Bauzonen- und Kulturlandplan Moosacher

Nutzungsplan · Gipf-Oberfrick · Aufgehoben am 02.06.2026

Dokument

Nummer
2003-001063
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Gipf-Oberfrick
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
09.07.2003
In Kraft seit
09.07.2003
Aufgehoben
02.06.2026

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Text

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

09. Juli 2003

Art. Nr. 2003-001063

Gemeinde Gipf-Oberfrick; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Moosacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

11. Juni 2003 26. September 2002 14. Oktober – 13. November 2002 5. Dezember 2002 9. Februar 2003 11. Juni 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Die Vorlage schafft die planerische Voraussetzung für die geplante Erweiterung, beziehungsweise den Neubau des Werkhofs. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 26. September 2002 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan In direkter Nachbarschaft zum Forstwerkhof und zur Glassammelstelle zont die Gemeinde die Parzelle Nr. 2100 im "Moosacher" im Umfang von 0.57 ha von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ein. Zweck ist die Errichtung eines gemeinsamen Forstwerkhofs für die Gemeinden Gipf-Oberfrick, Wittnau und Wegenstetten.

Versand: 14.07.2003

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Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die Bilanz der neu eingezonten und anzurechnenden Fläche beträgt 0.57 ha. Dies geht nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Die Fläche wird an den ohne Richtplananpassung maximal möglichen 3 ha oder weniger als 3 % des Baugebiets gemäss Beschluss 4.1 lit. a angerechnet. Die Einzonung umfasst 0.57 ha gute Fruchtfolgeflächen. Bei der Verminderung von Fruchtfolgeflächen durch öffentliche Bauten und Anlagen oder Einzonung ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3 des Richtplanabschnitts L 1.1). Sie darf nur erfolgen, sofern ein Bedarf nachgewiesen werden kann. Der Bedarf ist im konkreten Fall ausgewiesen, die äussere Abgrenzung der Einzonung kann in Bezug auf die landwirtschaftlichen Interessen als sachgerecht beurteilt werden. 3.1.3

Raumplanerische Beurteilung

Das forstbetriebliche Bedürfnis nach einem zeitgemässen Werkhof ist gegeben (Forstgemeinschaft Thiersteinberg der Gemeinden Gipf-Oberfrick, Wittnau und Wegenstetten mit ca. 906 ha öffentlichem Wald und 319 ha Privatwald). Der Standort ist zentral und durch die angrenzende Parzelle Nr. 2104 mit dem bestehenden, nicht mehr zeitgemässen Werkhof für einen Werkhof-Neubau prädestiniert. Innerhalb der übrigen OeBA-Zonen besteht nach Aussage der Gemeinde kein genügendes Platzangebot an geeigneter Lage. Die Ansiedlung des mit Emissionen verbundenen Forstwerkhofs an der Bauzonengrenze ist zweckmässig. Die Ergänzung des Waldgrenzenplans für die Einzonung wurde durchgeführt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die bestehende Uferschutzzone und das bestehende Bachgehölz bieten grundsätzlich Schutz für den Mosterbach. Im Planungsbericht weist die Gemeinde darauf hin, dass eine 10 m Baulinie ab mittlerem Sommerwasserstand eingehalten werden soll. Dies wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens umzusetzen sein. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans "Moosacher" der Gemeinde GipfOberfrick vom 5. Dezember 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5073 Gipf-Oberfrick  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Landschaft und Gewässer BD  Finanzdepartement  Abteilung Landwirtschaft FD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

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