Gestaltungsplan Hansihübel
Sondernutzungsplan · Teufenthal (AG)
Dokument
- Nummer
- 2000-001575
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Teufenthal (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 09.08.2000
- In Kraft seit
- 09.08.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
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•
Gemeinde Teuf enthal
Kanton Aargau
Gestaltungsplan 11-lansihilber gemäss
Art. 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestallungsplanes: - Situationsplan 1:200 - Längenprofil 1:200/20, Erschliessungsslrasse 3 Weitere Beilagen als Orientierungsinhalt : - Planungsbericht - Richtprojekt Baufelder 21 - 25
Mitwirkungsbericht
vom:
.re •10.41
Vorprüfungsbericht vom: Offenilea Auflage vom:
27.3.00
Beschlossen VOM Gemeinderat am:
bis:
6.6.0a Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
26, iACO
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
9 . At4eis4 2e00 Der Stäatss hrei
Projektverfasser Parzelle 198: Liechli Graf Zumsteg, Pro .ekfverfasser Parzelle 200: Architekturbüro J. W Januar 2000
:
pl. Architekten ETH/SIA, Staprerstr. 2, 5200 Brugg Kreuzbündiensfrasse 482, 5727 Oberkulm
§1 Zweck des Gestaltungsplanes
Das Gebiet „Hansihübel" ist eine landschaftlich exponierte Bauzone. Eine Überbauung ist nur mit einer sorgfältigen Planung in enger Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Hochbauamt, Abteilung für Ortsbildschutz, möglich.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: Situationsplan 1:200 Längenprofil Erschliessungsstrasse 3, 1:200/20 Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Empfindlichkeitsstufe
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
Art. 5
Verhältnis zur Grundordnung Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzonen VV1 und W2.
Art. 6 Baulinien
Die Baulinien sind mit den eingetragenen Baufeldern identisch.
Art. 7 Kleinbauten
Die Lage von Kleinbauten wird mit Baulinien geregelt. Eingeschossige Klein- und Nebenbauten ausserhalb der Baufelder sind bis max. 20 m2 in der Bauzone zugelassen. Die architektonische Gestaltung der Kleinbauten hat sich den Hauptbauten unterzuordnen.
Gestaltungsplan Hansihübel, Teufenthal / Sondernutzungsvorschriften /Januar 2000, rev. Februar 2000 / Liechti Graf Zumsteg Architekten / Architekturbüro J. Walti
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Art. 8 Geschosse
In den Baufeldern 1 bis 17 sind die Höhen mit der Beschränkung auf zwei Vollgeschosse und der Dachneigung geregelt. In den Baufeldern 21 bis 23 ist ein zusätzliches Geschoss zulässig. Für das unterste Geschoss gilt eine Kote von —0.40 m bis +0.40 m gegenüber dem Stassenniveau der Erschliessungsstrasse 3. Die maximal zulässige Fläche im Attikageschoss berechnet sich gemäss ABauV
Art. 16 , Abs. 4. Der maximale Ausdehnungsbereich des Attikageschosses
ist im Situationsplan schraffiert dargestellt. In den Baufeldern 24 und 25 ist ein zusätzliches Geschoss zulässig. Der maximale Ausdehnungsbereich des obersten Geschosses ist im Situationsplan punktiert dargestellt. Unterkant des zulässigen obersten Geschosses ist definiert mit —0.40 m bis +0.40 m gegenüber dem Strassenniveau der Erschliessungsstrasse 1. Ausserhalb der Baufelder ist im schraffierten Bereich ein überdecktes Untergeschoss zulässig.
Art. 9 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer beträgt max. 0.45.
Art. 10 Fassaden
Für die Baufelder 1 bis 17 sowie 21 bis 25 ist jeweils ein einheitliches Material vorgeschrieben. Die Attikageschosse der Häuser 21 bis 23 sowie das oberste Geschoss der Baufelder 24 und 25 können eine von den übrigen Geschossen abweichende Materialisierung aufweisen.
Art. 11 Dachgestaltung
In den Baufeldern 1 bis 17 sind Satteldächer mit einer Neigung von 30 bis 40° vorgeschrieben. Der Hauptfirst ist parallel zum Hang anzuordnen. Mit Ausnahme von einzelnen Dachflächenfenstern dürfen die Dachflächen talseitig nicht unterbrochen werden. Hangseitig sind Gegenfirste und Lukarnen möglich. Die Häuser 21 bis 25 müssen Flachdächer aufweisen. Die Giebeldächer sind sind mit braunen Ziegeln auszuführen. Flachdächer sind begehbar oder begrünt auszuführen.
Gestaltungsplan Hansihübel, Teufenthal / Sondernutzungsvorschriften /Januar 2000, rev. Februar 2000 / Liechti Graf Zumsteg Architekten / Architekturbüro J. Walti
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Art. 12 Abstellplätze, Vorplätze
Parkplätze und Vorplätze sind soweit als möglich mit sickerfähigen Belägen auszuführen. Bei den Häusern 2, 3, 4 und 5 dient ein Teil des Vorplatzes als Ausweichstelle. Die Vorplätze der Häuser 21 bis 23 können entlang der strassenseitigen Fassade frei angeordnet werden. Die Länge der Vorplätze darf maximal 2/3 der Gebäudelänge betragen.
Art. 13 Sicherheit
Die Erschliessungsstrasse 3 muss talseitig mit einer Leitplanke ausgeführt werden, ausgenommen in Bereichen für talseitige Zufahrten.
Art. 14 Bepflanzung
Die im Plan grün dargestellten Bäume sind zu pflanzen. Es sind einheimische Laub- oder Obstbäume zu verwenden. Die Leitplanke muss talseitig mit einer Hecke aus einheimischen Gehölzen bepflanzt werden.
Art. 15 Aufhebung bisheriges Recht
Der rechtskräftige Gestaltungsplan „Hansihübel" vom 23. Oktober 1996 wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten, Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Gestaltungsplan Hansihübel, Teufenthal / Sondernutzungsvorschriften / Januar 2000, rev. Februar 2000/ Liechti Graf Zumsteg Architekten / Architekturbüro J. Walti
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
09. August 2000
Art. Nr. 2000-001575
Gemeinde Teufenthal; Gestaltungsplan "Hansihübel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Oktober 1999 10. März 2000 27. März – 26. April 2000 6. Juni 2000 9. Juni 2000 3. Juli 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. März 2000. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Am 23. Oktober 1996 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan „Hansihübel“. Dieser sah eine gemeinsame Tiefgarage vor. Die Wohnbauten waren grundsätzlich nur über Fusswege erreichbar. Aufgrund der veränderten Nachfrage wird der Gestaltungsplan vollständig geändert. Die unüberbaute Wohnzone W1 / W2 (ca. 1.0 ha) erhält neue Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Hochrütistrasse. Die Baufelder werden über drei Stichstrassen erschlossen. Einerseits werden bei den Strassen 1 und 3 Wendeplätze festgelegt und andererseits besteht die Möglichkeit im Bereich der Garagevorplätze zu wenden. Die Strassenbreite ist festgelegt mit 3.00 m. Ausweichstellen und Aufweitungen im Einmündungsbereich zur Hochrütistrasse bieten Möglichkeiten zum Kreuzen. Fusswegverbindungen Entlang der Parzellengrenzen Nrn. 198/200 sieht der Plan eine 1.20 m breite Fusswegverbindung von der Strasse 1 zur Hochrütistrasse vor.
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Sichtzonen Im Einmündungsbereich der Strassen 1 und 2 zur Hochrütistrasse sind minimale Sichtzonen ausgeschieden. Baulinien Festgelegt werden Baulinien (Baufelder) für Haupt- und Kleinbauten. Bei der Parzelle Nr. 198 werden Bereiche für das Attika-, oberstes Geschoss sowie das überdeckte Untergeschoss festgelegt. Sondernutzungsvorschriften Das Gebiet „Hansihübel“ ist landschaftlich exponiert. Die Sondernutzungsvorschriften regeln Details zur Überbauung in den einzelnen Baufeldern. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:200 mit: - Der Gestaltungsplan „Hansihübel“ (genehmigt vom Regierungsrat am 23. Oktober 1996) wird aufgehoben - Baulinien für Hauptbauten - Baulinien für Kleinbauten - Bereich Attikageschoss - Bereich oberstes Geschoss - Bereich überdecktes Untergeschoss - Strassen-/Weglinien - Bereich für Fussweg - Zu pflanzende Bäume - Sichtzone - Ausweichstellen
Längenprofil 1:200/20, Erschliessungsstrasse 3 - Niveaulinie
Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan „Hansihübel“ erweist sich aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht. Er berücksichtigt die örtliche Situation.
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4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Hansihübel“ der Gemeinde Teufenthal vom 6. Juni 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5723 Teufenthal – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD
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Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: i.V.