Bau- und Nutzungsordnung
Hunzenschwil
Dokument
- Nummer
- 4200
- Gemeinde
- Hunzenschwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 06.04.2011
- In Kraft seit
- 03.09.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
KANTON AARGAU
GEMEINDE HUNZENSCHWIL
Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „IVHB" (Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen) gemäss § 15 BauG Im Rahmen der Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung „IVHB" sind folgende Ergänzungen (unterstrichen hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt) der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen. Mitwirkungsbericht vom: -Vorprüfungsbericht vom: 17. Oktober 2013 Öffentliche Auflage vom 08. Februar bis 10. März 2014 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 27. Juni 20 Der Geme' deam
Die' Gemeindeschreiberin:
nn:
2 Silvana Richner
Genehmigung:
Colette Hauri
AENDERUNG Nr.....4.......
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3 Sepicerr,e_, 2(34i+
zu Bno/Bo/No vom
.
.
Der Staatsschreiber: 5600 Lenzburg Sägestrasse 6a Tel. Fax
058 / 733 33 44 058 / 733 33 45
Flury Planer + Ingenieure AG DiplIng. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]
5703 Seon Oberdorfstrasse 11
5734 Reinach Marktplatz 2
5034 Suhr Tramstrasse 11
4665 Oftringen Perry Center
Stand Juli 2014 reg_hunzenschwil_BNOJVHB_Genehmigung_140707/ahi
6280 Hochdorf Bellvuestrasse 27
Projekt Nr. 08.5502.015
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Inhaltsverzeichnis 3 3.1
3.2
4 4.2
5 5.3 5.4
6 6.1
ZONENVORSCHRIFTEN
3
BAUZONEN 3.1.1 Zonenübersicht 3.1.2 Wohnzonen 3.1.3 Mischzonen 3.1.4 Industrie- und Gewerbezonen 3.1.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen LANDWIRTSCHAFTSZONEN 3.2.1 Bauten in der Landwirtschaftszone
3 3 4 4 7 10 11 11
DEFINITIONEN
11
ABSTÄNDE 4.2.1 Ungleiche Verteilung der Grenzabstände, Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten, Reduktion der Abstände
11
BAUVORSCHRIFTEN
12
WOHNHYGIENE 5.3.1 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume AUSSTATTUNG 5.4.1 Spielplätze
12 12 12 12
SCHUTZVORSCHRIFTEN
13
ORTSBILD- UND DENKMALSCHUTZ
13
11
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Seite 3
(Genehmigungsinhalt)
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht
Art. 4
Art. 4 Bauzonen
Bauzonen
EFH-Zone 1 EFH-Zone 1 Wannenrain EFH-Zone 2 Wohnzone 3 Kemzone
Bauzonen
1Der Bauzonen lan scheidet fol ende Bauzonen aus:
El gelb E1W gelb-orange E2 orange W3 rot K braun
Zentrumszone
ZZ ocker
Wohn- und Gewerbezone
WG rot schraffiert
1Der Bauzonen lan scheidet fol ende Bauzonen aus:
Grenzabstand
Vollgeschos se
Ausnutzung
Gebäudehöhe
[m]
[m]
Im]
Iml
[rfq
1
0.30
5.20
9.50
4.50
9.00
1
0.30
5.20
7.00
4.50
9.00
Firsthöhe
klein
gross
max. Gebäudelange
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
25.00
II
Art. 5 EFH-Zone 1
25.00
11
Art. 6 EFH-Zone 1
Wannenrain
2
0.45
7.00
11.50
4.50
7.50
25.00
3
0.70
10.00
14.00
6.00
10.00
30.00
3
0.70
10.00
14.00
6.00
10.00
30.00
10.00"
14.00"
12.50" 14.50"
__
-
4.00"
Art. 10 Bauzonen
Art. 7 EFH-Zone 2
11
g8
Wohnzone 3
III
Art. 9 Kemzone
II
El gelb E1W gelb-orange E2 orange W3 rot K braun
Dorfzone Gewerbezone Gewerbezonen Ziegelmatte Unterfeld Hübelacher / Stägacher Gewerbezone und Industriezone Rüteli Industriezone Zone für Öffentl. Bauten + Anlagen Grünzone Grünzone Gränicherweg
D hellbraun G violett
G violett schraffiert
40.00
III
Art. 12 -
Art. 13 12.00
14.00
12.00
14.00
Art. 14 -
OeB grau Gr grasgrün Gr grasgrün schraffiert
-
-
Art. 14
Art. 14
189 weitere Artikel
Art. 16 -
111/1V
-
III
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 15
Art. 16
Art. 16 Ziegelmatte
Unterfeld Hübelacher / Stägacher Gewerbezone und Industriezone Rüteli
Art. 17 12.00
14.00
Art. 17
Art. 17 -
IV
Art. 17
Art. 18
Art. 18 -
Art. 18
Art. 18 -
IV
Art. 18 Industriezone
-
--
Art. 13
Art. 15
Art. 15
Art. 16 G /1
violett resp. blau schraffiert I blau
Art. 13 Dorfzone
Gewerbezone Gewerbezonen
-
-
"max. Gebäude- und Firsthöhe bei Bauten mit Schrägdach " max. Gebäudehöhe inkl. Attika bei Flachdachbauten " max. Gebäudehöhe inkl. Attika im Bereich 13 (gem. Bauzonenplan) max. Gebäudehöhe inkl. Attika im Bereich A (gem. Bauzoneplan) Minimaler Grenzabstand, im Übrigen siehe § 10 Abs. 6
-
-
-
-
11/111
Art. 18 Zone für
Öffentl. Bauten + Anlagen
-
-
-
-
Art. 19 Grünzone
Art. 19 Grünzone
Gränicherweg
-
-
-
D hellbraun G violett
G violett schraffiert
G /I violett resp. blau schraffiert I blau OeB grau Gr grasgrün Gr grasgrün schraffiert
13.50
6.00
10.00
30.00
II
Art. 9 13.50
6.00
10.00
30.00
111
Art. 9 4.00
s,
Art. 10 -
III
Art. 10 7.00
5.20
7.00
,
4.50
2
0.45
11.50
7.00
11.50
7.50
3
0.70
14.00
10.50
14.00
3
0.70
14.00
10.50
14.00
14.00'
10.50"
14.00'
10.50"
Art. 13 10.00
Art. 7 0.30
-
6.00
II
1
0.70
14.00
25.00
[m]
3
10.00
7.50
[m] 9.00
0.70
0.70
Art. 6 4.50
[m] 4.50
3
3
II
iGii 7.00
WG rot schraffiert
III
Art. 5 25.00
nj 9.50
Wohn- und Gewerbezone
40.00
II
9.00
m 5.20
17.00" 10.00
25.00
(ml
-
5.00
Zonenvorschriften
9.50
-
14.00
Empfi ndlichkeitsstufe
0.30
ZZ ocker
10.00
max. Gebäudel änge
1
Zentrumszone
0.70
Grenzabstand
giel_ Del"eilig
Art. 10 3
Gesamthöhe
Ausnutzung
III
Art. 11 Fassadenhöhe
trauft.ig + talsAt_g fi
Vollgeschos se
5s.1Iräg dach)
Attika
gross
2 -
13.50"
,
13.50"
,
14.50"
,
14.50"
,
17.0e
,
17.00 )
14.00
10.50
14.00
13.50
5.00
10.00
40.00
III
Art. 11 14.00
10.50
14.00
13.50
6.00
10.00
40.00
III
Art. 12 14.00
1200 .
14.00
14.00
Art. 13
Art. 13 -
111 / IV
Art. 14
Art. 14 14.00
12.00
14.00
14.00
-
III
Art. 14 -
klein
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 15
Art. 15
Art. 15
Art. 16
Art. 16
Art. 16
Art. 16
Art. 17 14.00
12.00
14.00
14.00
Art. 17
Art. 17 -
IV
Art. 17
Art. 18
Art. 18
Art. 18 2
-
,
Art. 18
Art. 18 -
IV
Art. 18 -
r
-
,
-2
-
-
-
11/111
Art. 18 -
.7..
72
=
=
--
-
,
=
,
-2
-
-
-
"max. Höhen bei Gebäuden mi Schrägdach " max. Fassaden- / Gesamthöhe inkl. Attika bei Flachdachbauten " max. Fassaden- / Gesamthöhe inkl. Attika im Bereich B (gem. Bauzonenplan) ' I max. Fassaden- / Gesamthöhe inkl. Attika im Bereich A (gem. Bauzoneplan) Minimaler Grenzabstand, im Übrigen siehe § 10 Abs. 6
Art. 19 -
-
-
Art. 19
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Seite 4
(Genehmigungsinhalt) 2Keine Änderungen.
2In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III (ES-Aufstufungen).
3.1.2
Wohnzonen
Einfamilienhauszone Wannenrain ElW
Art. 6 1 Die Zone ElW dient dem Wohnen und ist für freistehende Einfamilienhäuser
bestimmt.
Einfamilienhauszone Wannenrain ElW
Art. 6
1Keine Änderungen.
2Die Dachform von Neubauten hat sich dem Quartiercharakter anzupassen, d.h. es sind a) nördlich der Ob. Wannenrainstrasse nur Flachdächer zugelassen und b) südlich der Ob. Wannenrainstrasse nur Flachdächer oder flach geneigte Steildächer (bis max. 200 ) zugelassen.
2Keine Änderungen.
3Das Zusammenbauen von max. zwei Einfamilienhäusern ist gestattet. Arealüberbauungen sind nicht gestattet.
3Keine Änderungen.
4Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
4Keine Änderungen. 5Attikageschosse sind nicht zulässig.
Art. 7 Einfamilienhauszone E2
3.1.3
1Die Zone E2 dient dem Wohnen und ist für Wohnbauten mit Einfamilienhauscharakter bestimmt. In der Regel gilt die offene Bauweise.
Einfamilienhauszone E2
1Die Zone E2 dient dem Wohnen und ist für Wohngebäude mit Einfamilienhauscharakter bestimmt. In der Regel gilt die offene Bauweise.
2Das Zusammenbauen von max. drei Einfamilienhäusern ist gestattet, sofern die architektonische Lösung befriedigt und solche Bauvorhaben nach gemeinsamen Plänen ausgeführt werden. Das Über-einanderbauen von zwei Einfamilienhäusern ist zulässig, sofern die zonengemässe Gebäude- und Firsthöhe nicht überschritten wird.
2Das Zusammenbauen von max. drei Einfamilienhäusern ist gestattet, sofern die architektonische Lösung befriedigt und solche Bauvorhaben nach gemeinsamen Plänen ausgeführt werden. Das Übereinanderbauen von zwei Einfamilienhäusern ist zulässig, sofern die zonenqemässen Höhen nicht überschritten werden.
3Läden bis 300 m2 und nicht störendes Gewerbe sind zugelassen.
3Keine Änderungen.
4Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 2'000 m2 zugelassen.
4Keine Änderungen.
Mischzonen
Kernzone K
Art. 9 1Die Zone K ist für Wohnbauten, in Verbindung mit Läden, Gaststätten,
Büro- und Praxisräumen, mässig störende Gewerbebetriebe und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
Kernzone K
Art. 9 1Die Zone K ist für Wohngebäude in Verbindung mit Läden, Gaststätten,
Büro- und Praxisräumen, mässig störenden Gewerbebetrieben und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. In der Kernzone sind Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoladenfläche von 500m2 pro Laden zulässig.
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Seite 5
(Genehmigungsinhalt)
2Bezüglich der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Bauten.
2Keine Änderungen.
3Bestehen im Erdgeschoss Läden und Dienstleistungsbetriebe oder werden solche erstellt, kann für diese ein Zuschlag von 0.15 zur zonengemässen Ausnützungsziffer beansprucht werden.
3Keine Änderungen.
4Zusammenbauen von Gebäuden ist gestattet, sofern die architektonische Lösung befriedigt und solche Bauvorhaben nach gemeinsamen Plänen ausgeführt werden.
4Keine Änderungen.
5Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 2'000 m2 zugelassen. Bei gleichzeitiger Anwendung des obigen Absatzes 3 darf eine Gesamtausnützungsziffer von 0.9 jedoch nicht überschritten werden.
5Keine Änderungen.
6Für die Realisierung grösserer Bauvorhaben in der Kernzone, namentlich solcher, die Fragen der Ortsbildgestaltung, des Verkehrs oder der Schaffung von Fussgängerbereichen aufwerfen, kann der Gemeinderat Gestaltungspläne verlangen.
6Keine Änderungen.
7In der Zone K dürfen die Grenzabstände weder aufgehoben noch reduziert werden. Ausgenommen davon ist die gleichzeitige Planung und Realisierung von zusammengebauten Baukörpern.
7Keine Änderungen.
aDie Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt.
8Keine Änderungen.
Art. 10
Art. 10 Zentrumszone ZZ,
Ziel, Zweck, zulässige Nutzungen
1Die Zentrumszone dient der Entwicklung des Ortszentrums nach städtebaulichen Grundsätzen. Sie ist für gemischte Nutzungen mit Wohnen, mit Dienstleistungen wie Läden, Gaststätten, Büros und Praxen, für mässig störendes Gewerbe und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
Zentrumszone ZZ, Ziel, Zweck, zulässige Nutzungen
1Die Zentrumszone dient der Entwicklung des Ortszentrums nach städtebaulichen Grundsätzen. Sie ist für gemischte Nutzungen mit Wohnen, mit Dienstleistungen wie Läden, Gaststätten, Büros und Praxen, für mässig störendes Gewerbe und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. In der Zentrumszone sind Verkaufsnutzungen bis max. 1'500m2 Nettoladenfläche pro Standort' zulässig. Darüber hinausgehende Verkaufsnutzungen, jedoch bis max. 3'000m2 Nettoladenfläche pro Standort, können im Rahmen eines Sondernutzungsplans zugelassen werden. Der Standort wird aufgrund der Erschliessungssituation mit der Sondernutzungsplanung festgelegt.
Ausgeschlossene Nutzungen
2Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren, Fachmärkte, Bauten für Grossgewerbe und Industrie sind nicht zulässig.
Ausgeschlossene Nutzungen
2Keine Änderungen.
Bahnhofareal, Ziel, Zweck, Konzept
3Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet „Bahnhofareal" besteht eine Gestaltungsplanpflicht. An- und Umbauten auf der Parzelle 206 können ohne Vorliegen eines Gestaltungsplans bewilligt werden, sofern sie die künftige Entwicklung des Gebiets nicht tangieren.
Bahnhofareal, Ziel, Zweck, Konzept
3Keine Änderungen.
Standort: zusammenhängendes, über denselben Anschluss an eine Kantons-, Gemeinde- oder Sammelstrasse erschlossenes Gebiet (vgl. Richtplan S 3.1)
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Seite 6
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
(Genehmigungsinhalt)
Zentrumszone, Gebäudehöhe
4Gestaltungspläne dürfen die max. zulässigen Gebäudehöhen nicht überschreiten.
Gebäudeqesamthöhe
4 Gestaltungspläne dürfen die max. zulässigen Gesamthöhen für Gebäude nicht überschreiten.
Zentrumszone, Geschosshöhen im EG
6Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.
Zentrumszone, Geschosshöhen im EG
6Keine Änderungen.
Abstände
6Der Gemeinderat legt die Abstände in der Zentrumszone nach Massgabe der ortsbaulichen Situation sowie unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Abstände
6Keine Änderungen.
Dachformen
7Für Neubauten sind Flachdächer anderen Dachformen vorzuziehen. Ab einer Gebäudehöhe von über 10.00 m sind nur Flachdächer zulässig. In den Randbereichen der Zentrumszone zu den angrenzenden Zonen ist auf eine gute Gesamtwirkung der Dachlandschaft zu achten. Flachdächer sind in der Regel zu begrünen. Die Hälfte der begrünten Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbar.
Dachformen
7Für Neubauten sind Flachdächer anderen Dachformen vorzuziehen. Ab einer trauf-, talseiten Fassadenhöhe von über 10.50 m sind nur Flachdächer zulässig. In den Randbereichen der Zentrumszone zu den angrenzenden Zonen ist auf eine gute Gesamtwirkung der Dachlandschaft zu achten. Flachdächer sind in der Regel zu begrünen. Die Hälfte der begrünten Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbar.
Aussenraumgestaltung
8Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche sind als Spielfläche zu gestalten.
Aussenraumgestaltung
8Keine Änderungen.
Zentrumszone,
910% der Grundstücksfläche sind für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Der ökologische Ausgleich kann sowohl auf dem überbauten Grundstück selbst, als auch auf anderen Grundstücken erfolgen. Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen.
9Keine Änderungen.
10Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Flächen mit wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Materialien können zur Hälfte als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.
10Keine Änderungen.
Betriebs- und Gestaltungskonzept, städtebauliche Grundsätze
"Für die Entwicklung, Aufwertung und Gestaltung der Strassenräume und Plätze sowie der städtebaulichen Anordnung der Gebäude und Freiräume, erstellt der Gemeinderat in Absprache mit den kantonalen Fachstellen und unter Beizug von Fachleuten ein Betriebs- und Gestaltungskonzept.
Betriebs- und Gestaltungskonzept, städtebauliche Grundsätze
11Keine Änderungen.
Lärmschutz
12Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt der Bewohner dienen, ist nach dem Vorsorgeprinzip des Lärmschutzrechts der bestmögliche Lärmschutz mittels lärmarchitektonischer Massnahmen zu gewährleisten.
Lärmschutz
12Keine Änderungen.
Fachkommission
13Die Projekte werden durch eine vom Gemeinderat eingesetzte Fachkommission geprüft und begleitet. Sie setzt sich aus Architekten, Landschaftsplanern und Ortsplanern zusammen.
Fachkommission
13Keine Änderungen.
Planung, Projektierung
14Dem Gemeinderat sind Sondernutzungsplanungen und Bauprojekte vor Aufnahme der Arbeiten anzuzeigen. Dadurch ist es möglich, die Vorgaben des Konzeptes gemäss Abs. 11 frühzeitig in Gestaltungspläne, Arealüberbauungen
Planung, Projektierung
14Keine Änderungen.
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Seite 7
(Genehmigungsinhalt)
und Bauprojekte einfliessen zu lassen. Digitales städtebauliches Modell
15Wesentliche Projekte sind inkl. Varianten im städtebaulichen Modell zu visualisieren. Der Gemeinderat stellt dieses Hilfsmittel als Grundlage zur Verfügung. Die Abgabe der Daten ist gebührenpflichtig.
Digitales städtebauliches Modell
15Keine Änderungen.
Nachführung
16Der Gemeinderat ist für die Aktualisierung und Nachführung des digitalen Modells besorgt. Die Bauherrschaft hat dem Gemeinderat die dazu notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Nachführung
16Keine Änderungen.
Wohn- und Gewerbezone WG
Art. 11 1Die Zone WG ist für die Erstellung von mässig störenden Gewerbebetrieben
bestimmt. Wohngebäude sind zugelassen.
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone
WG
1Die Zone WG ist für die Erstellung von mässig störenden Gewerbebetrieben
bestimmt. Wohnbauten sind zugelassen. 2Die Abstände zwischen reinen Gewerbebauten auf dem gleichen Grundstück können vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen angemessen reduziert werden.
2Keine Änderungen.
3Für reine Gewerbebauten gelten folgende minimalen Grenzabstände: - innerhalb der Zone WG 4 m zuzüglich 1/4 der 3 m übersteigenden Gebäudehöhe,
3Für reine Gewerbebauten gelten folgende minimalen Grenzabstände: - innerhalb der Zone WG 4 m zuzüglich 1/4 der 3 m übersteigenden Gesamthöhe, - gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohngebäuden 6 m.
- gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnbauten 6 m.
3.1.4
4Wo in dieser Zone Gewerbebauten erstellt werden, gilt § 13 Abs. 3 (Grünflächennachweis) sinngemäss.
4Keine Änderungen.
5Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 2'000 m2 zugelassen, wobei die Erhöhung der Ausnützungsziffer nur für die Wohnbauten gilt.
5Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 2'000 m2 zugelassen, wobei die Erhöhung der Ausnützungsziffer nur für die Wohngebäude gilt.
6In der Zone WG dürfen die Grenzabstände weder aufgehoben noch reduziert werden. Ausgenommen davon ist die gleichzeitige Planung und Realisierung von zusammengebauten Baukörpern.
6Keine Änderungen.
Industrie- und Gewerbezonen
Gewerbezone
Art. 13
1Die Gewerbezone ist für Gewerbebauten sowie Dienstleistungen und Fabrikläden bis 500 m2 Verkaufsfläche bestimmt. Wohnungen dürfen nur für betriebsnotwendiges Personal erstellt werden. Stark störende Betriebe sowie verkehrsintensive Nutzungen sind nicht zugelassen. 2Es gelten folgende Überbauungsmasse: Grenzabstand: - 3 m, zuzüglich 1/4 der Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m - gegenüber benachbarten Zonen mit Wohnbauten mindestens 10 m - gegenüber Grundstücken der Zone WG 4.50 m
Gewerbezone
Art. 13
1Keine Änderungen.
2Es gelten folgende Überbauungsmasse: Grenzabstand: - 3 m, zuzüglich 1/ 4 der Gesamthöhe des Gebäudes, mindestens aber 4 m - gegenüber benachbarten Zonen mit Wohngebäuden mindestens 10 m - gegenüber Grundstücken der Zone WG 4.50 m
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7, Juli 2014
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Gewerbezone Hübelacher / Stägacher
Seite 8
(Genehmigungsinhalt)
Ausnützungsziffer: - wird vom Gemeinderat unter Beachtung öffentlicher und privater Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Gebäudeabstände: - Die Abstände zwischen reinen Gewerbebauten auf dem gleichen Grundstück können vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen angemessen reduziert werden.
Ausnützungsziffer: - wird vom Gemeinderat unter Beachtung öffentlicher und privater Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Gebäudeabstände: - Die Abstände zwischen reinen Gewerbegebäuden auf dem gleichen Grundstück können vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen angemessen reduziert werden.
3Die Grünflächenziffer gemäss § 10 Abs. 2 ABauV muss mindestens 0,15 betragen.
3Keine Änderungen.
4Soweit im Bauzonenplan nichts anderes vermerkt ist, gilt in der Gewerbezone die Empfindlichkeitsstufe III.
4Keine Änderungen.
Art. 16 1Soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der
Gewerbezone G (§ 13 BNO).
Gewerbezone Hübelacher / Stägacher
Art. 16
1Keine Änderungen.
2Für die Überbauung der Gewerbezone Hübelacher / Stägacher muss ein Gestaltungsplan erarbeitet werden. Die in § 4 BNO festgelegten Fassaden- und Gesamthöhen dürfen nicht überschritten werden.
2Für die Überbauung der Gewerbezone Hübelacher / Stägacher muss ein Gestaltungsplan erarbeitet werden. Die in § 4 BNO festgelegten Gebäude- und Firsthöhen dürfen nicht überschritten werden. Etappierung
3Die Bebauung des Areals hat kontinuierlich von Norden nach Süden zu erfolgen. Bei jeder Zwischenetappe muss die Überbauung eine genügende Abschirmwirkung für das hinterliegende Wohnquartier aufweisen bzw. gewährleisten.
Etappierung
3Keine Änderungen.
Lärmschutz - Lärmschutzkonzept
41m Gestaltungsplan ist die Einhaltung der Anforderungen an den Lärmschutz gemäss Art. 24 Abs. 1 USG mittels einem auf die Überbauung abgestimmtes Lärmschutzkonzept aufzuzeigen und mit entsprechenden Massnahmen und Vorschriften sicherzustellen. Bei der Bebauung des Gebiets ist auf eine wirkungsvolle Abschirmung des hinterliegenden Wohnquartiers bezüglich der Lärmeinflüsse von Westen zu achten. Zudem sind die Bauten höhenmässig so zu staffeln, dass ein guter Übergang zu den angrenzenden Wohnzonen El und E2 erreicht wird. Mit jeder Bauetappe ist der entsprechend notwendige bauliche Lärmschutz gemäss Konzept zu realisieren.
Lärmschutz - Lärmschutzkonzept
4 Keine Änderungen.
Nutzung
5Zuge1assen sind Betriebe für Dienstleistungen und Fabrikläden bis 500 m2 Verkaufsfläche bestimmt. Wohnungen dürfen nur für betriebsnotwendiges Personal erstellt werden. Nicht zugelassen sind - stark störendes Gewerbe verkehrsintensive Nutzungen - Bauten die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterialien im Freien In der ersten Bautiefe entlang des Äusseren Hübelacherwegs ist entweder nur nicht störendes Gewerbe zulässig, oder lärmverursachende Räume sind wohn-
Nutzung
5Keine Änderungen.
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Seite 9
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
(Genehmigungsinhalt)
Aussenraumgestaltung
Aussenraumgestaltung
6Keine Änderungen.
Hochspannungsleitung, Schutz vor nichtionisierender Strahlung
7
610% der Grundstücksfläche sind für den ökologischen Ausgleich vorzusehen.
Die langfristige Sicherung und Pflege sind sicherzustellen (z.B. vertraglich). Freiflächen sind in der Regel mit einheimischen Pflanzen und Materialien naturnah und standortgerecht zu gestalten. Nach Möglichkeit ist bei der Aussenraumgestaltung das eingedolte Gewässer zu renaturieren. Natumah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Hochspannungsleitung, Schutz vor nichtionisierender Strahlung
71m Bereich der Hochspannungsleitung, in dem die Anlagegrenzwerte nach
Anhang 1 der NISV2 überschritten werden, sind keine empfindlichen Nutzungen im Sinne der NISV (VVohnen, Betriebsräume, etc.) zugelassen.
8Keine Änderungen.
8Die planerischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 NISV sind im Rahmen des Gestaltungsplanes nachzuweisen. Ausdolung Weiergraben
Industriezone und Gewerbezone Rüteli
-Im Rahmen der Sondernutzungsplanung ist die Ausdolung des VVeiergrabens zu prüfen und in der Planung zu berücksichtigen.
• Keine Änderungen.
Ausdolung Weiergraben
-Keine Änderungen.
Art. 173
Art. 17 1 Soweit nachfolgend nichts anders festgelegt wird, gelten die Bestimmungen
1Keine Änderungen.
der Gewerbezone G (§ 13 BNO) bzw. Industriezone (§ 18 BNO). 2In der Industriezone und in der Cewerbezone „Rüteli" beim Pilz, zwischen Al
bis zu einer AZ von 1.0 zulässig. Die Nutzung teilt sich wie folgt auf (Maximal anteilc) Nutzung
Fachmarkt Möbel Übriger Fachmarkt GüteF-und-Dienettoislungen des täglichen Bedarfs
Ausnützungsziffer AZ (max.)
Crenzbedarf, Kunden PP Parkfeld / Verkaufsfläche
1.0 1.0
1/100 m2 3/100 m2
0.25
8/100m2
2In der Industriezone und in der Gewerbezone „Rüteli" beim Pilz, zwischen Al und Kantonsstrasse K247 sind zusätzlich Fachmärkte zulässig. Zusammengenommen darf die Nettoladenfläche 10'000m2 nicht überschreiten.
zulscigon 3Die Parkplätze werden bewirtschaftet. Solange bei der etappenweisen Realisierung die Nettoladenfläche von 10'000 m2 nicht erreicht wird, kann der Gemeinderat darauf verzichten.
3 Keine Änderungen.
4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
4 Keine Änderungen.
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS-Verordnung, NISV), SR 814.710 rz.,,,inderates vom 14. Februar 2011 wurde der Antrag auf Genehmigung von § 17 Abs. 2 BNO, gestützt auf das Schreiben der BVUARE vom 26. Januar 2011 einstweilen zurückgezogen
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
Industriezone
Art. 18
1Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt.
Seite 10
(Genehmigungsinhalt)
Art. 18 Industriezone
2Betriebe, die durch Erzeugung von Rauch, Russ, lästigen Dünsten und Gerüchen usw. nahe liegende Wohnquartiere belästigen oder beeinträchtigen könnten, sind verboten.
2Keine Änderungen.
3VVohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3Keine Änderungen.
4Bezüg1ich Ausscheidung von Grünflächen gilt § 13 Abs. 3 sinngemäss.
4Keine Änderungen.
5Es gelten folgende Überbauungsmasse: Grenzabstand: - bei Gebäuden bis zu 10 m Höhe mindestens 4 m - bei Gebäuden von über 10 m Höhe 4 m zuzüglich 1/3 der Mehrhöhe
5Es gelten folgende Überbauungsmasse: Grenzabstand: - bei Gebäuden bis zu 10 m Gesamthöhe mindestens 4 m - bei Gebäuden von über 10 m Gesamthöhe 4 m zuzüglich 1/3 der Mehrhöhe Fassadenhöhe: - in der Regel nicht über 16 m - über 16 m bis höchstens 25 m nur aufgrund eines Fachgutachtens, das die betriebliche Notwendigkeit aufzeigt.
Gebäudehöhe: - in der Regel nicht über 16 m über 16 m bis höchstens 25 m nur aufgrund eines Fachgutachtens, das die betriebliche Notwendigkeit aufzeigt. Ausnützungsziffer: - wird vom Gemeinderat unter Beachtung öffentlicher und nachbarlicher Interessen von Fall zu Fall festgelegt.
Ausnützungsziffer: - wird vom Gemeinderat unter Beachtung öffentlicher und nachbarlicher Interessen von Fall zu Fall festgelegt. 6Keine Änderungen.
6Negative Einflüsse auf den Wildtierkorridor westlich der Industriezone Neuland, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen während der Nacht, sind zu vermeiden.
3.1.5
1Keine Änderungen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 19
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Art. 19 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA
1Keine Änderungen.
2Bauweise, Gebäudehöhen, Grenz- und Gebäudeabstände der Bauten werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Bei Bauten, die an der Zonengrenze erstellt werden, sind mindestens die Abstandsvorschriften der Nachbarzone einzuhalten.
2Bauweise, Fassaden- und Gesamthöhen, Grenz- und Gebäudeabstände der Gebäude werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Bei Bauten, die an der Zonengrenze erstellt werden, sind mindestens die Abstandsvorschriften der Nachbarzone einzuhalten.
3In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die im Plan gekennzeichnet Empfindlichkeitsstufen.
3Keine Änderungen.
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
iRechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
3.2 3.2.1
Seite 11
(Genehmigungsinhalt)
Landwirtschaftszonen Bauten in der Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 22 1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener
Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Keine Änderungen.
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3Keine Änderungen.
4 Definitionen4 4.2
Abständes
4.2.1
Ungleiche Verteilung der Grenzabstände, Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten, Reduktion der Abstände
Reduktion von Grenzund Gebäudeabständen
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 39 1Soweit in den einzelnen Zonenvorschriften nichts anderes festgelegt wird,
können Grenz- und Gebäudeabstände mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden.
Art. 39 Reduktion von Grenzund Gebäudeabständen
1Keine Änderungen.
2Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor Erteilung der Baubewilligung einzureichen.
2Keine Änderungen.
3Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.
3aufgehoben.
4Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
°) Vertragliche Reduktion oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Die Zufahrtsverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden. si v,,-tranliche Reduktion oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. § 47 Abs. 2 BauG), Die Zufahrtsverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden.
4Keine Änderungen.
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
5
Bauvorschriften
5.3
Wohnhygiene
5.3.1
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Seite 12
(Genehmigungsinhalt)
Art. 46 Raummasse
Art. 46
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
Fenstergrössen
- Raumhöhe Vollgeschoss: - Raumhöhe Dachgeschoss: - Fensterfläche (Rohlichtmass):
Nebenräume
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
5.4
Ausstattung
5.4.1
Spielplätze
Spielplätze
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Fenstergrössen
- Lichte Höhe Vollgeschoss: - Lichte Höhe Dachgeschoss: - Fensterfläche (Rohlichtmass):
Nebenräume
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
- Abstellraum pro Wohnung:
ein Raum mit mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassenoder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
- Abstellraum pro Wohnung:
2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen.
2 Keine Änderungen.
Art. 49 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren
Bruttogeschossfläche zu betragen6.
Siehe auch Spielraumberatung der Pro Juventute.
mind. 2.40 m mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
ein Raum mit mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassenoder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Spielplätze
Art. 49 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft
anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.6
mindestens
15
%
der
Anpassung BNO, Harmonisierung der Baubegriffe (JVHB) und Bestimmungen Mobilfunkantennen Stand: 7. Juli 2014
Rechtskräftige BNO Bestimmungen (Orientierungsinhalt)
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Seite 13
(Genehmigungsinhalt)
6.1.2 Dachgestaltung Dachgestaltung
4 52a 1Soweit in den Zonenvorschriften nichts anderes bestimmt ist sind Tonnendächer sowie Mansardendächer zulässig. 2Diese gelten als Vollgeschosse.
6.1.3 Antennen 52b Antennenanlagen
lAls Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen. 2Unter Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten als solche optisch wahrgenommen werden können. 3Antennen sind in erster Linie in den Gewerbezonen Industriezonen und anderen Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen, zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. 4Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Zone gem. Abs. 3 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen. 6In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder Antennen für die Quartierversorgung gestattet und sind unauffällig zu gestalten. 6Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht. 7In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind optisch wahrnehmbare Antennen nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind.
GEMEINDE HUNZENSCHWIL
KANTON AARGAU
Genehmigung Kanton Aargau Departement Bau, Verks-hr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
u- und Nutzungsordnung AENDERUNG Nr.
A
vom....,
gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 02. September 2009 Mitwirkungsbericht vom: 17. August 2009 Öffentliche Auflage vom: 21. September 2009 bis: 21. Oktober 2009 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 20. November 2009
Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
sig. F. Bittbrli
sig.
Genehmigung:
Hauri
Genehnigung durch den Regierungsrat mit Änderungen /Auflagen Anniu,dc-n 6 . Aprj 2o.tA
Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]
5600 Lenzburg Sägestrasse 6a Tel.: 062 888 10 50 Fax: 062 888 10 70
5703 Seon Seetalstrasse 79 Tel.: 062 769 71 40 Fax: 062 769 71 50
Februar 2010 reg_hunzenschwil_RevNupla_BNO_Entwurf Genehmigung_PDFLAYOUT.doc/15.02.2010/ sm
5734 Reinach Marktplatz 2 Tel.: 062 765 40 00 Fax: 062 765 40 99
2
Inhaltsverzeichnis 1
GELTUNGSBEREICH
4
1 1 Geltungsbereich
4
1 2 Übergeordnetes Recht
4
2
RAUMPLANUNG
4
3
ZONENVORSCHRIFTEN
5
3.1 Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht
5
3.1.2 Wohnzonen
6
3.1.3 Mischzonen
7
3.1.4 Industrie- und Gewerbezonen
11
3.1.5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
14
3.1.6 Grünzonen
15
3.2 Landwirtschaftszonen
15
3.2.1 Landwirtschaftszone
15
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
15
3.2.3 Speziallandwirtschaftszone
16
3.3 Überlagerte Schutzzonen 3.3.1 Landschaftsschutzzone 3.4 Schutzobjekte
4
5
16 16 17
3.4.1 Naturobjekte
17
3.4.2 Kulturobjekte
18
DEFINITIONEN
19
4.1 Ausnützung
19
4.1.1 Ausnützungsziffer
19
4.1.2 Gewerbe
19
4.2 Abstände
20
4.2.1 Abstand gegenüber dem Kulturland
20
4.2.2 Strassenabstand
20
4.2.3 Ungleiche Verteilung der Grenzabstände, Gebäudeabstand gegenüber bestehenden 20 Bauten, Reduktion der Abstände 5
BAUVORSCHRIFTEN
21
5.1 Baureife, Erschliessung
21
5.1.1 Verkehrsanlagen, Benützung von Privateigentum 5.2 Technische Bauvorschriften
21 22
5.2.1 Allgemeine Anforderungen
22
5.2.2 Energiesparmassnahmen
22
5.3 Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen
22 22
3 5 3 2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
22
53.3 Bezug von Wohnungen und Nebenräumen
23
5.4 Ausstattung
6
5.4.1 Velos, Kinderwagen
23
5.4.2 Spielplätze
23
5.4.3 Container
24
5.4.4 Sicherheit im öffentlichen Raum
24
SCHUTZVORSCHRIFTEN
24
6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
24
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
24
6.1.2 Aussenraumgestaltung
25
6.1.3 Materialablagerungen
25
6.2 Umweltschutz
7
8
23
26
6.21 Einwirkungen
26
6.2.2 Lärmschutz
26
6.2.3 Entwässerung
26
6.2.4 Hochwasserschutz
27
VOLLZUG UND VERFAHREN
27
7.1 Zuständigkeit
27
7.2 Gebühren
27
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
28 28
INHALTSVERZEICHNIS
2
ANHANG I
29
ANHANG II (ORIENTIERUNGSINHALT)
31
STICHWORTVERZEICHNIS
32
4
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich §1
Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
2
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Raumplanung
Art. 3 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
5
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht
Art. 4 Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollgescho sse
Bauzonen
Ausnutzung
max. Gebäudelänge
Firsthöhe
Grenzabstand klein
gross
[m]
Iml
[m]
[m]
[m]
Gebäudehöhe
EmpZonenfind_ lichkeits vorschriften stufe
EFH-Zone 1
El gelb
1
0.30
5.20
9.50
4.50
9.00
25.00
II
Art. 5 EFH-Zone 1
Wannenrain
E1W gelb-orange 1
0.30
5.20
7.00
4.50
9.00
25.00
II
Art. 6 EFH-Zone 2
E2 orange
2
0.45
7.00
11.50
4.50
7.50
25.00
II
Art. 7 Wohnzone 3
W3 rot
3
0.70
10.00
14.00
6.00
10.00
30.00
II
Art. 8 Kernzone
K braun
3
0.70
10.00
14.00
6.00
10.00
30.00
III
Art. 9 10.001)
14.001) 4.005)
12.502)
--
Art. 10 --
III
Art. 10 14.503)
--
17.004)
--
Zentrumszone
ZZ ocker
__
__
WG Wohn- und rot schrafGewerbezone fiert
3
0.70
10.00
14.00
5.00
10.00
40.00
III
Art. 11 Dorfzone
D hellbraun
3
0.70
10.00
14.00
6.00
10.00
40.00
III
Art. 12 Gewerbezone
G violett
--
Art. 13 12.00
14.00
Art. 13
Art. 13 --
III / IV
Art. 14
Art. 14
Art. 15
Art. 15
Art. 16
Art. 16 Gewerbezonen
Ziegelmatte Unterfeld
Art. 14 G
violett schraffiert
--§
Hübelacher / Stägacher
15
12.00
14.00
Art. 16 G/I
Gewerbezone violett resp. Industund blau schraf.. riezone Rutek fiert
Art. 13
Art. 14 --
III
Art. 15
Art. 16 --
Art. 17 12.00
14.00
Art. 17
Art. 17 --
IV
Art. 17
Art. 18
Art. 18 --
Art. 18
Art. 18 --
IV
Art. 17 --
--
--
--
--
II / III
Art. 18 Industriezone
I blau
--
Zone für öffentl. Bauten + Anlagen
OeB grau
_
6 Grünzone
Gr grasgrün
Art. 19 Gr
Grünzone grasgrün Gränicherweg schraffiert max. Gebäude- und Firsthöhe bei Bauten mit Schrägdach 2)max. Gebäudehöhe inkl. Attika bei Flachdachbauten 3)max. Gebäudehöhe inkl. Attika im Bereich B (gern. Bauzonenplan) 4)max. Gebäudehöhe inkl. Attika im Bereich A (gern. Bauzoneplan) 5)Minimaler Grenzabstand, im Übrigen siehe § 10 Abs. 6
Art. 19 2In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die
Empfindlichkeitsstufe III (ES-Aufstufungen).
3.1.2
Wohnzonen
Art. 5 Einfamilienhauszone
El
1Die Zone El dient dem Wohnen und ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt.
2Die Dachform von Neubauten innerhalb bereits überbauter Gebiete hat sich dem Quartiercharakter anzupassen.
3Das Zusammenbauen von max. zwei Einfamilienhäusern ist gestattet. Arealüberbauungen sind nicht gestattet.
4Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 6 Einfamilienhauszone
Wannenrain El W
1Die Zone El VV dient dem Wohnen und ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt.
2Die Dachform von Neubauten hat sich dem Quartiercharakter anzupassen, d.h. es sind a) nördlich der Ob. VVannenrainstrasse nur Flachdächer zugelassen und b) südlich der Ob. Wannenrainstrasse nur Flachdächer oder flach geneigte Steildächer (bis max. 200 ) zugelassen.
3Das Zusammenbauen von max. zwei Einfamilienhäusern ist gestattet. Arealüberbauungen sind nicht gestattet.
4Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
7
Art. 7 Einfamilienhauszone
E2
1Die Zone E2 dient dem Wohnen und ist für Wohnbauten mit Einfamilienhauscharakter bestimmt. In der Regel gilt die offene Bauweise.
2Das Zusammenbauen von max. drei Einfamilienhäusern ist gestattet, sofern die architektonische Lösung befriedigt und solche Bauvorhaben nach gemeinsamen Plänen ausgeführt werden. Das Übereinanderbauen von zwei Einfamilienhäusern ist zulässig, sofern die zonengemässe Gebäude- und Firsthöhe nicht überschritten wird.
3Läden bis 300 m2 und nicht störendes Gewerbe sind zugelassen. 4Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 2'000 m2 zugelassen.
Art. 8 Wohnzone
3-geschossig W3
1Die Zone W3 ist für den Bau von Wohnhäusern bestimmt. Zugelassen sind freistehende oder zusammengebaute Ein- und Mehrfamilienhäuser. 2Läden bis 300 m2 und nicht störendes Gewerbe sind zugelassen. 3Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 2'000 m2 zugelassen. 4Grenzabstände dürfen weder aufgehoben noch reduziert werden. Ausgenommen davon ist die gleichzeitige Planung und Realisierung von zusammengebauten Baukörpern.
3.1.3
Mischzonen
Art. 9 Kernzone K
1Die Zone K ist für Wohnbauten, in Verbindung mit Läden, Gaststätten, Büro- und Praxisräumen, mässig störende Gewerbebetriebe und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
2Bezüglich der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Bauten.
3Bestehen im Erdgeschoss Läden und Dienstleistungsbetriebe oder werden solche erstellt, kann für diese ein Zuschlag von 0.15 zur zonengemässen Ausnützungsziffer beansprucht werden. 4Zusammenbauen von Gebäuden ist gestattet, sofern die architektonische Lösung befriedigt und solche Bauvorhaben nach gemeinsamen Plänen aus-
8 geführt werden.
5Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 2'000 m2 zugelassen. Bei gleichzeitiger Anwendung des obigen Absatzes 3 darf eine Gesamtausnützungsziffer von 0.9 jedoch nicht überschritten werden. 6Für die Realisierung grösserer Bauvorhaben in der Kernzone, namentlich solcher, die Fragen der Ortsbildgestaltung, des Verkehrs oder der Schaffung von Fussgängerbereichen aufwerfen, kann der Gemeinderat Gestaltungspläne verlangen.
7In der Zone K dürfen die Grenzabstände weder aufgehoben noch reduziert werden. Ausgenommen davon ist die gleichzeitige Planung und Realisierung von zusammengebauten Baukörpern. 8Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt.
Art. 10 Zentrumszone ZZ,
Ziel, Zweck, zulässige Nutzungen
1Die Zentrumszone dient der Entwicklung des Ortszentrums nach städtbaulichen Grundsätzen. Sie ist für gemischte Nutzungen mit Wohnen, mit Dienstleistungen wie Läden, Gaststätten, Büros und Praxen, für mässig störendes Gewerbe und öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
Ausgeschlossene Nutzungen
2Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren, Fachmärkte, Bauten für Grossgewerbe und Industrie sind nicht zulässig.
Bahnhofareal, Ziel, Zweck, Konzept
3 Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet „Bahnhofareal" besteht eine Gestaltungsplanpflicht. An- und Umbauten auf der Parzelle 206 können ohne Vorliegen eines Gestaltungsplans bewilligt werden, sofern sie die künftige Entwicklung des Gebiets nicht tangieren.
Zentrumszone, Gebäudehöhe
4 Gestaltungspläne dürfen die max. zulässigen Gebäudehöhen nicht überschreiten.
Zentrumszone, Geschosshöhen im EG
5Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.
Abstände
6Der Gemeinderat legt die Abstände in der Zentrumszone nach Massgabe der ortsbaulichen Situation sowie unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
9
Dachformen
7Für Neubauten sind Flachdächer anderen Dachformen vorzuziehen. Ab einer Gebäudehöhe von über 10.00 m sind nur Flachdächer zulässig. In den Randbereichen der Zentrumszone zu den angrenzenden Zonen ist auf eine gute Gesamtwirkung der Dachlandschaft zu achten. Flachdächer sind in der Regel zu begrünen. Die Hälfte der begrünten Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbar.
Aussenraumgestaltung
8Freiflächen sind in der Regel mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche sind als Spielfläche zu gestalten. 910% der Grundstücksfläche sind für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Der ökologische Ausgleich kann sowohl auf dem überbauten Grundstück selbst, als auch auf anderen Grundstücken erfolgen. Die langfristige Sicherung und Pflege ist sicherzustellen.
10Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Flächen mit wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Materialien können zur Hälfte als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. Betriebs- und Gestaltungskonzept, städtebauliche Grundsätze
11Für die Entwicklung, Aufwertung und Gestaltung der Strassenräume und Plätze sowie der städtebaulichen Anordnung der Gebäude und Freiräume, erstellt der Gemeinderat in Absprache mit den kantonalen Fachstellen und unter Beizug von Fachleuten ein Betriebs- und Gestaltungskonzept.
Lärmschutz
12Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt der Bewohner dienen, ist nach dem Vorsorgeprinzip des Lärmschutzrechts der bestmögliche Lärmschutz mittels lärmarchitektonischer Massnahmen zu gewährleisten.
Fachkommission
13Die Projekte werden durch eine vom Gemeinderat eingesetzte Fachkommission geprüft und begleitet. Sie setzt sich aus Architekten, Landschaftsplanern und Ortsplanern zusammen.
Planung, Projektierung
14Dem Gemeinderat sind Sondernutzungsplanungen und Bauprojekte vor Aufnahme der Arbeiten anzuzeigen. Dadurch ist es möglich, die Vorgaben des Konzeptes gemäss Abs. 11 frühzeitig in Gestaltungspläne, Arealüberbauungen und Bauprojekte einfliessen zu lassen.
Digitales städtebauliches Modell
18Wesentliche Projekte sind inkl. Varianten im städtebaulichen Modell zu visualisieren. Der Gemeinderat stellt dieses Hilfsmittel als Grundlage zur Verfügung. Die Abgabe der Daten ist gebührenpflichtig.
10 Nachführung
16Der Gemeinderat ist für die Aktualisierung und Nachführung des digitalen Modells besorgt. Die Bauherrschaft hat dem Gemeinderat die dazu notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone WG
1Die Zone WG ist für die Erstellung von mässig störenden Gewerbebetrieben bestimmt. Wohnbauten sind zugelassen.
2Die Abstände zwischen reinen Gewerbebauten auf dem gleichen Grundstück können vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen angemessen reduziert werden. 3Für reine Gewerbebauten gelten folgende minimalen Grenzabstände: - innerhalb der Zone WG 4 m zuzüglich 1/4 der 3 m übersteigenden Gebäudehöhe, - gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnbauten 6 m.
4Wo in dieser Zone Gewerbebauten erstellt werden, gilt § 13 Abs. 3 (Grünflächennachweis) sinngemäss. 6Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 2'000 m2 zugelassen, wobei die Erhöhung der Ausnützungsziffer nur für die Wohnbauten gilt. 6In der Zone WG dürfen die Grenzabstände weder aufgehoben noch reduziert werden Ausgenommen davon ist die gleichzeitige Planung und Realisierung von zusammengebauten Baukörpern.
Art. 12 Dorfzone D
1Die Dorfzone ist bestimmt für landwirtschaftliche Bauten sowie für Wohnen, in Verbindung mit Landwirtschaft.
2Bezüglich der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Bauten.
11 3.1.4
Industrie- und Gewerbezonen
Art. 13 Gewerbezone
1Die Gewerbezone ist für Gewerbebauten sowie Dienstleistungen und Fabrikläden bis 500 m2 Verkaufsfläche bestimmt. Wohnungen dürfen nur für betriebsnotwendiges Personal erstellt werden. Stark störende Betriebe sowie verkehrsintensive Nutzungen sind nicht zugelassen.
2Es gelten folgende Überbauungsmasse: Grenzabstand: - 3 m, zuzüglich Y4 der Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m - gegenüber benachbarten Zonen mit Wohnbauten mindestens 10 m - gegenüber Grundstücken der Zone WG 4.50 m Ausnützungsziffer: - wird vom Gemeinderat unter Beachtung öffentlicher und privater Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Gebäudeabstände: - Die Abstände zwischen reinen Gewerbebauten auf dem gleichen Grundstück können vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen angemessen reduziert werden.
3Die Grünflächenziffer gemäss § 10 Abs. 2 ABauV muss mindestens 0,15 betragen. 4Soweit im Bauzonenplan nichts anderes vermerkt ist, gilt in der Gewerbezone die Empfindlichkeitsstufe
Art. 14 Gewerbezone Ziegelmatte
1Soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Gewerbezone G (§ 13 BNO).
2Zur Optimierung der Siedlungsqualität ist bei den Baugesuchen auf lärmgerecht konzipierte Grundrisse zu achten. Nach Möglichkeit sind lärmempfindliche Räume, insbesondere in den Obergeschossen, die sich nur über zur Autobahn hin orientierte Fenster lüften lassen, zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind weiterführende Massnahmen vorzusehen. Die Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
3In einem Korridor von 35 m entlang des Römerwegs sind für Wohnräume (gemäss Art. 2, Abs. 6, lit. a LSV) im zweiten Obergeschoss keine Fenster in Richtung Autobahn zulässig, die geöffnet werden können.
12
Art. 15
Gewerbezone Unterfeld 1Soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Gewerbezone G (§ 13 BNO) 2In der Gewerbezone im Gebiet Unterfeld sind stark störende Betriebe sowie verkehrsintensive Nutzungen nicht zugelassen. Zugelassen sind Fabrikläden bis 500 m2 Nettoladenfläche.
Art. 16 Gewerbezone Hübelacher / Stägacher
1Soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Gewerbezone G (§ 13 BNO). 2Für die Überbauung der Gewerbezone Hübelacher / Stägacher muss ein Gestaltungsplan erarbeitet werden. Die in § 4 BNO festgelegten Gebäudeund Firsthöhen dürfen nicht überschritten werden.
Etappierung
3Die Bebauung des Areals hat kontinuierlich von Norden nach Süden zu erfolgen. Bei jeder Zwischenetappe muss die Überbauung eine genügende Abschirmwirkung für das hinterliegende Wohnquartier aufweisen bzw. gewährleisten.
Lärmschutz - Lärmschutzkonzept
41m Gestaltungsplan ist die Einhaltung der Anforderungen an den Lärmschutz gemäss Art. 24 Abs. 1 USG mittels einem auf die Überbauung abgestimmtes Lärmschutzkonzept aufzuzeigen und mit entsprechenden Massnahmen und Vorschriften sicherzustellen. Bei der Bebauung des Gebiets ist auf eine wirkungsvolle Abschirmung des hinterliegenden Wohnquartiers bezüglich der Lärmeinflüsse von Westen zu achten. Zudem sind die Bauten höhenmässig so zu staffeln, dass ein guter Übergang zu den angrenzenden Wohnzonen El und E2 erreicht wird. Mit jeder Bauetappe ist der entsprechend notwendige bauliche Lärmschutz gemäss Konzept zu realisieren.
- Nutzung
5Zugelassen sind Betriebe für Dienstleistungen und Fabrikläden bis 500 m2 Verkaufsfläche bestimmt. Wohnungen dürfen nur für betriebsnotwendiges Personal erstellt werden. Nicht zugelassen sind - stark störendes Gewerbe - verkehrsintensive Nutzungen - Bauten die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterialien im Freien In der ersten Bautiefe entlang des Äusseren Hübelacherwegs ist entweder nur nicht störendes Gewerbe zulässig, oder lärmverursachende Räume sind wohnzonenabgewandt anzuordnen.
13 Aussenraumgestaltung
610% der Grundstücksfläche sind für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Die langfristige Sicherung und Pflege sind sicherzustellen (z.B. vertraglich). Freiflächen sind in der Regel mit einheimischen Pflanzen und Materialien naturnah und standortgerecht zu gestalten. Nach Möglichkeit ist bei der Aussenraumgestaltung das eingedolte Gewässer zu renaturieren. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden.
Hochspannungsleitung,71m Bereich der Hochspannungsleitung, in dem die Anlagegrenzwerte nach Schutz vor nichtionisie- Anhang 1 der NISV1 überschritten werden, sind keine empfindlichen Nutzunrender Strahlung gen im Sinne der NISV (Wohnen, Betriebsräume, etc.) zugelassen.
8Die planerischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 NISV sind im Rahmen des Gestaltungsplanes nachzuweisen.
Ausdolung Weiergraben
91m Rahmen der Sondernutzungsplanung ist die Ausdolung des VVeiergrabens zu prüfen und in der Planung zu berücksichtigen.
Art. 17 Industriezone und Gewerbezone Rüteli
1Soweit nachfolgend nichts anders festgelegt wird, gelten die Bestimmungen der Gewerbezone G (§ 13 BNO) bzw. Industriezone (§ 18 BNO).
• • • • - • A d Kantonsstrasse K247 sind zusätzlich Fachmärkte mit einer oladenfla bis zu einer AZ von 1.0 zulässig. Die Nutzung teilt si ie folgt auf (Maxima ile):
2tAii.:4ekiezoiAn
Nutzung
Fachmarkt Möbel Übriger Fachmarkt Güter und Dienstleistungen des täglichen arfs
ützungsziffer • ax.)
zbedarf, Kunden PP Parkfeld / Verkaufsfläche
1.0
1/100 m2 3/100 m2
0.25
8/10
• 1
3Die Parkplätze werden bewirtschaftet. Solange bei der etappenweisen Realisierung die Nettoladenfläche von 10'000 m2 nicht erreicht wird, kann der Gemeinderat darauf verzichten. 4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. 'Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS-Verordnung, NISV), SR 814.710
14
Art. 18 Industriezone
1Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle Bauten bestimmt.
2Betriebe, die durch Erzeugung von Rauch, Russ, lästigen Dünsten und Gerüchenusvv nahe liegende Wohnquartiere belästigen oder beeinträchtigen könnten, sind verboten,
3Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4Bezüglich Ausscheidung von Grünflächen gilt § 13 Abs. 3 sinngemäss, 5Es gelten folgende Überbauungsmasse: Grenzabstand: bei Gebäuden bis zu 10 m Höhe mindestens 4 m bei Gebäuden von über 10 m Höhe 4 m zuzüglich 1/3 der Mehrhöhe Gebäudehöhe: - in der Regel nicht über 16 m - über 16 m bis höchstens 25 m nur aufgrund eines Fachgutachtens, das die betriebliche Notwendigkeit aufzeigt. Ausnützungsziffer: - wird vom Gemeinderat unter Beachtung öffentlicher und nachbarlicher Interessen von Fall zu Fall festgelegt. 6Negative Einflüsse auf den VVildtierkorridor westlich der Industriezone Neuland, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen während der Nacht, sind zu vermeiden.
3.1.5
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 19 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2Bauweise, Gebäudehöhen, Grenz- und Gebäudeabstände der Bauten werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Bei Bauten, die an der Zonengrenze erstellt werden, sind mindestens die Abstandsvorschriften der Nachbarzone einzuhalten.
3In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die im Plan gekennzeichnet Empfindlichkeitsstufen.
15 3.1.6
Grünzonen
Art. 20 Grünzone Gr
1Die Grünzonen bezwecken den Landschafts- und Gewässerschutz oder dienen zur Gliederung von Siedlungsgebieten und als Erholungsgebiete. Sie sind von Bauten freizuhalten.
2In den Grünzonen sind Spazierwege, Erholungsanlagen usw. sowie Massnahmen zum ökologischen Ausgleich und Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzonen notwendig sind, zugelassen. Grünzone Gränicherweg
3In der Grünzone „Gränicherweg" sind Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, Tiefbauten und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung zugelassen. Der Waldabstand gemäss § 48 BauG bleibt vorbehalten.
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.1
Landwirtschaftszone
Art. 21 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion, für die innere Aufstockung sowie für die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1I' s und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a* sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. *pro einzelne Anlage
3.2.2
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
16 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.2.3
Speziallandwirtschaftszone
Art. 23 SPZ Unterholzstrasse
1Die Spezialzone (SPZ) "Unterholzstrasse" ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Tierhaltung dienen. 2Die Bauvorschriften richten sich nach § 21.
3In der SPZ "Unterholzstrasse" gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Überlagerte Schutzzonen
3.3.1
Landschaftsschutzzone
Art. 24
Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 21 Abs. 1. Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
17
3.4
Schutzobjekte
3.4.1
Naturobjekte
Art. 25 Naturobjekte
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind landschaftlich und für den Naturhaushalt wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Art. 26 Hecken
1 Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten und abschnittsweise zu pflegen. 2Elne Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden oder wenn ganze Teile der Hecke auf Stock gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.
Art. 27 Hochstammbestand
Der im Kulturlandplan bezeichnete Hochstammobstbestand hat einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und ist deshalb zu erhalten. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde fördert Neuanpflanzungen und Ersatzpflanzungen sowie die Erhaltung, die Pflege und den Unterhalt kommunal geschützter Objekte durch Beiträge an die Bewirtschaften
Art. 28 Aussichtspunkt
Vom Aussichtspunkt beim Hübel ist die Sicht auf das Aaretal freizuhalten.
Art. 29 Einzelbaum
Der markante Einzelbaum ist von besonderem kulturellem Wert und darf nur ausnahmsweise und nur unter der Bedingung einer Ersatzpflanzung beseitigt werden. Der Baum ist artgerecht zu pflegen.
18
Art. 30 Gewässer und Ufer,
Uferschutzstreifen
1Stehende und offen fliessende Gewässer sind in ihrer Lage und ihrem Bestand geschützt, Der naturnahe Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und Ufervegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen. 2Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung, Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvertilgungs- und Düngungsmitteln sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten.
3Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz sowie aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse (wie Eisenbahngesetz usw.).
4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 3.4.2
Kulturobjekte
Art. 31 Kulturobjekte
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang I der BNO aufgeführten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Art. 32 Gebäude mit Substanzschutz
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
19
Art. 33 Historische Verkehrswege
1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Mauern, Böschungen, sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Einrichtungen sind an ihrem Standort zu erhalten.
2Die Gemeinde regelt den Unterhalt. Eine angepasste Nutzung ist zu gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.
4 Definitionen2 4.1
Ausnützung
4.1.1
Ausnützungsziffer
Art. 34 Ausnützung Dach- /
Attika- / Untergeschosse
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.
Art. 35
Ausnützung, Zuschläge Für Wintergärten sowie für freiwillige Aufwendungen für das behindertengerechte Bauen kann in allen Bauzonen ein Zuschlag zur Ausnützungsziffer von 10% beansprucht werden. Die Zuschläge können nicht kumuliert werden.
4.1.2
Gewerbe
Art. 36 Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht mehr als mässig störend.
2)
Vertragliche Reduktion oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Die Zufahrtsverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden.
20 4.2
Abstände3
4.2.1
Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 37 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe, kleine Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
4.2.2
Strassenabstand
Art. 38 Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen ist lediglich der gemäss BauG
vorgesehene Grenzabstand von 4 m einzuhalten, nicht aber der zonengemässe Grenzabstand.
4.2.3
Ungleiche Verteilung der Grenzabstände, Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten, Reduktion der Abstände
Art. 39 Reduktion von Grenzund Gebäudeabständen
1Soweit in den einzelnen Zonenvorschriften nichts anderes festgelegt wird, können Grenz- und Gebäudeabstände mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden.
2Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat vor Erteilung der Baubewilligung einzureichen. 3Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
4Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
3)Vertragliche Reduktion oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Die Zufahrtsverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden. 4)Die Bauzone ist mit sämtlichen Bauteilen inkl. Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung (Terrainveränderungen usw.) einzuhalten. Pflanzungen, Einfriedungen vgl. §§ 88, 89 EG ZGB.
21
5
Bauvorschriften
5.1
Baureife, Erschliessung
5.1.1
Verkehrsanlagen, Benützung von Privateigentum
Art. 40 Benützung von
Privateigentum'
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 41
Benützung öffentl. Grund
1Wer bei Bauarbeiten öffentliches Eigentum zum Aufstellen von Gerüsten, Baracken, Kranen usw., zum Ablagern von Material, Einlegen von Leitungen oder auf andere Weise in Anspruch nehmen will, hat vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Auf den Verkehr ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Die entsprechenden Schutzvorkehrungen sind zu treffen.
2Die Benützung ist gebührenpflichtig.
Art. 42 Brandruinen,
Baulücken
1Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen längstens innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wiederhergestellt werden.
2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden. Der Gemeinderat erlässt - wo nötig die entsprechenden Weisungen.
5)
Die Übernahme der Privatstrassen richtet sich nach § 37 BauG.
22 5.2
Technische Bauvorschriften
5.2.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 43 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
5.2.2
Energiesparmassnahmen
Art. 44 Nachisolation
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
5.3
Wohnhygiene
5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 45 Ausrichtung der
Wohnungen
5.3.2
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 46 Raummasse
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
Fenstergrössen
- Raumhöhe Vollgeschoss:
mind. 2.30 m
- Raumhöhe Dachgeschoss:
mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche
-
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Fensterfläche (Rohlichtmass):
23 Nebenräume
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum pro Wohnung:
ein Raum mit mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
- Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: Keller für jedes weitere Zimmer:
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen.
5.3.3
Bezug von Wohnungen und Nebenräumen
Art. 47
Bezug von Wohnungen Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verund Arbeitsräumen weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
5.4.1
Velos, Kinderwagen
Art. 48 Velos, Kinderwagen
5.4.2
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen
Spielplätze
Art. 49 Spielplätze
6
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 °A der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen6.
Siehe auch Spielraumberatung der Pro Juventute.
24 5.4.3
Container
Art. 50 Containerstandplätze
5.4.4
Bei jedem Mehrfamilienhaus, d.h. in den Zonen W3, WG und K, sind genügend grosse Containerstandplätze vorzusehen. Entsprechende Unterlagen sind zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 51 Sicherheit im öffentlichen Raum
1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.
2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 52 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
25 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 6.1.2
Aussenraumgestaltung
Art. 53 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
6.1.3
Materialablagerungen
Art. 54 Materialablagerungen7
1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Industrie- und Gewerbezonen bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
7)
Ausgediente Fahrzeuge siehe § 43 BauG
26 6.2
Umweltschutz
6.2.1
Einwirkungen
Art. 55 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
6.2.2
Lärmschutz8
Art. 56 Lärmschutz, Vorsorgeprinzip
6.2.3
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Entwässerung
Art. 57 Versickern von Oberflächenwasser
1Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser in jenen Gebieten, in denen dies möglich ist, versickern zu lassen. Massgebend ist die Versickerungskarte gemäss GEP.
2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Versickerungspflicht bewilligen.
8) Gemäss den in § 46 BNO festgelegten Empfindlichkeitsstufen (ES) gelten für die verschiedenen Lärmarten die in der eidg. Lärmschutzverordnung LSV vorgeschriebenen Belastungsgrenzwerte.
27 6.2.4
Hochwasserschutz
Art. 58 Hochwasserschutz
1Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.
2Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 59 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
2Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und -objekte eine Landschaftskommission einsetzen.
Art. 60 Schutz Naturobjekte
7.2
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturobjekte.
Gebühren
Art. 61 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
28
8
Schluss- und Übergangsbestimmung
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 62 Inkrafttreten
Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Art. 63 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 10. April 1984 und alle Teilerlasse b) der Kulturlandplan vom 25. März 1994 c)die Bau- und Nutzungsordnung vom 5. Dezember 1996 und alle Teilerlasse
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Anhang 1 Verzeichnis der Kulturobjekte Objekt Nr.
Schutzart
Geb. Nr.
Parz. Nr.
901 /
Substanzschutz
154
746
903 f
Substanzschutz
48
48
905 '
Substanzschutz
93
430
906B /
Substanzschutz
-
92
906C /
Substanzschutz
-
12
V1 7
Volumenschutz
45
49
V2 7
Volumenschutz
46
53
V3 7
Volumenschutz
44
50
V4 7
Volumenschutz
42
52
V5 /
Volumenschutz
43
51
V6 /
Volumenschutz
77/36
31/1700
V7 (
Volumenschutz
23
399
Bezeichnung Objekt, Ortslage
V8
/
Volumenschutz
22
10
V9
/
Volumenschutz
21
400
V10 /
Volumenschutz
20
11
V11
Volumenschutz
11
848
-
Kulturobjekt
-
-
AG 1130
Historischer Verkehrsweg
-
-
Gasthaus „zum Rössli" Hauptstrasse 48 Ehemaliges Bauernhaus Junkemgasse 8 Speicher Gränicherweg 17 Brunnen Haupt-/Schafisheimerstrasse Brunnen Oberdorfstrasse/Gränicherweg Ehemaliges Bauernhaus Junkemgasse 10 Ehemaliges Bauernhaus Junkemgasse 3 Ehemaliges Bauernhaus Junkemgasse 12 Ehemaliges Bauernhaus Junkemgasse 5 Ehemaliges Bauernhaus Junkemgasse 14 Ehemaliges Bauernhaus Junkemgasse 16A/16B Ehemaliges Bauernhaus Alter Kirchweg 1 Ehemaliges Bauernhaus Oberdorfstrasse 1 Ehemaliges Bauernhaus Oberdorfstrasse 2 Ehemaliges Bauernhaus Oberdorfstrasse 3 Ehemaliges Bauernhaus Oberdorfstrasse 18 Grenzstein im Wald an der Grenze zu Suhr Lotte
AG 1114
Historischer Verkehrsweg
-
-
Hohlgasse
AG 1025
Historischer Verkehrsweg
-
-
Ussere Ischlag
30
Verzeichnis der Naturobjekte Schutzart
Parz.
Naturobjekt
12 /
Naturobjekt
72
Naturobjekt
439
Naturobjekt
div.
Nr.ezeichnung Objekt, B Ortslage Einzelbaum an der Junkemgasse Hochstammbe stand im Oberdorf Hochstammbe stand in der Heuelmüli (Grenze zu Schafisheim) Hecken diverse Orte
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Anhang II (Orientierungsinhalt) Kommunale Reglemente Nebst der Bau- und Nutzungsordnung sind folgende kommunalen Reglemente zu beachten: • • • • • • • •
Allgemeines Polizeireglement vom 15.1.2007 Abwasserreglement vom 15. Juni 2007 Wasserreglement vom 15. Juni 2007 Elektrizitätsreglement vom 5. Dezember 1996 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 5. Dezember 2003 Reglement über die Finanzierung von Strassen vom 8. Dezember 2000 Parkierungsreglement vom 7. Juni 1996 Baugebührenreglement vom 20. November 2009
Überbauungs-, Erschliessungs-, und Gestaltungspläne mit Spezialvorschriften Überbauungspläne / Erschliessungspläne • Erschliessungsplan Bahnhofmatte • Gässli • Birenacker (mit Teilzonenplanänderung) • Korbacker • Unterdorf (mit Teilzonenplanänderung) • Erschliessungsplan Unterfeld (mit Teilzonenplanänderung)
genehmigt am: 1984/1985 15.01.1985 30.06.1987 30.06.1992 30.06.1992 29.04.2009
Gestaltungspläne • Juraweg/Revision 2004 (Juraweg 1) • Juraweg 2
genehmigt am: 28.09.2005 24.05.2006
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Stichwortverzeichnis Stichwort Ablagerung von Material Abstand Allgemein Gebäudeabstand Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Grenzabstand allgemein Grenzabstand gegenüber Kulturland Grenzabstand Landwirtschaftszone Strassenabstand Abstellräume Anlagen Allgemein Landwirtschaftliche öffentlich Arbeitsräume Arealüberbauung Arealüberbauungen Attikageschoss Aufhebung bisherigen Rechts Ausdolung Weiergraben Ausnützung Ausnützungsziffer Ausnützungsziffer Zuschlag Ausrichtung der Wohnungen Aussenantennen Aussichtspunkt Ausstattung Abstellräume Balkonflächen Containerstandplätze Gartenflächen Keller Nebenräume Spielplätze Terrassenflächen Balkonflächen Bau- und Nutzungsordnung Baubewilligung Verweigerung Baulücken Bauten Allgemein Gewerbe Industrie Landwirtschaftliche öffentlich Bauzonen Begutachtung Behindertengerechtes Bauen Benützung von öffentlichem Grund Benützung von Privateigentum Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Bienenhäuschen Böschungen Brandruinen Brunnen Büroräume Containerstandplätze Dach Dachform Dachgeschoss Dachwasser Dienstbarkeitsvertrag Dorfzone
Seitenzahl 25 20 10, 11, 20 20 5, 11, 14 20 16 20 23 4, 24 15, 16 5, 7, 8, 14 22 6, 7 10 19 28 13 11, 14, 19,22 5 7, 19 22 8 17 23 23 24 23 23 23 23 23 23 4, 28 25 21 4, 24 10,11, 14 14 10, 15, 16 5, 7, 8, 14 5 22, 25 19 21 21 23 16 25 21 21 7, 8 24 6, 9 6, 9, 24 19, 22 26 20 5, 10
33 Einfamilienhauszone El Einfamilienhauszone E2 Einfamilienhauszone Wannenrain E1W Einwirkungen Allgemein Schädliche Übermässige Einzelbäume Elementarereignisse Empfindlichkeitsstufen Energiesparmassnahmen Erholung Erholungsanlagen Spazierwege Fachleute Fensterfläche Feuchtigkeitsisolation Firsthöhe Fundation Gartenbau Gartenflächen Gaststätten Gebäudeabstand Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Gebäudehöhe Gebäudelänge Gebührenreglement Geltungsbereich Gestaltungsplan Gewässer und Ufer Gewerbe Gewerbebauten Gewerbezone Mässig störend Nicht störend Grünflächennachweis Grünflächenziffer Grünzone Grünzone Gränicherweg Hecken Pflegemassnahmen Hochstammbestand Hochwasserschutz Industriezone Inkrafttreten Kabelverteilkasten Keller Kernzone Kinderwagen Kommissionen Konstruktion Kulturobjekte Läden Landschaft Landschaftsschutz Landschaftsschutzzone Landwirtschaft Bauten in der Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Spezialzone Unterholzstrasse Lärm Lärmarchitektur Lärmschutz Massnahmen Allgemein Hochspannungsleitung Lärmschutz Materialablagerungen Naturobjekte Vollzug Schutz
5, 6 5, 7 5,6 26 26 26 17 21 5, 6, 16, 26 22 15 15 22, 27 22 22 5 22 15 23 7, 8 11, 20 20 5, 9, 14 5 27 4 4, 12 18 10, 11 5, 11 7, 8, 10, 19 12,19 10 11 6, 15 6, 15 17 17 17 27 5, 14 28 21 23 5, 7, 8, 24 23 27 22 18 7, 8, 19 15, 16 16 15 15, 16 16 9, 26 9, 26 22 13 9, 11 25 27
34 Naturobjekte Nebenräume Oberflächenwasser Oeffentlich Bauten und Anlagen Benützung von öffenitichem Grund Eigentum Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öffentlich Bauten und Anlagen Ortsbildschutz Allgemein Zusätzliche Unterlagen Personenunterstände Praxisräume Raummasse Schallschutz Schlafräume Schutzzonen Landschaftsschutzzone Sicherheit im öffentlichen Raum Sondernutzungsplan Spazierwege Spezialzone Unterholzstrasse Spielplätze Strassen Gemeindestrassen Privatstrassen Spazierwege Strassenbenennung Strassennummerierung Stützmauern Terrainveränderungen Terrassenflächen Uebergeordnetes Recht Ufer Uferschutzstreifen Umgebungsgestaltung Allgemein Böschungen Stützmauern Ungleiche Verteilung der Grenzabstände Untergeschoss Velos Versickerung von Oberflächenwasser Verweigerung der Baubewilligung Vollgeschoss Vorschriften (technische) Allgemein Feuchtigkeitsisolation Fundation Konstruktion Wärmeschutz Wohn- und Gewerbezone WG Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen Fensterfläche Raummasse Wohnräume Wohnzone 3-geschossig W3 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zusammenbauen Zusätzliche Unterlagen Zuständigkeit
17 23 26 7, 8, 14 21 21 14 14 24 25 21 7, 8 22 23 22 16 24 4 15 16 23 20 20 15 21 21 25 16, 25 23 4 18 18 9, 13, 25 25 25 20 19 23 26 25 5, 22 22 22 22 22 23 5, 10, 24 22 22 22 22 5, 7, 24 5, 14 6, 7 25 27