Gestaltungsplan Reformationsweg
Sondernutzungsplan · Erlinsbach (AG)
Dokument
- Nummer
- 10.70
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Erlinsbach (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 02.04.2015
- In Kraft seit
- 02.04.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Gemeinde Erlinsbach Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Reformationsweg
gemäss $ 21 BauG
Situation 1:500
Departement
Bau, Verkehr und Umwelt
weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: an Abteilung Verkehr
- Sondernutzungsvorschriften
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2 056/621 93 91 Fax. 056/621 05.20 E-Mal: [email protected] www.kohl-pariner.ch
Vorprüfungsbericht vom: 18. September 2012
Öffentliche Auflage vom: 3. Juni 2013 bis: 2. Juli 2013 Beschlossen vom Gemeinderat am: 13. Januar 2014
Der G indeammann: Der\Gkmeindeschreiber:
Markus Lüthy Brynp| Vogel
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch das Bau, Ver N Aarau,den 2, Apı
Legende zum Gestaltungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
rot
rot
zZ schwarz x
rot
hellgrün
. mittelgrün NVyVvVvvvVv
dunkelblau
oe 0 oo eo grün
2. Orientierungsinhalt
Pe dunkelgelb Bee hellgelb ee] violett I dunkelgrau
hellgrau
hellblau
680 violett
violett
gg schwarz
VvVvVvvvVv hellbau
Baufeld für Carport Ein- und Ausfahrt zu Carport nur Fussgängerübergang
Strassenlinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG)
Grünfläche Bereich für kleinkronige Hochstammbäume hochwassergefährdete Fläche
Gestaltungsplan-Perimeter
Reformationsweg
Zufahrt
Bauten mit Substanzschutz Bauten mit Volumenschutz Bestehende Bauten Bestehende Strassen Erzbach
neue Parzellennummern neue Parzellengrenzen Zonengrenze
Fläche mit Restgefährdung
Pau
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/St
Versand: 0 7. April 2015
Datum Genehmigung: 02.04.2015
Geschäfts-Nr. BVURO.10.70-1 Gemeinde Erlinsbach; Gestaltungsplan "Reformationsweg"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
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18. September 2012
Öffentliche Auflage
3. Juni 2013 bis 2. Juli 2013
Beschluss Gemeinderat
13.Januar 2014
Eingereicht zur Genehmigung
14. März 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
11. März 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. November 2008. Sie setzt jedoch eine unwesentliche Änderung des Bauzonenplans gemäss § 25 Abs. 3 lit. b BauG voraus, die der Gemeinderat am 3. November 2014 beschlossen hat. Diese Änderung hat der Regie rungsrat am 18. Februar 2015 genehmigt.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für die Kernzone zwischen Ramsfluh- und Brüggerweg gilt die Gestaltungsplanpflicht. Die Ziele des Gestaltungsplans sind in § 4 Abs. 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegt: Der Reforma tionsweg, der heute entlang der bestehenden Bebauung verläuft, soll neu entlang des Erzbachs trassiert werden, unter Berücksichtigung des Wohnumfelds, des Uferschutzes und der Gewässer-
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150327_bdv_10.70.docx
durchlässigkeit. Gleichzeitig ist die Parzellierung neu zu ordnen. Mit der Verlegung des Reformati onswegs und der rückwärtigen Erschliessung soll das Areal aufgewertet werden. Da sich der Grund eigentümer der Parzelle 2719 am Gestaltungsplan nicht beteiligt, ist für diesen Teil des Areals später ein Gestaltungsplan zu erarbeiten oder der Vorliegende zu ergänzen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan Reformationsweg bestehend aus: • Situation 1:500, datiert vom 13. Juli 2012 • Sondernutzungsvorschriften (SNV), datiert vom 13. Juli 2012 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Februar 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord nung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicher zustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen ab weichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Inte ressen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Der vorliegende Gestaltungsplan beschränkt sich auf das Festlegen der Aussenräume, der Erschliessung und des Hochwasserschutzes. Die Bauten ste hen alle unter kommunalem Substanz- und Volumenschutz. Der Gestaltungsplan weicht nicht von der allgemeinen Nutzungsplanung ab. Der Reformationsweg soll an den Erzbach verlegt werden. Damit werden die bestehenden Gärten nicht mehr von den Wohnhäusern getrennt. Der Erzbach hat in diesem Bereich einen "städtischen" Charakter, das heisst er ist hier verbaut. Der Fussweg wird innerhalb des Gewässerabstandbereichs geführt. Die Uferschutzzone wird mit einer Bepflanzung aufgewertet. So gewinnt der gesamte Ab schnitt an Qualität. Der Gestaltungsplan entspricht den Zielen, die in § 4 Abs. 4 BNO festgelegt sind. Aus fachlicher Sicht ist die getroffene Lösung mit den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzge bung vereinbar. 4.3 Erschliessung Ein grosser Teil des Areals wird neu rückwärtig über den Ramsfluhweg erschlossen. Zwei der drei bestehenden Direktanschlüsse für den motorisierten Verkehr an die Kantonsstrasse K 243 können damit aufgehoben werden. Die Parzelle 2718 wird weiterhin über den verbleibenden dritten An-
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schluss erschlossen, da die für eine rückwärtige Erschliessung benötigte Parzelle 2719 (noch) nicht zur Verfügung steht. Künftig soll auch die Parzelle 2718 über den Ramsfluhweg erschlossen werden. Dies wird Gegenstand der späteren Gestaltungsplanung über die Parzelle 2719 sein (Planungsbe richt Ziffer 3.1.1). Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. 4.4 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte Hochwasser weist für das Areal ein Schutzdefizit für ein hundertjährliches Hoch wasser aus (HQ-ioo)- Die Fliesstiefen betragen bis 25 cm. Die Überflutungen werden durch drei Schwachstellen ausgelöst: zwei der heutigen Übergänge zur Erschliessung der Liegenschaften in nerhalb des Perimeters sowie die Eindolung des Brüggerwegs. Bei einem HQ300 sind zusätzliche Flächen betroffen. Im Gestaltungsplan sind die Areale entsprechend als Flächen mit Schutzdefiziten und Restgefährdung bezeichnet. In den Sondernutzungsvorschriften ist der erforderliche Schutz geregelt (§ 10 SNV). Der Hochwasserschutz kann mit der Verlegung des Reformationswegs gelöst werden, wenn der Weg und die Zufahrten zugleich um die geforderte Schutzhöhe angehoben wer den. 4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan Reformationsweg der Gemeinde Erlinsbach, beschlossen vom Gemeinderat am 13. Januar 2014, wird genehmigt. 2.
entwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Zentrum Rössli, Postfach, 5018 Erlinsbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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