Gestaltungsplan Überbauung Weier
Sondernutzungsplan · Freienwil
Dokument
- Nummer
- 1996-002060
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Freienwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 25.09.1996
- In Kraft seit
- 25.09.1996
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4028-1996-E.pdf
GEMEINDE FREIENWIL
KANTON AARGAU
GESTALTUNGSPLAN "ÜBERBAUUNG WEIER " 6EMASS 5 21 BAUG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES : - SCHNITTE A, B, C, D -SITUATIONSPLAN 1:500
VORPRÜFUNGSBERICHT VOM:
03. Juli 1996 1 7. April. 1996
OEFFENTLICHE AUFLAGE VOM :
28. Mai 1996
MITWIRKUNGSBERICHT VOM:
BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM : DER GEMEINDEAMMANN :
GENEHMIGUNG :
BIS:
2 6. Juni 1996
03. Juli 1996 DIE GEMEINDESCHREIBERIN:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
23- . Sep4-embe4 A996 Der Staatsschreiber:
DATUM 3.4.1996
Art. 1 Bestandteile des
Gestaltungplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 mit Querschnitten - Sondernutzungsvorschriften
Art. 2 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 3 Hauptziel
- Die Überbauung soll mit einheitlichen und verträglichen Gestaltungsprinzipien eine qualitativ gute, architektonische Gesamtwirkung erhalten.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestatlungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan der Gemeinde.
Art. 5 Annexbauten
- Die Baufelder für Annexbauten sind auf dem Plan definiert. - Die Annexbauten sind so zu gestalten, dass zusammen mit dem Hauptkubus, allfälligen Balkonen und Dachaufbauten eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Die Hauptkuben müssen lesbar, dominant bleiben. - Die Annexbauten dürfen nur 1-geschossig sein. - Pro Haus sind die Annexbauten formal gleich zu behandeln.
Art. 6 Kleinbauteile
- Die Kleinbauteile sind gemäss § 18.1 der ABauV vom 23.2.94 zu planen. - Die Kleinbauteile sind so zu gestalten, dass zusammen mit dem Hauptkubus eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Die Hauptkuben müssen lesbar, dominant bleiben. - Die Kleinbauteile dürfen nur 1-geschossig sein. - Pro Haus sind die Kleinbauteile formal gleich zu behandeln.
Art. 7 Dachaufbauten
- Als Dachaufbauten dürfen nur Einzelgauben mit einer max. Gesamtbreite von 1.5 m vorkommen. - Die Gesamtlänge der Gauben darf maximal 1/3 der jeweiligen Fassaden betragen. - Es darf nur ein Gaubentyp für die gesamte Überbauung vorkommen (Neigung, Breite, Form, Materialisierung).
Art. 8 Parkierung
- Pro Wohnung ist mindestens 1 PW-Abstellplatz auszuweisen. Diese sind gesammthaft in der vorgesehenen Unterniveaugarage vorzusehen. - Für Besucher, Anlieferung, etc, sind zusätzlich 20 % PW-Abstellplätze oberirdisch zu erstellen. - Die erforderlichen Besucherparkplätze sind mittels Hochstammbäumen intensiv zu begrünen und mit einem Kiesbelag zu versehen.
Art. 9 Bepflanzung
- Im Rahmen des öffentlichen Bewilligungsverfahrens ist in Anlehnung an die Vorgabe im GP dem Gemeinderat ein detaillierter Bepflanzungsplan zur Bewilligung einzureichen. Dabei ist folgender Grundsatz zu beachten: - Es sind nur ökologisch sinnvolle, einheimische Pflanzen vorzusehen.
Art. 10 Volumenschutz
- Das äussere Erscheinungsbild und die heutige bestehende Kubatur sind im Falle einer Sanierung oder eines Neuaufbaues im wesentlichen zu erhalten bzw. zu übernehmen.
Genehmigung
offlor orNimi offlot Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau 25. September 1996
am
dokument5
Art. Nr.
2060
Gemeinde Freienwil; Gestaltungsplan "Weier"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
Baudepartement/Vortrag vom 3. September 1996
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Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "VVeier" der Gemeinde Freienwil vom 3. Juli 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug (mit Bericht vom 3. September 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 5423 Freienwil - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber:
Versand:
2 7, Sep. 1996