Quellwasserfassung Forstzelgli

Grundwasserschutzzonen · Zeiningen

Dokument

Nummer
030.805
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Zeiningen
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFU
Beschlossen
05.12.2011
In Kraft seit
05.12.2011

Karte

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GWSZ-030.805-E.pdf

4'1~0 i" 0111011040 l e KANTON AARGAU

Standortgemeinde: Zeiningen

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Quellfassungen

Forstzelgli Eigentümer: Einwohnergemeinde Möhlin 15. Juni 2011

Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt

am:

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter:

Verfügt durch den Gemeinderat Zeiningen

Schutzzonenreglement Quellfassungen Forstzelgli, Gemeinde Möhlin, Zeiningen

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

7

Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)

8

Art. 6 Schlussbestimmungen

9

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen ..10

Schutzzonenreglement Quellfassungen Forstzelgli, Gemeinde Möhlin, Zeiningen

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007.

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008.

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.

1.11

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.12

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002.

1.13

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).

1.14

Regelwerke des SVGVV.

1.15

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999.

1.16

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997.

1.17

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

Schutzzonenreglement Quellfassungen Forstzelgli, Gemeinde Möhlin, Zeiningen

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellfassungen Forstzelgli der Gemeinde Möhlin in Zeiningen ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 27. Januar 1986. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:2000 des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 15. Juni 2011 massgebend.

2.3

Die Schutzzonen liegen vollständig auf Parzelle 1098, welche im Besitze der Ortsbürgergemeinde, 4314 Zeiningen ist. Auf die Erstellung eines Grundeigentümerverzeichnisses wird deshalb verzichtet.

Schutzzonenreglement Quellfassungen Forstzelgli, Gemeinde Möhlin, Zeiningen

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Auf die Ausarbeitung eines Konfliktplanes wurde verzichtet, da nur wenige relevante, zonenfremde Objekte vorhanden sind. Für die bestehenden, nicht zonenkonformen Anlagen gilt

Art. 4

7. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen. Bauten, Betriebe und Anlagen

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. Strassen / Wege

3.4

Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Forstwirtschaft

3.5

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.6

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden, für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet: für die Behandlung von geschlagenem Holz; in forstlichen Pflanzgärten.

3.7

Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig.

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6

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.8

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.

3.9

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.10

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.11

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

3.12

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.

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Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.

4.4

Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.

4.5

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.

4.6

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren Strassen / Wege

4.7

Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Forstwirtschaft

4.8

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.

4.9

Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

4.10

Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.

4.11

Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.

Schutzzonenreglement Quellfassungen Forstzelgli, Gemeinde Möhlin, Zeiningen

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Art. 5 Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen.

5.2

Insbesondere sind verboten: jegliche Verletzung des Waldbodens; jede Lagerung von Holz; Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln.

5.3

Die Abgrenzung der Zone Si ist zu markieren.

Schutzzonenreglement Quellfassungen Forstzelgli, Gemeinde Möhlin, Zeiningen

9

1 weiterer Artikel

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat Zeiningen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Zeiningen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Zeiningen verfügt.

6.3

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Zeiningen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Zeiningen in Kraft. Grundbuchanmerkung

6.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Schutzzonenreglement Quellfassungen Forstzelgli, Gemeinde Möhlin, Zeiningen

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Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. -

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SPA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.

-

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUWAL.

-

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonunnschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Baden, 15.6.2011 071490 schutzzonenreglement2 QFdef.doc Lü/DF

Schutzzonenreglement Quellfassungen Forstzelgli, Gemeinde Möhlin, Zeiningen

Genehmigung

1.11/1110111

MAMI 1111111111111

P‘

VERSENDET AM -6. JULI 2011

KANTON AARGAU

Sektion Boden und Wasser Kaarina Riesen, Sachbearbeiterin Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 03 062 835 33 69 Fax [email protected] E-Mail Internet www.ag.ch/umwelt

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt

Gemeinderat 4313 Möhlin

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Kundendoppel 994013832200016949

99.40.138322.00016949

Aarau, 5. Juli 2011

Möhlin Genehmigung der Schutzzonenreglemente "Hölzli I und II" und "Forstzelgli"

Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrter Herr Gemeinderat Mit Schreiben vom 2. September 2008 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonenreglemente für Ihre Grundwasserfassungen "Hölzli I und II" und Ihre Quellfassungen "Forstzelgli" geprüft. Gestützt auf unseren Bericht haben Sie das Reglement bereinigt und uns zur Genehmigung eingereicht. In der Beilage senden wir Ihnen 11 Exemplare (6 x Hölzli, 5 x Forstzelgli) der unterzeichneten Schutzzonenreglemente retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Die genehmigten Schutzzonenreglemente sind innert Jahresfrist vom Gemeinderat zu verfügen. Wir bitten Sie, uns bis zum 5. Juli 2012 eine Kopie der Verfügung und eine Kopie des vom Gemeinderat unterzeichneten Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 03, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse

Kaarina Riesen Sachbearbeiterin Beilagen: - 11 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung L\AFU\620.10.0002_GrundwasserWessprotokolle\Messprotokolle Aktenschrank\Archiv\Archiv Datenblätter\Möhlin\Quelle Forstzelgli\Genehmigung_SZ.doc