspläne

Bei der Erstellung eines Gestaltungsplans durch Private (natürliche und juristische Perso­

nen) sind die ortsspezifischen Rahmenbedingungen bezüglich Ablauf und Inhalt vorgän­

gig mit der Gemeinde abzusprechen. Der Gemeinderat kann ein qualitätssicherndes Ver­ fahren verlangen.

Mit Ausnahme der Ortskernzone und der Wohnzonen W2 und W2+ kann der Gemein­

derat im Rahmen von Gestaltungsplänen zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstü­

cke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. PLANAR

3/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 5 Gestaltungsplanpflicht

Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städtebaulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen, mit dem ersten Gestaltungsplan ein Gesamt­ konzept über das gesamte Gebiet erstellt wird und eine plausible Etappierung aufge­ zeigt werden kann.

Art. 6 Gestaltungsplangebiet "Rinau"

Für das Gestaltungsplangebiet "Rinau" gelten die folgenden Ziele:

Das Spektrum der angebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen hat zu einem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Generationen abzude­ cken namentlich in Bezug auf die Wohnungsgrösse und -ausstattung, interne Er­

schliessung sowie Gemeinschafts- und Aussenräume. Es ist eine Einwohnerdichte von 70 E/ha zu erreichen.

Entlang der Bahnlinie ist durch gestalterische Massnahmen wie Anordnung der Ge­

bäude und Aussenräume, geeignete Anordnung lärmempfindlicher Räume etc. für einen guten Lärmschutz zu sorgen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenz­ werte gemäss Lärmschutzverordnung ist möglichst ohne Bau einer Lärmschutzwand zu gewährleisten. Im Rahmen des Gestaltungsplans ist nachzuweisen, dass das

Richtprojekt Art. 30 LSV, Erschliessung von Bauzonen, einhält. Durch ein Mobilitätskonzept ist nachzuweisen, wie die Anzahl an Fahrten reduziert

werden kann. Ausserdem ist eine Anordnung der Parkierung südlich der Bahnlinie zu prüfen. Die Parkierung hat mit Ausnahme von Besucherparkplätzen unterirdisch

zu erfolgen.

Das Areal ist mit Ausnahme von Notzufahrten vom motorisierten Verkehr freizuhal­

ten. Bei der Anordnung und Gestaltung der Bebauung und Freiräume sind die Ziele des

ISOS (Umgebungsrichtung II) zu berücksichtigen.

Art. 7

Für das Gestaltungsplangebiet "Aurica" gelten die folgenden Ziele:

Gestaltungsplangebiet "Au­ rica"

Der Dorfeingang sowie der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sind

sorgfältig zu gestalten.

Es ist aufzuzeigen, wie bei einer etappierten Realisierung mit den Zwischenständen umgegangen wird.

2

Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Basis für

den Entwicklungsrichtplan ist ein qualitätssicherndes Verfahren.

Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist basierend auf dem Entwicklungs­ richtplan möglich. '*

Wenn mittels des Entwicklungsrichtplans und eines darauf basierenden Projektes nach­ gewiesen werden kann, dass die Ziele gemäss Abs. 1 erreicht werden, kann der Gemein­

derat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten.

PLANAR

4/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 8 Gestaltungsplangebiet

"Äussere Reben"

Für das Gestaltungsplangebiet "Äussere Reben" gelten die folgenden Ziele:

Es ist eine Bebauung mit mittlerer Dichte anzustreben. Auf freistehende Einfamili­ enhäuser ist zu Gunsten der Freiräume weitestgehend zu verzichten.

Die Parkierung hat mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch zu erfolgen. Im Rahmen des Gestaltungsplans ist aufzuzeigen, wie das Gebiet mit möglichst grosser Rücksichtnahme auf die vorhandenen wertvollen Fundstellen aus römischer

Zeit entwickelt werden kann. Wenn mittels eines städtebaulichen Konzepts nachgewiesen werden kann, dass die Ziele

gemäss Abs. 1 erreicht werden, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines Gestal­ tungsplans verzichten. In diesem Fall darf von den Abweichungen für Arealüberbauun­

gen profitiert werden, sofern die entsprechenden Bedingungen gemäss § 39 BauV, Are­

alüberbauungen, erfüllt sind.

Art. 9 Gestaltungsplangebiet "Gug­

geregge"

Für das Gestaltungsplangebiet "Guggeregge" gelten die folgenden Ziele:

Es ist eine Bebauung mit hoher Dichte anzustreben, die städtebaulich auf die Situa­ tion entlang der Bahn reagiert.

Die Freiräume sollen mehrheitlich für die gemeinsame Nutzung vorgesehen sein. Die Parkierung hat mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch zu erfolgen. Im Rahmen des Gestaltungsplans ist nachzuweisen, dass das Richtprojekt

170 weitere Artikel

Art. 30

LSV, Erschliessung von Bauzonen, einhält.

Art. 10 Gestaltungsplangebiet "Lie­

brüti"

Für das Gestaltungsplangebiet "Liebrüti" gelten die folgenden Ziele: Aufwertung des Zentrums Liebrüti zu einem multifunktionalen Quartierzentrum.

Öffnung der geschlossenen Fassade Richtung Giebenacherstrasse und Gestaltung

eines attraktiven Eingangsbereiches.

Schaffung von behinderten- und altersgerechten hindernisfreien Wohnungen mit direkter Anbindung an das Zentrum Liebrüti, die alle den Richtlinien des Alterskon­ zepts der Gemeinde Kaiseraugst entsprechen.

Die Durchgängigkeit des Areals für öffentliche Fussgängerbeziehungen ist zu ver­ bessern und gestalterisch aufzuwerten. In einem Mobilitätskonzept sind die Anforderungen an Abstellplätze für den MIV

und den Veloverkehr wie Anzahl, Ausstattung, Bewirtschaftung usw. aufzuzeigen und im Gestaltungsplan verbindlich festzulegen. Für die Wohnnutzung darf die ge­ mäss § 43 BauV, Parkfelderzahl, ermittelte Anzahl Parkfelder nicht reduziert wer­ den.

Die Freiflächen entlang der Liebrütistrasse, dem Violahofweg und der Giebena­ cherstrasse sind naturnah und durchlässig zu gestalten sowie zu pflegen. Eine Option für die Erweiterung des Hallenbads innerhalb des Gebäudes ist zu be­

rücksichtigen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 11 Gestaltungsplangebiet "Wur­

misweg"

Für das Gestaltungsplangebiet "Wurmisweg" gelten die folgenden Ziele;

Durch die Anordnung der Bauten und Anlagen ist ein wirksamer Schutz der Wohn­ nutzungen vor Immissionen zu gewährleisten.

Es ist eine hohe Siedlungsqualität in einem eigenständigen, gut ablesbaren Quartier auszuweisen. Es ist eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume

auszuweisen.

Es ist eine hohe Aussenraumqualität auszuweisen. Diese hat einen Begegnungsort sowie einen zentralen Spielplatz im Umfeld des geplanten Kindergartens zu umfas­

sen. Die Strassenräume sind siedlungsorientiert zu gestalten.

Art. 12 Weitere Planungsinstrumente

Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbil­

dern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Ener­ gie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben

für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei­

lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO einzubeziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 13 Bauzonenübersicht

Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Zonen unterteilt, für die die fol­

genden Vorschriften gelten: Bauzone

Abkürzung

weitere Vorschriften

Farbe im

siehe

Ortskernzone

braun

Wohnzone W2

W2

Art. 16 gelb

Wohnzone W2+

W2+

Art. 17 orange

Art. 18 Gesamthöhe

maximale

minimaler

Empfindlich­

3)

X

X

X

0

X

III

0.45

7.0 m

11.0 m

30.0 m

4.0 m

II

0.45 (0.60)

7.0 m (10.0 m)

11.0 m

30.0 m

4.0 m

II

0.65

10.0 m

14.0 m

30.0 m

6.0 m

II

0.80

12.0 m

16.0 m

30.0 m

6.0 m

II

1.0

12.0 m

o

5.0 m

III

Gebäudelänge Grenzabstand

keitsstufe 4)

OK

Art. 14 Wohnzone W3

PLANAR

Zonenplan

zulässige Aus­ Fassadenhöhe nützungsziffer

W3

dunkelorange

Wohnzone W4

W4

Art. 19 rot

Spezialzone Einkäufen

SpEK

"Kaiserhof"

rot/violett

Art. 15 gestreift

6/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Wohn- und Arbeitszone

WA

Art. 19 rosa

Total 1.12

Arbeitszone

AR

siehe

Art. 20 pink

Art. 24 Abs. 4

25.0 m

25.0 m

22.0 m

III

0

0

III/IV

Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

Art. 21 Zone für Freizeitnut-

zung

Art. 22 OE

grau

FN mint

Spezialzone

SL

"Im Liner"

rot/mint

Art. 23 schraffiert

0

o

o

0

II

o

0

o

o

0

III

o

0

o

o

III

o

Spezialzone

SLr

"Liebrüti"

hellbraun/rot

Art. 24 o

gestreift

Grünzone

GR

Art. 25 grün

2

Gewerbe 0.10

Total 1.09

80.0 m

II

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen

privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bausubstanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild

nicht beeinträchtigt wird. Ermittlung Fassadenhöhe:

Bei Firstdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig zu messen. In der Ebene gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss nur die Gesamthöhe. Am Hang ist bei Flach- und Pultdächern die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Die

Fassadenhöhe kann um 1.8 m erhöht werden. In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlich­ keitsstufe III. 5

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge­

schlossene Bauweise zulässig. ®

Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz).

Art. 14 Ortskernzone

Die im Zonenplan bezeichnete Ortskernzone umfasst die für das Ortsbild städtebaulich

Ziel, Art der Nutzung

wertvollen Ortsteile, die in ihrem Bestand oder Charakter erhalten werden sollen. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe,

Restaurant, Verkaufsgeschäfte bis maximal 200 m^ Verkaufsfläche. Zulässig sind nicht

störende sowie mässig störende Betriebe. Einordnung in Ortsbild

’

Für die Beurteilung aller Bauvorhaben in der Ortskernzone erlässt der Gemeinderat

Richtlinien. Nicht gestattet sind die Ausführung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Reklamen,

die das Ortsbild stören. PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Bestehende Bauten

'*

Bestehende Bauten dürfen unter Einhaltung der vorhandenen First- und Traufhöhen auf bestehendem Grundriss umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Bau­ körper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.

Ersatzbauten, Neubauten

5

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften für Neubauten resp. Ersatzbauten orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung.

Antennenanlagen

®

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist bei ortsbildrelevanten Ge­

bäuden unzulässig, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Solaranlagen

Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen und sind nur auf der strassenab­ gewandten Seite zulässig. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.

Unterhaltspflicht

8

Die Bauten in der Ortskernzone sind durch die Eigentümerinnen und Eigentümer so zu

unterhalten, dass ein Zerfall der baulichen Grundstruktur ausgeschlossen ist. Abbruch

®

Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den

charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.

Ein Abbruch von Bauten und Anlagen sowie von Teilen davon kann nur in folgenden Fäl­

len und unter Vorbehalt eines adäquaten und rechtlich gesicherten Ersatzneubaus be­ willigt werden: Die Bauten und Anlagen sind für das Ortsbild unwichtig.

Der Aufwand für die Sanierung der Substanz ist unzumutbar.

Ein fachliches Gutachten belegt die Unwichtigkeit oder Unzumutbarkeit. Störende Bauteile

“ Die Beseitigung störender baulicher Elemente kann im Rahmen eingreifender Renovati­ onen und Umbauten durch den Gemeinderat verlangt werden.

Bauuntersuchungen

Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Kantonsarchäologie Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen zu geben.

Art. 15 Spezialzone Einkäufen "Kaiser­

hof" /Art der Nutzung

Zulässig sind Fachmärkte, Einkaufszentren und Gewerbebetriebe.

In der Spezialzone Einkäufen "Kaiserhof" dürfen maximal 21'000 m^ Verkaufsfläche reali­ siert werden.

Art. 16 Wohnzone W2 /Art der Nut­

zung

Dachform

Die Wohnzone \N2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. “*

Es sind Steildächer mit Ziegeleindeckung zu erstellen. Die Neigung der Dachfläche hat zwischen 35° und 45° zu betragen.

Umgebungsgestaltung

5

Es ist eine dem Quartiercharakter entsprechende Umgebungsgestaltung anzustreben. Die befestigten Flächen sind auf ein Minimum zu reduzieren und es sind mehrheitlich standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 17 Wohnzone W2+ / Art der Nut­

zung

1

Die Wohnzone W2+ dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

2

Grundsätzlich gelten die Mass- und Umgebungsvorschriften der Wohnzone W2.

3

Zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise kann nach den Grundmassen der

W2+ gemäss § 13 gebaut werden, wenn die Grundstücksfläche mindestens 1'000 m’ be­ trägt. Zusätzliche Attika- und Dachgeschosse sowie begehbare Dachterrassen sind nicht

zulässig. Vorausgesetzt werden der Nachweis einer guten Gesamtwirkung von Bauten

und Anlagen sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und eine rationelle Parkie­

rung. Die qualitativen Anforderungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV Arealüber­ bauungen) sind sinngemäss anzuwenden. Zur Beurteilung solcher Bauvorhaben kann

der Gemeinderat zulasten der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers ein Fachgutach­ ten einholen.

Art. 18 Wohnzonen W3, W4 / Art der

Nutzung

’

Die Wohnzonen W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

2

Die Zonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser be­

stimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur zulässig, wenn

Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise zonenkonform bebaut werden können.

Art. 19 Wohn- und Arbeitszone/ Art

der Nutzung

1

In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnbauten sowie Bauten für Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe, inkl. Bildung, Sport, Freizeit und Kultur zugelassen. Es sind

nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV, Störende Betriebe, zulässig. Vorbehal­

ten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf Grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Unzulässig sind:

a)

Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.

b)

Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstel­

len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft

werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer­ den.

c)

d)

Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden. Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.

Ausnützung

2

Die maximale Ausnützungsziffer für die Wohnnutzung auf den Parzellen Nrn. 339,1415,

1498,1499,1500,1501 und 1502 beträgt 1.05. ökologische Ausgleichsflächen / Umgebungsgestaltung

3

In der Wohn- und Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksflä­ che als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten. Die ökologischen Ausgleichsflä­ chen sowie die Spiel- und Erholungsanlagen gemäss § 56 BNO sind im Gestaltungsplan auszuweisen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Umgebungsplan

im Einzelnen aufzuzeigen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Unter Wahrung des Wohnschutzes und der ökologischen Zielsetzung kann die Grünflä­

che auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken. Abstände / Lage und Stellung der Bauten

*

Die Lage und Stellung der Bauten und die weiteren Grundmasse, wie Grenz- und Gebäu­ deabstände sind im Gestaltungsplan unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und

ortsbaulichen Situation, des Schutzbedürfnisses der Wohnnutzung sowie der benach­ barten Wohnzonen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen sowie der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen

und privaten Interessen festzulegen.

Art. 20 Arbeitszone / Art der Nutzung

In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten

und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirt­

schafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind:

a)

Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen

b)

Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstel­ len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft

werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer­ den. C)

Südlich der Landstrasse: Bauten, die hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzen­

tren genutzt werden, sowie Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflä­ chen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und

natürlichen Gemischen. Schutz der Wohnzonen

2

Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten

und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausge­ staltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich

und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im

weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zuläs­ sig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Betriebswohnungen

3

Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit

sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind. Ausnützung

4

Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und ge­

werbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 5 hiernach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung. Bauweise

5

Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbauli­ chen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhält­

nisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Inte­ ressen die weiteren Grundmasse. Einordnung

6

Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenar­ beit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über zusammenhängende

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehal­ ten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen. Höhenvorschriften

Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Si­

los, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen von den

zulässigen Höhen gemäss § 13 BNO bewilligen. ®

Im schraffierten Bereich im Gebiet Rinau sind einzelne Silobauten zur Lagerung mit einer

Fassadenhöhe bis maximal 60.0 m zulässig. Bauten, welche die Gesamthöhe gemäss

Art. 13

BNO übertreffen sind zurückhaltend zu gestalten. Grünfläche / Umgebungsge­ staltung

®

In der Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese

Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflä­

chen. Begrünte Dächer können bei entsprechender Qualität bis zu 50 % an die ökologi­

sche Ausgleichsfläche angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung von SIA-Norm 312:2013. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzu­

weisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benach­ barte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken. Nutzung Kiesvorkommen

Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkom­ men unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung,

ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.

Art. 21 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen / Art der Nutzung

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Massvorschriften

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der ortspla­ nerischen Situation und privater und öffentlicher Interessen fest. Es gilt für alle Bauten

gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4.0 m. ’

Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass

innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung entsteht. '*

Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu

erstellen.

Art. 22 Zone für Freizeitnutzung/Art

der Nutzung

Die Zone für Freizeitnutzung ist für Bauten zu Sport-, Freizeit-, Kultur und Erholungszwe­ cken bestimmt wie offene Spielfelder, Tennisplätze, Sport- und Tennishallen, Mehr­

zweck- und Garderobengebäude, Geräteräume, Vereinslokale, Clubrestaurants und der­ gleichen. Ausserdem erlaubt sind Familiengärten. Ausnützung, Gebäudemasse, Abstände

2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der ortspla­ nerischen Situation und privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzen­

den Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Bereich Archäologie

’

Der im Zonenplan gerastert dargestellte Bereich steht unter kantonalem Denkmal­ schutz. Zusätzlich zu § 2 BNO gelten folgende Bestimmungen: Bauten in diesem Gebiet

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 ßauG

dürfen das bestehende Terrain gemäss den Höhenaufnahmen im Plan 1:1000 vom 19.12.1995, revidiert am 25.1.1996, grundsätzlich nicht unterschreiten. Der Gemeinde­

rat legt in der Baubewilligung die zum Schutze der archäologischen Funde erforderlichen

Massnahmen (zum Beispiel Verbot schwerer Baumaschinen) gestützt auf die Richtlinien der Kantonsarchäologie fest.

Art. 23 Spezialzone "Im Liner"/Art

der Nutzung

Im rot schraffierten Teil der Spezialzone "Im Liner" ist die Erstellung einer Pferdepension

mit Schauhof und den dazu gehörenden Infrastrukturanlagen sowie von maximal zwei Wohneinheiten zulässig.

In der gesamten Spezialzone "Im Liner" ist eine landwirtschaftliche Nutzung (Weideland, Ackerbau) zulässig, wobei diesem Zweck dienende Bauten ausgeschlossen sind.

Art. 24 Spezialzone "Liebrüti

Die Spezialzone „Liebrüti" dient der zeitgemässen Weiterentwicklung der Überbauung

Ziel

unter Wahrung der charakteristischen Quartierstruktur.

Die Überbauung soll ein vielfältiges Wohnungsangebot mit altersgerechten und hinder­ nisfreien Wohnungen aufweisen. Die Versorgung mit Einkaufsmöglichkeiten, Cafes,

Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Gesundheit und Freizeitnutzungen ist zu stärken.

Die im Quartier bestehenden, hochwertigen, auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmte Aussenräume sind zu erhalten, zu verbessern und wenn

möglich zu ergänzen. Art der Nutzung

Die Spezialzone "Liebrüti" umfasst Flächen für:

a)

Wohnbauten

b)

Geschäftsbauten und Dienstleistungsbetriebe

c)'

Verkaufsläden bis gesamthaft maximal 4'000 m^ Verkaufsfläche, wobei ein Ladenge­ schäft alleine maximal 2'000 m^ Verkaufsfläche aufweisen darf

d) Höhen

’

Öffentliche Bauten und Anlagen.

Es gelten die maximal zulässigen Höhen gemäss Gestaltungsplan "Liebrüti" vom 20. Sep­ tember 1972 und Gestaltungsplan "Zentrum Liebrüti" vom 22. Januar 2018.

Art. 25 Grünzone/Ziel

Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet.

2

Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizu­ halten.

’

Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht be­ einträchtigt wird.

Im schraffierten Bereich gelten die Vorschriften gemäss § 28 BNO, Zone Magerwiese/T rocke nsta ndort.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 26 Landwirtschaftszone / Art der

Nutzung

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauli­ che Produktion bestimmt.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich

nach eidgenössischem und kantonalem Recht. Aufforstung

’

Kleinflächige Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis zu 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interes­

sen entgegenstehen.

Art. 27 Bauten in der Landwirtschafts­

zone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen opti­

maler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erforder­ nisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild

einzufügen. Baumasse

Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und

andere Bauten werden Fassadenhöhe und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Be­ rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie

wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den an­

grenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassaden­

höhe, mindestens aber 4.0 m. Empfindlichkeitsstufe

’

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen / Schutzobjekte

Art. 28 Naturschutzzonen im Kultur­

land / Ziel

Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Die Gemeinde erarbeitet gemeinsam mit dem jewei ligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einen Bewirtschaftungs- und Auf­ wertungsplan, welcher die Erreichung der Schutzziele sicherstellt.

Bauten, Anlagen und Terrain­ veränderung

2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutz­ ziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerun­

gen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un­ krautvertilgungsmitteln, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein

Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. ’ Pflege und Beeinträchtigungen

Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der Naturschutzzonen.

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beein­

trächtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von

Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 5

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Ausnahmen

®

Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a)

für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten

b)

für die Überwachung

c)

für wissenschaftliche Untersuchungen

d)

für geführte Exkursionen

e)

für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag.

Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

Organisation von Unterhalt

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte, die mit der Nut-

und Pflege

zungsplanung ausgeschieden worden sind, sind Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Pflegepläne und

Beitragspläne erlassen sowie die Pflegemassnahmen auf Kosten der Gemeinde vorneh­ men lassen, wen ausserordentliche Umstände dies erfordern.

®

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Ge­

meinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen

und Bedingungen zu erfüllen sind. 5

Zone

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Bezeichnung im Plan

Schutzziel (erhalten/fördern)

Bewirtschaftung und Unter­ halt, Nutzungseinschränkun­

gen

Magerwiese/Trockenstandort

MA

Naturschutzzone mit Mehr­

NM

fachfunktion

3.4

Erhalt und Förderung der typi­

Artenreiche Heuwiese (hoher An­

schen, auf einen Lebensraum mit

teil Magerkeitszeiger), bei fehlen­

nährstoffarmen, trockenen Bedin­

dem Bewirtschaftungsvertrag ers­

gungen angewiesenen Pflanzen

ter Schnitt ab 15. Juni (je nach Si­

und Tierarten.

tuation 1. Juli).

Erhalt und Förderung der Pflan­

Die Bewirtschaftung richtet sich

zen und Tierarten in einem Le­

nach den Ansprüchen der Zielar­

bensraum mit Mehrfachfunktion.

ten.

Überlagerte Schutzzonen

Art. 29 Archäologische Schutzzone/

Ziel

1

Die im Zonenplan bezeichneten archäologischen Schutzzonen dienen dazu, archäolo-

gisch herausragende und weitgehend noch intakte Flächen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren.

Bodeneingriffe sind ohne Zustimmung der Kantonsarchäologie grundsätzlich nicht er­ laubt. Für die Planung und Realisierung von Bauvorhaben wird das Prinzip des "Bauen

über den Ruinen" empfohlen. Insbesondere sind: Unterirdische Bauten und Untergeschosse zu vermeiden.

Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits be­

stehenden zu erstellen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften ge­ schont werden.

’

Bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig

zum Baugesuch neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzu­ nehmen.

Art. 30 Landschaftsschutzzone (LSZ) /

Ziel

Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Er­ haltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen

und ihrer Eigenart. Ziele und Massnahmen zur ökologischen Aufwertung dieser Zone sind in den Konzepten

für die bezeichneten Gebiete umschrieben. Die Konzepte werden vom Gemeinderat

festgesetzt. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. ’

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss un­ terhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beein­

trächtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter­ stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen

usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Ter­ rainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder

Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an

den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften der Gebäude gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.

Art. 31 Naturschutzzonen Wald / Ziel

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf­ ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Schutzzonen und

Gebiets- und Objektbeschrei­ bung

Schutzobjekte im Wald sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Die Be­

stände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; be­ trifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 AWaV,

Holzschlagbewilligungen). ’

Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimi­ sche Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

von mindestens 80 % und Exoten einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In selte­ nen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu för­ dern.

Die Naturschutzzonen und Naturobjekte im Wald werden in folgende Kategorien einge­ teilt:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel (erhalten/fördern)

Pflegemassnahmen Nutzungs­

einschränkungen

N

Naturschutzzone Wald

Feuchtstandorte

Fe

E

Eichenwaldreservat

Schutz, Erhalt und Förderung des

Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte

Lebensraums

Bewirtschaftung

Erhalt seltener und gefährdeter

Dem vernässten Standort ange­

Arten, Waldgesellschaften sowie

passte Pflege und Bewirtschaf­

wertvoller Strukturen

tung

Sicherung Lebensraum Eichen­

Erhalt bestehender Eichen, Erhö­

wald

hung der Umtriebszeit, Bestan­ desverjüngung mit Eichen

P

Altholzinsel

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstli­

che Nutzung

Art. 32 Gewässerraumzone

Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Ufer­

streifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. 2

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach

Art. 41c GSchV, Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums, soweit

die Grundnutzungszone nicht weitergehende Einschränkungen enthält. Die Ufervegeta­

tion ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Art. 33 Abstand für Bauten und Anla­

gen gegenüber Gewässern

Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2.0 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6.0 m

und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung ge­ messen (siehe auch § 127 BauG, Gewässerraum).

Art. 34 Naturobjekte

Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Natur­

objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten. 2

Naturobjekt

Folgende Naturobjekte sind geschützt: Darstellung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkungen

Flecken mit Pufferstreifen

PLANAR

grüne Punktlinie

Brut- und Nahrungsbiotop

Struktur erhalten

•••••••

Gliederung der Landschaft

Periodisch zurückschnei-

den/verjüngen

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Trittstein, Vernetzungsele­ ment Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum

GeschiJtzter Waldrand

grüne Dreieckslinie

Im gleichen Jahr nicht mehr als Vä auf den Stock setzen Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Puf­ ferstreifens Einen vorgelagerten Kraut­ saum von 3.0 m Breite nur ex­ tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen la­ gern)

Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (perio­ disch pflegen) Einen vorgelagerten Kraut­ saum von 2.0 m Breite nur ex­ tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen la­ gern)

ÄAAAA

Hochstamm-Obstbestand

grünes Punktmuster

Einzelbäume

grüner Punkt

Siedlungs- und Land­ schaftsprägendes Naturele­ ment Kulturrelikt

Pflege auf lange Lebensdauer Freistehender Baum: bei na­ türlichem Abgang ersetzen

Aussichtspunkte

schwarzes Dreieck

Aussicht auf Dorfkern und Landschaft freihalten

Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibenden Pflan­ zungen

Abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen er­ setzen Ergänzungspflanzungen er­ wünscht

Art. 35 Vernetzungskorridore

Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Vernetzungskorridore dienen der Si­ cherstellung der ökologischen Vernetzung und der Bewahrung von Wanderachsen für

wichtige Zielarten. Sie sind von jeder Form von zusätzlicher Bebauung freizuhalten. 2

Es werden folgende Kategorien von Vernetzungskorridoren festgesetzt:

Korridorart

Darstellung im Plan

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Korridore für Arten der

grüne Kreuzschraffur

Schaffung von aufgelichteten Bereichen mit Sträuchern,

Waldränder, Hecken und

Krautsäumen, besonnten Stellen und insbesondere Klein­

Säume

strukturen Mindestbreiten:

3.0 m Krautsaum im Offenland entlang von Waldrändern 6.0 m für Hecken entlang von Strassen 8.0 m für Hecken im Offenland 3.0 m für Abschnitte ohne Hecken

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

blaue Kreuzschraffur

Korridore für strikt gewäs­

Verbesserung der Durchlässigkeit unter Brücken etc.

sergebundene Arten und

Schaffung von Trittsteinen (Feuchtbiotopen)

weitere gewässergebun­

Mindestbreiten:

dene Arten

11.0 m entlang von Bächen

Entlang von Ergolz und Rhein gemäss Gewässerraum

rote Kreuzschraffur

Korridor für wärmelie­

Schaffung zusätzlicher Kleinstrukturen und Unterschlupfe

Mindestbreite:

bende Arten

3.0 m

Art. 36

Die Naturschutzzone Durchlässigkeit bezweckt innerhalb ordentlicher Bauzonen die Ge­

Naturschutzzone Durchlässig­ keit/Ziel

währleistung einer minimalen Durchgängigkeit für bodengebundene Lebewesen.

Die von der Naturschutzzone Durchlässigkeit korridorartig überlagerten Bauzonen blei­

Überbaubarkeit

ben gemäss den Vorschriften der jeweiligen Grundnutzung überbaubar. Umsetzung

’

Die Gestaltungsvorschriften der Überlagerungszone sind im Rahmen von Baugesuchen zu Neubauten bzw. bei wesentlichen Umbauten, Erneuerungen usw. zu konkretisieren

und zu realisieren. Aussenraumgestaltung

“

Die Aussenräume im überlagerten Zonenbereich sind so zu gestalten, dass der Durch­ gang für Kleinlebewesen möglich bleibt. Die Mindestbreite einzelner Korridore beträgt

6.0 m. Diese kann beliebig erweitert werden.

Nicht zulässig sind:

Geländestufen

5

a)

Geschlossene Mauerzüge

b)

engmaschige bzw. bodenabschliessende Einfriedungen.

Geländeveränderungen und Randabschlüsse sind so weit abzuflachen, dass sie auch für

Kleinlebewesen überwindbar bleiben. Trockenmauern sind nur gestuft bis zu einer Höhe von maximal 0.80 m zulässig.

3.5

Geschütze Gebäude und Kulturobjekte

Art. 37 Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturhistorischem oder baugeschichtlichem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer

wertvollen historischen Oberfläche (zum Beispiel Wandmalerei, Stuckdecken usw.), ge­

schützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenaus­

bau, Änderung der äusseren Farbgebung, Ersatz von Türen, Fenstern und Fensterläden, Aussen- und Innendämmung im Bereich des Mauerwerks und des Daches, Umgestal­

tung der Freiräume usw. - sind bewilligungspflichtig (erweiterte Bewilligungspflicht).

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Für Veränderungen an Gebäuden mit Substanzschutz wie Renovationen, Um- oder Er­

gänzungsbauten vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Erstberatung durch eine

Fachperson. Zur Beurteilung von Bauvorhaben an Gebäuden mit Substanzschutz sowie der für die Er­

'*

haltung erforderlichen Massnahmen sowie deren Verhältnismässigkeit kann der Ge­

meinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Gutachten einer qualifizierten Fachperson

einholen. 5

Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau

ebenfalls dessen Zustimmung voraus. ®

Wer ein unter Substanzschutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflich­

tet.

Art. 38 Kulturobjekte

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 39 Materialabbauzonen "HardOst" und "Hohlandschaft"

Die Materialabbauzonen Hard und Hohlandschaft umfassen das Gebiet, das für die Ent­ nahme von Kies bestimmt ist.

Der eigentliche Materialabbau respektive die Ausbeutung setzt ein Baugesuch und eine

vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Departement Bau, Verkehr und Umwelt, erteilte

Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Be­ standteil enthält. Dieser regelt die Details über Abbau, Wiederauffüllung und Rekultivie­

rung der einzelnen Ausbeuteetappen. ’

Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

*

Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.

3.7

Gefahren- und Überflutungszonen

Art. 40 Hochwassergefahrenzone /

Ziel

Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie die­ nen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwas­ serereignisse. 2

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rech­ nung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und

Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefähr­

liche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer

evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge­ fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

’ *

Art. 36c

BauV, Schutz vor Hochwasser, bleibt anwendbar.

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Ge­ fahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

5

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­ gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter In­

teressen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Siedlungsqualität und innere Siedlungsentwicklung

4

Art. 41

Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten opti­

Innenentwicklung

mal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück of­

fensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.

2

Werden in den Wohnzonen W2 und W2+ auf einem Grundstück pro Wohneinheit durchschnittlich weniger als 330 m^ anrechenbare Grundstücksfläche konsumiert, er­ höht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 15 %. Die qualitativen Anforderungen an

Arealüberbauungen sind sinngemäss anzuwenden. ’

Verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäude­ hülle und ohne heiztechnische Installationen werden im Sinne von § 32 Abs. 3 BauV,

Ausnützungsziffer, im Ausmass der effektiven Grösse, maximal aber bis 15 m2 Geschoss­ fläche pro Wohneinheit nicht der Ausnützung angerechnet.

Art. 42 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind in den Zonen W3, W4 und im Gebiet des Gestaltungsplan

Zonenzulässigkeit

"Äussere Reben" zulässig.

Voraussetzungen

2

Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von § 39 BauV, Arealüberbauun­

gen, folgende Voraussetzungen erfüllen: a)

Die Mindestfläche für Arealüberbauungen beträgt in den Zonen W3, W4 und BZ: 2'000 m^

b)

Parkierung

Die notwendigen Abstellplätze, exklusive Besucherparkplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen.

Zonenabweichung

’

Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abwei­

chungen möglich; a)

Bei Arealüberbauungen kann ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden, die

Fassaden- und Gesamthöhe können entsprechend um maximal 3.2 m überschritten werden. b)

Im Gebiet "Äussere Reben " kann von der vorgeschriebenen Dachform nicht abge­ wichen werden.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

5

Definitionen / allgemeine Zonenvorschriften

5.1

Allgemeines

Art. 43

Für alle Zonen, deren Vorschriften keine abweichende Regelung vorsehen, gilt eine ma­

Verkaufsnutzungen

ximal zulässige Verkaufsfläche von 500 m^ pro Verkaufsgeschäft.

5.2

Abstände

Art. 44

Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Ge­

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

bäudeabstand zu einem vor dem 20.10.1987 erstellten Nachbargebäude eingehalten

werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeili­

chen Anforderungen gewahrt bleiben.

6

Bauvorschriften

6.1

Baureife, Erschliessung, Bauvorgang

Art. 45 Strassenbenennung und Haus­

nummerierung

1

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Hausnummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Art. 45 Sicherheits- und Schutzvor­

kehren

1

Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind

kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. 2

Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Lei­ tungen, Brunnen u. dgl.), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.

’

Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugäng­

lich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewil­ ligung und gegen Bezahlung der vom Gemeinderat festgelegten Gebühren erfolgen. Lärm- und Staubbekämpfung

'*

Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbekämpfung erlassen.

6.2

Technische Bauvorschriften

Art. 47

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gel­

Allgemeine Anforderungen

ten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwie­ gende öffentliche Interessen dies erfordern.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 48 Energieeffizienz Erstellung

Bei Neubauten und erheblichen Erweiterungen von bestehenden Bauten müssen die Zu­

satzanforderungen der SIA-Norm 2040:2017 oder die energetischen Kennzahlen von Minergie-Eco für graue Energie eingehalten werden. Die Gemeinde übernimmt die Kosten

für die Erstellung des Nachweises. Der Gemeinderat kann Bestimmungen über Fördergelder auf kommunaler Ebene erlas­

sen.

Art. 49 Energiesparmassnahmen

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zu­ sammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zent­ ral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Art. 50 Erneuerbare Wärme

Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass mindestens 70 % des Wärmebe­ darfs für Heizung und Warmwasser für den neuen Gebäudeteil mit erneuerbaren Ener­

gien gedeckt werden.

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese

so auszurüsten, dass mindestens 30 % des massgeblichen Bedarfes mit erneuerbarer Energie gedeckt werden.

Art. 51 Fernwarme und alternative

Energiesysteme

Der Wärmebedarf für Bauten und Anlagen kann nach Möglichkeit durch Anschluss an

das Leitungsnetz der Fernheizwerke gedeckt werden. Alternative Energiesysteme (Son­ nenkollektoren, Wärmepumpen und dergleichen) sind unter Berücksichtigung der Zo­ nenvorschriften gestattet.

6.3

Wohnhygiene

Art. 52 Ausrichtung und Organisation

der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Nordwest -

Nord - Nordost orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. 2

Wohnungsgrundrisse sind gut und flexibel nutzbar zu organisieren.

Art. 53 Wohnhygienische Vorgaben

Für Küchen, Badezimmer und Toiletten können künstliche Belüftung und Belichtung zu­

gelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist.

In Wohnbauten sind folgende Mindestflächen einzuhalten;

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Wohnzimmer:

21 m^

erstes Zimmer:

15 m^

zweites Zimmer:

12 m^

drittes und jedes weitere Zimmer:

10 m^

Wohnräume von Einzimmerwohnungen:

18 m^

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Alle Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Bal­ konflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind 1- bis 2/2-Zimmer-Wohnungen bei Umbau­

ten. In der Ortskernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. '*

Ab 7 Wohnungen ist mindestens ein Wasch- und Trockenraum, allgemein zugänglich, einzurichten. Der Raum ist zu belüften oder als gefangener Raum mit einem Wäsche­

trockner auszurüsten. Werden alle Wohnungen mit einer Waschmaschine ausgestattet,

kann anfänglich auf die Bereitstellung einer Waschmaschine verzichtet werden bis erfor­ dernde Gründe vorliegen.

Art. 54 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern,

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvor­

kehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

6.4

Ausstattung

Art. 55

In jedem Mehrfamilienhaus sind in Eingangsnähe genügend grosse, gut zugängliche und

Kinderwagen, Spielgeräte etc.

abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische An­ triebe für Rollstühle), Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 56

Die Grösse der Spiel- und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der anre­

Spielplätze, Aufenthaltsberei­ che

chenbaren Geschossfläche für Wohnen zu betragen. Es sind kindergerechte Wohnum­ felder, welche den Ansprüchen verschiedener Altersgruppen entsprechen, auszugestal­ ten. 2

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze mög­

lichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Der Gemeinderat kann örtlich - wo es die Umstände erfordern - verlangen, dass bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ein gedeckter Kinderspielplatz und

/ oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung geschaffen wird. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung und die Unterhaltspflicht für Spiel- und Erho lungsanlagen, insbesondere Spielplätze und Gemeinschaftsräume, im Grundbuch an­

merken lassen. 5

Die Bereitstellung von Spielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grund­ stück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern er­

folgen. Die gesamte Spiel- und Aufenthaltsfläche darf dadurch nicht vermindert werden.

Die Anlage muss in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner sind die Benützungsmöglich­

keit und der Unterhalt mittels Grunddienstbarkeiten sicherzustellen.

®

Bei der Planung und Ausführung von Spielplätzen sind die einschlägigen Normen und

Richtlinien zu beachten.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

6.5

Abstimmung Siedlung und Verkehr

Art. 57 Mobilitätskonzept

Für Bauprojekte mit über 30 Abstellplätzen für Personenwagen, Arealüberbauungen

und Gestaltungspläne ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen. Gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr ist auch für ein zusammenhängen­

des Gebiet ein Mobilitätskonzept vorzulegen, sobald in diesem Gebiet mehr als 50 Ar­ beitsplätze oder mehr als 9 Wohnungen erstellt werden.

Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden,

Besucher und Besucherinnen sowie der Kundschaft mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird und um­ fasst insbesondere:

Definition von Zielen (zum Beispiel höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Ver­

kehrsmittel und des Langsamverkehrs) Regelung der maximal zulässigen Parkfelderzahl für den MIV und der Minimalanfor­

derungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr

Nutzung und Angebote im Carsharing Anreizsysteme zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Lang­ samverkehrs (verkehrswirksame Parkraumbewirtschaftung, Mobilitätsbonus, Ent­ schädigungen, Beiträge usw.)

zu treffende Informationsmassnahmen (zum Beispiel Fahrplanangaben, Erreichbar­ keit, Fahrgemeinschaften). "*

Dem Gemeinderat ist jährlich Rapport zu erstatten. Ergänzende Massnahmen können

durch den Gemeinderat festgesetzt werden. 5

Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand zur Überprüfung im Baubewilligungsverfahren.

®

Für die Beurteilung der Mobilitätskonzepte erlässt der Gemeinderat Richtlinien.

Art. 58 Garagen und Abstellplätze

Die Garagen und Abstellplätze dürfen die Grün- und Freiflächen nicht übermässig bean­ spruchen.

Neue Parkierungsanlagen

2

Bei neuen Parkierungsanlagen von Mehrfamilienhäusern sind alle Parkfelder, mit Aus

nähme der Besucherparkplätze, unterirdisch anzuordnen. Der Gemeinderat kann be­

gründete Ausnahmen bewilligen.

Gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder für mehr als 10 Fahr­ zeuge sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenba­ ren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder anderen umwelt­

schonender Alternativtankstellen zu versehen. Massgebend ist dabei Ausbaustufe B ge­ mäss SIA-Norm 2060:2020. Gestaltung, Begrünung

*

Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen

und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel was­ serdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzulei­

ten. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. Oberirdisch, direkt

auf die Strasse mündend dürfen höchstens sechs Parkfelder unmittelbar nebeneinander

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

angeordnet werden. Weitere Parkfelder sind durch eine mindestens 3.0 m breite Ra­

batte zu unterbrechen. 5

Gegen die Strasse gerichtete, geschlossene Garagen müssen von dieser einen Abstand von mindestens 5.0 m und einen Ausmündungsradius von 2.0 m einhalten.

Zufahrten, Rampen

®

Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5.0 m, gemessen ab der Strassen- bzw. Gehwegli­

nie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Über die Nei­ gung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. Die Einmündungs­ radien müssen mindestens 3.0 m betragen, bei Parkplätzen mindestens 2.0 m. Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Wasser auf die

Strasse abfliessen kann.

Art. 59 Zweiräder

Für Motorräder sind mindestens 15 % der PW-Parkplätze vorzusehen.

Art. 60 Parkfelderbewirtschaftung

Auf dem ganzen Gemeindegebiet sind die öffentlichen und die öffentlich zugänglichen

privaten Parkfelder lenkungswirksam zu bewirtschaften. Der Gemeinderat legt eine Ba­

gatellgrenze fest. 2

Die Höhe der Parkgebühren sowie die Verwendung der Erlöse aus der Parkplatzbewirt­ schaftung werden im Parkierreglement festgelegt.

6.6

Gestaltung öffentlicher Raum

Art. 61

Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, Vor­

öffentliche Freiräume

plätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und

Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Ge­

staltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer

und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzen­ den Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öf­

fentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen.

’

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist

Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.

“*

Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich­

keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichti­ gen. 5

Velofahrerinnen und Veiofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

®

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität

und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

7

Schutzvorschriften

7.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 62 Ortsbildschutz

Der Gemeinderat entscheidet über die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts

bild. Zur Beurteilung dienen die Kriterien gemäss § 15e BauV, Allgemeine Anforderun­ gen. 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a)

zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahme­ pläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben

über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen

b)

Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten

c)

in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutach­ tung verlangen

d)

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und

e)

die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht

auf andere Weise vermieden werden kann. Reklamen

’

Über Reklametafeln und andere Reklamevorrichtungen kann der Gemeinderat, soweit

nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften gelten, Richtlinien erlassen. Baumgruppen

*

Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist bei der Anlage der Bauten nach Mög­

lichkeit Rücksicht zu nehmen. Dachgestaltung

5

Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht erlaubt.

Art. 63 Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch

Terrainveränderung

wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraum) nicht be­ einträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Abgrabungen

Abgrabungen für Garagen und Kellereingänge sowie für Freilegungen beim Gebäude

dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bodensicherung

5

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützelementen zu sichern. Die Stützelemente sind in genügender

Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Umgebungsgestaltung

“

Die Umgebung ist naturnah zu gestalten. Es sind mehrheitlich standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Flachdächer sind zu begrünen. Invasive Neophyten gemäss der schwar­

zen Liste der schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen sind nicht

gestattet. PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

5

Bei Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, wel­

cher folgenden Zielsetzungen nachkommt: grosszügige und attraktive Gesamtanlage

auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze

auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Ab­ treppungen

Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulichen Mass­ nahmen, Terraingestaltung und/oder Bepflanzung gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher

Wuchshöhe sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Er­ holung.

®

Steinige Sickerbänder entlang Fassaden sind zulässig sowie auch weitere Kies- und Stein­ flächen mit nachweislich ökologischem Wert im Zusammenhang mit Trockenstandorten, Biotopen, Teichen usw. Reine Steingärten sind auf untergeordnete Nebenflächen zu be­

schränken.

’

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes

und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebe­ nenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Bepflanzung

®

Die im Anhang 1 als Naturobjekte aufgeführten Bäume und Hecken können bei Abgang

unbeachtet der Abstandsvorschriften ersetzt werden.

Art. 64

Einfriedungen mit scharfen Spitzen, Stacheldrähten und dergleichen sind verboten. Der

Aussenraumgestaltung

Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. ’

Stützmauern müssen, soweit nötig, mit einem Schutzgeländer versehen werden. Sie sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat

kann Bepflanzungen anordnen.

Art. 65 Brandruinen, Baulücken

Die Eigentümerschaft ist verpflichtet ihre Bauten so zu unterhalten, dass Menschen,

Tiere und fremdes Eigentum nicht gefährdet werden. Durch Elementarereignisse, man­ gelhaften Unterhalt oder aus anderen Gründen schadhaft gewordene Bauten sollen in­

nert zweier Jahre ganz abgetragen oder im Rahmen der Vorschriften wiederhergestellt

werden. Nötigenfalls kann der Gemeinderat ihre weitere Benutzung untersagen. Baulü­ cken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat kann entsprechende Weisungen erlassen. Kommt die Grundeigentümerin

oder der Grundeigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Gemeinderat

nach Ablauf der Frist von 2 Jahren den Abbruch/die Wiederherstellung eines ästhetisch

befriedigenden Zustandes auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentü­

mers selbst in Auftrag geben.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

7.2

Umweltschutz

Art. 66 Einwirkungen

Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Nutzung ihres Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Ein­

wirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm,

Licht, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. ’

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 67

Aussenbeleuchtungen haben der SIA-Norm 491:2013 zu entsprechen.

Lichtemissionen

Das Mass der Aussenbeleuchtungen hat ihrem Zweck zu entsprechen. Aussenleuchten,

die keinem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind nicht zulässig. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Skybea-

mer und exzessive Objektstrahler sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Natur­ raum sind zu vermeiden.

'*

Firmen- und Schaufensterbeleuchtungen, die keinem objektiven Sicherheitszweck die­ nen, sind von 22.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten. Dauert die Betriebszeit bis nach

22.00 Uhr oder beginnt sie vor 06.00 Uhr, kann die Beleuchtung während der Betriebs­

zeit eingeschaltet sein. 5

Weihnachtsbeleuchtungen sind vom 1. Advent bis und mit 6. Januar zulässig und sind

von 24.00 bis 06.00 Uhr abzuschalten. Das Mass hat ihrem Zweck zu entsprechen.

Art. 68 Mobilfunkantennen

Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen in erster Priorität in der Arbeitszone AR in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE in dritter Priorität in den Mischzonen Ortskernzone OK, Spezialzone Einkäufen "Kai­

serhof" SpEK, Spezialzone "Liebrüti" SLr und der Wohn- und Arbeitszone WA in vierter Priorität in den reinen Wohnzonen Wohnzone 2 W2, Wohnzone W2-e W2+, Wohnzone 3 W3 und Wohnzone 4 W4 erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkan­

tenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priori­ tät nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen (Zonen 4. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Vollzug und Verfahren

8

Art. 69

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die

Zuständigkeit

Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 70 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe

Gebührenreglement

Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenregle­ ment der Gemeinde.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

9

Art. 71 Inkrafttreten

Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Art. 72 Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge­ suche werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a)

die Bau- und Nutzungsordnung vom 02. April 2003 sowie die seither erfolgten Tei­

b)

der Bauzonenplan vom 02. April 2003 sowie die seither erfolgten Teiländerungen

c)

der Kulturlandplan vom 29. Februar 1989 sowie die seither erfolgten Teiländerun­

länderungen

gen. Für das gemäss Bauzonenplan von der Revision ausgenommene Gebiet gelten bis auf

weiteres weiterhin: a)

die Bau- und Nutzungsordnung vom 02. April 2003 sowie die seither erfolgten Tei­

länderungen, namentlich

a.

Art. 2 Abs. 2 Archäologie

b.

Art. 4 Bauzonenübersicht bezüglich Wohnzone 0.45, Zentrumszone, Ar­

beitszone und Grünzone

c.

Art. 6 Wohnzonen bezüglich Wohnzone 0.45

d.

Art. 7 Zentrumszone

e.

Art. 9 Arbeitszone

f.

Art. 13 Grünzone

g-

Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz inkl. Anhang 2 bezüglich Objekt KAA

919

h. b)

PLANAR

Art. 37 Arealüberbauungen bezüglich Zentrumszone

der Bauzonenplan vom 02. April 2003 sowie die seither erfolgten Teiländerungen

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

10

Anhang

A Anhang 1 Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte

Naturschutzzonen im Kulturland (vergleiche § 28 BNO) Kategorie

Nummer

Lage

Plan

Trockenstandorte

TOOl

Gassenacher / Böse Sulz

KLP

T003

Churzmatt

KLP

T004

Lienerthalde

KLP

T005

Violenbach / Hohwart

KLP

Augsterstich und Bahnböschung

KLP

T009

westwärts

Naturschutzzone mit Mehr­

TOll

Augsterstich Ost

KLP

T013

Aurica

KLP

T014

Hohlandscheft

KLP

NM015

Böötme

KLP

NM016

Augsterstich

KLP

NM017

Hard

KLP

fachfunktion

Naturschutzzone Wald (vergleiche § 31 BNO) Kategorie

Nummer

Lage

Plan

Naturschutzzone Wald

N018

Bioseberg, Rheinbord, Tan-

KLP

nechopf, Rifelderhübel

Feucht- und Nassstandorte

Eichenwaldreservate

N019

Uf em Berg

KLP

N025

Im Rohr

KLP

Fe020

Schwimmbad

KLP

Fe021

Kraftwerk

KLP

Fe022

Challermatt

KLP

Fe023

Challermatt

KLP

Fe024

Challermatt

KLP

Fe026

Ergolz

KLP

Eichenwaldreservat Rheinfel­

KLP

E027

derberg E028

Eichenwaldreservat Rheinfel­

KLP

derberg Altholzinsel

PLANAR

P055

Challere

KLP

30/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Naturobjekte (vergleiche § 34 BNO)

Kategorie

Nummer

Lage

Plan

Hecken mit Pufferstreifen

006

Pfaffenacher Ost

BZP

007

Pfaffenacher West

BZP

029

Marchstei

KLP

030

Dachshalde

KLP

031

Ufern Berg / Reservoir

KLP

032

Im Zelgli

KLP

033

Im Rohr (beidseitig SBB)

BZP/KLP

034

Im Zelgli West

KLP

035

Lienerthalde

KLP

036

Churzmatt

KLP

037

Landstrasse

BZP

038

Gstalte

BZP

039

Wolfheulete

KLP

040

Gassenacher

KLP

041

Im Zelgli Ost

KLP

042

Uf em Berg

KLP

056

Rinau

BZP

059

Challere

KLP

060

Challere

KLP

061

Sagerweg

KLP

062

Sagerweg

KLP

043

Wolfheulete

KLP

044

Churzmatt

KLP

045

Rifeiderbode

KLP

Hochstamm-Obstbestände

046

Lienerthalde

KLP

Einzelbäume

047

Schulhaus Dorf

BZP

048

Altersheim

BZP

049

Uf em Berg

KLP

050

Hard

KLP

051

Im Rohr

KLP

052

Langi Jurte

KLP

053

Rifeiderbode

KLP

054

Wolfheulete

KLP

057

Im Zelgli

KLP

058

Lienerthalde

KLP

Geschützte Waldränder

Aussichtspunkte

PLANAR

31/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

B

Anhang 2

Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte Kommunal geschützte Gebäude (vergleiche § 37 BNO)

Kommunal geschützte Gebäude (vergleiche § 73 Abs.2 BNO] i. V. m. § 25 BNO vom 2. April 2003 Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

906

Röm.-kath. Pfarrkirche

Heidemurweg

148

117

907

Röm.-kath. Pfarrhaus

Heidemurweg 30

150

117

908

Gasthof "Zum Adler"

Dorfstrasse 35

46

16

909

Gasthof "Zur Sonne"

Dorfstrasse 52

93

93

911

Doppelmehrfamilienhaus

Mühlegasse 15/17

164,169

164

912

Wohnhaus "Villa Natterer"

Mühlegasse 19

200

165

913

Wohnhaus

Dorfstrasse 51, 53

21

50

914

Bäuerlicher Vielzweckbau

Dorfstrasse 30

82

80

915

Bäuerlicher Vielzweckbau

Dorfstrasse 50

95

92

917

Wohnhaus

Lindenweg 4

14

63

918

Altes Schulhaus

Dorfstrasse 20

144

71

919

Bahnhof und Güterschuppen

Bahnhofstrasse 39/41

168

131

922

Christkatholisches Pfarrhaus

Kirchgasse 9

31

22

923

Bäuerlicher Vielzweckbau

Dorfstrasse 26

79

77

925

Trafohäuschen

Allmendgasse

128

Kommunal geschützte Kulturobjekte (vergleiche § 37 BNO)

[ng

[ Objekt

920 A

Brunnen, 1863

920 B

Brunnen, um 1900

Strasse/Nr.

i Geb. Nr.

j Parz. Nr.

Dorfstrasse 24

533

Fähriweg, bei der Anla­

58

gestelle 920 C

Brunnen, um 1900

Dorfstrasse 40

84

921 A

Wegkreuz, 1703

Mühlegasse 1

243

921 B

Wegkreuz, 20. Jh.

Junkholzweg 1

742

921 C

Wegkreuz, um 1750

Dorfstrasse/Kirchgasse

26

Grenzstein zum Kanton Ba-

Giebenacherstrasse

823

Kraftwerkstrasse

229,764

924

selland (1862) 926

PLANAR

Brücke über die Ergolz

32/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

1

Römische Kastellmauer,

diverse Standorte

Geb. Nr.

Parz. Nr.

5, 448, 71, 81, 83, 871

sogenannte "Heidenmauer"

2

Christkatholische Pfarrkirche

Kirchgasse 40

32a

21

3

Wirtshausschild

Dorfstrasse 35

46

16

zum "Adler" 4

Rheinthermen

Dorfstrasse 19

1196

5

5

Zwei römische Ziegelbrenn-

Schwarzackerstrasse

357

1057

Landstrasse 30

500

257

Öfen 6

Ruinen des römischen GeWerbebetriebes Schmidmatt

7

PLANAR

Gräberfeld im Sager

Römerweg/Linerweg

977, 978

33/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Anhang 3

C

Weiterhin gültige Bestimmungen gemäss der BNO vom 02. April 2003 für den gemäss Bauzonenplan von der Revision ausgeklammerten Bereich (Orientierungsinhalt)

Art. 2

Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf ev. archäologische Untersuchungen Rücksicht zu

nehmen. Bekannte fundträchtige Areale sind im Zonenplan mit einem grauen Raster­ band bezeichnet.

Art. 4 Bauzonenübersicht

Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die die

folgenden Vorschriften gelten:

Bauzone

Abkürzung

zulässige

zulässige

! Gebäude­

maximale Ge­

minimaler

MehrIä-

Empfind­

Weitere

Farbe im

Ausnüt-

Vollge­

höhe

bäudelänge

Grenz­

gen-

lichkeits-

Vorschriften

Zonenplan

zungsziffer

schosse

abstand

zuschlag ab !

stufe^

siehe

Länge von

Wohnzone

W0.45

0.45

gelb

II

2

0.45

7.0 m

30.0 m

4.0 m

12.0 m

Bauzonen-

plan

Art. 6 ZentrumsWfTBl

zone

hellbraun

0.4

3

,

11.0 m

30.0 m

4.0 m

o

o

15.0 m

III

Art. 7 Arbeitszone

Art. 9 • u

siehe

AR

violett

Grünzone

GR

Art. 13 grün

i

Art. 9 Abs. 4

' '

siehe

Art. 9 Abs. 8

III/IV

Bauzonenplan

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen

privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bau-substanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild

nicht beeinträchtigt wird. ’

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlich­ keitsstufe III.

*

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge­

schlossene Bauweise zulässig.

1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeich­ net. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. PLANAR

34/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in

5

speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz).

Art. 6 Wohnzonen

Die Wohnzonen W 0.45, W 0.55 und W 0.6 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Ge­

werbe ist zugelassen. Dachform

In allen Wohnzonen sind Steildächer zu erstellen.

2

Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort zulässig, wo solche mehrheit­ lich bestehen sowie bei Areal-Überbauungen und An- und Kleinbauten.

Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen sind nur zulässig, wenn

dadurch eine Angleichung an die vorherrschende Dachform erfolgt. Wohnzone 0.45, 0.55

Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der

3

Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht zulässig.

Art. 7 Zentrumszone

Ziel

Die Zentrumszone zielt auf eine ortsplanerische Verknüpfung des ursprünglichen Orts­

teils nördlich der Landstrasse mit den neuen Baugebieten südlich der Landstrasse hin. Nutzungsart

In der Zentrumszone sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für mässig stören­ des Gewerbe zugelassen.

Verbindungsbauten

Für eingeschossige, flach eingedeckte unbewohnte An- und Verbindungsbauten von

höchstens 4.0 m Gebäudehöhe und 15.0 m Gebäudetiefe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m

Erschliessung

'*

Absatz 4 hinfällig durch neue Spezialzone Kaiserhof

5

Falls die Erschliessung geplanter Bauvorhaben nicht im Rahmen und in Abstimmung mit

Arealüberbauungen erfolgt, kann der Gemeinderat über das erwähnte Gebiet einen Er­ schliessungsplan verlangen. Arealüberbauungen

®

Unter den Voraussetzungen und im Sinne von § 37 und § 4 BNO sind in der Zentrums­

zone Arealüberbauungen gestattet. Die gemäss § 21 Abs. 2 ABauV zu erfüllenden Forde rungen werden für die Zentrumszone wie folgt konkretisiert: Die "sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Abstellanlagen" gemäss §

21 Abs. lit d) ABauV bedingt; a)

dass der motorisierte Individualverkehr möglichst früh von der Bahnhofstrasse ab­

geleitet wird, damit diese vorwiegend dem Langsamverkehr (ÖV, Fussgängerinnen, Velo) Vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck sind an der Peripherie des Bahnhofberei­

ches auch Parkierungsmöglichkeiten anzubieten, b)

dass fussgängergerechte Lösungen zu erarbeiten sind. Die beiden bestehenden

wichtigen Fussgängerverbindungen zwischen dem ursprünglichen Ortsteil und den neuen Baugebieten sind beizubehalten.

PLANAR

35/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Die "gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume" gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) ABauV bedeutet;

c)

dass insbesondere der Bahnhofbereich attraktiv zu gestalten ist. Zu diesem Zweck ist für Bauvorhaben entlang der Bahnhofstrasse strassenübergreifend zu planen.

Die "gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild" gemäss § 21 Abs. 2 lit. c) ABauV bedingt; d)

dass der Nachweis zu erbringen ist, wie das angrenzende Gebiet miteinbezogen bzw. angeschlossen werden kann,

e)

dass die mässig störenden Betriebe sowohl zum Schutz der lärmempfindlichen Wohnlagen (Guggeregge) als auch der übrigen Gebiete in den lärmvorbelasteten

Bereichen anzuordnen sind, namentlich entlang der SBB-Linie und entlang der Land­ strasse.

Art. 9 Arbeitszone

In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten

Art der Nutzung

und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirt­ schafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur

erlaubt. Unzulässig sind:

a)

Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.

b)

Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen

Hauptbetrieben geführt werden.

c)

Südlich der Landstrasse: Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzen­ tren genutzt werden.

d)

Südlich der Landstrasse: Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.

Schutz der Wohnzonen

2

Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten

und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausge­

staltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich

und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe blei­

ben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung auf­ grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Betriebswohnungen

’

Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit

sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind. Ausnützung

PLANAR

36/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

'•

Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und ge­ werbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 6 hienach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.

Sondernutzungspläne

5

Erschliessungs- und Gestaltungspläne in der Arbeitszone haben § 9 Abs. 2 BNO Rech­

nung zu tragen. Sie müssen Massnahmen für den Schutz der benachbarten Wohnzonen vor Beeinträchtigungen der Wohnqualität festlegen. Bauweise

®

Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der orts-planerischen und ortsbauli­

chen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhält­ nisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Inte­ ressen die weiteren Grundmasse. Einordnung

’

Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenar­ beit mit den Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbei­

ten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von

Sondernutzungsplänen. Höhenvorschriften

®

Die Gesamthöhe (Ha) ist im Bauzonenplan festgelegt. Sie entspricht bei Flachdächern der Gebäudehöhe und bei Schrägdächern der Firsthöhe. Abweichungen nach oben von

maximal zwei Metern sind zulässig, jedoch unterhalb H® volumenmässig zu kompensie­ ren (siehe Hinweisskizze )..Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie ein­

zelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinde­

rat Abweichungen zulassen.

Beispiel:

Volumen 1 a

JI Volumen 2

A I H max. = H 0 -r 2 m

Grünfläche/Umgebungsgestaltung

®

Ho

In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche als Grün­

flächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grün-flächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten

und im Übrigen entlang von Strassen an-zulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichs­

flächen. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Par­

zellen übertragen werden.

Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken . Nutzung Kiesvorkommen

Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkom­ men unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung,

ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.

Art. 13 Grünzone

Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasser-schutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet. PLANAR

37/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizu­ halten.

’

Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht be­ einträchtigt wird.

Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und stehen unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten und zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie

aus- und umgebaut werden, soweit das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist ver­ boten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fach­ gutachtens.

Art. 37 Arealüberbauungen

Zonenzulässigkeit

Arealüberbauungen sind in den Zonen W 0.45, W 0.55, W 0.6 und ZZ zulässig.

Voraussetzungen

Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von § 21 ABauV folgende Vo­ raussetzungen erfüllen:

a)

Die Mindestflächen für Arealüberbauungen betragen: Zone W 0.45:

6000 m2

Zonen W 0.55 W 0.6 und ZZ:

b)

Parkierung

5000 m2

Die notwendigen Abstellplätze, exklusive Besucherpark-plätze, sind in unterirdi­ schen Sammelgaragen zusammen-zufassen. Sofern Arealgrösse und Überbauungs­ art eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung mög­ lich.

Zonenabweichung

’

Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abwei­ chungen möglich: a)

Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann im Rahmen der gleitenden Skala (An­ hang 5) erhöht werden. Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind ge­

ringfügige Nutzungs- und Ausnutzungsverschiebungen zulässig. b)

Die zonengemässe Geschosszahl darf bis auf maximal folgende Zahl erhöht werden: W 0.55:

3 Geschosse

W0.6:

gemäss § 6 Abs. 4 BNO

Die Gebäude- und Firsthöhen dürfen pro zusätzliches Geschoss um maximal 3 m er­ höht werden. In den übrigen Zonen ist eine Erhöhung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen

nicht zulässig.

c)

Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert werden (auch bei Mehrfamilienhäusern), wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist. Gegen­ über Nachbarparzellen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die Umge-

PLANAR

38/39

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

bung darf nicht durch mehr als zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug be­ nachteiligt werden. Für Gebäude mit mehr als der zonengemässen Ge-schosszahl ist ein vergleichendes Schattendiagramm vor-zulegen. d)

PLANAR

Von der vorgeschriebenen Dachform kann abgewichen werden.

39/39

Kanton Aargau Departement Umwelt Bau, Verkehr und Raumentwicklung Abteilung

GEMEINDE KAISERAUGST

Kanton Aargau

Leben. Arbeiten. Zuhause sein.

Teilrevision Nutzungsplanung Zonenplan / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Art. 8 Wohn- und Arbeitszone

Vorprüfungsbericht vom 14. November 2018 Mitwirkungsbericht vom 6. Mai 2019 Öffentliche Auflage vom 21. Januar bis 20. Februar 2019 AENDERUNG Nr.

Z

Von de

versammlung beschlossen am 19. Juni 2019 sidentin

zu Bno/Bo/No vorn

Der Gemeindeschreiber

U.S. 20011 Dieter Vossen

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 9.620.-occAui k vom: . -htete\ e-Osk6 Im Auftrag der Staatskanzlei: a . c5Nc3,‘„z>z›,, sbck Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

Genehmigung:

20. September 2018 / 20. Dezember 2018 / 7. Mai 2019 Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

2/2L

Gemeinde Kaiseraugst

Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Wohn- und Arbeitszone

2

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 2. April 2003, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Mai 2004

Beantragte neue Fassung vom 20. Dezember 2018

Art. 4 Bauzonenübersicht

1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten:

Art. 4 Bauzonenübersicht

1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten:

Bauzone Abkürzung Weitere Farbe im Zonenplan Vorschriften siehe Ortskernzone OK braun § W 0.45 Wohnzone 0.45

Art. 6 gelb

Wohnzone 0.55 W 0.55 orange

Art. 6 W0.6

rot schwarzWohnzone 0.6 gestrichelt

Art. 6 umrandet

Zentrumszone ZZ hellbraun

Art. 7 Spezialzone

Junkholz Wohn- und Arbeitszone

Art. 8 AR

violett

Zone für Offentl. Bauten und Anlagen § 10

OE grau

Spezialzone "Im Liner"

Art. 12 Spezialzone

„Liebrüti"

Art. 12a 0.45

grau/ grün/ gestreift gerastert SL rot/ blau schraffiert hellbraun / rot gestreift

2

x

o

x

7.0 m

30.0 m

4.0 m

Mehrlangenzuschlag ab Lange von

EmpfindlichKeitsstufel III

12,0 m Bauzonenplan

0.55

2

7.0 m

30.0 m

4.0 m

12.0 m Bauzonenplan

0.6

3 /6

10.0m

30.0 m

6.0 m

12.0m

Wohnen 0.4 Total 0.6

3

11.0 m

30.0 m

4.0 m

15.0 m

12.0m

o

5.0m

hellbraun/ Wohnen 0.4 violett Total 1.0 gestreift WA siehe rot / violett § 8 Abs. 4 gestreift

Arbeitszone

Art. 9 Zone für

Sportanlagen

Art. 11 Zulässige Zulässige Gebäude- Maximale Minimaler

AusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzabzungsziffer schosse länge stand

siehe

Art. 9 Abs. 4

Bauzonenplan III

Bauzone Abkürzung Weitere Farbe im Vorschriften Zonenplan siehe Ortskernzone OK braun § Wohnzone 0.45 W0.45

Art. 6 gelb

Wohnzone 0.55 W 0.55

Art. 6 orange

W 0.6 rot schwarzWohnzone 0.6 gestrichelt

Art. 6 umrandet

Zentrumszone ZZ hellbraun § Spezialzone Junkholz

III

Wohn- und Arbeitszone

Art. 8 siehe

Art. 9 Abs. 8

III/ IV Bauzonenplan

Arbeitszone

Art. 9 AR

violett

Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10

OE grau

Gewerbe 0.1 Total 1.09

80.0m

1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszonen sind im Bauzonenplan bezeichnet.

Spezialzone "Im Liner"

Art. 12 Spezialzone

„Liebrüti"

Art. 12a grau/ grün/

gestreift gerastert SL rot/ blau schraffiert hellbraun / rot gestreift

Gebäude- Maximale Minimaler höhe Gebäude- Grenzablänge stand

Mehrlängen- Empfindlichzuschlag ab Keitsstufel Länge von

0.45

2

7.0 m

30.0 m

4.0 m

12.0 m

0.55

2

7.0 m

30.0 m

4.0 m

12.0 m

0.6

3/6

10.0m

30.0m

6.0 m

12.0 m

Wohnen 0.4 Total 0.6

3

11.0m

30.0 m

4.0 m

15.0 m

12.0 m

o

5.0m

hellbraun/ Wohnen0.4 violett Total 1.0 gestreift WA 1.12 rot / violett gestreift

siehe

Art. 8 Abs. 5

Zone für Sportanlagen

Art. 11 Zulässige Zulässige

AusnütVollgezungsziffer schosse

siehe

Art. 9 Abs. 4

Gewerbe 0.1 Total 1.09

II Bauzonenplan II Bauzonenplan

Bauzonenplan III

25.0 m

siehe

Art. 9 Abs. 8

111/1V Bauzonenplan

80.0m

Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszonen sind im Bauzonenplan bezeichnet.

r Kanton Aargau

GEMEINDE KAISERAUGST

Leben. Arbeiten. Zuhause sein.

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Teilrevision Nutzungsplanung

Zonenplan / Sondernutzungsplanung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Art. 12a Spezialzone

„Liebrüti" Vorprüfungsbericht vom 2. Juli 2014 Mitwirkungsbericht vom 27. Januar 2014 Öffentliche Auflage vom 25. Juli bis 24. August 2014

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 3. Dezember 2014 Die Gemeindepräsidentin

thi

AENDERUNG zu Bno/Bo/No vom

......

.S

Genehmigung:

Dpr

ein eschre" er

iyger Rehmann

Genehmigung durch d

egierungsrat

Aarau, den A Apri I ZÖAS nor Stlatsschreiber

Entwurf 29. April 2014 / 17. Juli 2014 / 3. Dezember 2014

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Gemeinde Kaiseraugst

Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Spezialzone „Liebrüti"

2

Ergänzung Bau- und Nutzungsordnung

Art. 4 (Ergänzung grau hinterlegt)

Bauzonenübersicht 1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete Unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten: Bauzone Weitere Vorschriften siehe Ortskernzone

Art. 5 Wohnzone 0.45

Art. 6 Wohnzone 0.55

Art. 6 Wohnzone 0.6

Art. 6 Zentrumszone

Art. 7 Spezialzone

Junkholz Wohn- und Arbeitszone

Art. 8 Arbeitszone

Art. 9

Abkürzung zulässige zulässige Gebäude- maximale minimaler MehrlängenAusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzab- zuschlag ab Farbe im Länge von länge stand Zonenplan zungsziffer schosse x x o x OK x braun W 0.45 0.45 gelb W 0.55 0.55 orange W 0.6 rot 0.6 schwarzgestrichelt umrandet ZZ \Athen 0.4 hellbraun Total 0.6 hellbraun/ \Athen 04 violett Total 1.0 gestreift WA siehe rot /

Art. 8 Abs. 4

violett gestreift AR siehe violett

Art. 9 Abs. 4

Empfindlichkeitsstufel III

2

7.0 m

30.0 m

4.0 m

12.0 m

II Bauzonenplan II Bauzonenplan

2

7.0 m

30.0 m

4.0 m

12.0 m

3/6

10.0 m

30.0 m

6.0 m

12.0 m

II Bauzonenplan

3

11.0 m

30.0 m

4.0 m

15.0 m

III

-

12.0 m

o

5.0 m

-

-

siehe

Art. 8 Abs. 5

-

-

-

III

-

siehe

Art. 9 Abs. 8

o

o

-

III/ IV Bauzonenplan

Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10

OE grau

o

o

o

o

o

-

II

Zone für Sportanlagen

Art. 11 S

grau/ grün/ gestreift gerastert

o

o

o

o

o

-

III

Spezialzone "Im Liner"

Art. 12 SL

rot/ blau schraffiert

o

o

o

o

o

-

III

Spezialzone

hellbraun Gewerbe 0.1 / rot Total 1.09 gestreift

-

80.0 m

-

-

-

II

-

-

-

-

-

-

-

-

_

-

_

_

„Liebrüti"

Art. 12a Grünzone

Art. 13 Uferschutzzone

Art. 14 GR

grün

US hellgrün

_

1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. Stand: 3. Dezember 2014

GEMEINDE KAISERAUGST

KANTON AARGAU Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr. vom ..A • -14 •

A

AZ-

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 2. April 2003

Der Gemeindeammann:

1 Max Heller

Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

Fritz Kammermann Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 16. ria; 2004 per St atsschreiber:

Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, Postfach 8032 Zürich (Tel. : 01 / 422 51 51) und Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg (Tel. : 062 / 891 68 88)

,2•A

Bau- und Nutzungsordnung

1

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. GELTUNGSBEREICH

Art. 2 Archäologie

2 Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf ev. archäologische Untersuchungen Rücksicht zu nehmen. Bekannte fundträchtige Areale sind im Zonenplan mit einem grauen Rasterband bezeichnet.2

2 Die Gemeinde Kaiseraugst liegt auf historischem Boden. Dem Vorbehalt der §§ 2 und 3 des kantonalen Denkmalschutzdekretes (DSD) vom 14.10.1975 kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Zur Verhinderung von Verzögerungen, insbesondere innerhalb des Bereiches von besonderem archäologischen Interesse, kann die Grabungsleitung "Ausgrabungen Kaiseraugst" der Kantonsarchäologie Aargau in Augst (Tel. 061 816 22 30) um eine Vorabklärung der archäologischen Verhältnisse ersucht werden.

Bau- und Nutzungsordnung

2

3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen

Art. 4 Bauzonenübersicht

Bauzone Weitere Vor schriften siehe

1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die die folgenden Vorschriften gelten:

Abkürzung zulässige zulässige Gebäude- maximale minimaler MehrlängenFarbe im AusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzab- zuschlag ab Zonenplan zungsziffer schosse länge stand Länge von

Empfindlichkeitsstufel

Ortskernzone

Art. 5 OK

braun

x

x

x

o

x

-

III

Wohnzone 0.45

Art. 6 W 0.45

gelb

0.45

2

7.0 m

30.0 m

4.0 m

12.0 m

II Bauzonenplan

Wohnzone 0.55

Art. 6 W 0.55

orange

0.55

2

7.0 m

30.0 m

4.0 m

12.0 m

II Bauzonenplan

Wohnzone 0.6

Art. 6 W 0.6

rot schwarzgestrichelt umrandet

0.6

3/6

10.0 m

30.0 m

6.0 m

12.0 m

II Bauzonenplan

Zentrumszone

Art. 7 ZZ

W9-nen 0.4 hellbraun Total 0.6

3

11.0 nn

30.0m

4.0m

15.0m

III

Spezialzone Junkholz

rot violett / gestreift

VVohnen 0.4 Total 1.0

-

12.0 m

o

5.0 m

-

Wohn- und Arbeitszone

Art. 8 WA

siehe hellbraun / § 8 Abs. 4 violett gestreift

-

siehe

Art. 8 Abs. 5

-

-

-

III

Arbeitszone

Art. 9 AR

violett

siehe

Art. 9 Abs. 4

_

siehe

Art. 9 Abs. 8

o

o

-

III/ IV Bauzonenplan

Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10

OE grau

o

o

o

o

o

-

il

Zone für Sportanlagen

Art. 11 S

grau/ grün/ gestreift gerastert

o

o

o

o

o

-

III

Spezialzone "Im Liner"

Art. 12 SL

rot/ blau schraffiert

o

o

o

o

o

-

III

Grünzone

Art. 13 GR

grün

_

_

_

_

_

_

-

US hellgrün

_

-

_

_

.

_

_

Uferschutzzone

Art. 14

1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet.

Bau- und Nutzungsordnung

3

2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bausubstanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5 Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz).

Bau- und Nutzungsordnung

Art. 6 Wohnzonen

1 Die Wohnzonen W 0.45, W 0.55 und W 0.6 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Dachform

2 In allen Wohnzohnen sind Steildächer zu erstellen. Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort zulässig, wo solche mehrheitlich bestehen sowie bei Arealüberbauungen und An- und Kleinbauten. Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen sind nur zulässig, wenn dadurch eine Angleichung an die vorherrschende Dachform erfolgt.

Wohnzone 0.45, 0.55

3 Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht zulässig.

4

Bau- und Nutzungsordnung

5

Wohnzone 0.6 - Geschosszahl

4 Die zulässige Geschosszahl im Rahmen von Arealüberbauungen beträgt 6 Geschosse.

- Sonderbestimmung Parzelle Nr. 361

5 Im schwarz gestrichelt umgrenzten Teil der Zone W 0.6 kann die Ausnützungsziffer im Rahmen von Arealüberbauungen bis maximal 1.0 erhöht werden. Zulässig sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 7 Zentrumszone

Ziel

1 Die Zentrumszone zielt auf eine ortsplanerische Verknüpfung des ursprünglichen Ortsteils nördlich der Landstrasse mit den neuen Baugebieten südlich der Landstrasse hin.

Nutzungsart

2 In der Zentrumszone sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe zugelassen.

Verbindungsbauten

3 Für eingeschossige, flach eingedeckte unbewohnte An- und Verbindungsbauten von höchstens 4.0 m Gebäudehöhe und 15.0 m Gebäudetiefe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m

Sondervorschriften 4 Im hellbraun/violett-gestreift dargestellten Bereich der Spezialzone Junkholz Zentrumszone gelten bezüglich der zulässigen Ausnutzung, Empfindlichkeitsstufe, Geschosszahl und Grundmasse (Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände etc.) die Festlegungen von § 4 BNO (Tabelle). Zulässig sind nebst den Nutzungen gemäss Abs. 2 auch Fachmärkte und Einkaufszentren. Die Ausnützungsziffer kann bei Arealüberbauungen nicht erhöht werden. Erschliessung

5 Falls die Erschliessung geplanter Bauvorhaben nicht im Rahmen und in Abstimmung mit Arealüberbauungen erfolgt, kann der Gemeinderat über das erwähnte Gebiet einen Erschliessungsplan verlangen.

Bau- und Nutzungsordnung Arealüberbauungen

6

6 Unter den Vorraussetzungen und im Sinne von § 37 und § 4 BNO sind in der Zentrumszone Arealüberbauungen gestattet. Die gemäss § 21 Abs. 2 ABauV zu erfüllenden Forderungen werden für die Zentrumszone wie folgt konkretisiert: Die "sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Abstellanlagen" gemäss § 21 Abs. lit d) ABauV bedingt; a) dass der motorisierte Individualverkehr möglichst früh von der Bahnhofstrasse abgeleitet wird, damit diese vorwiegend dem Langsamverkehr (0V, Fussgängerinnen, Velo) vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck sind an der Peripherie des Bahnhofbereiches auch Parkierungsmöglichkeiten anzubieten, b) dass fussgängergerechte Lösungen zu erarbeiten sind. Die beiden bestehenden wichtigen Fussgängerverbindungen zwischen dem ursprünglichen Ortsteil und den neuen Baugebieten sind beizubehalten. Die "gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume" gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) ABauV bedeutet; c) dass insbesondere der Bahnhofbereich attraktiv zu gestalten ist. Zu diesem Zweck ist für Bauvorhaben entlang der Bahnhofstrasse strassenübergreifend zu planen. Die "gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild" gemäss § 21 Abs. 2 lit. c) ABauV bedingt; d) dass der Nachweis zu erbringen ist, wie das angrenzende Gebiet miteinbezogen bzw. angeschlossen werden kann, e) dass die mässig störenden Betriebe sowohl zum Schutz der lärmempfindlichen Wohnlagen (Guggeregge) als auch der übrigen Gebiete in den lärmvorbelasteten Bereichen anzuordnen sind, namentlich entlang der SBB-Linie und entlang der Landstrasse.

Bau- und Nutzungsordnung

9

Art. 9 Arbeitszone

Art der Nutzung

1 In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind: a) Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen. b) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden. c) Südlich der Landstrasse: Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden. d) Südlich der Landstrasse: Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.

Schutz der Wohnzonen

2 Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.

Betriebswohnungen

3 Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind.

Ausnützung

4 Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und gewerbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 6 hienach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.

Sondernutzungspläne 5 Erschliessungs- und Gestaltungspläne in der Arbeitszone haben § 9 Abs. 2 BNO Rechnung zu tragen. Sie müssen Massnahmen für den Schutz der benachbarten Wohnzonen vor Beeinträchtigungen der Wohnqualität festlegen.

Bau- und Nutzungsordnung

- 10 -

Bauweise

6 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbaulichen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen die weiteren Grundmasse.

Einordnung

7 Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen.

Höhenvorschriften

8 Die Gesamthöhe (H0) ist im Bauzonenplan festgelegt. Sie entspricht bei Flachdächern der Gebäudehöhe und bei Schrägdächern der Firsthöhe. Abweichungen nach oben von maximal zwei Metern sind zulässig, jedoch unterhalb H0 volumenmässig zu kompensieren (siehe Hinweisskizze). Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen zulassen. Beispiel:

Grünfläche 9 In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Umgebungsgestaltung Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflächen. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken2. Nutzung Kiesvorkommen

10 Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkommen unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.

2 gemäss § 163 Abs.1 lit.a BauG

Bau- und Nutzungsordnung

- 12 -

Art. 13 Grünzone

1 Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet. 2 Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten. 3 Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht beeinträchtigt wird.

Bau- und Nutzungsordnung

- 16 -

3.5 Geschützte Gebäude und Kulturobjekte

Art. 25 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und stehen unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten und zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist verboten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens.

- 19 -

Bau- und Nutzungsordnung 4.4 Besondere Bauformen

Art. 37 Arealüberbauungen

Zonenzulässigkeit

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W 0.45, W 0.55, W 0.6 und ZZ zulässig.

Voraussetzungen

Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von

Art. 21

ABauV folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Die Mindestflächen für Arealüberbauungen betragen: 2

Zone W 0.45: Zonen W 0.55 W 0.6 und ZZ:

6000m2 5000 m2

Parkierung

b) Die notwendigen Abstellplätze, exklusive Besucherparkplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich.

Zonenabweichungen

3 Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abweichungen möglich:

a) Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann im Rahmen der gleitenden Skala (Anhang 5) erhöht werden. Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind geringfügige Nutzungs- und Ausnutzungsverschiebungen zulässig. b) Die zonengemässe Geschosszahl darf bis auf maximal folgende Zahl erhöht werden: - W 0.55: - W 0.6:

3 Geschosse gemäss § 6 Abs. 4 BNO

Die Gebäude- und Firsthöhen dürfen pro zusätzliches Geschoss um maximal 3 m erhöht werden. In den übrigen Zonen ist eine Erhöhung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen nicht zulässig. c) Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert werden (auch bei Mehrfamilienhäusern), wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist. Gegenüber Nachbarparzellen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die Umgebung darf nicht durch mehr als zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug benachteiligt werden. Für Gebäude mit mehr als der zonengemässen Geschosszahl ist ein vergleichendes Schattendiagramm vorzulegen. d) Von der vorgeschriebenen Dachform kann abgewichen werden.

Anhang

- 29 -

ANHANG

Anhang 2

Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte (§§ 25, 26 BNO).

Anhang

- 31 -

Anhang 2 Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte (§§ 25, 26 BNO) Kommunal geschützte Gebäude Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

919

Bahnhofsgebäude

Bahnhofstrasse 39

Geb.Nr.

Parz. Nr.

168

131