Bau- und Nutzungsordnung

Döttingen

Dokument

Nummer
4304
Gemeinde
Döttingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
10.01.2013
In Kraft seit
29.10.2025

Karte

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Text

Gemeinde Döttingen

Kanton Aargau

ÄS--""

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

BNO vom 10. Januar 2013

Teiländerung BNO, Umsetzung Gewässerräume und weitere kleinere Anpassungen

rechtskräftige BNO

Erläuterungen unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge__

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen

Stand: 7. August 2025 / Genehmigung

Mitwirkung vom:

29. August 2022 bis 27. September 2022

Genehmigung durch den Regierungsrat

Vorprüfungsbericht vom:

20. Juni 2023

RRBNr. ZoiS-ccXiSH vom

öffentliche Auflage vom:

13. November 2023 bis 12. Dezember 2023

Z5. ouVcS«!

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 4. Juni 2025

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

§.

io zG

Der Gemeindeammann:

Abteilung Raumentwicklung BVU Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber

Art. 7 Kemzone

K

2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbe­ triebe sowie Verkaufsgeschäfte (auch mit mehr als 3'000 m^ Nettola­ denfläche), Restaurants und Wohnungen. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäu­ sern ist nicht gestattet.

Art. 7 Kemzone K

Art. 8 Dorfzone

D

2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienst­ leistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Ver­ kaufsgeschäfte bis 500 m^ Nettoladenfläche sind zulässig. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten entlang der Haupt-, Surbtal- und Poststrasse nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nicht gestattet.

Art. 8 Dorfzone D

Art. 12 Arbeitszone

AI

1 In der Arbeitszone AI sind Bauten und Anlagen für Produktionsbe­ triebe und Dienstleistungen sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m^ Nettoladenfläche zulässig. Wohnungen sind, unter Vorbehalt von Abs. 4, nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

1 Die Arbeitszone A2 ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Betriebe mit starken Störungen (Emissionen) sind nur in diesen Zonen zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. In der Zone A2/IV/14 zwi­ schen Aaretalstrasse und Bahnlinie sind keine Wohnungen zugelas­ sen. Verkaufs- und Ausstellungsflächen sind mit Ausnahme von Abs. 4 nur als Nebennutzungen von ortsansässigen Betrieben sowie ohne übermässiges Verkehrsaufkommen bis max. 300 m^ zulässig. * In der A2/lll/351müM sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis ins­ gesamt höchstens 3'000 m^ Nettoladenfläche zugelassen. Davon dürfen max. 1 '500 m^ Nettoladenfläche für Güter des täglichen und periodischen Bedarfs, die restlichen Flächen nur für Güter des aperi­ odischen Bedarfs genutzt werden. Neue Verkaufsnutzungen, welche das Kontingent von 3'000 m^ Nettoladenfläche beanspruchen, müs­ sen eine gute Gestaltung der Bauten und der Umgebung, eine flä­ chensparende Nutzung und Parkierung sowie eine genügende Auf­ nahmefähigkeit des Strassennetzes ausweisen. Der Gemeinderat zieht zur Erreichung dieser Anforderungen externe Fachleute bei.

BNO Döttingen vom 13. Januar 2013

2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienst­ leistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Ver­ kaufsgeschäfte bis 500 m^ Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) sind zulässig. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten entlang der Haupt-, Surbtal- und Poststrasse nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Einfamilien­ häusern ist nicht gestattet.

Art. 12 Arbeitszone

AI

1 In der Arbeitszone AI sind Bauten und Anlagen für Produktionsbe­ triebe und Dienstleistungen sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m^ Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) zulässig. Wohnungen sind, unter Vorbehalt von Abs. 4, nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Art. 13

Art. 13 Arbeitszone

A2

2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbe­ triebe sowie Verkaufsgeschäfte (auch mit mehr als 3'000 m^ Vet kaufsfläche - Nettoladenfläche), Restaurants und Wohnungen. Be­ triebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet.

Arbeitszone A2

1 Die Arbeitszone A2 ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Betriebe mit starken Störungen (Emissionen) sind nur in diesen Zonen zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. In der Zone A2/IV/14 zwi­ schen Aaretalstrasse und Bahnlinie sind keine Wohnungen zugelas­ sen. Verkaufs- und Ausstellungsflächen sind mit Ausnahme von Abs. 4 nur als Nebennutzungen von ortsansässigen Betrieben sowie ohne übermässiges Verkehrsaufkommen bis max. 300 m^ zulässig.

* In der A2/lll/351müM sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis ins­ gesamt höchstens 3'000 m^ Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) zuge­ lassen. Davon dürfen max. 1’500 m^ Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) für Güter des täglichen und periodischen Bedarfs, die restlichen Flächen nur für Güter des aperiodischen Bedarfs genutzt werden. Neue Verkaufsnutzungen, welche das Kontingent von 3'000 m^ Vet kaufsfläche (Nettoladenfläche) beanspruchen, müssen eine gute Ge­ staltung der Bauten und der Umgebung, eine flächensparende Nut­ zung und Parkierung sowie eine genügende Aufnahmefähigkeit des Strassennetzes ausweisen. Der Gemeinderat zieht zur Erreichung dieser Anforderungen externe Fachleute bei.

Teiländerung BNO Döttingen, Stand Genehmigung

1

Art. 21

Art. 21 Naturschutzzonen

Kuituriand

4 Qgp Bauzonenplan und der Kulturlandplan scheiden folgende Fläg^gp g|g Naturschutzzonen aus:

Naturschutzzonen Kuituriand

4 Bauzonenplan und der Kulturlandplan scheiden folgende Flägj^gp g|g Naturschutzzonen aus:

Schutzzone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung

Schutzzone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung

Naturschutzzone

- Erhaltung und Entwicklung der arten­ reichen Pflanzen- und Tiervorkom­ men

- Verjüngung der Gehölze, periodi­ sches Auslichteri - fachgerechte Unterhalt und Pflege

Naturschutzzone

- Erhaltung und Entwicklung der arten­ reichen Pflanzen- und Tiervorkom­ men

- Verjüngung der Gehölze, periodi­ sches Auslichten - fachgerechte Unterhalt und Pflege

Zone artenreiche Heuwiese

- Erhaltung und Entwicklung der wert­ vollen Pflanzenbestände auf trocke­ nem Untergrund

- Nutzung als Heuwiese - Extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 15. Juni oder gemäss vertraglicher Vereinbarung

Zone artenreiche Heuwiese

- Erhaltung und Entwicklung der wert­ vollen Pflanzenbestände auf trocke­ nem Untergrund

- Nutzung als Heuwiese - Extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 15. Juni oder gemäss vertraglicher Vereinbarung

Uferschutzzonen / -streifen

- Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation - Schutz des Gewässers vor Schad­ stoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernet­ zungsachse - Laichgebiet, Brutbiotop

- Keine Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw. - Bachborde periodisch mähen, wobei das Schnittgut zu entfernen ist - ein Streifen von 3 m beidseits des Ba­ ches ab Böschungsoberkante ist ex­ tensiv zu bewirtschaften - für bestockte Ufer gelten Pflegemass­ nahmen der Hecken {§ 25 BNO)

Uferschutzzonen /

- Erhaltung und Schaffung natumaher Ufer und Schutz der Ufervegetation - Schutz des Gewässers vor Schad­ stoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernet­ zungsachse - Laichqebiet, Brutbiotop

- gemäss Art. 41c GSchV

Art. 24a Gewässerraumzone

i Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Ufer­ streifen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzunqszone überla­ gert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts. insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnunq. Die Uferveqetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimi­ sche, standortgerechte Pflanzen zulässig. Bei eingedolten Gewäs­ sern kommen die Bestimmungen von Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht zur Anwendung.

Art. 24b

Abstände für Bauten 1 Bei offenen Fliessgewässem ausserhalb der Bauzonen (mit einer und /plagen gegen- Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m) beträgt der Abstand für ausserh^b^Bauzone Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m,

sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV im Gewässerraum erstellt werden dürfen.

BNO Döttingen vom 13. Januar 2013

Teiländerung BNO Döttingen, Stand Genehmigung

2

125 weitere Artikel

Art. 30 Gewerbe

Benützung von Privateigentum

Zulässigkeit/ Minimale Flächen

Art. 30 ’ Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gewerbe

1__ (aufgehoben, neu gilt §15c BauV) __ (aufgehoben, neu gilt § 15c BauV)

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von

Art. 7

Abs. 2 / § 8 Abs. 2 BNO, als stark störend.

Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verur­ sachen, gelten mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 / § 8 Abs. 2 BNO, als stark störend.

Art. 37

Art. 37 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen

wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

Benützung von Privateigentum

__ (aufgehoben, es gilt §110 Abs. Id BauG/§ 19 Abs. 3 BauV)

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Ein­ richtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

(aufgehoben, esgilt§ 110 Abs. 1dBauG/§ 19Abs.3BauV)

2 Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist mög­ lichst Rücksicht zu nehmen.

®__ (aufgehoben, esgilt§ 110 Abs. Id BauG/§ 19 Abs. 3 BauV)

* Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stras­ sennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

* Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stras­ sennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Art. 36

Art. 36 ■' Arealüberbauungen nach § 39 BauV sind in den Zonen K, W4,

W3, W2, WH und WA zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalmasse aufweist:

Zone K, W4, W3, WA: Zone W2, WH:

Zulässigkeit / Minimale Flächen

3'000 m^ 2'000 m^

’ Arealüberbauungen nach § 39 BauV sind in den Zonen K, W4, W3, W2, WH und WA zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalmasse aufweist:

- Zone K, W4, W3, WA: - Zone VJ2, WH:

3'000 m^ 2'000 m^

Erhöhung Fassa­ denhöhe

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Fassadenhöhe ge­ genüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden.

Erhöhung Fassa­ denhöhe

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen dürfen die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden.

Ausnützungsbonus

® Eine Kumulierung des Ausnützungsbonus gemäss § 39 Abs. 4 BauV und des Nutzungsbonus gemäss § 35 Abs. 2 BauV ist nicht zulässig.

Ausnützungsbonus

2 Eine Kumulierung des Ausnützungsbonus gemäss § 39 Abs. 4 BauV und des Nutzungsbonus gemäss § 35 Abs. 2 BauV ist nicht zulässig.

BNO Döttingen vom 13. Januar 2013

Teiländerung BNO Döttingen, Stand Genehmigung

3

Art. 42

Art. 42 Raummasse

Fenstergrössen. Nebenräume für Neubauten

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse; Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume • Lichte Höhe -Vollgeschoss mind. 2.35 m -Dachgeschoss mind. 2.35 m auf mind. 5 m^ pro Zimmer • Fenster Bewohnte Räume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie oder in eine gut belüftbare Vorzone führen und geöffnet werden können.

Raummasse Fenstergrössen, Nebenräume für Neubauten

__ (aufgehoben, neu gilt § 36a Abs. 1 BauV)

__ (aufgehoben, neu gilt § 36a Abs. 2 BauV)

2 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:

• Pro Wohnung mind. 6 m^

Art. 46 Ortsbildgestaltung

Art. 46 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anla­

gen in das Ortsbild und in die Landschaft nach folgenden Kriterien:

a) b) c) d) e) f) g) h)

Ortsbildgestaltung

1__ (aufgehoben, neu gilt § 15e BauV)

Stellung (Firstrichtung), Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse. Dachform. Dachneigung. Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe. Terrain- und Umgebungsgestaltung. Einfriedigung.

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen;

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materiaiangaben, Dach­ aufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dach­ aufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw, ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

BNO Döttingen vom 13. Januar 2013

Teiländerung BNO Döttingen, Stand Genehmigung

4

Gemeinde Döttingen

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Kanton Aargau «Gewerbestrasse»

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung

gemäss § 15 BauG

rt»-

ir^ Bundesamt für Landestopographie swisstopo

Mitwirkung vom:

2. März 2023

Vorprüfungsbericht vom:

20. Juni 2023

Öffentliche Auflage vom:

13. November 2023

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemeindeammann:

bis:

31. März 2023

bis:

12. Dezember 2023

12. Juni 2024

Der Gemeindeschreiber: o

Kantonale Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr. ZßiQ-CO'tZTC

AENDERUHG Nr. .. .4

mm Ah./G . iCLu zu Bno/'t3o./No vom........

Im Auftrag der Stastskanzlei Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

Proj. Nr. Datum

Rev. Dat. f:\daten\m4\22-010-00\04_ber\01_vorschnften\bno_synopse_genehmigung_240701.docx

üüetron

Stahlrain 2 Postfach

Bearbeitung

5201 Brugg Schweiz

14-22-010-00 11.08.2022 01.07.2024 tso / bs

infotsimetron.ch +41 56 460 91 11

2

Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Lesehinweise schwarz rot

unverändert materielle Änderung oder neu eingefügt

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

2. Raumplanung

2. Raumplanung

2.1 Sondernutzungsplanung

2.1 Sondernutzungsplanung

§3

Art. 3 Bestimmungen werden unverändert beibehalten

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestal­ tungsplan vorliegt.

Bestimmungen werden unverändert beibehalten

2 Das Areal Müligasse erfordert bei Neubauten und grösseren Umbauten einen Gestaltungsplan. Darin ist eine gesamthaft geplante Überbauung unter Berück­ sichtigung der Aussen- und Freiräume, insbesondere zur Surb und zur Aare hin, sicher zu stellen. Für das Wohnen ist konzeptionell darzulegen, wie auf die aus dem Gewerbe entstehenden Immissionen reagiert wird. Ebenso ist eine genü­ gende Hochwassersicherheit vorzusehen.

Bestimmungen werden unverändert beibehalten

3 Der Gestaltungsplan Chunte-Neuwingerte bezweckt ein durchgehendes Überbauungs- und Freiraumkonzept unter Berücksichtigung der Immissionen der Surbtalstrasse und den Randbereichen der umgebenden Naturräume. Die Er­ schliessung ist weitmöglichst auf einen Anschluss von der Surbtalstrasse zu konzentrieren.

i22etron

3 Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Das Areal Gewerbestrasse soll von einem Industrieareal zu einem verdichte­ ten, hochwertigen, gemischt genutzten Quartier im Sinne des im kantonalen Richtplan eingetragenen Wohnschwerpunkts (WSP) entwickelt werden. Dies setzt einen rechtskräftigen Rahmengestaltungsplan für den im Zonenplan be­ zeichneten Gestaltungsplanpflichtperimeter sowie Teilgestaltunqspläne für die Sektoren gemäss Anhang 1 voraus. Die Unterteilung eines Sektors in mehrere Teilgestaltungspläne ist nicht zulässig.

Als wegleitende Grundlage für den Rahmengestaltungsplan und die Teilgestal­ tungspläne dient der Entwicklungsrichtplan Gewerbestrasse Döttingen vom 6. Dezember 2021. Als weitere Grundlagen für den Rahmenqestaltunqsplan sind ein hochwertiges Erschliessungs- und Freiraumkonzept sowie ein Mobilitätskonzept zu erarbei­ ten. Die arealübergreifende Gesamtbetrachtung ist zu gewährleisten. Der Rah­ mengestaltungsplan regelt insbesondere: a) die erforderlichen Strassen-, Platz- und Wegflächen sowie die Vorgaben für ergänzende Wegbeziehungen durch die Bauberei­ che der einzelnen Sektoren: b) die übergeordnete Freiraumsituation mit den Vorgaben für die hochwertige Gestaltung der Strassenräume, der Vorzonen der Baubereiche in den Sektoren sowie die Gestaltungsvorgaben für das im Entwicklungsrichtplan vorgesehene Freiraumband entlang der Aaretalstrasse: c) die räumliche Anordnung der gewerblichen Nutzung der 1. Vollge­ schosse entlang der Gewerbestrasse und deren minimale lichte 1. Vollgeschosshöhen von 3.6 m:

Lnetron

Rechtskräftige BNO

2

Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Lesehinweise schwarz rot

unverändert materielle Änderung oder neu eingefügt

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

2. Raumplanung

2. Raumplanung

2.1 Sondernutzungsplanung

2.1 Sondernutzungsplanung

Art. 3

Art. 3 Bestimmungen werden unverändert beibehalten

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestal­ tungsplan vorliegt.

Bestimmungen werden unverändert beibehalten

2 Das Areal Müligasse erfordert bei Neubauten und grösseren Umbauten einen Gestaltungsplan. Darin ist eine gesamthaft geplante Überbauung unter Berück­ sichtigung der Aussen- und Freiräume, insbesondere zur Surb und zur Aare hin, sicher zu stellen. Für das Wohnen ist konzeptionell darzulegen, wie auf die aus dem Gewerbe entstehenden Immissionen reagiert wird. Ebenso ist eine genü­ gende Hochwassersicherheit vorzusehen.

Bestimmungen werden unverändert beibehalten

3 Der Gestaltungsplan Chunte-Neuwingerte bezweckt ein durchgehendes Überbauungs- und Freiraumkonzept unter Berücksichtigung der Immissionen der Surbtalstrasse und den Randbereichen der umgebenden Naturräume. Die Er­ schliessung ist weitmöglichst auf einen Anschluss von der Surbtalstrasse zu konzentrieren.

i22etron

3 Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Das Areal Gewerbestrasse soll von einem Industrieareal zu einem verdichte­ ten, hochwertigen, gemischt genutzten Quartier im Sinne des im kantonalen Richtplan eingetragenen Wohnschwerpunkts (WSP) entwickelt werden. Dies setzt einen rechtskräftigen Rahmengestaltungsplan für den im Zonenplan be­ zeichneten Gestaltungsplanpflichtperimeter sowie Teilgestaltunqspläne für die Sektoren gemäss Anhang 1 voraus. Die Unterteilung eines Sektors in mehrere Teilgestaltungspläne ist nicht zulässig.

Als wegleitende Grundlage für den Rahmengestaltungsplan und die Teilgestal­ tungspläne dient der Entwicklungsrichtplan Gewerbestrasse Döttingen vom 6. Dezember 2021. Als weitere Grundlagen für den Rahmenqestaltunqsplan sind ein hochwertiges Erschliessungs- und Freiraumkonzept sowie ein Mobilitätskonzept zu erarbei­ ten. Die arealübergreifende Gesamtbetrachtung ist zu gewährleisten. Der Rah­ mengestaltungsplan regelt insbesondere: a) die erforderlichen Strassen-, Platz- und Wegflächen sowie die Vorgaben für ergänzende Wegbeziehungen durch die Bauberei­ che der einzelnen Sektoren: b) die übergeordnete Freiraumsituation mit den Vorgaben für die hochwertige Gestaltung der Strassenräume, der Vorzonen der Baubereiche in den Sektoren sowie die Gestaltungsvorgaben für das im Entwicklungsrichtplan vorgesehene Freiraumband entlang der Aaretalstrasse: c) die räumliche Anordnung der gewerblichen Nutzung der 1. Vollge­ schosse entlang der Gewerbestrasse und deren minimale lichte 1. Vollgeschosshöhen von 3.6 m:

Lnetron

Rechtskräftige BNO

4

Gemeinde Döttingen | Teiiänderung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

d) die Vorqaben einer klimaqerechten Siedlunqsentwicklunq mit aus­ reichenden Baumstandorten. Versickerunqsflächen und Gestaltunqsvorqaben der Freiräume und Bauten: e) die Anschlusspflicht an die Fernwärme soweit betrieblich möqlich: f) die erforderlichen baulichen und qestalterischen Massnahmen zur Einhaltunq der Anforderunqen von Art. 30 Lärmschutz-Verordnunq (LSV) und die entsprechenden Vorqaben für die Teilqestaltunqspläne:

* Die Teilgestaltungspläne für die Sektoren gemäss Anhang 1 basieren auf gualitativ hochwertigen Richtproiekten gemäss § 3a Abs. 5. Die Teilgestaltungs­ pläne beinhalten insbesondere: a) eine städtebaulich und architektonisch hochwertiqe Bebauunq und optimalen Nutzunqsverteilunq: b) ökoloqisch und qestalterisch hochwertiqe Frei- und Aussenräume, die den Ansprüchen und Bedürfnissen unterschiedlicher Nutzunqsqruppen sowie der hitzeanqepassten Siedlunqsentwicklunq Rechnunq traqen. sowie verbindliche Baumstandorte für qrosskroniqe Bäume: c) insbesondere den Umqanq mit den identitätsstiftenden und qeschichtlich interessanten industriellen Bestandesbauten und Anlaqen im Sektor E: d) optimale und flächensparende Anordnunq der Erschliessunqsund Parkierunqsanlaqen, welche hauptsächlich unterirdisch zu er­ folgen hat sowie zweckmässiqe. nach Möqlichkeit zusammenqefasste Anordnung der Ein- und Ausfahrten: e) eine überdurchschnittlich effiziente Energienutzung auf Grundlage eines Energiekonzeptes. Es gilt der SIA-Effizienzpfad Energie 2040 (Ausgabe 2017):

□üetron

J 5 Gemeinde Döttingen | Teiiänderung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

eine ökologische und naturnahe Entwässerung und Speicherung des anfallenden Regenwassers durch einen geringen Versiege­ lungsgrad und entsprechende Versickerungsmöglichkeiten: g) gemeinsame und gut zugängliche Gemeinschaftsräume und Ent­ sorgungsanlagen:

f)

Die Ausarbeitung eines Teilqestaltunqsplanes über mehrere Sektoren ist zuläs-

sia. Qualitativ hochwertiqe Richtproiekte können mittels qualitätssichernden Kon­

kurrenzverfahren oder unter Einbezuq eines von der Gemeinde einberufenen Fachqremiums evaluiert werden. Die Gemeinde ist in die Vorbereitunq. die Durchführunq und Beurteilunq der qualitätssichernden Verfahren einzubezie­ hen.

Für Bauten an ortsbaulich wichtiqe Laqen, insbesondere in der ersten Bautiefe enfiano der Gewerbestrasse, an den Plätzen und bei präqenden Bauten mit ei­

ner Gesamthöhe über 14.0 m wird die Durchführunq von qualitätssichernden Konkurrenzverfahren verlanqt. Der Gemeinderat kann auf die Pflicht eines quali­ tätssichernden Konkurrenzverfahrens verzichten, wenn bereits auf Stufe des Richtproiekts für den Teilqestaltunqsplan ein solches Verfahren durchqeführt

wurde. Bei Durchführunq eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens nach 3a Abs. 5 und 6 BNO erhöht sich im ieweiliqen Sektor die max. aGF Wohnen nach

S 11a Abs. 3 BNO um 5 %. Wird nur ein Teilperimeter in das Konkurrenzverfah­ ren einbezoqen. erhöht sich die aGF Wohnen anteilmässiq zur einbezoqenen Sektorenfläche.

Lüetron

Rechtskräftige BNO

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Gemeinde Döttingen | Teiiänderung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

d) die Vorqaben einer klimaqerechten Siedlunqsentwicklunq mit aus­ reichenden Baumstandorten. Versickerunqsflächen und Gestaltunqsvorqaben der Freiräume und Bauten: e) die Anschlusspflicht an die Fernwärme soweit betrieblich möqlich: f) die erforderlichen baulichen und qestalterischen Massnahmen zur Einhaltunq der Anforderunqen von Art. 30 Lärmschutz-Verordnunq (LSV) und die entsprechenden Vorqaben für die Teilqestaltunqspläne:

* Die Teilgestaltungspläne für die Sektoren gemäss Anhang 1 basieren auf gualitativ hochwertigen Richtproiekten gemäss § 3a Abs. 5. Die Teilgestaltungs­ pläne beinhalten insbesondere: a) eine städtebaulich und architektonisch hochwertiqe Bebauunq und optimalen Nutzunqsverteilunq: b) ökoloqisch und qestalterisch hochwertiqe Frei- und Aussenräume, die den Ansprüchen und Bedürfnissen unterschiedlicher Nutzunqsqruppen sowie der hitzeanqepassten Siedlunqsentwicklunq Rechnunq traqen. sowie verbindliche Baumstandorte für qrosskroniqe Bäume: c) insbesondere den Umqanq mit den identitätsstiftenden und qeschichtlich interessanten industriellen Bestandesbauten und Anlaqen im Sektor E: d) optimale und flächensparende Anordnunq der Erschliessunqsund Parkierunqsanlaqen, welche hauptsächlich unterirdisch zu er­ folgen hat sowie zweckmässiqe. nach Möqlichkeit zusammenqefasste Anordnung der Ein- und Ausfahrten: e) eine überdurchschnittlich effiziente Energienutzung auf Grundlage eines Energiekonzeptes. Es gilt der SIA-Effizienzpfad Energie 2040 (Ausgabe 2017):

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J 5 Gemeinde Döttingen | Teiiänderung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

eine ökologische und naturnahe Entwässerung und Speicherung des anfallenden Regenwassers durch einen geringen Versiege­ lungsgrad und entsprechende Versickerungsmöglichkeiten: g) gemeinsame und gut zugängliche Gemeinschaftsräume und Ent­ sorgungsanlagen:

f)

Die Ausarbeitung eines Teilqestaltunqsplanes über mehrere Sektoren ist zuläs-

sia. Qualitativ hochwertiqe Richtproiekte können mittels qualitätssichernden Kon­

kurrenzverfahren oder unter Einbezuq eines von der Gemeinde einberufenen Fachqremiums evaluiert werden. Die Gemeinde ist in die Vorbereitunq. die Durchführunq und Beurteilunq der qualitätssichernden Verfahren einzubezie­ hen.

Für Bauten an ortsbaulich wichtiqe Laqen, insbesondere in der ersten Bautiefe enfiano der Gewerbestrasse, an den Plätzen und bei präqenden Bauten mit ei­

ner Gesamthöhe über 14.0 m wird die Durchführunq von qualitätssichernden Konkurrenzverfahren verlanqt. Der Gemeinderat kann auf die Pflicht eines quali­ tätssichernden Konkurrenzverfahrens verzichten, wenn bereits auf Stufe des Richtproiekts für den Teilqestaltunqsplan ein solches Verfahren durchqeführt

wurde. Bei Durchführunq eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens nach 3a Abs. 5 und 6 BNO erhöht sich im ieweiliqen Sektor die max. aGF Wohnen nach

S 11a Abs. 3 BNO um 5 %. Wird nur ein Teilperimeter in das Konkurrenzverfah­ ren einbezoqen. erhöht sich die aGF Wohnen anteilmässiq zur einbezoqenen Sektorenfläche.

Lüetron

Rechtskräftige BNO

6 Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

3.1 Bauzonen

Art. 6

Art. 6

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Ausnutzung max.

Fassadenhöhe* max.

Gesamthöhe max.

(0,8)

(11 m)

(14 m)

Grenzabstand Klein mm

Kernzone

K

EmpfindlichkeitsStufe

Weitere Zonenvorschriften

III

Art. 7 III

Art. 8 Gross min

(5 m)

Dorfzone

D

(9 m)

(13 m)

Wohnzone 4

W4

0.7

13m

16m

6m

12 m

II

Art. 9 Wohnzone 3

W3

0,6

10 m

13 m

5 m

10 m

II

Art. 9 Wohnzone 2

W2

0,45

7.5 m

10,5 m

4m

8m

II

Art. 9 Wohnzone Hang

WH

0.4

8,0 m

10,5 m

4m

8m

II

Art. 10 Wohn- und Arbeitszone

WA

0,7

11 m

14 m

5m

III

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone

Gewerbestrasse

WAG

Sjn

Ul

Art. 11a Arbeitszone

A1/A2

Art. 6 Abs. 5

Art. 12 Abs 5

Art. 6 Abs. 5

Art. 12 /13

Gewerbe- und Wohnzone 3

GW3

14 m

5m

III

Art. 14 Gewerbe- und Industriezone

GJ

IV

Art. 15 Zone f, öffentliche Bauten und Aniagen

OE

II

Art. 16 Grünzone

GR

III

Art. 17 0,7

11 m

* Ermittlung Fassadenhöhe: für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe; für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist; für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist

!22etron

7

Gemeinde Döttingen 1 Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone WA

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone WA

Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für mässig störende Gewerbe- und Dienst­

Bestimmungen werden unverändert beibehalten

leistungsbetriebe sowie für Wohnungen bestimmt.

2 Bei gewerblichen Nutzungen sind gegenüber benachbartem Wohngebiet bauli­

Bestimmungen werden unverändert beibehalten

che und betriebliche Massnahmen zu treffen, um Immissionen möglichst zu ver­

meiden. Ebenso ist eine optische Trennung durch eine entsprechende Grün­ pflanzung zu erreichen.

Art. 11a Wohn- und Arbeitszone Gewerbestrasse WAG

Die Wohn- und Arbeitszone Gewerbestrasse WAG dient der Entwicklung eines

attraktiven und urbanen Quartiers mit verdichteter Bauweise, eines differenzier-

ten Wohnangebots für unterschiedliche Zielqruppen sowie einer hohen Wohn-, Arbeits- und Freiraumqualität im Sinne des im kantonalen Richtplan eingetrage­ nen Wohnschwerpunkts (WSP). Zulässig sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienst­ leistungsbetriebe. Verkaufsnutzunqen bis zu 300 m^ Verkaufsfläche pro Betrieb

sind zulässig. Es sind folgende Nutzungsanteile zulässig (vgl. Anhang 1 Sektorenplan): Sek-

?

L

Max. aGF Wohnen 11'000 m7 13'600 m^ 15'500 m7 11'200 m^ 6'100 m^ 57'400

Lnetron

Bandbreite aGF Gewerbe min. 900 m^bis 2'800 m^ min. 1 '200 m^ bis 2'000 m^ min. 4'400 m^ bis 8'000 m^ min. 500 m^ bis 1'700 m^ min. 100 m^ bis 600 m^ min. 7'100 m^ bis 15'100

Max. aGF Total 13’800 m7 15’600 m7 23'500

12’900 6’700 m7

72'500

6 Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

3.1 Bauzonen

Art. 6

Art. 6

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Ausnutzung max.

Fassadenhöhe* max.

Gesamthöhe max.

(0,8)

(11 m)

(14 m)

Grenzabstand Klein mm

Kernzone

K

EmpfindlichkeitsStufe

Weitere Zonenvorschriften

III

Art. 7 III

Art. 8 Gross min

(5 m)

Dorfzone

D

(9 m)

(13 m)

Wohnzone 4

W4

0.7

13m

16m

6m

12 m

II

Art. 9 Wohnzone 3

W3

0,6

10 m

13 m

5 m

10 m

II

Art. 9 Wohnzone 2

W2

0,45

7.5 m

10,5 m

4m

8m

II

Art. 9 Wohnzone Hang

WH

0.4

8,0 m

10,5 m

4m

8m

II

Art. 10 Wohn- und Arbeitszone

WA

0,7

11 m

14 m

5m

III

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone

Gewerbestrasse

WAG

Sjn

Ul

Art. 11a Arbeitszone

A1/A2

Art. 6 Abs. 5

Art. 12 Abs 5

Art. 6 Abs. 5

Art. 12 /13

Gewerbe- und Wohnzone 3

GW3

14 m

5m

III

Art. 14 Gewerbe- und Industriezone

GJ

IV

Art. 15 Zone f, öffentliche Bauten und Aniagen

OE

II

Art. 16 Grünzone

GR

III

Art. 17 0,7

11 m

* Ermittlung Fassadenhöhe: für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe; für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist; für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist

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7

Gemeinde Döttingen 1 Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone WA

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone WA

Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für mässig störende Gewerbe- und Dienst­

Bestimmungen werden unverändert beibehalten

leistungsbetriebe sowie für Wohnungen bestimmt.

2 Bei gewerblichen Nutzungen sind gegenüber benachbartem Wohngebiet bauli­

Bestimmungen werden unverändert beibehalten

che und betriebliche Massnahmen zu treffen, um Immissionen möglichst zu ver­

meiden. Ebenso ist eine optische Trennung durch eine entsprechende Grün­ pflanzung zu erreichen.

Art. 11a Wohn- und Arbeitszone Gewerbestrasse WAG

Die Wohn- und Arbeitszone Gewerbestrasse WAG dient der Entwicklung eines

attraktiven und urbanen Quartiers mit verdichteter Bauweise, eines differenzier-

ten Wohnangebots für unterschiedliche Zielqruppen sowie einer hohen Wohn-, Arbeits- und Freiraumqualität im Sinne des im kantonalen Richtplan eingetrage­ nen Wohnschwerpunkts (WSP). Zulässig sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienst­ leistungsbetriebe. Verkaufsnutzunqen bis zu 300 m^ Verkaufsfläche pro Betrieb

sind zulässig. Es sind folgende Nutzungsanteile zulässig (vgl. Anhang 1 Sektorenplan): Sek-

?

L

Max. aGF Wohnen 11'000 m7 13'600 m^ 15'500 m7 11'200 m^ 6'100 m^ 57'400

Lnetron

Bandbreite aGF Gewerbe min. 900 m^bis 2'800 m^ min. 1 '200 m^ bis 2'000 m^ min. 4'400 m^ bis 8'000 m^ min. 500 m^ bis 1'700 m^ min. 100 m^ bis 600 m^ min. 7'100 m^ bis 15'100

Max. aGF Total 13’800 m7 15’600 m7 23'500

12’900 6’700 m7

72'500

8 Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

Nutzungsyer!agenjngen zwischen denSektoren sin01RahnieD yQrt^ tunqsplänen zulässig, sofern die erforderliche Qualität im Sektor mit der erhöh­ ten Nutzung verbindlich nachqewiesen wird. Flächen für Attika- und Dachqeschosse sind an die maximal definierten Nutzunqsmasse anzurechnen. ^Generell sind Bauten mit einer Gesamthöhe von bis zu 14.0 m zulässiq. Es qilt

eine spezifische Geschossreqelunqen für die im Entwicklunqsrichtplan speziell bezeichneten Bereiche, wobei diese im Teilqestaltunqsplan nach 3a Abs. 4 BNO qenauerzu bezeichnen sind. In den im Teilqestaltunqsplänen definierten Bereichen, sind maximale Gesamthöhen bis 16.5 m bzw. 25.5 m zulässiq. Im

Rahmen der Teilqestaltunqspläne bestehen qewisse Anordnunqsspielräume. Die Anzahl der erforderlichen Parkfelder sind wie folqt zu ermitteln: a) Wohnnutzunq: Das nach Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019 ermittelte Parkfeld-Anqebot darf maximal um 20 % überschritten werden. b) Übriqe Nutzunq: Das nach Norm VSS 40 281 vom 31, März 2019 ermittelte Parkfeld-Anqebot darf nicht überschritten werden und ist - qestützt auf Massnahmen des Mobilitätskonzepts - nutzunqsspezifisch um 20 % zu reduzieren. c) Öffentlich zuqänqiiche Parkfelder sind - exklusiv Besucherinnen und Besucher-zu bewirtschaften.

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9 Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Rechtskräftige BNO

Entwurf Teiländerung BNO

Anhang 1 - Sektorenplan Wohn- und Arbeitszone Gewerbestrasse gemäss § 3a und § 11a BNO

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J 8 Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Entwurf Teiländerung BNO

Rechtskräftige BNO

Nutzungsyer!agenjngen zwischen denSektoren sin01RahnieD yQrt^ tunqsplänen zulässig, sofern die erforderliche Qualität im Sektor mit der erhöh­ ten Nutzung verbindlich nachqewiesen wird. Flächen für Attika- und Dachqeschosse sind an die maximal definierten Nutzunqsmasse anzurechnen. ^Generell sind Bauten mit einer Gesamthöhe von bis zu 14.0 m zulässiq. Es qilt

eine spezifische Geschossreqelunqen für die im Entwicklunqsrichtplan speziell bezeichneten Bereiche, wobei diese im Teilqestaltunqsplan nach 3a Abs. 4 BNO qenauerzu bezeichnen sind. In den im Teilqestaltunqsplänen definierten Bereichen, sind maximale Gesamthöhen bis 16.5 m bzw. 25.5 m zulässiq. Im

Rahmen der Teilqestaltunqspläne bestehen qewisse Anordnunqsspielräume. Die Anzahl der erforderlichen Parkfelder sind wie folqt zu ermitteln: a) Wohnnutzunq: Das nach Norm VSS 40 281 vom 31. März 2019 ermittelte Parkfeld-Anqebot darf maximal um 20 % überschritten werden. b) Übriqe Nutzunq: Das nach Norm VSS 40 281 vom 31, März 2019 ermittelte Parkfeld-Anqebot darf nicht überschritten werden und ist - qestützt auf Massnahmen des Mobilitätskonzepts - nutzunqsspezifisch um 20 % zu reduzieren. c) Öffentlich zuqänqiiche Parkfelder sind - exklusiv Besucherinnen und Besucher-zu bewirtschaften.

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9 Gemeinde Döttingen | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Gewerbestrasse»

Rechtskräftige BNO

Entwurf Teiländerung BNO

Anhang 1 - Sektorenplan Wohn- und Arbeitszone Gewerbestrasse gemäss § 3a und § 11a BNO

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Gemeinde Döttingen

Kanton Aargau Departernent Eau, Verkehr .i‚rri L'En‘A.L.-17it Abtehong Raim1:2:Glwick!ung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

11. April bis 10. Mai 2011

Vorprüfungsbericht vom:

21. Dezember 2011

Öffentliche Auflage vom:

13. Februar bis 13. März 2012

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

13. Juni 2012

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmi:2; Aarau, (!on Ao. lant4cAt

ngsrat Z0A3

INHALTSVERZEICHNIS

1. TEIL

2.

3.

4.

TEIL

TEIL

TEIL

5. TEIL

6. TEIL

GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel 1.2 Übergeordnetes Recht

1 1

RAUMPLANUNG 2.1 Sondernutzungsplanung 2.2 Weitere Planungsinstrumente

1 2

ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3 11 12 14 15 16

DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung 4.2 Gewerbe 4.3 Messweise Fassaden- / Gesamthöhen 4.4 Abstände 4.5 Arealüberbauung

17 17 18 18 19

BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung

20 20 21 22

SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild, Natur- und Landschaft 6.2 Umweltschutz

23 25

7.

TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

26

8.

TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

26

1. TEIL

GELTUNGSBEREICH

1.1

Geltungsbereich

§1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 1

2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2. TEIL

RAUMPLANUNG

2.1 Sondernutzungsplanung

Art. 3 Sondernutzungsplanung

BNO Döttingen

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Für die Arbeitszone A2/IV/14 östlich der Bahnlinie gilt § 13 Abs. 5 BNO.

1

Zweck der Gestaltungsplanpflichtigen Areale

Das Areal Müligasse erfordert bei Neubauten und grösseren Umbauten einen Gestaltungsplan. Darin ist eine gesamthaft geplante Überbauung unter Berücksichtigung der Aussen- und Freiräume, insbesondere zur Surb und zur Aare hin, sicher zu stellen. Für das Wohnen ist konzeptionell darzulegen, wie auf die aus dem Gewerbe entstehenden Immissionen reagiert wird. Ebenso ist eine genügende Hochwassersicherheit vorzusehen. 2

Der Gestaltungsplan Chunte-Neuwingerte bezweckt ein durchgehendes Überbauungs- und Freiraumkonzept unter Berücksichtigung der Immissionen der Surbtalstrasse und den Randbereichen der umgebenden Naturräume. Die Erschliessung ist weitmöglichst auf einen Anschluss von der Surbtalstrasse zu konzentrieren. 3

2.2 Weitere Planungsinstrumente

Art. 4 Kommunale

Richtpläne

Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 1

Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat. 2

Art. 5 Inventare

Grundlagenpläne

Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept LEK, Hochwassersicherheit) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 2

Inventare und Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.

BNO Döttingen

2

3. TEIL

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 6 1

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Ausnutzung max.

Fassadenhöhe * max.

Gesamthöhe max.

Grenzabstand klein gross min. min.

Empfindlichkeitsstufe

Weitere Zonenvorschriften

Kernzone

K

(0,8)

(11 m)

(14 m)

(5 m)

--

III

Art. 7 Dorfzone

D

--

(9 m)

(13 m)

---

--

III

Art. 8 VVohnzone 4

W4

0,7

13m

16m

6m

12m

II

Art. 9 Wohnzone 3

W3

0,6

10 m

13m

5m

10 m

II

Art. 9 Wohnzone 2

W2

0,45

7,5 m

10,5 m

4m

8m

II

Art. 9 Wohnzone

Hang

WH

0,4

8,0 m

10,5 m

4m

8m

II

Art. 10 Wohn-und

Arbeitszone

WA

0,7

11 m

14m

5m

III

Art. 11 Arbeitszone

A1/A2

--

--

Art. 6 Abs. 5

Art. 6 Abs. 5

Art. 12 /13

Gewerbe- und Wohnzone 3

GVV3

0,7

11 m

14 m

5m

III

Art. 14 Gewerbe- und

Industriezone

GJ

-

-

--

--

IV

Art. 15 Zone f. öffentliche Bauten

und Anlagen

OE

--

--

II

Art. 16 Grünzone

GR

--

--

III

Art. 17

* Ermittlung Fassadenhöhe:

BNO Döttingen

Art. 12 Abs. 5

--

-

--

--

--

. für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.

3

2 Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt wird und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV. Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 4

5 In den Arbeitszonen Al und A2 sind die Empfindlichkeitsstufe und die Gesamthöhe im Bauzonenplan festgelegt. In der Arbeitszone A2 Vorhard dürfen die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe die im Bauzonenplan bezeichnete Höhenkote in m.ü.M. nicht überschreiten.

§ Kernzone

In der Kernzone soll das bestehende Ortszentrum erhalten und qualitativ weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. 1

Zulässig sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte (auch mit mehr als 3'000 m2 Nettoladenfläche), Restaurants und Wohnungen. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet. 2

3

Neu- und Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und bezüglich Stellung und kubischer Gestaltung den Strassenraum räumlich fassen. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Der Gemeinderat kann für Anlieferung und Parkierung Gemeinschaftslösungen verlangen.

4

5 Die Gemeinde bietet eine frühzeitige Beratung durch Fachleute an, um die angestrebten qualitativen Ziele gemäss Abs. 3 erreichen zu können. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage einzureichen.

BNO Döttingen

4

Art. 8 Dorfzone

1 Die Dorfzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der traditionellen Dorfteile mit den typischen Bauten, den Strassenund Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten, Bäumen und dgl. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten entlang der Haupt-, Surbtal- und Poststrasse nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nicht gestattet. 3 Bestehende, für das Ortsbild wichtige Bauten können unter Einhaltung der bestehenden Gebäudeumrisse um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende Geschosshöhen erforderlich ist. 4

Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung inklusive Abstellplätze. 5 Die Dächer von Hauptbauten sind als Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat 30° bis 45° zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster bis 0.8 m2 Einbaugrösse und Anlagen zur Energiegewinnung können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Dacheinschnitte sind untersagt. 6 In der Dorfzone sind auch Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Solar-, Sende- und Empfangsanlagen sowie Änderungen der Umgebungsanlagen bewilligungspflichtig. Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.

BNO Döttingen

5

Plakatwerbung

Innerhalb der Dorfzone D sind keine Plakatträger mit Fremdreklamen zulässig. Darunter fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dgl. werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe. 7

Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine frühzeitige Beratung durch Fachleute. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage einzureichen. 8

Beiträge für besondere Aufwendungen zur Aufwertung des traditionellen Dorfkerns sind im Rahmen des Budgets möglich.

9

Art. 9 Wohnzonen

W2, W3, W4

1 Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungen sind zugelassen. 2 In der Wohnzone W2 Austrasse ist eine Fassadenhöhe von 9 m zugelassen.

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und verdichtete Einfamilienhausformen bestimmt. Wenn diese Bauformen bei Baulücken oder Restgrundstücken nicht möglich sind, ist der Neubau freistehender Einfamilienhäuser ausnahmsweise gestattet. 3

4

Die Wohnzone W4 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

Die im Bauzonenplan schraffierten Flächen der W2 müssen Bauformen mit ruhigem volumetrischem und architektonischem Gesamteindruck aufweisen, welche das äussere Erscheinungsbild der traditionellen Dorfteile in der Dorfzone nicht beeinträchtigen. 5

Art. 10 Wohnzone

WH

1 Die Wohnzone Hang ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Terrassenhäuser sowie sehr gut ins Quartier und in die Landschaft eingepasste Mehrfamilienhäuser bestimmt. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungen sind zugelassen. 2

Bauten und Anlagen sind besonders gut in die landschaftliche Umgebung und in die Topographie einzupassen. Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Der Gemeinderat kann ergänzende Auflagen (z.B. betreffend Dacheindeckung, Farbgebung) erlassen.

BNO Döttingen

6

Terrassierte Bauten sind der Geländeneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen den natürlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen. Die einzelnen Terrassenstufen sind mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen optisch einzugliedern. 3

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone WA

1 Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie für Wohnungen bestimmt. 2 Bei gewerblichen Nutzungen sind gegenüber benachbartem Wohngebiet bauliche und betriebliche Massnahmen zu treffen, um Immissionen möglichst zu vermeiden. Ebenso ist eine optische Trennung durch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen.

Art. 12 Arbeitszone

Al

In der Arbeitszone Al sind Bauten und Anlagen für Produktionsbetriebe und Dienstleistungen sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche zulässig. Wohnungen sind, unter Vorbehalt von Abs. 4, nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 1

2

Nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze. Publikums- und arbeitsplatzintensive Nutzungen erfordern ein Mobilitätskonzept, in dem die grösstmögliche Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr aufgezeigt wird. Das Angebot an Parkfeldern ist darauf auszurichten. 3

4

Wohnnutzungen, die über Abs. 1 hinausgehen, können nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes bewilligt werden. Der Wohnanteil darf dabei maximal 50% der anrechenbaren Geschossfläche betragen. Der Gemeinderat legt die Abgrenzung für den Gestaltungsplan fest. 5 Grenz- und Gebäudeabstände werden durch den Gemeinderat unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen, unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen darf der Mindestgrenzabstand nicht weniger als die Hälfte der Höhe des Gebäudes in der Al betragen, jedoch mindestens 6 m.

BNO Döttingen

7

Die Grünflächenziffer beträgt 0.1. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen und mit einem Anteil Hochstammbäumen zu bepflanzen. Bei einer Überbauung von Teilarealen, die über den Besitzstand hinaus gehen, ist die Grünflächenziffer auf diesen Bereich bezogen einzuhalten. Als Alternative für die Grünflächenziffer kann eine flächengleiche, ökologisch mindestens gleichwertige Fassadenbegrünung oder Dachbegrünung vorgesehen werden. 6

7 Bei gewerblichen Nutzungen sind gegenüber benachbarten Wohnnutzungen bauliche und betriebliche Massnahmen zu treffen, um Immissionen möglichst zu vermeiden. Ebenso ist eine optische Trennung durch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen. 8 Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

Art. 13 Arbeitszone

A2

Die Arbeitszone A2 ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Betriebe mit starken Störungen (Emissionen) sind nur in diesen Zonen zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. In der Zone A2/IV/14 zwischen Aaretalstrasse und Bahnlinie sind keine Wohnungen zugelassen. Verkaufs- und Ausstellungsflächen sind mit Ausnahme von Abs. 4 nur als Nebennutzungen von ortsansässigen Betrieben sowie ohne übermässiges Verkehrsaufkommen bis max. 300 m2 zulässig. 1

2 Die Grünflächenziffer beträgt 0.1. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Beidseitig entlang der Aaretalstrasse sind Hochstammbäume anzupflanzen. Bei einer Überbauung von Teilarealen, die über den Besitzstand hinaus geht, ist die Grünflächenziffer auf diesen Bereich bezogen einzuhalten. Das Oberflächenwasser ist, soweit gesetzlich zulässig, zu versickern. 3 Bei gewerblichen Nutzungen sind gegenüber benachbarten Nutzungen bauliche und betriebliche Massnahmen zu treffen, um Immissionen möglichst zu vermeiden. Ebenso ist eine optische Trennung durch eine entsprechende Grünpflanzung zu erreichen.

BNO Döttingen

8

4

In der A2/I11/351müM sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis insgesamt höchstens 3'000 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Davon dürfen max. 1'500 m2 Nettoladenfläche für Güter des täglichen und periodischen Bedarfs, die restlichen Flächen nur für Güter des aperiodischen Bedarfs genutzt werden. Neue Verkaufsnutzungen, welche das Kontingent von 3'000 m2 Nettoladenfläche beanspruchen, müssen eine gute Gestaltung der Bauten und der Umgebung, eine flächensparende Nutzung und Parkierung sowie eine genügende Aufnahmefähigkeit des Strassennetzes ausweisen. Der Gemeinderat zieht zur Erreichung dieser Anforderungen externe Fachleute bei. Die Zone A2/IV/14 zwischen Aaretalstrasse und Bahnlinie darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungpsplan gemäss § 17 BauG vorliegt oder die Erschliessung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sichergestellt ist. 5

Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. 6

Art. 14 Gewerbe- und

Wohnzone GW3

1 Die Gewerbe- und Wohnzone ist für mässig störende Gewerbebetriebe und Wohnungen bestimmt. 2

Es sind drei Vollgeschosse zulässig.

Reine Wohnbauten werden, bezüglich Grenzabstände, nach den Bestimmungen der Wohnzone W3 behandelt. 3

4 Für Bauten mit Mischnutzung (Dienstl./Wohnungen) legt der Gemeinderat wenn notwendig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände fest für eine genügende Besonnung und Belichtung aufgrund der örtlichen Situation.

Art. 15 Gewerbe- und

Industriezone GJ

1 Die Gewerbe- und Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zulässig.

BNO Döttingen

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Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden durch den Gemeinderat unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen, unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen darf der Mindestgrenzabstand nicht weniger als die Höhe des Gebäudes in der GJ betragen, jedoch mindestens 6 m. 2

3 Bei der industriellen Nutzung der Insel Beznau ist auf die Qualität der Flusslandschaft und die Naturwerte in ihrer Gesamtheit Rücksicht zu nehmen. 4

Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig.

Art. 16 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OE

1 Die Zone für öffentliche Bauten OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall bestimmt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Für Bauten und Anlagen auf Arealen mit umgebender Dorfzone ist eine gute Einfügung ins Ortsbild notwendig. 2

Art. 17 Grünzone

GR

1 Die Grünzone GR dient der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem Schutz vor Beeinträchtigungen von Gewässern und wichtigen Landschaftsstrukturen (z.B. Waldabstand). 2 Zulässig sind in der Grünzone Erholungseinrichtungen wie Fusswege, Sitzbänke und dgl. Nutzung und Pflege soll nach ökologischen Grundsätzen erfolgen.

In den Grünzonen sind nur Unterstände für Kleintiere, Holz und Geräte usw. bis 20 m2 Grundfläche und einer Gesamthöhe von 3 m zulässig. Bestehende Gebäude in der Grünzone dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Das Abstellen von Wohnwagen ist untersagt. 3

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3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 18 Landwirtschaftszone

LWZ

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 19 Bauten in der

1 Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden die Baumasse vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

Art. 20 Rebzone

1

Die Rebzone ist ausschliesslich dem Rebbau reserviert.

2

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen, betriebsnotwendig und landschaftlich tragbar sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

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.. Stutzmauern, Erdbewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen und Entwässerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. 3

Für nicht mit Reben bestockte Flächen in der Rebzone gelten die Vorschriften von § 21 BNO (Zone artenreiche Heuwiese).

3.3

Schutzzonen

Art. 21 Naturschutzzonen

Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten. 1

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Aufforstung nicht gestattet.

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton. 3

4 Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan scheiden folgende Flächen als Naturschutzzonen aus:

Schutzzone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung

Naturschutzzone

- Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Pflanzen- und Tiervorkommen

- Verjüngung der Geholze, periodisches Auslichten - fachgerechte Unterhalt und Pflege

Zone artenreiche Heuwiese

- Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Pflanzenbestände auf trockenem Untergrund

- Nutzung als Heuwiese - Extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 15. Juni oder gemäss vertraglicher Vereinbarung

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Schutzzone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung

Uferschutzzonen / -streifen

- Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse - Laichgebiet, Brutbiotop

- Keine Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw. - Bachborde periodisch mähen, wobei das Schnittgut zu entfernen ist - ein Streifen von 3 m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante ist extensiv zu bewirtschaften - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken (§ 25 BNO)

Art. 22 Naturschutzzonen

Wald

1 Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Schutzzone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung

Ämmeribuck

- vielfältige, spezielle und arttypische Waldgesellschaften - Orchideenreiche Trockenwiesen

- Standortfremde Baumarten mittelfristige nutzen / entfernen - typische Struktur- und Artenzusammensetzung fördern - Pfeifengras-Föhrenwald stark ausdehnen durch ausholzen

- vielfältige, spezielle und arttypische Waldgesellschaften - an Hanglagen im Waldrandbereich lichter Wald

- typische Struktur- und Artenzusammensetzung fördern - an Hanglagen im Waldrandbereich auslichten, seltene Baumarten und Eichen fördern

(im Plan mit „A" bezeichnet)

Hornbuck Oberberg - Littibach (im Plan mit „B" bezeichnet)

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13

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 23 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 18 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 24 Hochwasserschutz /

Hochwassergefährdetes Gebiet

1 Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosser Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2

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14

3 In Gebieten mit einer Restgefährdung (Gebiete einer Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit) oder ausserhalb der Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarten Hochwasser oder wo Gefährdungen durch Oberflächenwasser auftreten können, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 4

3.5

Schutzobjekte

Art. 25 1 Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Objekte

sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2

Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:

Schutzobjekt

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung

Hecken, Feld- und Ufergehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum

- artenreiche Struktur erhalten/aufwerten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen - markante Bäume nicht entfernen

Einzelbäume / Baumreihen

- siedlungsgestalterische und landschaftsprägende Elemente

- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen

Waldränder

- stufiger Waldrand oder aufgelockerter - Waldrand stufig strukturiert anlegen Baumbestand oder gebuchteter Verund erhalten (periodisch verjüngen) lauf der Waldrandlinie - vorgelagerte Aufforstung nur bei ökologischer Gestaltung

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15

Art. 26 Gebäude mit

Substanzschutz

1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.

Sämtliche baulichen Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau sowie Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. Für Renovationen und Umbauten bietet der Gemeinderat eine kostenlose Erstberatung an. Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte sind in begründeten Fällen im Rahmen des Budgets möglich. 2

Art. 27 Kulturobjekte

Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen, Tombino im Langgraben) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten.

3.6

Weitere Zonen nach Art. 18 RPG

Art. 28 Abbauzone

Die Abbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterialien bestimmt sind. In der Abbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 1

Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Kantons, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. 2

Gebiete und Anlagen, die noch nicht abgebaut werden oder für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 3

4 Das abgebaute Gebiet ist für die Nachnutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.

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Das Baumateriallager Grütt (im Kulturlandplan schraffiert) dient ausschliesslich der Lagerung von Baumaterialien und Baugeräten. Bauten dürfen keine erstellt werden. Der Lagerplatz darf keine Hartbeläge aufweisen. Über die Ausgestaltung des Lagerbereiches mit Umgebung bestimmt der Gemeinderat. 5

4. TEIL

Definitionen

4.1

Ausnützung

Art. 29 Ausnützungsziffer

Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Bebauungserweiterung die Ausnützungsziffer erreicht werden kann. 1

Bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer werden Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht angerechnet. 2

3 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der Gebäudehülle kann ein Bonus bis max. 10 % der anrechenbaren Geschossfläche gewährt werden.

4.2

Gewerbe

Art. 30 Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von

Art. 7

Abs. 2 / § 8 Abs. 2 BNO, als stark störend.

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4.3

Messweise Fassaden- / Gesamthöhen

Art. 31 Abgrabungen

1 Das an eine Fassadenlinie anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der zugehörigen Fassadenlänge freigelegt werden, kann aber in Abweichung davon auf einer Fassade maximal 6 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass überschreiten, müssen die Fassaden- und Gesamthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.

Dachaufbauten

Werden innerhalb der Dachfläche Dachaufbauten mit einer Gesamtbreite von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge angeordnet, reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe um die durchschnittliche Höhe dieser Bauten. 2

4.4

Abstände

Art. 32 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 33 Ungleichverteilung

der Grenz- und Gebäudeabstände

Die Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, sofern keine ortsbaulichen, wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Gründe entgegen stehen. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 34 Strassenabstand

BNO Döttingen

1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

18

Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 0.8 m sind, müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

2

3 Die Sichtzonen sind in ausreichendem Masse zu gewährleisten.

Art. 35 Stützmauern

Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.

4.5

Arealüberbauung

Art. 36 Zulässigkeit /

Minimale Flächen

Arealüberbauungen nach § 39 BauV sind in den Zonen K, W4, W3, W2, WH und WA zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche folgende Minimalmasse aufweist: 1

- Zone K, W4, W3, WA: - Zone W2, WH:

3'000 m2 2'000 m2

2

Erhöhung Fassadenhöhe

Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Fassadenhöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden.

Ausnützungsbonus

3 Eine Kumulierung des Ausnützungsbonus gemäss § 39 Abs. 4 BauV und des Nutzungsbonus gemäss § 35 Abs. 2 BauV ist nicht zulässig.

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5. TEIL

Bauvorschriften

5. 1 Öffentliche Einrichtungen

Art. 37 Benützung von

Privateigentum

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 1

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

4

5. 2 Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine

Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1

2 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende Interessen dies erfordern.

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Art. 39 Brandruinen

Brandlücken

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden. 1

2 Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

Art. 40 Energiesparmassnahmen

1 Für einen sparsamen Energiehaushalt sind bereits bei der Planung geeignete Massnahmen vorzusehen. Die Gemeinde bietet oder vermittelt eine kostenlose Erstberatung durch Fachleute. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden sowie die Gebäudeabmessungen und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

5.3

Wohnhygiene

Art. 41 Ausrichtung

der Wohnung

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.

Art. 42 Raummasse

Fenstergrössen, Nebenräume für Neubauten

1

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume • Lichte Höhe -Vollgeschoss mind. 2.35 m -Dachgeschoss mind. 2.35 m auf mind. 5 m2 pro Zimmer • Fenster Bewohnte Räume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie oder in eine gut belüftbare Vorzone führen und geöffnet werden können. 2

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:

• Pro Wohnung mind. 6 m2

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5.4

Ausstattung

Art. 43 Anordnung der Garagen und Abstellplatze

1

Parkplätze sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichenden Grünflächen resultieren.

2 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Die Abstellflächen sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. 3 Ab 10 Parkplätzen kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

Art. 44 Velos,

Kinderwagen

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.

In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. 2

Art. 45 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spielund Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spielplätze sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. 1

Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. 2

Entsorgung

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Für das Abstellen des Abfuhrgutes sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen. 3

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6. TEIL

Schutzvorschriften

6. 1 Ortsbild, Natur und Landschaft

Art. 46 Ortsbildgestaltung

1 Der

Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung.

2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 47 Dachgestaltung

Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und Anlagen zur Energiegewinnung bedürfen besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 1

Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind Flachdächer und Pultdächer von Hauptbauten bis zu einer Neigung von 100 extensiv zu begrünen. 2

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Art. 48 Aussenraumgestaltung

Bauten und Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. 1

Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain an keinem Punkt in der Ebene höher als 0.8 m und wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, höher als 1.5 m sein. Höhere Aufschüttungen können auf einer geringfügigen Fläche bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. Terrassierte Stufen müssen mindestens 3 m zurückgesetzt sein. 2

Ausnahmen zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind möglich. 3 Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 4 Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung. 5 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse aufzuzeigen.

Art. 49 Plakatwerbung

1 Plakatstellen sind im Bereich aller Kantonsstrassenabschnitte zulässig, die ausserhalb der Dorfzone, jedoch innerhalb des Baugebiets liegen.

Zulässig sind Plakatstellen mit maximal folgenden Formaten resp. Grössen:

2

- F12 (268.5 x 128 cm) resp. 3 x F4 (89.5 x 128 cm) horizontal - F200(116.5 x 170 cm) An der gleichen Stelle dürfen 2 Plakatstellen F12 resp. F200 kombiniert werden, sofern der Abstand dazwischen mindestens 30 cm beträgt.

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Um eine zu grosse Massierung von Plakatstellen zu vermeiden, muss zwischen zwei Standorten gemäss Absatz 2 eine Distanz von mindestens 100 m bestehen. 3

Vorbehalten bleiben weiter gehende Einschränkungen, die sich im Interesse der Verkehrssicherheit aus dem übergeordneten Recht oder aus Sichtzonen ergeben. 4

5 Ausgenommen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind Plakate innerhalb von Unterständen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie im unmittelbaren Bereich des Bahnhofs.

Art. 50 Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone bewilligt werden.

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2

6. 2 Umweltschutz

Art. 51 Lärmschutz

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Soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, kann der Gemeinderat die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

25

7. TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

Art. 52 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen.

Art. 53 Gebührenreglement

Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 54 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte.

8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 55 Aufhebung

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Bauzonenplan / Kulturlandplan vom 9. Dezember 1988 Bauzonenplanänderung „Au-/Aarestrasse" vom 20. November 1996 Bauzonenplanänderung „Austrasse/Parzelle 172" vom 5. Juni 1997 Kulturlandplanänderung „Wase" vom 18. November 1998 - Bauzonenplan (Empfindlichkeitsstufen) vom 11. Juni 1999 - Bauzonen- / Kulturlandplanänderungen vom 11. Juni 1999 Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Juni 1999.

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