Gestaltungsplan Sattental 2

Sondernutzungsplan · Teufenthal (AG)

Dokument

Nummer
1989-001531
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Teufenthal (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
20.06.1989
In Kraft seit
20.06.1989

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Text

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GEMEINDE TEUFENTHAL

KOMMUNALER UEBERBAUU:\ GSPLAN SATTENTAL 2

AENDERUNG 1987

SPEZIALBAU VORSCHRIFTEN

BRUGG,IM JANUAR 1988

INGENIEURBUERO WALTER+PORTA DIPL. ING.ETH/SIA MITARBEITER: R.GIPSER ING. HTL / PLANER BSP

•

Die Einwohnergemeinde Teufenthal erlässt, gestützt auf § 145 Abs.1 und 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) die nachstehen — den

SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

Art. 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Spezialbauvorschriften beziehen sich auf den im Kommuna— len Ueberbauungsplan "Sattental 2" bezeichneten Bereich.

Art. 2 Eingliederung

Das Gebiet Sattental liegt an landschaftlich exponierter Lage Die Bauten sind besonders sorgfältig in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzuglie— dern. Terrassenhäuser sind nicht gestattet. Diese Bestimmungen gehen den übrigen Bauvorschriften vor.

Art. 3 Gebäudestellung

Gebäudelängsseite und Firstrichtung müssen senkrecht zur Fallinie des Hanges liegen.

Art. 4 Gebäudeabmessungen

Zulässig sind talseits max.2 Geschosse, bergseits max.1 Geschoss.

Art. 5 Dachgestaltung

Vorgeschrieben sind Satteldächer mit einer symmetrischen Neigung von min. 250 und max. 35°. Farbliche Gestaltung des Daches : dunkelbraun — dunkelgrau. Vor der Bau— ausführung sind dem Gemeinderat Farbmuster vorzulegen.

Art. 6 Fassadengestaltung

Die Fassadengestaltung hat sich der Umgebung anzupassen. Die farbliche Ge— staltung der Fassaden ist bewilligungspflichtig. Auffallende Farbtöne sind nicht gestattet. Vor der Bauausführung sind dem Gemeinderat Farbmuster vorzulegen. Die talseitige Fassade soll so gegliedert sein, dass grössere, zu— sammenhängende Wandflächen vermieden werden.

Art. 7 Terraingestaltung

Die Eingriffe in das bestehende Gelände sind so gering wie möglich zu halten. Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wo möglich aufge— löste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzwenden. Die Höhe von allfälligen Stützmauern darf 1.20 m nicht überschreiten; aus— serdem sind die Mauern zu bepflanzen.

Art. 8 Bepflanzung

Die Eingliederung der Bauten in die landschaftliche Umgebung ist durch eine intensive Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sicherzustellen. Es sind vorwiegend einheimische Pflanzen zu verwenden. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungs zureichen.

und Bepflanzungsplan ein-

Art. 9 Verhältnis zur Bauordnung

Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. Sie bedürfen der Annahme durch die Gemeindeversammlung.

sind Diese Spezialbauvorschriften worden. ••-4-1r.i-Liiii-j9;;.. beschlossen

von

der

Im Namen der Gemeindeversammlung : Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom Im Auftrag des Grossen Rates : Der Staatsschreiber :

Gemeindeversammlung

am

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 20. Juni 1989

Si /am

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Lenzburg, Merenschwand, 9431p-farit-,LTeufenthal, Wohlen, Gebenstorf, Zurzach, Niederrohrdorf, Hausen sowie Schinznach-Dorf durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 1. Juni 1989 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): Lenzburg,

kommunaler Gestaltungsplan PTT mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4979 vom 20. Februar 1989)

Merenschwand,

kommunaler Ueberbauungsplan "Haseläcker" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4980 vom 20. Februar 1989)

Schupfart,

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kommunaler Ueberbauungsplan "Oltig-Fingert/ Bienk-Wüestireben" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4981 vom 20. Februar 1989

Teufenthal,

kommunaler Ueberbauungsplan "Sattental 2" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4982 vom 20. Februar 1989)

Wohlen,

Zonenplanänderung Turmstrasse (Botschaft Nr. 4983 vom 20. Februar 1989)

Gebenstorf,

kommunaler Ueberbauungsplan "Landstrasse K 117 - Geelig" (Botschaft Nr. 5001 vom 27. Februar 1989)

Zurzach,

kommunaler Ueberbauungsplan "Zurzach West, Aenderung" (Botschaft Nr. 5042 vom 3. April 1989)

Niederrohrdorf,

kommunaler Ueberbauungsplan "Fussweg Römerweg-Fohrhölzli" (Botschaft Nr. 5050 vom 24. April 1989)

Hausen,

Aufhebung kommunaler Ueberbauungsplan "Süssmatt-Letten" (Botschaft Nr. 5063 vom 8. Mai 1989)

Schinznach-Dorf, kommunaler Ueberbauungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5064 vom 8. Mai 1989)

- 2 -

Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident

Staatsschreiber:

21J

14...ft.