Bauzonenplan Schärerareal
Nutzungsplan · Murgenthal
Dokument
- Nummer
- 2005-000706
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Murgenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 25.05.2005
- In Kraft seit
- 25.05.2005
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Murgenthal mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
NUPLA-4279-2005-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
25. Mai 2005
Art. Nr. 2005-000706
Gemeinde Murgenthal; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan "Schärerareal" (Parzellen Nrn. 1341, 1350, 1434); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
keine Eingaben 18. Juni 2004 10. August – 8. September 2004 25. Februar 2005 4. Mai 2005 9. Mai 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Das "Schärerareal" ist der Wohnarbeitszone WA3 zugeordnet. Die Gemeinde will auf diesem Areal eine Mehrzweckhalle realisieren. Das Areal soll daher neu der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen werden. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 18. Juni 2004 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonenplan
Das "Schärerareal" (Parzellen Nrn. 1341, 1350, 1434) wird neu der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen. Begründet wird die Umzonung mit dem Bau einer Mehrzweckhalle. Die Sektion Schulbau hat 2001 festgestellt, dass die Turnhalle Murgenthal nicht mehr den Versand: 30. Mai 2005
-2-
Anforderungen an einen neuzeitlichen Sportunterricht entspricht. Im Weiteren steht seit 4 Jahren den Ortsvereinen kein Saal für Vereinsanlässe mehr zur Verfügung. Die Gemeinde führte einen Ideenwettbewerb im Jahr 2003 durch, die Projektierung erfolgte im Jahr 2004. Den Baukredit erteilte die Gemeindeversammlung gleichzeitig mit der Beschlussfassung zur Teiländerung des Bauzonenplans. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Zonenzuordnung Die Teiländerung des Bauzonenplans "Schärerareal" bildet die Rechtsgrundlage für die Realisierung der geplanten Mehrzweckhalle. Diese Teiländerung liegt im Interesse der Gemeinde. Es werden keine kantonalen Interessen tangiert. 3.1.4 Erschliessung Das Gebiet "Schärerareal" ist heute baulich genutzt und erschlossen. Mit dem Bau einer Mehrzweckhalle sind keine Auswirkungen auf die Verkehrssituation absehbar, die zusätzlicher Massnahmen bedürften. 3.1.5 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz [RPG]) Die äussere Abgrenzung des Bauzonenplans bleibt unverändert, die bebaubare Grösse der Wohn- und Mischzonen wird um ca. 0.4 ha verkleinert. Eine Neubeurteilung drängt sich nicht auf. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Schärerareal" (Parzellen Nrn. 1341, 1350, 1434) der Gemeinde Murgenthal vom 25. Februar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: