Erschliessungsplan Ausschnitt Nr. 6

Sondernutzungsplan · Erlinsbach (AG)

Dokument

Nummer
2011-000122
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Erlinsbach (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
26.01.2011
In Kraft seit
26.01.2011

Karte

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NG Kanton Aargau Gemeinde Erlinsbach N

. Kanton Aargau Erschliessungsplan Bau, Verkehr und Umwelf Abteilung Raumentwicklung

Situation 1 : 500 Ausschnitt Nr. 6

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= Mitwirkungsbericht vom Dr Vorprüfungsbericht vom : 25.04.2007 Öffentliche Planauflage vom : 13.08.2007 bis 11.09.2007 Beschlossen vom Gemeinderat : 27.10.2009

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Genehmigunn Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 26. Jana 20.u

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Der Staatsschreiber:

4 Plan Nr. Format 2.02.090-6A

Rothpletz, Lienhard + Cie AG x

Projektierende Bauingenieure SIA 88/168 5001 Aarau 3000 Bern 4600 Olten | Projekte Ts | | Schiffländestrasse 35 Blumenbergstrasse 50 Aarauerstrasse 50 Telefon 062.836 91 66 Telefon 031 3308484 Telefon 062.287 1311 Geprüft Sch 29.06.2007

Fax 06283691 60 Fax 0813308485 Fax 0622871310 22 13.07.2007 ET ET

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Planänderungen :

Datum Gez. Geprüft Freigabe Aenderung

NC 1765 A: 30.07.2009 Be Sch Sch Anpassungen nach Auflage

1. Genehmigungsinhalt

zu genehmigende Strassenlinie ( $ 132 BauG) ———— zu genehmigende Baulinien ( $ 111 Abs. 1a BauG) _ — _ Waldbaulinie ($ 48 Abs. 1a BauG)

ar Bereich für Fussweg- / Radwegverbindung Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.

2. Orientierungsinhalt

u Ü . __ Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen

Erschliessungsplan mit Landumlegung und mit Sondernutzungsvorschriften (E) / Gestaltungsplan (G)

Bestehende Gemeindestrassen / Wege

Bestehende Kantonsstrasse BEE Bestehende Privatstrassen / Wege mit / ohne öffentlichem Wegrecht ZZ Projektierte Sammelstrassen SS / Verbindungsstrassen VS Projektierte Erschliessungstrassen ES

Projektierte Gehwege / Fusswege / Radwege (Gemeinde)

Überstand der bestehenden zur projektierten Strasse

P2o2oaoaıı Sichtzone (Freihaltezone) (V=30km/h) [LIIIIII2 Sichtzone (Freihaltezone) (V=50km/h) <> Wanderwege

Gebäude unter Denkmalschutz Gebäude mit Substanzschutz (Abbruchverbot) Gebäude mit Volumenschutz ___ Geschützte Hecken und Gehölze HE | Wald

Waldgrenze

Gewässer

Gewässer eingedolt

UNNT

Schröti Umismatte

21

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

26. Januar 2011

Nr. 2011-000122

Gemeinde Erlinsbach; Erschliessungspläne Ausschnitte Nrn. 1-7, Liste der aufzuhebenden Erschliessungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. April 2007 13. August 2007 bis 11. September 2007 27. Oktober 2009 15. Februar 2010 9. Dezember 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach bisherigem Recht. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich folgende Änderungen der Vorlage:  Ausschnitt Nr. 5, Bau- und Strassenlinien auf den Parzellen Nrn. 359, 3483, 4122; Verzicht auf die Verbreiterung des Buchwegs;  Ausschnitt Nr. 5, Bereich für Fuss- und Radwegverbindung; Verzicht auf die Verbindung zwischen den Strassenparzellen Nrn. 3322, 4093 und 4240. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 16. März 2010 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die rechtskräftigen Erschliessungspläne basieren zum Teil auf veralteten Katasterplänen und alten Bauzonenplänen. Sie werden daher überarbeitet beziehungsweise aufgehoben und soweit notwendig ersetzt. Grundsätzlich gelten die Abstände gemäss Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG [SAR 713.100]). Sichtzonen werden nur zur Orientierung dargestellt. Die Erschliessungspläne, die aufgehoben werden, sind in einer Liste aufgeführt.

Versand: 7. Februar 2011

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der Erschliessungspläne (Ausschnitte Nrn. 1–7) und die Aufhebung der Erschliessungspläne gemäss Liste. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Gesamtrevision der Erschliessungspläne ist in verschiedener Hinsicht sinnvoll. Durch den Ersatz der alten, zum Teil mehrfach geänderten und auf alten Grundlagen beruhenden Pläne kann Rechtssicherheit geschaffen werden. Zudem werden die Erschliessungspläne auf die neue Nutzungsplanung abgestimmt. Die Reduktion der zum Teil grossen Baulinienabstände ermöglicht einen haushälterischeren Umgang mit den Bauzonen. 4.3

Erschliessung

Im Bauzonenplanentwurf sind verschiedene Areale mit Sondernutzungsplanpflicht belegt. Die Ziele der Sondernutzungspläne sind in § 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umschrieben. In den vorliegenden Erschliessungsplänen sind die Areale zur Information dargestellt. Die erforderlichen Sondernutzungspläne sind Gegenstand von separaten Verfahren. 4.4

Baulinien

Im Bauzonenplan sind verschiedene Gebäude als Substanz- und Volumenschutzobjekte bezeichnet. Die Bauten dürfen nicht abgebrochen werden (Substanzschutz) beziehungsweise müssen an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden, wenn sie abgebrochen werden (Volumenschutz). Im Bereich dieser Bauten in den vorliegenden Plänen werden daher richtigerweise keine Baulinien festgelegt. 4.5

Sichtzonen

In den Erschliessungsplänen werden die Sichtzonen nicht rechtsverbindlich festgelegt sondern nur zur Orientierung dargestellt. Die Gemeinde will die Sichtzonen in einem späteren Verfahren festlegen. Dieses Vorgehen ist rechtlich möglich. Sichtzonen können in Sondernutzungsplänen, bei Bauprojekten oder mit Verfügungen durch den Strasseneigentümer, bei Gemeindestrassen durch den Gemeinderat, erlassen werden. Nur bei Knoten von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig (§ 45 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz [ABauV]; SAR 713.111). Für die Beurteilung der nötigen Sichtfelder gilt die Norm SN 640 273 als Richtlinie (§ 44 a Abs. 3 ABauV).

-3-

4.6

Gewässer

Verschiedene Gebiete von Erlinsbach sind von Hochwasser gefährdet. Zur Zeit der Erarbeitung der Erschliessungspläne lag die Gefahrenkarte noch nicht vor und die konkreten Schutzmassnahmen waren noch nicht bekannt. Ziel der vorliegenden Revision ist es, die alten Erschliessungspläne aufzuheben und wo nötig zu aktualisieren. Es war daher unverhältnismässig, mit der vorliegenden Revision zu warten, bis die Gefahrenkarte dieses Jahr erstellt war. Nachdem nun die Gefahrenkarte vorliegt, sind die erforderlichen Massnahmen zu prüfen und die Erschliessungspläne soweit als erforderlich in einem separaten Verfahren anzupassen. Unabhängig davon ist die Hochwassersicherheit im Baubewilligungsverfahren objektweise zu prüfen und sicherzustellen (§ 32 Abs. 1 BauG und behördenverbindlicher Auftrag gemäss Richtplan L 5.1). 4.7

Wald

Die Waldbaulinien werden grundsätzlich unverändert von den rechtskräftigen Waldbaulinienplänen übernommen, lediglich die bisherigen Abstände von 20 m werden auf 18 m reduziert, gemäss § 48 Abs. 1 lit. a BauG. Die Waldbaulinien sind sachgerecht. 4.8

Beschluss des Grossen Rats vom 16. März 2010

Der Grosse Rat hat am 16. März 2010 im Gebiet Neuberg die geplanten Einzonungen nicht genehmigt und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen (Parzellen Nrn. 845, 4251, 876, 2880 und 2878). Im Erschliessungsplan, Ausschnitt Nr. 1, sind auf diesen Parzellen Bau- und Strassenlinien sowie Fuss- und Radwegverbindungen festgelegt. Es wird festgestellt, dass diese Festlegungen nicht angewandt werden können bis die neuen Bauzonen rechtskräftig festgelegt sind. 4.9

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Erschliessungspläne Ausschnitte Nrn. 1–7 und die Liste der aufzuhebenden Erschliessungspläne der Gemeinde Erlinsbach vom 27. Oktober 2010 werden, bereinigt durch die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats, genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Raumentwicklung) vorgängig anzufordernden Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren.

-4-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 der Schweizerischen Zivilprozessordnung i.V.m. § 28 VRPG). 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Küttigerstrasse 23, 5018 Erlinsbach (gegen Rückschein)  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: