Gestaltungsplan Stauseestrasse

Sondernutzungsplan · Böttstein

Dokument

Nummer
15.183
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Böttstein
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
06.09.2016
In Kraft seit
06.09.2016

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SNP-4303-2016-E.pdf

Gemeinde Böttstein

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Stauseestrasse" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

•

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Verbindlicher Gestaltungsplan „Stauseestrasse", Situationsplan 1:500 - Orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekt

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwici:iung

10. August 2016 / kantonales Genehmigungsverfahren

Mitwirkung vom:

02. November 2015 bis 02. Dezember 2015

Vorprüfungsbericht vom:

27. April 2016

Öffentliche Auflage vom:

17. Mai 2016 bis 15. Juni 2016

Beschlossen vom Gemeinderat am:

27. Juni 2016

Der Gemeindeammann:

enehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

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GP „Stauseestrasse" Böttstein

arcoplan Ennetbaden

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan „Stauseestrasse" bezweckt eine gesamtheitlich geplante Erschliessung des Areals und eine ortsbaulich gut eingepasste Anordnung der Gebäude, welche eine situationsgerechte Belichtung ermöglichen und angemessen auf die Lärmsituation der K285 Rücksicht nehmen. Mit einem feinmaschigen und durchgehenden internen Fusswegnetz soll eine optimale Anbindung ans Dorfzentrum und in die umliegenden Quartiere sichergestellt werden. Eine differenzierte, auf die unterschiedlichen Nutzungen abgestimmte Umgebungsgestaltung soll attraktive Freiräume und Aufenthaltsbereiche schaffen. 1

Art. 2 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan „Stauseestrasse" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Böttstein. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 3 Privatrechtliche

Regelungen

Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. durchgehende Fusswege, arealinterne Erschliessungs- und Parkierungsbereiche, Zu- und Wegfahrten Tiefgarage, gemeinschaftliche Aussenräume) sind durch grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeiten sicherzustellen, die vor Erteilung einer Baubewilligung vorliegen müssen.

Art. 4 Perimeter und

Bestandteile

1

Der Gestaltungsplan „Stauseestrasse" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters.

2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.

Der Planungsbericht inklusive Richtprojekte Bebauung und Umgebung illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und haben wegleitenden Charakter. 3

Art. 5 Baubereiche für

Hochbauten

Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A, B, C und D zu erstellen. 1

Gestaltungsplan Stauseestrasse, Sondernutzungsvorschriften / 10.08.2016

1

Die Baubereiche für Hochbauten dürfen nur von Vordächern, Dachvorsprüngen, Terrassen und Balkonen überschritten werden; alle anderen vorspringenden Gebäudeteile sind nur innerhalb der Baubereiche für Hochbauten zulässig. Die Terrassen und Balkone dürfen nur in die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Terrassen und Balkone hineinragen. 2

Baubereich für Terrassen / Balkone

3 In den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereichen für Terrassen und Balkone dürfen diese Bauteile auf maximal 60% der Fassadenlänge über die jeweiligen Baubereiche für Hochbauten hinausragen.

Baubereich für Sockelgeschoss

4 Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiches für Sockelgeschoss darf das Gebäude eine Gesamthöhe von maximal 4.5 m aufweisen. 5

Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten darf ein gedeckter Aussenbereich mit einer Gebäudefläche von maximal 60 m2 und von maximal 3 m Gesamthöhe für den gemeinschaftlichen Aufenthalt erstellt werden. Velounterstände und gemeinsame Entsorgungseinrichtungen sind im ganzen Perimeter des Gestaltungsplanes zugelassen.

Art. 6 Baubereiche für

Unterniveaubauten / für erdüberdeckte Tiefgarage

1 Im Baubereich für erdüberdeckte Tiefgarage dürfen Gebäude eine maximale Gesamthöhe von 3.5 m aufweisen. 2 Die Baubereiche für erdüberdeckte Tiefgaragen und für Unterniveaubauten sind für folgende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos / Mofas, Nebenund Abstellräume und dergleichen.

Art. 7 Nutzungen

1 Im Sockelgeschoss innerhalb und vor dem Baufeld für Hochbauten A sind Verkaufsnutzungen, gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen zu realisieren. Nebenräume (z.B. Veloabstellplätze, Kellerräume) für die Nutzungen in den Obergeschossen sind zugelassen. 2 Falls im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens kein Bedarf für Nutzungen gemäss Abs. 1 ausgewiesen werden kann, kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Wohnen zulassen.

Art. 8 Geschosszahl

1 Gebäude dürfen folgende Vollgeschosszahl nicht überschreiten: - Baufeld A, B und C; max. 4 Vollgeschosse plus 1 Attikageschoss max. 3 Vollgeschosse plus 1 Attikageschoss. - Baufeld D;

Gestaltungsplan Stauseestrasse, Sondernutzungsvorschriften / 10.08.2016

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Art. 9 Geschossflachen

GF

1 Die maximal zulässigen Geschossflächen GF betragen exklusive der Attikageschosse für - das Baufeld A 1'600 m2 plus 750 m2 für Gewerbe (§ 7 SNV) 1'850 m2 - das Baufeld B - das Baufeld C 2150 m2 - das Baufeld D 1'300 m2.

Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baufeldern ist im 'Umfang von maximal 5% des grösseren der betroffenen Kontingente möglich.

2

3 Im Minimum sind 80% der Geschossflächen-Kontingente zu realisieren. Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.

Art. 10 Erschliessung

1 Die motorisierte Arealerschliessung hat für sämtliche Baubereiche für Hochbauten von der Stauseestrasse über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Zu- und Wegfahrt mit den zugehörigen Erschliessungsflächen zu erfolgen.

Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdischen Fahrzeugeinstellhallen (Tiefgaragen) darf lediglich über die im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereiche erfolgen.

Art. 11 Parkierung

1 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme der Parkfelder für Besucher und Kunden, in Untergeschossen sowie in den Baubereichen für Unterniveaubauten und erdüberdeckte Tiefgarage anzuordnen. 2 Oberirdische Parkfelder für Besucher und Kunden sind nur in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen zulässig. Für Besucher dürfen maximal 7 Parkfelder und für Kunden insgesamt maximal 10 Parkfelder erstellt werden.

Veloabstellplatze

3 Mindestens ein Viertel der erforderlichen Veloabstellplätze ist oberirdisch in der Nähe der Hauseingangsbereiche anzuordnen.

Art. 12 Fusswege

1 Entlang der Hauptstrasse K285 ist die im Situationsplan 1:500 bezeichnete, mögliche Gehwegfläche für Fussgänger zu sichern. Bis zur Realisierung der Gehwegfläche im Rahmen eines kantonalen Strassenbauprojektes ist innerhalb der Parzelle Nr. 9 ein Fussweg entlang der K285 zu erstellen.

Gestaltungsplan Stauseestrasse, Sondernutzungsvorschriften / 10.08.2016

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2 Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen arealinternen, durchgehenden Fusswege sind mit den jeweils angrenzenden Baufeldern zu erstellen. Die Breite der Fusswege muss minimal 2.00 m betragen.

5 weitere Artikel

Art. 13 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung ist abwechslungsreich nach den Prinzipien des Richtprojektes Umgebung zu gestalten. Innerhalb der gesamten Überbauung sind überwiegend einheimische, standortgerechte Baum- und Strauchsorten zu verwenden. Im Umgebungsplan sind zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Aussenbereiche die Höhenverhältnisse, die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Ausstattungselemente darzustellen.

Gemeinschaftlicher Aussenraum Wohnen

2 Der gemeinschaftliche Aussenraum Wohnen ist als Ort zum Spielen und zum Aufenthalt auszugestalten, der als attraktiver Begegnungsort für die Bewohner der Überbauung dient. Die Oberfläche ist z.B. mit einem Schotterrasen, durchsetzt mit Ruderalflächen, zu bepflanzen.

Gemeinschaftlicher Aussenraum Arbeiten

3 Der gemeinschaftliche Aussenraum Arbeiten dient zur Erholung und zum allgemein zugänglichen Aufenthalt. Er ist mit einem sickerfähigen Belag auszugestalten und mit einzelnen nnittelkronigen Bäumen zu bepflanzen.

Interne Erschliessungs- und Begegnungsbereiche

4 Die internen Erschliessungs- und Begegnungsbereiche sind als weitgehend offene Weg- und Schotterrasenflächen vor den Hauseingängen zu konzipieren.

Arealinterner Erschliessungs- und Parkierungsbereich

5 Die arealinternen Erschliessungs- und Parkierungsbereiche sind als platzartige, multifunktional nutzbare Verkehrsflächen zu gestalten, in der die Parkfelder für Besucher und Kunden zwischen Schotterrassenflächen und einzelnen kleinkronigen Bäumen sorgfältig integriert sind.

Art. 14 Bereich lockere

Wildheckenpflanzung

1 Ein Streifen von mindestens 3 m Breite entlang der Hauptstrasse ist durchgehend mit einheimischen Wildsträuchern und einheimischen kleinwüchsigen Bäumen zu bepflanzen, so dass eine feine räumliche Trennung mit einem lockeren und gestaffelten Heckenbild entsteht. Gegenüber der K285 muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.

Bepflanzung Binnenkanal

Der Bereich über dem eingedolten Sickerkanal ist zur Integration der Parkfelder für Kunden mit einer bachtypischen Vegetationsstruktur auf einem Schotterrasen auszugestalten.

Baumgruppen

3 Die Baumgruppen dienen als Eck- und Orientierungspunkte der gemeinschaftlich nutzbaren Platz- und Wegflächen. Sie sind mit jeweils mindestens 3 grosskronigen Bäumen auszubilden.

Baumreihen

4 Die Baumreihen sollen als rhythmisierendes Element des Strassenraumes gliedern, welche über die Wildhecke hinaus ragen.

2

Gestaltungsplan Stauseestrasse, Sondernutzungsvorschriften / 10.08.2016

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Art. 15 Qualitative

Anforderungen / Gestaltung der Bauten und Anlagen

Für alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A, B, C und D ist eine einheitliche Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer sehr guten Gesamtwirkung führt. Es sind klare Volumen mit rechteckförmigen Gebäudeflächen, ruhige Erscheinungsformen sowie sehr gut aufeinander abgestimmte Farben und Materialien zu verwenden. Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und von Solaranlagen sind die Dächer extensiv zu begrünen. 2

Terrassen, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. müssen mit dem Hauptkubus harmonieren.

3

Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

4

5 Der Gemeinderat beurteilt die Einpassung nach den in den Absätzen 1 bis 4 formulierten qualitativen Anforderungen.

Art. 16 Energie und

Mobilität

1 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.

Die Parkfelder sowie die Zweiradabstellplätze sind mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.

2

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan „Stauseestrasse" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan Stauseestrasse, Sondernutzungsvorschriften / 10.08.2016

5

Genehmigung

01101010 INO1101111 ^" 11111011110111* KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/St

Datum Genehmigung: 06.09.2016

Versand:

0 7, Sep. 2 016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.183-1 Gemeinde Böttstein; Gestaltungsplan Stauseestrasse; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

27. April 2016 2. November 2015 bis 2. Dezember 2015 17. Mai 2016 bis 15. Juni 2016 27. Juni 2016 2. August 2016 22. August 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 10. September 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,9 ha grosse, teilweise bebaute Areal Stauseestrasse liegt gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan in der Wohn- und Arbeitszone (WA3) im Ortsteil Kleindöttingen. Es ist mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Mit der Revision der Nutzungsplanung (vom Regierungsrat genehmigt am 10. September 2014) wurden folgende Entwicklungsziele für das Areal festgesetzt(§ 3 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]):

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• Sicherstellung einer rationellen Erschliessung ab der Stauseestrasse • Gesamtheitlich geplante, auf die Lärmsituation abgestimmte Anordnung der Bauten Das Gebiet ist mit dem öffentlichen Verkehr (öV) und dem motorisierten Individualverkehr (MIV) sowie mit dem Fuss- und Radverkehr gut erschlossen. Angestrebt wird daher eine kompakte Bebauung mit guter Siedlungsqualität in Zentrumsnähe samt einer rückwärtigen Erschliessung zur Stauseestrasse. Dazu werden mit dem Gestaltungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Gemeinde Böttstein ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Gemeinde auf einer Ländlichen Entwicklungsachse. Der Ortsteil von Kleindöttingen ist lagemässig jedoch eher dem Ländlichen Zentrum Döttingen/Klingnau zuzuordnen. Gemäss Richtplanvorgaben soll die räumliche Entwicklung der Gemeinde Böttstein massvoll, primär in gut erschlossenen Räumen stattfinden. Auf dem Areal ist gemäss Gestaltungsplan rechnerisch eine Dichte von 120 bis 150 Einwohnern pro Hektaren (E/ha) nebst einer untergeordneten Anzahl Arbeitsplätze möglich. Die Mindestdichten von 70 Elba gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1 sind erreichbar. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Böttstein am 27. Juni 2016 beschlossenen Planungsmittel bestehend aus: • Gestaltungsplan Stauseestrasse, Situationsplan 1:500 vom 10. August 2016 • Gestaltungsplan Stauseestrasse, Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 10. August 2016 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 10. August 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 27. April 2016 ohne Vorbehalte.

Erwäg u n gen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Bebauungskonzept/Aussenraum Bebauungskonzept Die Festlegung der Baubereiche stützt sich auf das Richtprojekt ab, in welchem die Baukörper parallel zur Stauseestrasse orientiert sind. Mit der Festlegung eines gedeckten Aussenraums wird der öffentliche Freiraum mit Spielplatz (zwischen Baufeld B und C) gefasst.

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Aussenraum Die Gestaltung des Aussenraums basiert auf der Umgebungsgestaltung gemäss Richtprojekt. Es werden detaillierte Angaben zur Gestaltung (Belagsarten) und Bepflanzung gemacht. Davon abgewichen werden kann nur, wenn mindestens ein gleichwertiges Ergebnis erreicht wird (§ 15 Abs. 4 SNV). Wichtige Elemente werden im Gestaltungsplan direkt grundeigentümerverbindlich festgelegt (§ 14 SNV). Qualitätssicherung Das Richtprojekt Bebauung und Umgebung (Überbauungsstudie/Umgebungsgestaltung) ist wegleitend. Abweichungen sind zulässig, wenn mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität erzielt wird (§ 15 Abs. 4 SNV). Zur Beurteilung kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen (§ 53 Abs. 2 lit. c BNO). Der Gestaltungsplan Stauseestrasse kann damit die geforderten Qualitäten in Bezug auf die Überbauung und die Aussenräume sicherstellen. Dies bestätigt auch das Fachgutachten gemäss § 8 Abs. 3 BauV. 4.2.2 Erschliessung/Mobilität Strasse/Sichtzonen Die verkehrsmässige Erschliessung sämtlicher Parkierungsanlagen (unterirdisch, oberirdisch) erfolgt direkt zur ausgebauten Stauseestrasse. Die ausgewiesenen Strassenflächen sind weitgehend bestehend, insbesondere auf der Nordseite. Die bestehende Zufahrt ab der Parzelle 9 zur Kantonsstrasse K 285 wird aufgehoben. Auf der gesamten Anstosslänge zur K 285 wird für den motorisierten Verkehr ein Ein- und Ausfahrtsverbot festgelegt. Bei den Ausfahrten zur Stauseestrasse sind die Sichtzonen eingetragen. Es handelt sich um eine siedlungsorientierte Strasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Sichtzonen sind sachgerecht festgelegt. Fusswege Im Areal des Gestaltungsplans ist ein durchgehendes feinmaschiges Fusswegnetz (Breite 2,00 m, § 12 Abs. 2 SNV) vorgesehen mit Anbindung ans bestehende Fusswegnetz. Bis zur Realisierung der Gehwegfläche im Rahmen eines kantonalen Strassenbauprojekts entlang der K 285 ist ein Fussweg auf der Parzelle 9 zu erstellen (§ 12 Abs. 1 SNV). Mobilität Das Gestaltungsplangebiet Stauseestrasse ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) gut erschlossen (ÖV-Güteklasse C). Es bestehen gute Anbindungen in die umgebenden Quartiere, zur kommunalen und regionalen Infrastruktur des Fuss- und Radverkehrs und zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (2 bis 5 Gehminuten). Weiter sind verschiedene Einkaufsgeschäfte für den täglichen Bedarf in Fusswegdistanz erreichbar. Mindestens ein Viertel der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen (§ 11 Abs. 3 SNV). Die übrigen Pflichtveloabstellplätze befinden sich in den Kellerräumen und sind direkt über die Rampen der Tiefgaragen problemlos erreichbar. 4.2.3 Lärm Das Planungsgebiet ist gemäss Stand der Erschliessung als baureif eingestuft, die rückwärtige Erschliessung zur Stauseestrasse auf der Nordseite ist bestehend. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Es gelten die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III.

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4.2.4 Hochwasser Im östlichen Teilbereich des Planungsperimeters besteht eine Restgefährdung durch Extremereignisse (gelb-weiss schraffierter Bereich). Im Gestaltungsplan sind dazu keine Festlegungen notwendig. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur 'Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die rechtskräftige BNO richtet sich bereits nach diesen Bestimmungen. In den SNV werden wichtige Elemente der Bebauung und Gestaltung verbindlich geregelt. Dazu gehören Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 5 bis 8 SNV), die Umgebungsgestaltung (§§ 13 und 14 SNV) sowie die Erschliessung und Parkierung (§§ 10 und 11 SNV). Die SNV sind sachgerecht und rechtmässig. Sie gewährleisten sowohl die Zielsetzungen von § 21 BauG als auch der BNO sowie des Gestaltungsplans selbst.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Stauseestrasse, beschlossen vom Gemeinderat Böttstein am 27. Juni 2016, wird genehmigt. 2. ie Abte.

g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

1

At iger lep egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Böttstein, Kirchweg 16, 5314 Kleindöttingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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