Erschliessungsplan Heerenweg

Sondernutzungsplan · Auenstein · Aufgehoben am 31.01.2025

Dokument

Nummer
1988-002466
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Auenstein
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
08.11.1988
In Kraft seit
08.11.1988
Aufgehoben
31.01.2025

Karte

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KANTON AARGAU GEMEINDE AUENSTEIN

Kommunaler Überbauungsplan

HEERENWEG

BAULINIENPLAN 1:500

ÜBERSICHTSSKIZZE —

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Verfasser Datum Entw INGENIEURBURO SEPT. 1987 GI WALTER + PORTA - ee

DIPL. ING. ETH.SIA/BSP | Ersetzt PlanNr

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Überholt durch Plan Nr

5200 BRUGG Öffentliche Planauflage vom 16.3. bis 14.4.1987 Genehmigt von der Gemeindeversammiung am IO.6. 1988

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

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Genehmigungsvermerk

ırbe Im Aufl:

RRB-Nr.

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ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN

1. Dos _ _Genehmigungsverfohren

Dos Genehmigungsverfohren bezieht sich nur ouf die farbig

ongelegten Baulinien, Strossenlinien und Sichtzonen

‚Strosseniinien

GR Datum

blau Vom Grossen Rot oder Regierungsrat genehmigte Baulinien

blau Aufzunebende Baulinien a blau Aufzuhebende Strossenlinien

Boulinien

re rot Zu genehmigende rot Zu genehmigende Strassenlinien BEE rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen BERNER Se ae rot Projektierte Strossenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen ee orange Zu genehmigende Baulinie (Art. 110 der Verordnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juli 1933) Sichtzonen ne schwarz Sichtlinie ols Begrenzung der Sichtzonen BEER nellblau Sichtzone Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizunolten Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.80m - 3.00m über Boden frei bleiben 2 _ Zur Orientierung. Bern) ame Hochleistungsstrasse HLS Beer Sznmsher Hauptverkehrsstrosse HVS Br orange Sammelstrasse ss gelb Erschliessungsstrusse E51 hellgelb Erschliessungsstrosse E52 dunkelgrau Bestehende Wege heilviolett Gehweg

dunkelviolett Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr

la Radweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

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} 4 £ feidgrau Refugien, Busholtesteilen, Verzögerungs - und Beschleunigungsspur, | Parkpiatz ! | grün Bepfionzte Flächen, Grünstreifen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemöss Zonenplon

Plan Nr

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den &.Awve—ao AFP

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547

53)

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

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8. November 1988

Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend SchinznachDorf, Buttwil, Auenstein sowie Gebenstorf durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme; Gutheissung eines Antrages auf Behandlung eines Geschäftes durch den Grossen Rat

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 21. Oktober 1988 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Schinznach-Dorf, Zonenplanänderung "Krummenland" (Botschaft Nr. 4831 vom 12. September 1988) - Buttwil, Zonenplanänderung Spittel (Botschaft Nr. 4851 vom 26. September 1988) - Auenstein, kommunaler Ueberbauungsplan "Herrenweg" (Botschaft Nr. 4854 vom 10. Oktober 1988) - Gebenstorf, kommunaler Ueberbauungsplan "Brüel" (Aenderung) (Botschaft Nr. 4857 vom 10. Oktober 1988) Hans Amrein, Lenzburg, beantragt, es sei gemäss § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes das Geschäft Nr. 4831 Schinznach-Dorf, Zonenplanänderung "Krummenland" durch den Grossen Rat zu behandeln. In der Abstimmung wird der Antrag Amrein mit 67 gegen 31 Stimmen gutgeheissen. Dieses Geschäft wird somit auf die Traktandenliste einer der nächsten Grossratssitzungen gesetzt. Die übrigen drei durch die Kommission erledigten Geschäfte werden durch den Grossen Rat zur Kenntnis genommen.

Protokollauszug an den Regierungsrat Präsidentin:

Staatsschreiber:

Aufhebung

I

aas*,* SSS5 -k KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 31. Januar 2025

HJAI/CBD4

Versand:

0 4. Feb. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.434 Gemeinde Auenstein; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15 März 2022 17. August 2020 bis 15. September 2020 14. November 2022 bis 13. Dezember 2022 14. Oktober 2024 8. Januar 2025 19. November 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Sechs Beschwerden konnten aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Zweckmässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung festgestellt. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung wurde am 21. August 2024 genehmigt.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde Auenstein auch die bestehen­ den Sondernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, deren Inhalte inzwischen umgesetzt und

https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_d133d7a0f53Md580a7a09165Bb2228G.6jgj614fnr17nr55skpsi2dmc5/(i133d7a0f53b4d580a7a0916S8b2228e/igBko.modules.(iok, IDok/2331025/20250110_bdv_20.434.docx

realisiert worden oder bei denen die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände etc.) durch allgemein geltendes Recht abgedeckt sind, werden aufgehoben. Raumplanerisch bedeutsam ist insbesondere die Aufhebung der beiden Überbauungspläne "Panora­ mastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher", die Baulinien zur Unterschreitung der gesetzlichen Waldabstände enthalten. Diese Vorgaben wurden in die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024 beschlossene Aufhebung folgender Vorlagen: • Gestaltungsplan (Überbauungsplan) "Guggebüel" vom 1. September 1987 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Grabenacherweg" vom 19. Januar 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Heerenweg" vom 8. November 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Panoramastrasse" vom 12. September 1989 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Chileacherweg Panoramastrasse" vom 19. Dezember 1989 • Waldbaulinienplan "Chilenacher" vom 11. November 1998

Die verbindiichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Oktober 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. März 2022 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Die vorliegende Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Guggebüel", "Grabenacherweg", "Heerenweg", "Panoramastrasse", "Chileachenweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen.

4.3 Raumpianerische Beurteiiung Die Inhalte der aufzuhebenden Sondernutzungspläne wurden weitgehend umgesetzt und realisiert. Wie im Planungsbericht erläutert, regelt § 111 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau­ gesetz, BauG) die vom Strassenmark gemessenen Abstände. Kantonale verkehrsplanerische Inte­ ressen sind nicht betroffen.

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« 4.3.1 Waldabstand

Die Überbauungspläne "Panoramastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" beinhalten Bauli­ nien, die gestützt auf § 48 Abs. 3 BauG grössere oder kleinere Abstände vorsehen. Diese Baulinien wurden im Jahr 1998 in den Waldbaulinienplan "Chilenacher" übernommen und teilweise angepasst beziehungsweise ergänzt. Die reduzierten Waldabstände wurden im Rahmen der Nutzungspla­ nungsrevision in den Bauzonenplan sowie in die BNO integriert. Somit kann der Aufhebung der bei­ den Überbauungspläne sowie des Waldbaulinienplans aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024, wird genehmigt. 2.

Dip Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

fepharT^igé legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soii, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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