KNP K110 Neue Aaretalstrasse

Nutzungsplan · Aargau · Aufgehoben am 25.06.2025

Dokument

Nummer
000740
Art
Nutzungsplan
Unterart
Nutzungsplanung, Abteilung Verkehr (AVK)
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
13.01.1987
In Kraft seit
13.01.1987
Aufgehoben
25.06.2025

Karte

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Text

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000740 Gemeinden Aarau und Buchs; Kantonaler Überbauungsplan "Neue Aaretalstrasse T5 / K110"; Teilpläne; Aufhebung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Vortrag vom 10. Juni 2025 Sitzung vom 25. Juni 2025

Versand: 30. Juni 2025

Beschluss 1. Folgende vier Teilpläne des kantonalen Überbauungsplans werden aufgehoben: • Kantonaler Überbauungsplan "Neue Aaretalstrasse T5 / K110", genehmigt vom Grossen Rat am 13. Januar 1987, Teilplan Gemeinde Aarau • Kantonaler Überbauungsplan "Neue Aaretalstrasse T5 / K110", genehmigt vom Grossen Rat am 13. Januar 1987, Teilplan Gemeinden Buchs, Rohr • Kantonaler Überbauungsplan "Neue Aaretalstrasse T5 / K110", genehmigt vom Grossen Rat am 13. Januar 1987, Teilplan Gemeinde Buchs • Kantonaler Überbauungsplan "Neue Aaretalstrasse T5 / K110", genehmigt vom Grossen Rat am 13. Januar 1987, Teilplan Gemeinden Buchs, Suhr 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation des Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

Verteiler • Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt)

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie das Gericht sie gewährt. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

Si/hu

13. Januar 1987

Gemeinden Aarau, Buchs, Rohr und Suhr; neue Aaretalstrasse T5/ K 110; kantonale Ueberbauungspläne; Genehmigung

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 17. November 1986. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Ulrich Fischer, Seengen. Die Kommission beantragt rungsrates.

Beschlussfassung gemäss Antrag des Regie-

Ein Nichteintretens- oder ein Rückweisungsantrag wird nicht gestellt. Eintreten wird mit klarer Mehrheit beschlossen. Ohne weitere Wortmeldungen wird vom Rat mit 94 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen:

Die kantonalen Ueberbauungspläne Nrn. 3.7d' (Gemeinden Buchs, Suhr), 3.7d" (Gemeinde Buchs), 3.7e' (Gemeinden Buchs, Rohr) und 3.7e" (Gemeinde Aarau) werden genehmigt.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber:

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