Gestaltungsplan Husmatt
Sondernutzungsplan · Beinwil (Freiamt)
Dokument
- Nummer
- 10.127
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Beinwil (Freiamt)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 14.12.2011
- In Kraft seit
- 14.12.2011
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Beinwil (Freiamt) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4224-2011-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Aargau
Gemeinde 5637 Beinwil im Freiamt /AG
..;,rgau L.,parterrient
Gestaltungsplan „Husmatt"
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan Mst. 1: 500
',Wi81
_ Z .!'ill
'...•,>'.` 1223 !
,
rl
Weriebriemrl.e t ....-- -
'
V 'i 't i , 1 /2 .- -, e3 .e.V• % '
-, j i ,14 7 _ rL-;1.t TZ,_I I..: ..\.,(:'
.: - • 2 ...... :2 ' 1 1. . • i
7.••..C7 .. •
1 13(nwilT q Ffkimm.
-
\:-..---
‘
• J'aitii,),t
•
1 cA! #
•,
..'Z r., i.A., ›.. lo or i ..t.:17 , ...je.. .: 1 . I. , f,
• e,
f
- .4-
›f'biher,i/iel.d.
4
kt
•4.-”,rxetdr,. .
''J , 1
Sicinirüf•••1
ig •>--.'77-1>747-,.7--, ' t147.1
' \
443 •- .4 41
Chreirizbi '
'
Kartenausschnitt 1: 25000
Projektverfasser: Melliger Architekten AG Luzernerstr. 93 i T 056 664 85 151 F 056 664 85 17 I [email protected] Grundeigentümer: Josef Sachs, Wiggwil 5, 5637 Beinwil im Freiamt
Muri, den 20.05.2011
Mitwirkungsbericht vom : --Vorprüfungsbericht vom : 12. Juli 2011 Öffentliche Auflage vom: 16. August 2011 Beschlossen vom Gemeinderat am : Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
bis:
14. September 2011
26. September 2011
9?4iO4.24, Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den A te. beserree..› Zo.vt Der Genera!sekretär
MELLIGER ARCHITEKTEN AG
Luzernerstrasse 93 5630 Muri
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Husmatt"
Zweck
Art. 1 Der Gestaltungsplan „Husmatt" in Wiggwil, Gemeinde Beinwil
(Freiamt), bezweckt die Erstellung einer Tiefgarage in der Weilerzone. In diesem Zuge werden 2 der bestehenden Bauten, welche unter Volumenschutz stehen, durch Ersatzbauten ersetzt. Mit dem Gestaltungsplan wird im Planungsperimeter die Überbauung in einem Teil des Weilers (Husmatt) neu geregelt und neu definiert (Ensemble). Diese Neuregelung ermöglicht mit der unterirdischen Parkierung eine bessere zukünftige Nutzung und somit auch die Bauten optimal in die Umgebung einzupassen.
Bestandteile
Art. 2
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan Mst. 1: 500 - Sondernutzungsvorschriften 2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: - Planungsbericht
Perimeter
Art. 3 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im
Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 1 Soweit mit dem Situationsplan und
den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Beinwil (Freiamt), insbesondere die Vorschriften der Weilerzone. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Nutzungen / Baufelder
Art. 5
1 Die bestehenden Gebäude stehen unter Volumenschutz. Gemäss Volumenschutz sind Neubauten im gleichen Volumen der heute bestehenden Bauten zu erstellen. Die Neubauten dürfen jedoch gemäss dem Gestaltungsplan vom Volumenschutz abweichen.
2
0901 Wiggwil Tel 056 664 85 15
Bestehende Bauten dürfen durch Neubauten ersetzt werden.
Muri, 20.05.2011 Fax 056 664 85 17
1/3 E-Mail [email protected]
MELLIGER ARCHITEKTEN AG
Luzernerstrasse 93 5630 Muri
Eine Umnutzung zu Wohnzwecken und stillem Gewerbe sind erlaubt. Unterkellerungen für Technik-, Keller-, Bastelräume und Verbindungsbereiche zur Tiefgarage sind zulässig. Innerhalb des Baubereiches darf eine Tiefgarage erstellt werden. Weitere Hochbauten als die Bestehenden sind nicht zulässig. Baufeld 1 = Scheune Nr. 113. Für ein Mehrfamilienhaus, mit max. 5 Wohneinheiten, zulässig. Baufeld 2 = Schopf Nr. 112. Für ein Einfamilienhaus zulässig. Baufeld 3 = neue Tiefgarage. 3 Abweichungen in der Höhenlage sind in Bezug auf Raumhöhen (Wohnhygiene) zugelassen.
Dachlandschaften - Dachdurchbrüche in der unteren Dachhälfte dürfen die zulässige Gebäudelänge von 25% überschreiten und maximal 50% der Gebäudelänge aufweisen. - Dachdurchbrüche in der oberen Dachhälfte sind zulässig bis zu 25% der Gebäudelänge (inkl. Firstverglasung); - Fensterbänder sind als gestalterisches Element zulässig; 4
5 Dachkanten im Traufbereich dürfen verkürzt werden, jedoch nur maximal bis zu 1,50m in der Horizontalen. 6 Die Lage der Ersatzbauten kann von Ihrem ursprünglichem Standort abweichen. Für Baufeld 1 = ±30cm Für Baufeld 2 = gemäss Situationsplan
Umgebungsgestaltung Aussenräume
Art. 6 Das hofartige Erscheinungsbilde, welches durch das
Gebäudeensemble entsteht, ist beizubehalten.
1
Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes und im Baugesuch, gestützt auf das zu erarbeitende Umgebungskonzept, auszuweisen. 2
Bepflanzung Hochwasserschutz
3 Die Bepflanzung ist mit einheimischen Pflanzen zu realisieren und im Umgebungskonzept auszuweisen.
" Entlang der VViggwilerstrasse ist ein begrünter Erddamm oder eine Stützmauer (z. B. gefugte Blocksteine oder Beton) mit einer mindest Höhe von 40 cm zu erstellen. 5 Die Erschliessungsstrasse ist im Bereich der VViggwilerstrasse so auszubilden, dass kein Wasser auf den Gestaltungsperimeter gelangen kann. 6 Die Hochwasserschutzmassnahmen sind mit dem Bau der Neubauten und der Tiefgarage zu erstellen.
0901 Wiggwil
Tel 056 664 85 15
Muri, 20.05.2011 Fax 056 664 85 17
2/3 E-Mail [email protected]
MELLIGER ARCHITEKTEN AG
Luzernerstrasse 93 5630 Muri
Entsorgungsstellen
Der Containerplatz ist als Sammelplatz für die Entsorgung und ausschliesslich für die Bauten im Planungsperimeter auszulegen. Der Containerstandplatz ist im Umgebungskonzept festzulegen.
Erschliessung
Art. 7 7
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Nebenstrasse (GB Nr. 631) über die im Situationsplan eingetragenen Erschliessungswege.
2 Die allgemeine Erschliessung (Nebenerschliessung, wie z.B. Fusswegverbindungen) der Überbauung sind im Umgebungsgestaltungsplan mit der Baueingabe aufzuzeigen.
Parkierungen
Art. 8 Die erforderlichen Abstellplätze sind, mit Ausnahme der
Parkplätze gemäss §8 Abs.4, unterirdisch (Tiefgarage) innerhalb des bezeichneten Baufeldes (Nr.3) zu erstellen. 1
2 Die zulässige Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage sind im Situationsplan festgesetzt. 3 Die Anzahl Abstellplätze sind mindestens nach VSS Norm zu dimensionieren und können das Maximum nach Norm überschreiten. Jedoch sind die Abstellplätze in der Tiefgarage auf maximal 30 Parkplätze zu beschränken.
Oberirdische Abstellplätze sind nur für Besucher zulässig. Die vorgesehene Fläche ist im Situationsplan festgehalten. 4
5 Beim Mehrfamilienhaus ist ein genügend grosser, gut zugänglicher und abschliessbarer Abstellraum für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
Entwässerung
Art. 9 Die Schmutzwasserleitungen sind an die bestehende
Kanalisation anzuschliessen. 2 Anfallendes, sauberes Meteorwasser ist durch geeignete Anlagen zu versickern oder zu nutzen.
Inkrafttreten
Art. 10 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung
durch die Genehmigungsbehörde des zuständigen Departements (BVU) in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
0901 VViggwil Tel 056 664 85 15
Muri, 20.05.2011 Fax 056 664 85 17
3/3 E-Mail [email protected]