Bau- und Nutzungsordnung
Hägglingen
Dokument
- Nummer
- 4068
- Gemeinde
- Hägglingen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 18.09.2013
- In Kraft seit
- 18.09.2013
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Hägglingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
NUPLA-4068-2013-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
BNO Hägglingen
Kanton Aargau
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umweit: Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Telefon
KOHLI-1—PARTNER KOMMUNALPLAN AG Gewerbering 12
Telefax E-Mail
5610 Wahlen
Internet
056 621 93 91 056 621 05 20 [email protected] www.kohli-partner.ch
Mitwirkungsbericht vom: 3. September 2012 Vorprüfungsbericht vom 23. Januar 2013 Öffentliche Auflage vom 18. Februar 2013 bis 19. März 2013 Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom: 5. Juni 2013 Der Gemeincleammann:
Die Gemein eschr iberin:
Urs Bostsia
Fabien e
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den .rte ,
10.A.3 Der Staatsschreiber
BNO Hägglingen
Seite 2
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich
5
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
5
1.2
Übergeordnetes Recht
5
2
Raumplanung
6
2.1
Planungsgrundsätze
6
2.2
Sondernutzungsplanung und Verpflichtung zur Überbauung
7
2.3
Weitere Planungsinstrumente
7
3
Zonenvorschriften 3.1
3.2
3.3
3.4
Bauzonen
3.6
9
3.1.1
Zonenübersicht
9
3.1.2
Dorfkernzone
10
3.1.3
Wohnzonen
10
3.1.4
Wohn- und Gewerbezone
11
3.1.5
Gewerbezone
11
3.1.6
Grünzone
11
3.1.7
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
12
3.1.8
Hochwassergefahrenzone
12
3.1.9
Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)
Landwirtschaftszonen
13 13
3.2.1
Landwirtschaftszone
13
3.2.2
Bauten in der Landwirtschaftszone
14
3.2.3
Speziallandwirtschaftszone
Schutzzonen
14 15
3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland
15
3.3.2
Naturschutzzonen im Wald
16
Überlagerte Schutzzonen 3.4.1
3.5
9
Schützenswerter Dorfkern
Schutzobjekte
17 17 19
3.5.1
Naturobjekte
19
3.5.2
Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
21
3.5.3
Weitere Kulturobjekte
21
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1
Weilerzonen lgelweid und Rüti
22 22
BNO Hägglingen
4 4.1 4.2
Definitionen
23
Ausnützung
23
Abstände
23 24
4.2.1
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
4.2.2
Grenzabstand für Erdregister, Erdwärmesonden und Schwimmbäder
24
4.2.3
Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
24
4.2.4
Strassenabstand
24
4.3
Arealüberbauung
25
4.4
Gewerbe
25
5 5.1
5.2
Bauvorschriften
26
Erschliessung
26
5.1.1
Benennung von Strassen
5.1.2
Benützung von Privateigentum
5.3
5.4
6.1
7
26 26
Allgemeine Anforderungen
26
Wohnhygiene
27
5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
27
5.3.2
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
27
5.3.3
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Ausstattung
28 28
5.4.1
Abstellplätze
5.4.2
Velos, Kinderwagen
28
5.4.3
Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern
28
5.4.4
Sicherheit im öffentlichen Raum
29
Schutzvorschriften
6
26
Technische Bauvorschriften 5.2.1
8
Seite 3
Ortsbild- und Denkmalschutz
28
29 29
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
6.1.2
Dachgestaltung
30
6.1.3
Aussenraumgestaltung
30
6.1.4
Gestaltungsvorschriften Sandacker- und Panoramastrasse
31
6.1.5
Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
31
Vollzug und Verfahren
29
31
7.1
Zuständigkeit
31
7.2
Gebühren
32
7.3
Vollzugsrichtlinien
32
Schluss- und Übergangsbestimmung
32
BNO Hägglingen
Seite 4
Anhang 1 Abstände
Anhang 2 Liste der geschützten Gebäude
II
2.1 Substanzschutz
II
2.2 Volumenschutz
III
Anhang 3 Liste der Naturschutzzonen im Kulturland Trockenstandorte (Magerwiesen )
Anhang 4
IV IV IV
V
Liste der Natur- und Kulturobjekte
V
4.1 Kulturobjekte /Wegkreuze
V
4.2 Kulturobjekte / Brunnen
V
Im Kulturland 4.3 Naturobjekte
V V
Seite 5
BNO Hägglingen
Bau- und Nutzungsordnung
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
Art. 1 Inhalt
'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Eidgenössisches und
kantonales Recht
'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
BNO Hägglingen
Seite 6
2
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3
Planungsgrundsätze 'Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. Ziele
2
Die wesentlichen Ziele der BNO sind: • die Erreichung eines attraktiven Dorfzentrums mit gemischten Nutzungen • die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen • die Erreichung einer guten räumlichen und architektonischen Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet • die massvolle Verdichtung unter Wahrung angemessener Grün- und Freiräume • der optimierte Langsamverkehr mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen sowie mit hoher Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer • die Erhaltung und Weiterentwicklung der prägenden wertvollen Natur- und Landschaftselemente im Siedlungsgebiet und im Kulturland • die Erhaltung des Kulturlandes vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.
Seite 7
BNO Hägglingen
2.2
Sondernutzungsplanung und Verpflichtung zur Überbauung
Art. 4 Sondemutzungsplanung
'Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt und, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt wurde.
Gestaltungsplan Eggental
2Der Gestaltungsplan Eggental bezweckt eine verdichtete Wohnüberbauung mit vielfältigen Wohnangeboten von guter architektonischer Qualität. Die Überbauung verlangt eine sorgfältige Gestaltung des Überganges zur offenen Landschaft und zum offen zu legenden Bach. Die Zu- und Wegfahrt von der Eggentalstrasse hat von Nordwesten und die Erschliessung mit Fusswegen von Südosten zu erfolgen.
Erschliessungsplanpflichtige Areale Büel und Hirtengarten
3Die erschliessungsplanpflichtigen Areale Büel und Hirtengarten sind verkehrstechnisch korrekt an die bestehenden Strassen anzuschliessen und allfällige Stichstrassen mit Wendeplätzen zu versehen. Die Durchgängigkeit des Areals für Fussgänger ist zu gewährleisten.
überbauungsverpflichtung
4Mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Gebiete Eichgasse (Parzelle 542), Eggental (Parzellen 282, 283, 284), Büel (Parzelle 406), Hirtengarten (Parzellen 99, 100, 681) und Friedhofstrasse (Parzelle 860) schliesst der Gemeinderat entsprechende Vereinbarungen z.B. bezüglich Verfahren, Termine, Erschliessung, Verdichtung der Überbauung und Aussenraumgestaltung ab.
2.3
Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Kommunale
Richtpläne
'Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. 2Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.
Der Gemeinderat erstellt ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
BNO Hägglingen
Seite 8
Art. 6 Inventare
Grundlagenpläne
'Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, generelles Wasserversorgungsprojekt GWP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 2Die Inventare und die Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung
von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.
Seite 9
BNO Hägglingen
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht
Art. 7 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1
Bauzonen
Vollgemax. AusGesamthöhe schosse Gebäude- nutzung länge
traufseitige Fassadenhöhe (talseitig)
Grenzabstand klein gross
EmZonenpfindvorlichkeit schrifsstufe ten
0.80
12.50 m 15.00 m
8.00 m 10.00 m
o
o
III
Art. 8 30.00 m
0.60
13.50 m
10.00 m
5.00 m
10.00m
II
Art. 9 2
25.00 m
0.50
9.00 m
7.50 m
400n,
8.00 m
II
Art. 9 WH
gelb
2
20.00 m
0.40
9.00 m
7.50 m
4.00 m
8.00 m
II
Art. 9
Wohn- u. Gewerbezone 2
WG2 orange schraff.
2
30.00 m
0.60
11.00 m
8.00 m
4.00 m
8.00 m
III
Art. 10 Gewerbezone
G violett
15.00 m
12.00 m
5.0w 3)
III
54 weitere Artikel
Art. 11 Grünzone
GZ Dunkel grün
o
o
o
o
II
Art. 12 Zone für
öffentl. B+A
Oe grau
o
o
o
o
II
Art. 13 Dorfkernzone
DK braun
2 ev. 3 1)
W3 rot
3
VV2 orange
Wohnzone Hang 2)
Wohnzone 3 Wohnzone 2
o
3 Geschosse bei guter Einpassung ins Ortsbild gemäss Kriterien in § 47 Abs. 1 2)Betr. Sandacker- und Panoramastrasse vgl. § 50 3)Am Zonenrand gegenüber Wohnzonen 2/3 der traufseitigen Fassadenhöhe 2 Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Lärmvorbelastete Flächen
3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen DK und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
BNO Hägglingen
3.1.2
Seite 10
Dorfkernzone
Art. 8 Dorfkernzone DK
'Die Dorfkernzone dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren traditionellen Dorfteile.
Nutzung
2Die Dorfkernzone DK ist bestimmt für Wohnungen, Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe, Läden, Gaststätten, Büros und andere geeignete, mässig störende Betriebe. Innerhalb der Dorfkernzone DK sind Nettoladenflächen bis 500 m2 zugelassen, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.
Einpassung
'Bauwerke und deren Umgebung sind besonders sorgfältig zu gestalten und harmonisch in das Gesamtbild einzufügen. Für die Beurteilungskriterien ist § 46 Abs.1 massgebend.
Volumenschutz
4Unter Vorbehalt von § 22 dürfen bestehende, dorftypische Bauten unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus erneuert, aus- und umgebaut, abgebrochen und ersetzt werden.
Dachgestaltung
5Bei Neubauten sind nur Sattel- oder Walmdächer mit einer symmetrischen Dachneigung zwischen 30° und 45° gestattet. Die Dächer müssen sich bezüglich Gestaltung und Materialien der bestehenden Bebauung anpassen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind in der Regel mit Ziegeln einzudecken. Für Wintergärten, Klein- und Anbauten sind andere, den Hauptgebäuden angepasste Dachformen und —neigungen gestattet. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 48.
3.1.3
Wohnzonen
Art. 9 Nutzung
'Die Wohnzonen W3, W2 und WH dienen dem Wohnen Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen.
Wohnzone 3
2Die W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von Einund Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die Dachneigung beträgt 0° bis 30°.
Wohnzone 2
'Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Die Dachneigung beträgt 00 bis 45 0 .
Seite 11
BNO Hägglingen
Wohnzone Hang
Dachformen Panorama- und Sandackerstrasse
3.1.4
4Die Wohnzone WH ist für frei stehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser mit maximal 3 Einheiten bestimmt. Der Einbau je einer Kleinwohnung (1 - 2 Zimmer) ist gestattet.
Die Dachneigung beträgt 0° bis 45°. 5Die spezielle Bestimmung von § 50 BNO betreffend Panoramaund Sandackerstrasse geht den allgemeinen Zonenvorschriften vor.
Wohn- und Gewerbezone
Art. 10 Nutzung
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen und Landwirtschaft bestimmt.
Dachformen
Die Dachneigung beträgt 0° bis 45°.
3.1.5
Gewerbezone
Art. 11 Nutzung
'Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Dachformen
Die maximale Dachneigung und die Dachform legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die Fassadenhöhe entlang dem Zonenrand muss auf die angrenzenden Zonen Rücksicht nehmen.
Umgebung, Materialien
2Die Umgebung ist nach Möglichkeit zu begrünen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
Zinsmatten
3Bauten und Anlagen in der Gewerbezone Zinsmatten haben auf das Dorfbild besonders Rücksicht zu nehmen.
3.1.6
Grünzone
Art. 12 Nutzung
'Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und Erholung.
Bauten
2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. In der Grünzone
sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Einrichtungen für Feste, Gartenbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen.
BNO Hägglingen
Seite 12
Bewirtschaftung
301e Nutzung und Pflege hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen mit einer überwiegend extensiven Bewirtschaftung.
3.1.7
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 13 Nutzung
'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Baumasse, Abstände
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Einpassung
3Die Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten.
3.1.8
Hochwassergefahrenzone
Art. 14
Hochwassergefahren- 'Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überzone lagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten usw.
In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
Schadensmilderung
3Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadensmilderung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ 100 auszurichten.
Schutzdefizit (Restgefährdung)
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
Gefahrenkarte, Ereigniskataster
5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
2
4
Seite 13
BNO Hägglingen
Begutachtung
3.1.9
6Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)
Art. 15 Oberflächenabfluss
'In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.
Gebäudeöffnungen
2Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.
Fachbegutachtung
3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.1
Landwirtschaftszone
Art. 16 Nutzung
'Die Landwirtschaftszone ist für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt.
Weitere Produktionsmethoden
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
Ökologischer Ausgleich
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen,
BNO Hägglingen
3.2.2
Seite 14
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 17 Grundsätze
'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich, unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse, in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.
Baumasse, Abstände
2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, gegenüber Wohnzonen mindestens aber 4 m.
Empfindlichkeitsstufe
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.2.3
Speziallandwirtschaftszone
Art. 18 Speziallandwirtschaftszone
'Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.
Moos, Bünte
2In den SPZ Moos und Bunte sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. Darunter fallen namentlich Treibhäuser und betriebsbedingte Kühl-, Lager-, Arbeits- und Sozialräume sowie Garagen.
Schmemoos
30ie SPZ Schinemoos dient der Produktion gartenbaulicher Erzeugnisse. Hochbauten sind nicht zulässig.
Bauvorschriften
4Die Bauvorschriften richten sich nach § 17.
Empfindlichkeitsstufe
5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
Seite 15
BNO Hägglingen
3.3
Schutzzonen
3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 19 Schutzziel
'Die Naturschutzzonen im Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Untersagte Tätigkeiten
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Baumschulen, VVeihnachtsbaumkulturen, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden.
Förderung der Naturwerte
4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
Ausnahmen
5 Naturschutzzonen dürfen betreten werden
a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Vereinbarungen
6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
Pflegemassnahmen
'Die auf das Schutzziel ausgerichteten Pflegemassnahmen werden im kommunalen Naturschutzreglement gemäss § 54 bzw. den privatrechtlichen Bewirtschaftungsvereinbarungen gemäss NLD zwischen Departement Bau, Verkehr und Umwelt und Bewirtschafter festgelegt.
BNO Hägglingen
Seite 16
8Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Trockenstandorte (Magerwiesen)
Braun umrahmt
Erhalten von seltenen und gefährdeten Pflanzen und Insektenarten
Pflege gemäss § 10 Naturschutzreglement
grün
Erhalten und Fördern von seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten
kein Schwimmen, Befahren, Fischen, Einfangen und Aussetzen von Tieren
(vergl. Auflistung im Anhang 4) Feuchtgebiete
Birchweiher mit angrenzendem Hochstaudenried (am Hägglingerbach)
3.3.2
Naturschutzzonen im Wald
Art. 20 Schutzziel
'Die Naturschutzzonen im Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Pflegemassnahmen
2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.
Privatwald
3Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 4Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Nr. auf KLP 1
2
Schutzzone
Schutzziele
Altholzinsel „Obermöösli"
Verzicht auf forstliche Nutzung
Altholzinsel
„Untermödsli" 3
4
Hangried Eichstel
Biotop Rothübel/Wolfshübel (Kernzone des Amphibienlaichgebiets von nationaler
Verzicht auf forstliche Nutzung Renaturierung des Feuchtstandorts Naturgemässer, lichter Laubmischwald mit offenen Riedflächen, Erhaltung des Weihers Erhaltung und Aufwertung des Amphibienlaichgebiets
Bedeutung) 5
Orchideenstandort Riglisberg / Weihermatten
6
Biotop Birch (am Birchgrabe) Kapfhau
7
Naturgemässer Laubmischwald mit lückiger Bestandesstruktur, keine Veränderung des Wasserhaushaltes, kein Nadelholz Naturgemässer, lichter Laubwischwald naturgemässer Laubmischwald mit Alt- und Totholz
Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen
gemäss Vereinbarung vom 1. Dezember 2002 im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald gemäss Vereinbarung vom 1. Dezember 2002 im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald Weiher und Riedflächen jährlich unterhalten, Schnittgut sofort entfernen Weiher- und Tümpelpflege, Asthaufen aufschichten, wuchernde Wasserpflanzen entfernen, Baumbestand auslichten Periodische Entfernung des aufkornmenden Jungwuchses und der Krautschicht (ca. alle 2 Jahre). Der Wassergraben entlang des Waldrandes ist weiterhin offen zu halten. Gemäss § 20 Abs. 2 BNO Gemäss § 20 Abs. 2 BNO. Wenn möglich Schonung des Altbestandes und Freistellen von bedrängten Eichen
Seite 17
BNO Hägglingen
naturgemässer Laubmischwald mit Alt- und Totholz Naturgemässer, lichter Laubmischwald mit Altholz Aufwertung und Erhaltung von Amphibienlaichgewässern
8
Mellingerhau
9
Kapfmöösli / Holtel
10
Biotop Chapfhau
3.3.3
Uferschutzzone im Baugebiet
Gemäss § 20 Abs. 2 BNO. Wenn möglich Schonung des Altbestandes Gemäss § 20 Abs. 2 BNO Schaffung von Amphibiengewässern. Unterhalt durch periodisches Entfernen der Vegetation in der nahen Umgebung der Weiher und Feuchtstellen (ca. alle 5 Jahre), Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen, ev. Anlegen eines grösseren Weihers
Art. 21 Schutzziel
'Die Uferschutzzone bezweckt das Erhalten, Fördern und Schaffen naturnaher Ufer mit standortgerechter Ufervegetation. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone richtet sich nach dem übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Recht, d.h. es dürfen nur standortgebundene und zonenkonforme, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden.
Unterhalt
2Der Unterhalt obliegt den Eigentümern (§ 121 BauG). Unterhaltsmassnahmen wie das Mähen der Böschung und das Durchforsten des Ufergehölzes sind zulässig. Eingriffe an der Ufervegetation sind mit dem zuständigen Gewässerbeauftragten abzusprechen. Ebenfalls zulässig ist das Einrichten von Asthaufen (ausserhalb des Hochwasserprofils) als Lebensraum für Kleintiere.
Untersagte Tätigkeiten
3In der Uferschutzzone sind Umbruch, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Beweidung, jegliche Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen untersagt, soweit sie nicht der Renaturierung, der Revitalisierung oder dem Gewässerunterhalt dienen. Nicht zulässig sind insbesondere: Das Lagern von Material, Silageballen, Kompost und Abfällen aller Art, das Errichten von Holzlagern, das Errichten von Zäunen, Gartenanlagen und Erholungseinrichtungen.
3.4
Überlagerte Schutzzonen
3.4.1
Schützenswerter Dorfkern
Art. 22 Schutzziel
SDK umfasst die historischen und ästhetisch bedeutsamen Teile der Dorfkernzone. Die den Charakter des schützenswerten Dorfkernes prägenden Elemente der traditionellen Bauweise, die Fassaden- und Dachgestaltung, der Strassenraum und die Vorplätze sind zu erhalten. Baumaterialien und Farbgestaltung sind der Umgebung anzupassen. 1Der schützenswerte Dorfkern
BNO Hägglingen
Umgebung
Seite 18
2Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und differenzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. Zudem müssen die Baugesuchspläne auch die Nachbargebäude enthalten (Situation, Fassaden).
Bestehende Gebäude 3Bestehende Gebäude sind womöglich zu erhalten. Eine Abbruchbewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Ersatzbau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Im übrigen gilt der Volumenschutz gemäss § 8 Abs. 4. Dachgestaltung
4Der Dachvorsprung hat an der Traufe mindestens 80 cm zu betragen. Die Lichtfläche von Dachflächenfenstern ist auf 0.70 m2 pro Fenster beschränkt.
Fachberatung, Richtlinien
5Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung aufstellen.
Beiträge
6Sind erhebliche Mehraufwendungen im öffentlichen Interesse notwendig, kann der Gemeinderat im Rahmen der kantonalen Richtlinien Beiträge an die Renovations- und Umbaukosten bewilligen.
3.4.2 Landschaftsschutzzone
Art. 23 Schutzziel
'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Nutzung
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 16 Abs. 1,
Bauliche Massnahmen
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, der Bewirtschaftung dienende Fahrnisbauten sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind.
Seite 19
BNO Hägglingen
3.5
Schutzobjekte
3.5.1
Naturobjekte
Art. 24 Schutzziel
'Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
Pufferstreifen
2Entlang der Hecken und Waldränder gilt ein Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie Erstellung von Hochbauten sind nicht gestattet.
BNO Heggilt-Igen
Seite 20
'Folgende Naturobjekte sind geschützt. Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Hecken
grün
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen -
-
Brut- und Nahrungsbiotop für Tiere -
Wertvoller Waldrand
violett umrahmt
-
gilt i. Rahmen der waldbaulichen Planung auch für die übrigen Waldränder, soweit biologisch sinnvoll
Pufferstreifen
3 m breit, generell entlang Hecken und Waldrändern: Extensive Bewirtschaftung
Hochstammbaumbestand horizontal schraffierte (Obstbäume, Nussbäume, Fläche Linden)
Gliederung der Landschaft
Vernetzungselement
-
Windschutz
-
Artenreichtum
-
Lebensraum für Tiere
-
Waldrand stufig strukturieft anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)
-
extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Pufferstreifen Breite 3m) vorlagem kein Mulchen
-
-
keine Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig
-
der Bestand mit Hochstammobstbäumen ist nach Möglichkeit zu erhalten Neupflanzungen erwünscht die Gemeinde unterstützt Ersatz- und Neupflanzungen
-
Einzelbäume
Uferschutzstreifen
Weiher
Findlinge, Erratiker
hellgrüner Punkt
-
vielfältiger Übergangsbereich Wald — Kulturland
-
siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
-
Kulturrelikt
generell - Uferschutzstreifen je 3 m ab Uferlinie (mittl. Sommenvasserstand) beidseits der Bäche -
Rotes Kreuz im Quadrat -
Struktur erhalten periodisch zurückschneiden! verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Pufferstreifen von 3 m Breite teilweise Artenzusammensetzung verbessern
-
Pflege auf lange Lebensdauer
-
bei natürlichem Abgang ersetzen
Nährstoffeinschwemmung in Gewässer! Schutzobjekt verhindern
Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzrnitteln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig kein Mulchen
Laichgebiet für Amphibien, Brutbiotop für Vögel
-
Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren
geologisches Objekt
-
Erhaltung
BNO Hägglingen
3.5.2
Seite 21
Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
Art. 25 Gebäude mit
Substanzschutz
'Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang 3.1) sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tankund Schutzräume usw.) zulässig.
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang 2.2) sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
Zustimmung Departement Bau, Verkehr und Umwelt
3Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departement Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.
Nutzung
4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschrif-
ten. Beratung
6 Der Gemeinderat gewährleistet eine unentgeltliche fachliche Beratung. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Beitrage
6Es gelten die Bestimmungen von § 22 Abs. 6.
3.5.3
Weitere Kulturobjekte
Art. 26 Schutzziel
Die im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang 4) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Sie sind fachgerecht zu unterhalten.
BNO Hägglingen
Seite 22
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6.1
Weilerzonen lgelweid und Rüti
Art. 27 Erhaltungs- und
Entwicklungsziel
Lärm, Geruch
Nutzung
Bauvorschriften
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der Weiler Igelweid und Rüti unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters dieser Kleinsiedlungen. Soweit nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2 Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). 3Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe, mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden: a) Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt § 25 BNO b) Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt § 25 BNO
4In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.
Bauliche 5Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie Massnahmen die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Nutzungs-änderungen Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminäes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen im Aussenraum (wie zum Beispiel Schwimmbassins, usw.) richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
BNO Hägglingen
Seite 23
Gestaltungsplan
6Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 oder Absatz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - zulässige Nutzung, - Erschliessung.
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 28 Wintergärten
4.2
Für Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) kann ein Ausnützungszuschlag von 20 %, jedoch höchstens 30 m2 anrechenbare Geschossfläche (aGF), jeweils pro Wohneinheit, gewährt werden.
Abstände
Art. 29 Abstand gegenüber
dem Kulturland
I Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
BNO Hägglingen
4.2.1
Seite 24
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 30 Reduktion des
Gebäudeabstandes
4.2.2
Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.
Grenzabstand für Erdregister, Erdwärmesonden und Schwimmbäder
Art. 31
Erdregister etc.
4.2.3
Erdregister, Erdwärmesonden und Schwimmbäder müssen einen Grenzabstand von 2.00 m einhalten.
Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 32 Einfriedigungen
'Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen. der Baugebietsgrenzen müssen Einfriedigungen einen Grenzabstand von mindestens 60 cm einhalten.
2Entlang
3Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedigungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB.
Art. 33 Stützmauem
Absturzsicherungen
'Stützmauern bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen im Baugebiet an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie über 80 cm hohe Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. (Vgl. Anhang 1) 2Auf Stützmauern
sind transparente Absturzsicherungen bis 1 m
Höhe zulässig.
4.2.4
Strassenabstand
Art. 34 Stützmauem
'Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1.80 m zugelassen; sie haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt. (Vgl. Anhang 1)
Seite 25
BNO Hägglingen
Böschungen
4.3
2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 28 Abs. 3 BauV sinngemäss.
Arealüberbau ung
Art. 36 Zonenzulässigkeit
l Arealüberbauungen sind in der Dorfkernzone, in der Wohn- und Gewerbezone und in den Wohnzonen zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone
Zonencharakter, Geschosszahl
4.4
Minimale NBF (Richtwert)
DK 2000 m2
W3 3000 m2
W2, WH, VVG2 3000 m2
Zuschlag zur zonengemässen Ausnützung gemäss § 6
0.10
0.20
0.10
2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet.
Gewerbe
Art. 36 Nicht störende
Gewerbe
'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störende Gewerbe
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
BNO Hägglingen
Seite 26
5
Bauvorschriften
5.1
Erschliessung
5.1.1
Benennung von Strassen
Art. 37 Zuständigkeit
5.1.2
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
Art. 38 Grenzbaurecht
'Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
Rücksichtnahme
2Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
5.2.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 39 Regeln der Baukunst
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
Begutachtung
2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Seite 27
BNO Hägglingen
5.3
Wohnhygiene
5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 40 Kriterien
5.3.2
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 41
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •
Fenstergrüssen
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
• Fensterfläche
•
Dachflächenfenster
•
Fensterlose Räume
• Abstellraum - pro Wohnung •
Garten-, Terrassenoder Balkonflachen
Lichte Höhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss
Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer
mind. 2.30 m mind. 2.20 m auf mind. 50 % der gemäss § 32 Abs. 2 BauV anrechenbaren Geschossfläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster werden mit 150 % angerechnet Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belichtet und belüftet werden mindestens 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mindestens 4 m2 1 m2 zusätzlich
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-
Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Balkone
Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. Die Mindestfläche für 3- und 4Zimmerwohnungen beträgt 4.5 m2, für grössere Wohnungen 6.0 m2.
Gänge, Treppen
4Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.00 m.
3Die
BNO Hägglingen
Seite 28
Schützensweder Dorfkern
51m schützenswerten Dorfkern kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Geländer, Brüstungen, Handläufe
6
5.3.3
Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 42 Voraussetzungen für
den Bezug
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
5.4.1
Abstellplätze
Art. 43 Anordnung
'Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Garagenvorplatz
2Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen. In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.
5.4.2
Velos, Kinderwagen
Art. 44 Abstellräume
'In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Abstellplätze
2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dgl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.
5.4.3
Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern
Art. 45 Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.
Seite 29
BNO Hägglingen
5.4.4
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 46 Sicherheit im öffentlichen Raum
'Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 47 Kriterien
'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
Baubewilligungsverfahren
Bauten am Rand des Baugebietes
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
BNO Hägglingen
6.1.2
Seite 30
Dachgestaltung
Art. 48 Sorgfaltspflicht
'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Dachdurchbrüche
21m schützenswerten Dorfkern und in der VVeilerzone gelten folgende Bestimmungen (vgl. Anhang 1): Dachdurchbrüche dürfen nicht näher als 1.00 m an eine First- oder Trauflinie heranreichen (in der Dachneigung gemessen), ausgenommen sind Firstoberlichter. Der seitliche Gratabstand (Giebelfassade) muss mindestens 1.50 m betragen. Lukarnen - zugelassen sind Giebel- und VValmlukarnen - dürfen nicht breiter als 1.80 m sein; zwischen den einzelnen Lukarnen ist ein Abstand von mindestens 1.00 m einzuhalten. Die Dachneigung von Schleppgauben darf höchstens 20° geringer sein als die Neigung des Hauptdaches.
Solareinrichtungen
3Innerhalb der Dorfkern- und Weilerzone ist für alle Solareinrichtungen ein Baugesuch einzureichen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs stützt sich der Gemeinderat auf das aktuell gültige kantonale Merkblatt „Solaranlagen im Baugebiet".
6.1.3
Aussenraumgestaltung
Art. 49 Grundsätze
'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Aufschüttungen über das gewachsene Terrain von mehr als 1.50 m sind nicht gestattet.
Terrainsicherung
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 5Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden.
Baubewilligung
4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Für Bauten am Rand des Baugebietes vergl. § 47 Abs. 3. Fertigstellung
5Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind innert 2 Jahren nach Bauvollendung fertigzustellen.
BNO Hägglingen
6.1.4
Seite 31
Gestaltungsvorschriften Sandacker- und Panoramastrasse
Art. 50 Landschaftsschutz
'Im Gebiet entlang der Sandacker- und der Panoramastrasse sind aus Gründen des Landschaftsschutzes in einem 30 m breiten Streifen parallel zum nordwestlichen Strassenrand nur eingeschossige Einfamilienhäuser mit max. 20° - 25° Dachneigung gestattet. Farbe der Dacheindeckung: Braun bis dunkelrot. Entlang der Panoramastrasse ist die Firstrichtung parallel zum Hang anzuordnen. Auf der Westseite sind Giebelkonstruktionen, Dachaufbauten und Dacheinschnitte nicht erlaubt.
Strassenabstand
2Gegenüber der Sandackerstrasse gilt ein Strassenabstand von 10 m, gegenüber der Panoramastrasse ein solcher von 5 m. Ausgenommen sind Klein- und Anbauten.
6.1.5
Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
Art. 51 Antennen
Im schützenswerten Dorfkern und in der Weilerzone sind alle Aussenantennen und Parabolspiegel bewilligungspflichtig.
Art. 52 Ruinen, Baulücken
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 53 Gemeinderat
1Der Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung ist Sache des Gemeinderates.
Kommissionen, Fach- 2Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion leute bestellen und Fachleute beiziehen.
Seite 32
BNO Hägglingen
7.2
Gebühren
Art. 54 Gebührenreglement
7.3
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
Vollzugsrichtlinien
Art. 55 Reglement
8
Der Gemeinderat erlässt ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und -objekte.
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 56
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) der Bauzonenplan vom 27.10.2000 sowie die Änderungen vom 13.10.2004 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 27.10.2000 c) die Erschliessungspläne Breiten, Dottikermatte und Riglisberg
BNO Hagengen /Anhang
Anhang 1
Abstände Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen an Gemeinde- und Privatstrassen (§ 33 und 34 BNO) Strasse ohne Gehweg
Strasse mit Gehweg
I Grenze
Grenze
max 2:3
max. 2:3 1801 11
1801
/
/
60
Abstände zwischen privaten Grundstücken Stützmauern Einfriedungen und Böschungen
Art. 33 BNO
Art. 28 BauV
Grenze
Grenze max 2:3
AHT
7
max.180 80 cmi
cmI
4—e
AH
Min. 60 cm
60 cm
7
II
BNO Hägglingen / Anhang
Anhang 2
Liste der geschützten Gebäude 2.1 Substanzschutz im Baugebiet
Obj. Nr.
Geb. Nr.
•
Schulhaus, Oberdorfstrasse 4
901
258
•
Vielzweckbau, Oberdorfstrasse 3
902
187
•
Vielzweckbau, Oberdorfstrasse 5
903
191
•
Wohnhaus, Oberdorfstrasse 8
904
201
•
Vielzweckbau, an der Vorstadt 7
905
213
•
Wohnhaus (altes Schulhaus), Sandbühlstrasse 2
907
110
•
Gasthof "Zum Kreuz", Sandbühlstrasse 1
908
111
•
Gasthof "Zum Wilden Mann", Mitteldorfstrasse 6
909
105
•
Ehemaliger Kornspeicher, Wagenrain 2
910
174 B
•
Vielzweckbau, Friedhofstrasse 14
911
176
•
Wohnhaus (ehemalige Bäckerei), Poststrasse 1
912
142
•
Wohnhaus, Schmitteweg 2
913
143
•
Westl. Wohnteil des ehem. Bauernhauses, Poststrasse 7
914
144
•
Wohnhaus "Börihaus" (ehem. Schulhaus), Eggental 2
915
71
•
Wohnhaus, Dottikerstrasse 3
916
95
im Kulturland
Obj. Nr.
Geb. Nr.
•
Vielzweckbau, Hochstrasse 2
918
2
•
Muttergottes-Kapelle, Rüti
919
245
Bruder-Klausen Gedenkstätte, Saalhau
920
369
•
III
BNO Hagglingen / Anhang
2.2 Volumenschutz
im Baugebiet Genereller Volumenschutz in der Dorfkernzone
im Kulturland
Geb. Nr.
•
Doppelwohnhaus, lgelweid 13 / 15
16
•
Wohn- / Stallgebäude, lgelweid 2 /4
21, 22
•
Wohnhaus, lgelweid 1
25
•
Wohnhaus, Rüti 5
244
•
Wohnhaus und Scheune (inkl. Brunnen), Rüti 7
237, 243
•
Wohnhaus und Scheune, Rüti 8
241
•
Wohnhaus, Rüti 10
238
•
Rest. Berghüsli, Rüti 16
252
Wohnhaus und Scheune, Rüti 12
239
•
(Scheune nordseitig nur in Verlängerung der WH-Fassade bis westliche alte Stallabschlussmauer)
IV
BNO Hägglingen / Anhang
Anhang 3
Liste der Naturschutzzonen im Kulturland Trockenstandorte (Magerwiesen ) Objekt Nr.
Standort
Art des Standortes
3.1.1
Bruderklausenstrasse
Reservoirhügel
3.1.2
Sandbüel
Halbtrockenrasen
3.1.3
Lätten
Magerwiese
3.1.4
Brand
Halbtrockenrasen
3.1.5
Riglisberg
Trockenstandort
3.1.6
Hinteregg
Reservoirhügel
3.1.7
Sandackerstrasse
Halbtrockenrasen
3.1.8
Sandackerstrasse
Halbtrockenrasen / Halbfettwiese
3.1.9
Sandackerstrasse
Reservoirhügel
3.1.10
Maiengrün
Halbfettwiese / Halbtrockenrasen
3.1.11
Sandackerstrasse
Trockenstandort / Molasseaufschluss
3.1.12
Heuerweg
Halbtrockenrasen / Halbfettwiese
3.1.13
Müseli
Halbfettwiese / Fettwiese / Obstbäume
Detaillierte Informationen über die Standorte sind im Landschaftsinventar enthalten, welches auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann.
BNO Hapeingen / Anhang
Anhang 4
Liste der Natur- und Kulturobjekte 4.1 Kulturobjekte / Wegkreuze Im Baugebiet
Obj. Nr.
•
Kreuz bei der Kirche (Eingang Sakristei)
921 A
•
Kreuz auf dem Friedhof bei der Kirche
921 B
•
Kreuz an der Oberdorfstrasse (b/Schulhaus, Abzweigung Birchstrasse)
921 D
•
Missionskreuz auf dem Friedhof Zinsmatten
921 E
•
Kreuz bei der Kreuzung Unterdorf- / Mitteldorfstrasse / Eggental
921 F
•
Kreuz bei der Weggabelung Dottiker- / Zentrumstrasse
921 G
•
Kreuz beim Parkplatz Wildenmann
921 M
•
Kreuz im Eggental
921 N
Im Kulturland
Obj. Nr.
•
Kreuz auf dem Emmetfeld, Weggabelung Emmet / Chapfhau
921 C
•
Kreuz an der Friedhofstrasse
921 H
•
Kreuz im Mellingerhau / Mellingerstrasse
921 I
•
Kreuz an der Igelweidstrasse
921 J
•
Kreuz Weiler Rüti, Weggabelung Niederwiler- / Wohlerstrasse
921 K
•
Kreuz auf dem Junker, Weggabelung Heuerweg / Sandackerstrasse
921 L
•
Kreuz in der Bruder-Klausen-Gedenkstätte
4.2 Kulturobjekte / Brunnen Im Baugebiet
Obj. Nr.
Oberdorfstrasse / Chilerai
922 A
•
Oberdorfstrasse 9
922 C
•
Mitteldorfstrasse 5
922 D
•
Im Kulturland •
Rüti 7
4.3 Naturobjekte •
Lorenstein, Erratiker aus der Risseiszeit (im Lorenwald)
•
Wolfshüslistein, Erratikergruppe, evtl. prähistorische Kultstätte (Birch/Rothübel)
•
Diverse Hecken gemäss Kulturlandplan
•
Diverse Einzelbäume gemäss Kulturlandplan