Gestaltungsplan Breiti inkl. Änderung 1996
Sondernutzungsplan · Böttstein
Dokument
- Nummer
- 1996-002456
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Böttstein
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 18.09.1989
- In Kraft seit
- 27.11.1996
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4303-1996-E.pdf
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Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt, gestützt auf § 141 BauG und § 31 der Gemeindebauordnung den kommunalen Gestaltungsplan "Breiti- mit nachfolgenden /77c- ig l•
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§ I. 1
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Geltungsbereich
Die Spezialbauvorschriften gelten in dem im Baulinienplan bezeichneten Gebiet, umfassend die Parz. 475 und 476. Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
Art. 2 Zonenvorschriften
Es sind nur freistehende Einfamilienhäuser oder nebeneinanderliegende Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Arealüberbauungen sind nicht gestattet. Ausnützungsziffer: Geschosszahl: Gebäudehöhe:
Art. 3 max.-413-:443— 0. 50
max. 2 max. 7.00 m ab der zugehörigen Erschliessungsstrasse
Dachgestaltung
Zulässig sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von min. 30 0 und max. 40 0 . Dacheindeckung mit Ton- oder Betonziegel oder Schiefereternit. Dachvorsprung mind. 30 cm.
Art. 4 1
2
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im
Umgebungsgestaltung
Das neu gestaltete Terrain darf max. 40 cm über dem Niveau der zugehörigen Zufahrtsstrasse liegen. Der Grundstückabschluss entlang der Strasse ist mit Granitstellplatten auszuführen. Die Höhe eines eventuell vorgesehenen Hages darf max. 70 cm über dem Strassenniveau liegen. Der Zaun darf unmittelbar an die Stellplatte gestellt werden. Für lebende Hecken gilt Art. 89 der Bauordnung.
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
29. t•louere•be4 A996 Der Staatsschreiber.
Ve retung:
Art. 5 Garagen
Es werden keine Garagen im Kellergeschoss toleriert. Unterirdische Sammelgaragen ab 4 Parzellen sind jedoch zugelassen.
Art. 6 Genehmigung
Der kommunale Gestaltungsplan und die Spezialbauvorschriften bedürfen der Annahme durch die Gemeindeversammlung. Sie treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Diese Spezialbauvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am beschlossen worden.
NAMENS DER G EMEIN DEVERSAMML UNG Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber:
A!rfiage vorn im Genla' Datum
373is
17. NOV. 1987
haus Böt-tstein
g.• 7:7 1987
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Der G'
1 Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt, gestützt auf § 141 BauG und § 31 der Gemeindebauordnung den kommunalen Gestaltungsplan "Breiti" mit nachfolgenden
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
§ I 1
2
Geltungsbereich
. Dl e Spezialbauvorschriften gelten in dem im Baulinienplan bezeichneten Gebiet, umfassend die Parz. 475 und 476. Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
Art. 2 Zonenvorschriften
Es sind nur freistehende Einfamilienhäuser oder nebeneinanderliegende Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Arealüberbauungen sind nicht gestattet. cf-Yr7 212:
Ausnützungsziffer: Geschosszahl: Gebäudehöhe:
Art. 3 «ie":4/c.r%JV /2-max. 4)48max. 2
max. 7.00 m ab der zugehörigen Erschliessungsstrasse
Dachgestaltung
Zulässig sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von min. 300 und max. 40° . Dacheindeckung mit Ton- oder Betonziegel oder Schiefereternit. Dachvorsprung mind. 30 cm.
Art. 4 1
2
Umgebungsgestaltung
Das neu gestaltete Terrain darf max. 40 cm über dem Niveau der zugehörigen Zufahrtsstrasse liegen. Der Grundstückabschluss entlang der Strasse ist mit Granitstellplatten auszuführen. Die Höhe eines eventuell vorgesehenen Hages darf max. 70 cm über dem Strassenniveau liegen. Der Zaun darf unmittelbar an die Stellplatte gestellt werden. Für lebende Hecken gilt Art. 89 der Bauordnung.
Art. 5 Garagen
Es werden keine Garagen im Kellergeschoss toleriert. Unterirdische Sammelgaragen ab 4 Parzellen sind jedoch zugelassen.
Art. 6 Genehmigung
Der kommunale Gestaltungsplan und die Spezialbauvorschriften bedürfen der Annahme durch die Gemeindeversammlung. Sie treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Diese Spezialbauvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am beschlossen worden.
9 . Dezember 187
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Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom
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Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau
27. November 1996
am
Art. Nr.
2456
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Gemeinde Böttstein; Gestaltungsplan "Breiti"; Teiländerung Spezialbauvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
BaudepartementNortrag vom 18. November 1996
Beschluss: 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplanes "Breiti" (Spezialbauvorschriften) der Gemeinde Böttstein vom 30. September 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug (mit Bericht vom 18. November 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 5315 Böttstein Baudepartement Abteilung Verkehr BD Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: i.V.
Versand: