Gestaltungsplan Beckenmatt
Sondernutzungsplan · Böztal
Dokument
- Nummer
- 2009-000997
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Böztal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.06.2009
- In Kraft seit
- 24.06.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Gemeinde Bözen
ES BDDDDDLDENDEN
Sondernutzungsplanung
Gestaltungsplan Beckenmatt gemäss $ 21 BauG
Kartenausschnitt 1: 25000
Beschlossen vom Gemeinderat am 6. April 2009
Der Gemeindeammann
Verena Erb - Brack
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Genehmigung durch den Regierungsrat am .......n...0.
043.002.002 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung Auftrag-Nr. 043.002.002 Name Kontrolle
P. Hofmann Fr SCULU Mnzo0o 1 BE Fey
Projektleitung
Planerstellung
Änderung 1
FAX
DU
EIHIHNNIHINSGE]AIE
1\Bau\43 Bözen\02\002\0AD\Erschliessungsplan.dwg
Projekt-Info
ISO
Basisdaten: Januar 2008
Mitwirkungsauflage vom 3. Februar 2009 bis 4. März 2009 Mitwirkungsbericht vom 6. April 2009
Vorprüfungsbericht vom 18. Dezember 2008
Öffentliche Auflage vom 3. Februar 2009 bis 4. März 2009
Ramona Häusermann Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. Jumi 200%
IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG FON
KIRCHPLATZ2 4310 RHEINFELDEN FON
061 / 836 96 80 Anderung 2 er] FAX 061 / 836 96 81 Plotdatum PA. 26.05.2009 RE E-MAIL [email protected]
Kanton Aargau
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Situation 1 : 500 / Sondernutzungsvorschriften
Der StäAtssfhreiber:
062 / 869 80 80 062 / 874 24 05
9001 ZERTIFIZIERT
oO 2
IE
zZ
GENEHMIGUNGSINHALT
rot Baulinie für Hauptbaute rot Baulinie für Klein- und Anbaute nach $ 18 ABauV rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A mangenta Neue Schmutzwasserleitung
dunkelblau Neue Sauberwasserleitung
blau Neue Wasserleitung grün Baubereich A
braun Baubereich B
orange Baubereich C
blau Baubereich D
rosa Baubereich E
a Bereich F (Hochwasserableitungsgraben)
an Die Detailgestaltung erfolgt im Rahmen des Bauprojektes; der Hochwasser-
ableitungsgraben muss zwingend mit dem Strassenbau realisiert werden
blau Hochwasserschutzbereich
schwarz Perimeter des Gestaltungsplans
TIERUNGSINHALT
hellgelb Geplante Erschliessungsstrasse
grau Bestehende Strassenfläche
hellblau Gewässer
rot Abzubrechendes Trafogebäude
hellblau Bestehende Wasserleitungen
dunkelblau Neue Wasserleitungen
mangenta Bestehende Schmutzwasserleitung
mangenta Neue Schmutzwasserleitung
dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitung
dunkelblau Neue Sauberwasserleitung
schwarz Zonengrenze gemäss Zonenplan
schwarz Baugebietsgrenze
—_
schwarz
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
29
Liechti Emst 1004 m?
Jakob 84 m?
‚meinschaft Rüi
Erbengfi
826 Erbengemeinschaft
Pfister Walter 474 m?
Müller Urs und Gerster Corinhe -__ 2630.m?
950 Müller Urs und 9) Gerster Corinne
OEwe Bezenj N
1537 m?
38
IEWG Bözen 173 m?
Pr
e en
Sondernutzungvorschriften (Genehmigungsinhalt)
Zweck
Bestandteile
Perimeter
Verhältnis zum kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrecht
Gebietseinteilung
Baubereiche A,B,C
$1
Der Gestaltungsplan Beckenmatt schafft die Voraussetzungen, damit die im Planungsperimeter liegenden Parzellen landsparend erschlossen und durch Neubauten in quartierüblicher Baudichte genutzt werden können. Dem Ortsbild (Dorfzone 1) und dem Hochwasserschutz ist eine besondere Beachtung zu schenken.
$2
1 Der Gestaltungsplan besteht aus:
- Situationsplan 1:500
- Sondernutzungsvorschriften
2 Die Erläuterungen im Planungsbericht dienen der Orientierung.
$3 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet (Perimeter des Gestaltungsplans).
54
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Planungsrechts.
$5
Das Planungsgebiet wird in die folgenden Bereiche eingeteilt:
- Baubereich A (Neubauten Hochwasserschutzbereich)
- Baubereich B (Neubauten Hochwasserschutzbereich)
- Baubereich C (Neubauten Hochwasserschutzbereich)
- Baubereich D (Liegenschaften Nrn. 63 A und 63 B innerhalb Hochwasserschutzbereich)
(Liegenschaften ausserhalb Hochwasserschutzbereich) (Hochwasserableitungsgraben)
- Baubereich E - Bereich F
$6
1 In den Baubereichen A, B und C sind reine Wohnbauten sowie Wohnbauten mit nicht störendem Gewerbe (in Wohnquartiere passende Klein- und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr) zugelassen.
2 Erlaubt sind Einfamilien-, Zweifamilien und Doppeleinfamilienhäuser.
3 Die Neubauten auf den Baufeldern A bis C haben sich gut ins bestehende Ortsbild einzuordnen. Für die Beurteilung richtet sich der Gemeinderat nach 8 41 BNO.
4 Bei den Neubauten in den Baubereichen A, B und C müssen die Erdgeschosse auf mindestens der nachfolgend aufgeführten Meereshöhe erstellt werden:
- Baubereich A 404.4 mü.M. - Baubereich B 404.6 mü.M. - Baubereich C 404.8 mü.M.
Baubereiche DE
Baubereiche F
Quartiererschlies-
sungsstrasse (Stichstrasse)
Umgebung
Inkrafttreten
5 Die Hauptbaukörper haben zwei Vollgeschosse ab der gemäss Absatz 4 festgesetzten Erdgeschosskote (m ü.M.) aufzuweisen und sich mit der Längsseite resp. Hauptfirsten parallel zum Hang auszurichten.
6 Gebäude- und Firsthöhe werden ab der im entsprechenden Baufeld geltenden Erdgeschosskote gemessen:
- Gebäudehöhe maximal 70m
- Firsthöhe maximal 10.5 m
7 Zum Schutz gegen das Hochwasser sind im eingezeichneten Hochwasserschutzbereich (Baubereiche A, B und C) die unter den festgesetzten Erdgeschosskoten liegenden Bauteile (Keller, Tiefgaragen, Treppenabgänge und Lichtschächte usw.) als dichte Wannen auszubilden. In den Untergeschossen ist die Wohnnutzung nicht zulässig.
$7
1 Für die Baubereiche D und E (E1 und E2) gelten die Zonenvorschriften der Dorfzone 1 gemäss $ 5 BNO.
2 Für den Baubereich D ist bei Neu-, Um- und Anbauten der Objektschutz (Hochwasserschutz) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zwingend festzulegen.
$8
Der Bereich F (Hochwasserableitungsgraben) ist von Bauten frei zu halten. Grünflächen, Gartenanlagen und dgl. sind zugelassen. Die Pflanzungen dürfen den Ableitungsgraben nicht beeinträchtigen.
59 Die geplante Stichstrasse ist auf einer minimalen Höhenkote von 404.0 m ü.M. zu erstellen. Die Strasse ist als Hochwasserschutzdamm auszubilden.
$10 1 Für die Begrünung mit Bäumen und Sträuchern sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.
2 Einfriedigungen und Stützmauern haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten.
3 Für Terrainanpassungen gilt 8 43 BNO.
4 Mit dem Baugesuch sind Umgebungspläne einzureichen.
5 Für die Beurteilung der Bauprojekte und der Umgebungspläne kann der Gemeinderat ein unabhängiges Fachgutachten einholen.
$11
Der Gestaltungsplan Beckenmatt tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung sowie die Aufhebung dieser Sondernutzungsplanung bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. Juni 2009
Nr. 2009-000997
Gemeinde Bözen; Gestaltungsplan "Beckenmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
6. April 2009 18. Dezember 2008 3. Februar 2009 bis 4. März 2009 6. April 2009 29. Mai 2009 20. Mai 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. November 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet "Beckenmatt" ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Der vorliegende Gestaltungsplan soll dem Gebiet rechtlich zur Baureife verhelfen. Mittels Strassenlinien für eine Stichstrasse wird die Erschliessung festgelegt. Durch verschiedene Höhenfestlegungen der Baufelder, die erhöhte Lage der Stichstrasse und einen Wasserableitungsgraben soll der unbebaute Teil des Planungsperimeters hochwassersicher werden. Für die bestehenden Bauten sind Objektschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen. Die Sondernutzungsvorschriften verlangen eine ortsbaulich eingepasste Überbauung. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Beckenmatt" inklusive Sondernutzungsvorschriften
Versand: 26. Juni 2009
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan zeigt eine sachgerechte Erschliessung und Gestaltung des sondernutzungsplanpflichtigen Gebiets auf. Auch für die Hochwasserproblematik hat die Gemeinde eine situationsgerechte Lösung getroffen. 4.3
Erschliessung
Die Verbreiterung und Verlängerung der bestehenden Stichstrasse sowie der Wendeplatz am Strassenende ermöglichen eine einfache und Land sparende Erschliessung des Planungsgebiets. Die im Plan gesicherte Strasse entspricht den einschlägigen Normen für Erschliessungsstrassen (§ 44a Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV). 4.4
Baulinien
Die 4 Meter-Baulinie entspricht dem baugesetzlichen Strassenabstand und wird ergänzt durch eine Baulinie für Klein- und Anbauten mit 2 Meter-Strassenabstand. Diese Abweichung vom gesetzlichen Strassenabstand wird im Planungsbericht mit dem grossen Landverlust durch die Hochwasserschutzmassnahmen nachvollziehbar begründet. 4.5
Hochwasserschutz
Als primäre Massnahme ist die Ausbildung der neuen Erschliessungsstrasse als Schutzdamm gegen das Hochwasser des Effingerbachs vorgesehen. Weiter ist ein Ableitungsgraben als Schutz vor rückwärtig eindringendem Wasser geplant. Zusammen mit der Festlegung minimaler Erdgeschosskoten und der Vorgabe dichter Untergeschossausbildung wird der Hochwasserschutz situationsgerecht sichergestellt. Die vorgesehenen Massnahmen werden nach fachlicher Einschätzung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gefahrensituation ausserhalb der Planungsperimeter mit sich bringen. Insofern kann vorliegend auf eine Überprüfung und allenfalls Anpassung der Gefahrenkarte in Zusammenhang mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan verzichtet werden (vergleiche Richtplan Kapitel L 5.1, Beschluss 3.4). 4.6
Ortsbild/Gestaltung
Insgesamt gewährleisten die Sondernutzungsvorschriften – gemessen an den Anforderungen an einen Gestaltungsplan – vorliegend eine angemessene Qualität der Neuüberbauung im Sinne von § 21 BauG und erweisen sich als rechtmässig. 4.7
Sondernutzungsvorschriften
Die Vorgaben sind sachgerecht und rechtskonform.
-3-
4.8
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Beckenmatt" inklusive Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Bözen vom 6. April 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 239, 5076 Bözen
-4-
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: