Erschliessungsplan Industriezone Oberfeld

Sondernutzungsplan · Oberentfelden · Aufgehoben am 24.10.2022

Dokument

Nummer
2006-001794
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Oberentfelden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
20.12.2006
In Kraft seit
20.12.2006
Aufgehoben
24.10.2022

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oberentfelden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4010-2006-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4010-2006-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Boulinien (ersetzt Abstandsvorschriften Par. 111 BauG)

schwarz Bei der Industriezone Oberfeld handelt es sich um eine neue Bauzone im Sinne von Art. 24 Abs. 1 USG. Die Anforderungen an neue Bauzonen schliessen innerhalb des Erschliessungsplanperimeters Bauvorhaben mit lärmempfindlichen Räumen (Definition: vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV) weitgehend aus. Bauvorhaben mit lärmempfindlichen Räumen werden nur bewilligt, wenn mit dem Bougesuch der von einer Fachperson erarbeitete Nachweis erbracht wird, dass die Summe aller Dömpfungen (z.B. durch Hindernisse, den Abstand und die Anordnung der Räume) - bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Al - mindestens 28 dB(A) beträgt. Die Beurteilung der Dämpfung erfolgt in der Mitte der offenen Fenster lörmempfindlicher Röume. Für betriebsnotwendige Wohnungen muss die Summe aller Dömpfungen mindestens 30 dB(A) betragen.

2. Orientierungsinhalt EDI 18.01.1966

blou rechtskröftige Baulinien mit Genehmigungsdatum _EDI 18.01.1966_ blau Boulinie wird in seporoten Verfahren aufgehoben orange Erdgasleitung GVM — orange Sicherheitsabstand Gasleitung (10m) violett Abstand, gemöss Art. 38 Leitungsverordnung,

5m ab äusserstem Leiter der Starkstromleitung

—— — violett Abstand, gemöss Art. 38 Leitungsverordnung, 5m ab äusserstem Leiter der Starkstromleitung (2. Etappe)

Ganzen Text zeigen

—— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemöss Zonenplan “oon000000000. schwarz Perimeter

EEE] grau bestehende Strassen

ze grau bestehende Wege

ZZ grau/ rot bestehende Strassenfläche wird aufgehoben ee] zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS (] hellgelb Erschliessungsstrossen ES rn hellgrau Parkplätze, Verkehrsteiler

U zu Hecke

Erschliessungsplan Industriezone Oberfeld 1. Etappe Deren

Bau, Verkehr und Umwaf gemäss Par. 17 BauG Abteilung Raumentwieklüng

Situation 1:500

NY

IX

\ N Eile ll Ferennd

5% KO SANES t \ her u = are N 7! N Bi Z

Mitwirkungsbericht:

Vorprüfungsbericht: 26.01.2006 Öffentliche Auflage vom: 21.02- 22.03.2006 Beschlossen vom Gemeinderat am: 22.05 2006

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

ALT — u,

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 20. Dezembei Zoo&

Der Staatsschreiber:

BAUVERWAL TUNG

5036 Oberentfelden Tel. 062 737 51 70 PL. Nr. 2187/01 Dezember 2005

Legende zum Erschliessungsplon

1. Genehmigungsinhalt

— rot Baulinien rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG) B/A PR j hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz b und Knotensichtweite A

schwarz Bei der Industriezone Oberfeld handelt es sich um eine neue Bauzone im Sinne von Art. 24 Abs. 1 USG. Die Anforderungen an neue Bauzonen schliessen - innerhalb des Erschliessungsplonperimeters Bauvorhaben mit lärmempfindlichen Räumen (Definition: vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV) weitgehend aus. Bauvorhaben mit lärmempfindlichen Röumen werden nur bewilligt, wenn mit dem Baugesuch der von einer Fachperson erarbeitete Nachweis erbracht wird, dass die Summe aller Dämpfungen (z.B. durch Hindernisse, den Abstand und die Anordnung der Räume) - bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Al - mindestens 28 dB(A) beträgt. Die Beurteilung der Dämpfung erfolgt in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume. Für betriebsnotwendige Wohnungen muss die Summe aller Dämpfungen mindestens 30 dB(A) betragen.

2. Orientierungsinhalt

EDI 18.01.1966

blau rechtskräftige Boulinien mit Genehmigungsdotum _EDI 18.01.1966_ blau Baulinie wird in separaten Verfahren aufgehoben orange Erdgasleitung GVM u orange Sicherheitsabstand Gosleitung (10m) ME a Arne Leer der lakslmating \ | Brönner —-—_—— violett Abstand, gemöss Art. 38 Leitungsverordnung, ji / j [ 5m ab äusserstem Leiter der Starkstromleitung (1. Etappe) — | — | rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind ww schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan schwarz Perimeter grau bestehende Strassen grau bestehende Wege IL) grau/ rot bestehende Strassenfläche wird aufgehoben az] zinnober Hauptverkehrsstrossen HVS ne] hellgelb Erschliessungsstrossen ES Bez hellgrau Parkplätze, Verkehrsteiler LI grün Hecke

GEMEINDE OBERENTFELDEN KANTON AARGAU

Erschliessungsplan Industriezone Oberfeld 2. Etappe — gemäss Par. 17 BauG ea

Situation 1:500

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplans: Längenprofil

ohne Vortritt

Zelgenhof

Mitwirkungsbericht:

Vorprüfungsbericht: 26.01.2006 Öffentliche Auflage vom: 21.02- 22.03.2006 Beschlossen vom Gemeinderat am: 22.05.2006

Der Gemeindeammenn: Der Gemeindeschreiber:

Ar — 2 ee

Genehmigung; Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 20. Dezember 2006

Der Staatsschreiber:

Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau Projektierende Bouleitung SIA/USIC, Tel. 062/822 49 39 PL. Nr. 2179/01 Dezember 2005

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

20. Dezember 2006

Art. Nr. 2006-001794

Gemeinde Oberentfelden; Erschliessungspläne "Industriezone Oberfeld, 1. Etappe" und "Industriezone Oberfeld, 2. Etappe"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Mai 2006 26. Januar 2006 21. Februar bis 22. März 2006 22. Mai 2006 14. Juni 2006 26. Juni 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 29. November 2000, genehmigt vom Regierungsrat am 9. Mai 2001. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die 5.8 ha grosse, unüberbaute Industriezone Oberfeld/Brönner ist mit Sondernutzungsplanpflicht belegt. Der Erschliessungsplan ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in zwei Etappen aufgeteilt worden, in eine 1. Etappe im Süden und eine 2. Etappe im Norden. Der Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld, 1. Etappe" regelt die Erschliessung im Bereich zwischen der Suhretalstrasse (K 108) und dem Engstelweg, der Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld, 2. Etappe" den Bereich zwischen Engstelweg und der bestehenden Industriestrasse im Norden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der beiden Erschliessungspläne.

Versand: 22. Dezember 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Erschliessungspläne "Industriezone Oberfeld 1. Etappe" und "Industriezone Oberfeld 2. Etappe" berücksichtigen die bestehenden Strassen und die bestehenden Starkstromund Gasleitungen. Der Plan "1. Etappe" sieht vor, die bestehende Erschliessungsstrasse auf die erforderliche Breite von 7 m zu reduzieren. Der Plan "2. Etappe" regelt neben der neuen Erschliessungsstrasse auch die Anschlüsse an die bestehenden, weitgehend überbauten Bauzonen. So sollen beim Anschluss Engstelweg mit der nur 3.5 m breiten Verbindung zur angrenzenden Wohnzone Schleichwege durchs Wohnquartier verhindert werden. Die bei der Einzonung der Industriezone 2000 zur Verbesserung der Überbaubarkeit vorgesehene Verlegung der Hochspannungsleitung konnte nicht realisiert werden. Unter Berücksichtigung dieser Randbedingung ist das Erschliessungskonzept aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.3

Strassenlinien

Da die geplante Industriestrasse in der Etappe 1 innerhalb der bestehenden Strassenparzelle 2122 liegt, kann hier auf das Festlegen von Strassenlinien als Grundlage für den Enteignungstitel verzichtet werden. 4.4

EDI-Baulinie

Die rechtskräftigen EDI-Baulinien entlang der Strassenparzelle 2122 sollen in einem separaten Verfahren durch den Bund und den Kanton aufgehoben werden. Damit kann die Überbaubarkeit der Industriezone wesentlich verbessert werden. Die Baulinien sind im Erschliessungsplan entsprechend zur Information dargestellt. 4.5

Lärmschutz

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) legt für die Industriezone besondere Lärmschutzmassnahmen fest. Lärmempfindliche Nutzungen sind nur mit Einschränkungen zulässig. Der Gemeinderat kann im Interesse der dahinter liegenden Wohngebiete in der Industriezone ergänzende Auflagen machen (§ 10 Abs. 7 BNO). Der Erschliessungsplan präzisiert die in der BNO enthaltenen Lärmschutzbestimmungen. Die rechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz sind erfüllt. 4.6

Starkstromleitung

Die Industriezone wird von einer 380 kV-Hochspannungsleitung der NOK und der ATEL überspannt. Zur Starkstrom-Freileitung muss gestützt auf Art. 38 der Leitungsverordnung ein horizontaler Abstand von 5 m ab äusserstem Leiter der Freileitung beachtet werden. Im Erschliessungsplan wird der Abstand mit einer entsprechenden Abstandslinie zur Information dargestellt (Mindestabstandslinien für Gebäude gemäss Art. 38 eidgenössischer Leitungsverordnung).

-3-

4.7

Gasleitung

Entlang der südlichen Parzellengrenze verläuft die Hochdruckleitung Däniken-SuhrLenzburg. Erdarbeiten in einem 10 m-Streifen beidseits der Hochdruck-Gasleitung bedürfen einer Bewilligung durch das Rohrleitungsinspektorat. Bauvorhaben müssen grundsätzlich einen Sicherheitsabstand von 10 m zur Gasleitung einhalten (Art. 11 Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 20. April 1983). Im Erschliessungsplan ist die Hochdruckleitung mit der erforderlichen 10 m-Abstandslinie zur Information dargestellt. 4.8

Hecke

Auf Parzelle 2202, nördlich der Bergstrasse, wird die im Bauzonenplan geschützte Hecke von der geplanten Strasse tangiert. Im Baubewilligungsverfahren wird Ersatz geschaffen. Im vorliegenden Erschliessungsplan sind daher keine Festlegungen erforderlich. 4.9

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Erschliessungspläne "Industriezone Oberfeld 1. Etappe" und "Industriezone Oberfeld 2. Etappe" der Gemeinde Oberentfelden vom 22. Mai 2006 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

-4-

5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Aufhebung

SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/STIO

Datum Genehmigung: 24.10.2022

Versand: 2 6, Okt. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.26 Gemeinde Oberentfelden; Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 4. Juli 2022 26. September 2022 11. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwickluhg und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Mai 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die rechtskräftigen Son­ dernutzungspläne auf eine mögliche Aufhebung überprüft. Sind diese vollständig umgesetzt und die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände usw.) soweit notwendig durch allgemein gel­ tendes Recht gewährleistet, sollen sie aufgehoben werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden rechtskräftigen Sondernutzungspläne: • • • • • • • • • • •

Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "ünterdorf, genehmigt am 21. September 1982 Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalén Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Planungsberichtwerden sämtliche Sondernutzungspläne aufgelistet. Von den insgesamt 16 Son­ dernutzungsplänen sollen 11 aufgehoben werden. Die entsprechenden Begründungen sind nachvoll­ ziehbar und sachgerecht. Gestaltungspläne umfassen weitergehende Inhalte als Erschliessungspläne. Vorliegend ist ein Ge­ staltungsplan zur Aufhebung vorgesehen, der baulich realisiert ist. Zwischenzeitlich - das heisst nach Aufhebung des Gestaltungsplans - gilt die Besitzstandsgarantie für den 22 m hohen Bau. Mit der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die Situation planungsrechtlich gelöst. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

2 von 4

Beschluss ■

1.

Die vom Gemeinderat Oberentfelden am 4. Juli 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden rechts­ kräftigen Sondernutzungspläne • Kommunaler Überbauungsplan "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 • Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 • Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 • Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 • Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 • Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Unterdorf', genehmigt am 21. September 1982 • Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 • Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 • Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

wird genehmigt. 2. ’Die Atj(eiluhg<Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

StephaKAttigdr Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7. 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird derTag’der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3 von 4

3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwàlté vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

4 von 4