Erschliessungsplan Styget

Sondernutzungsplan · Teufenthal (AG)

Dokument

Nummer
2000-001203
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Teufenthal (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.06.2000
In Kraft seit
07.06.2000

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Gemeinde Teufenthal Kanton Aargau

= GENEHMIGUNGSINHALT

Erschliessungsplan „Styget“

gemäss & 17 BauG rot Baulinien Sit ti | 1 500 & a u | 3 [um rot Baulinie für Klein- und Anbauten Pr: /S 2 Bu ea “ S ABTEILUNG € rot Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG ugs an hellbl Sichtzone mit Beobachtungsdi ichtwei

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: ZR > ellblau ichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

ea I RE nn grün Baulinie für Lärmschutzeinrichtungen. Lärmschutzwände maximal 1.50 m

ängenprofil alte Landstr hoch (ab bestehender Strassenhöhe). Lärmschutzwälle maximal 2.00 m hoch

und mit Böschungswinkel von weniger als 70°

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ORIENTIERUNGSINHALT grau bestehende Strassen / Wege zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS ER ZZ _ hellgelb Erschliessungsstrassen ES hellviolett Gehwege / Fusswege Sy og, z Sn = lt — braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan a j { ER me! ND2Z bezeichneten Anschlüssen er rd < Tu h ® Bei en = V FE ä er — un. Schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan © ulm Verfasser: Ballmer + Partner, Distelbergstrasse 22, 5000 Aarau ix Mitwirkungsbericht vom: 13.07.1999 nn Vorprüfungsbericht vom: 14.07.1999 re Öffentliche Auflage vom: 09.08.1999 bis: 07.09.1999 © Sa,

Beschlossen vom Gemeinderat am: 28.03.2000

165) - Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin: Do — Rate HÜas | ’ 0

B. Säuberli E. Krack RT U EEE H

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den +. Juni 2000

Genehmigung:

Plan Nr. 97367 - 3b

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vom Bahnhof | 1 ! Dürrenäscherstrasse

Gezeichnet

BALLMER + PARTNER Geprüft Dez. 96 Distelbergstrasse 22 Änderun Juli 1999 5000 Aarau Tel: 062 822 75 07 Fax: 062 822 90 52 Plangrösse 45x116cm

Dorfbach

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

07. Juni 2000

Art. Nr. 2000-001203

Gemeinde Teufenthal; Erschliessungsplan "Styget"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 2.

13. Juli 1999 14. Juli 1999 9. August–7. September 1999 28. März 2000 4. April 2000 24. April 2000

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Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. März 2000. Der Bauzonenplan sieht für das Gebiet Styget zwingend eine Sondernutzungsplanung vor. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan „Styget“ erhält die teilweise unüberbaute Wohnzone W2 (ca. 2.0 ha) die notwendigen Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt von der Dürrenäscherstrasse (K 250) über die Strassenparzelle Nr. 317 und die alte Landstrasse. Die Einmündung der alten Strasse im östlichen Bereich in die K 250 wird aufgehoben. Es ist neu ein Wendeplatz vorgesehen. Die Strassenbreiten variieren zwischen 4.00 m und 4.50 m. Das zur Information gestrichelt dargestellte Ausbauprojekt der Kantonsstrasse K 250 ist mit der Abteilung Verkehr abgesprochen. Neuanschlüsse an die Kantonsstrasse sind nicht möglich. Alle unüberbauten Parzellen und Parzellenteile haben Zugang zu den rückwärtigen Erschliessungsstrassen. Die Detailerschliessung der einzelnen Parzellen erfolgt im Baugesuchsverfahren.

Versand:

-2-

Fusswegverbindungen Entlang des westlichen Teils der alten Landstrasse und der Parzelle Nr. 317 ist ein Gehweg von 1.50 m Breite vorgesehen. Sichtzonen Im Einmündungsbereich zur Kantonsstrasse K 250 und der Moosstrasse in die alte Landstrasse sind minimale Sichtzonen ausgeschieden. Baulinien Die Baulinien für Hauptbauten berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich wird entlang der alten Landstrasse und der Parzelle Nr. 317 eine Baulinie für Klein- und Anbauten ausgeschieden. Entlang des gestrichelt dargestellten Ausbauprojekts der K 250 ist im Abstand von 1.00 m (entlang Gehweg) und 2.00 m (entlang Strasse) eine Baulinie für Lärmschutzeinrichtungen eingetragen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: 

Situationsplan 1:500 mit: - Baulinien - Baulinien für Klein- und Anbauten - Strassenlinien - Sichtzone - Baulinie für Lärmschutzeinrichtungen

Längenprofil alte Landstrasse 1:500/50

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan „Styget“ erweist sich raumplanerischer Sicht als sachgerecht. Er berücksichtigt die örtliche Situation. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

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Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Styget“ der Gemeinde Teufenthal vom 28. März 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5723 Teufenthal – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei

Staatsschreiber: