Erschliessungsplan Quellmattstrasse Mitte

Sondernutzungsplan · Unterentfelden

Dokument

Nummer
2003-000712
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Unterentfelden
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.05.2003
In Kraft seit
07.05.2003

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Gemeinde Unterentfelden Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

PROJEKT Erschliessungsplan

gemäss 817 BauG

OBJEKT Quellmattstrasse Mitte

Situation 1:500

AL AHNE ll alh an arE ange Teer A MU RER

N V%

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|

DWZ 20.92 8°

Mitwirkungsbericht vom: 13.01.2003 Vorprüfungsbericht vom: 26.09.2002

Öffentliche Auflage vom: 22.10.2002 bis 20.11.2002 Beschlossen vom Gemeinderat am: 13.01.2003

Die Gemeindeschreiberin:

=: cd

Der Gemeindeammann: Lu

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 7. Mlaı 206%

aats Schreiber:

a FORMAT PROJEKTNR. 02008 - 1

Zr ur INGENIEURBÜRO STAUFFER JUNI 2002

5000 Aarau r Telefon 062 832 60 80 ERGÄNZT 19.09.2002 Telefax 062 832 60 89 ERGÄNZT 15.01.2003

PROJEKTVERFASSER

E-Mail [email protected] GEPRÜFT.

ÄNDERUNGEN

LEGENDE

1. Genehmigungsinhalte

Strassen -/ Weglinien (Enteignungsrecht, 8132 BauG)

Baulinien (8111a BauG)

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

2. Orientierungsinhalt

Sammelstrassen SS

Bach

En Erschliessungsstrassen ES rem ne

—— Baugebietsgrenze

=— — -—— — _ Zonengrenzen gemäss Zonenplan

Landwirtschaftszone

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

07. Mai 2003

Art. Nr. 2003-000712

Gemeinde Unterentfelden; Aufhebung und Aktualisierung Erschliessungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. Januar 2003 26. September 2002 22. Oktober bis 20. November 2002 13. Januar 2003 10. Februar 2003 17. Februar 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Die Verbreiterung der Quellmattstrasse setzt eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus. Die Gemeinde ist daran, mit einer Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans verschiedene Anpassungen vorzunehmen und gleichzeitig die Bauzone im Umfang der geplanten Strassenverbreiterung der Quellmattstrasse zu erweitern. Die Änderung wurde vom Kanton ohne Vorbehalte abschliessend vorgeprüft (Bericht vom 16. Januar 2003) und soll im Juni 2003 der Gemeindeversammlung zum Beschluss vorgelegt werden.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Unterentfelden hat eine vollständige Überprüfung aller Erschliessungspläne vorgenommen und grossen Aktualisierungsbedarf festgestellt. Die meisten Erschliessungspläne (Baulinienpläne) werden gesamthaft aufgehoben: Die Strassen sind gebaut oder die vorgesehenen Strassenerweiterungen sind nicht mehr erwünscht. Da damit teilweise auch festgelegte Baulinien aufgehoben werden, kommen in diesen Bereichen die Abstandsvorschriften von § 111 bzw. § 48 BauG zur Anwendung.

Versand: 12.05.2003

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Im Bereich "Quellmattstrasse Mitte" wird mit einem neuen Erschliessungsplan eine 6.75 m breite Erschliessungsstrasse festgelegt. Nebst der Erschliessung der Bauzone ist dieser Abschnitt Bestandteil des kantonalen Radroutennetzes. Die auszubauende Quellmattstrasse liegt innerhalb der Strassenlinien des rechtskräftigen "Baulinienplans Quellmattstrasse" von 1972. Teile der Strassenfläche befinden sich ausserhalb der rechtskräftigen Bauzone. Für die interne Erschliessung der Parzelle Nr. 531 werden zwei 4.50 m breite Strassen ausgeschieden. Der Durchgang zum Bäumlihofweg wird nur für Fussgänger und Radfahrer geöffnet und weist eine Breite von 1.75 m auf. Im Ganzen Planungsgebiet werden Baulinienabstände von 4.00 m festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen: - Aufhebung Erschliessungsplan "Quellmattstrasse" vom 21. März 1972 - Neufestlegung Erschliessungsplan "Quellmattstrasse Mitte" vom 13. Januar 2003 - Aufhebung Erschliessungsplan "Distelberg 2" vom 20. März 1961 - Aufhebung Erschliessungsplan "Oberdorf" vom 2. November 1965 - Aufhebung Erschliessungsplan "Mittlere Sonnhalde-Distelberg Ost" vom 9. November 1971 - Aufhebung Erschliessungsplan "Feld" vom 5. März 1973 - Aufhebung Erschliessungsplan "Erschliessung West" vom 18. April 1978 - Aufhebung Erschliessungsplan "Dorfbachweg" vom 28. Februar 1984 - Aufhebung Erschliessungsplan "Weiherstrasse/Eggacherweg" vom 7. Januar 1986 - Aufhebung Erschliessungsplan "Kirchweg West" vom 15. März 1988 - Aufhebung Erschliessungsplan "Sonnhaldenweg" vom 28. Oktober 1991 Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit der Aufhebung nicht mehr benötigter Erschliessungspläne werden überdimensionierte Strassenbreiten und Baulinien mit zu grossen Abständen beseitigt und damit die Überbaubarkeit der Bauzone verbessert. Die Arbeiten am Erschliessungsplan "Quellmattenstrasse Mitte" haben aufgezeigt, dass eine zweckmässige Erschliessung eine Linienführung ergibt, die sich zwar so weit möglich am heutigen Strassenverlauf orientiert, jedoch in einem Teilbereich einen zusätzlichen Streifen Kulturland benötigt. Aufgrund der Gerichtpraxis, dass Erschliessungsstrassen grundsätzlich innerhalb der Bauzone liegen müssen, hat die Gemeinde die Einzonung dieser Fläche vorgesehen. Die entsprechende Vorlage wurde abschliessend vorgeprüft und öffentlich aufgelegt. Gegen die Einzonung liegen keine Einsprachen vor. Die Gemeinde beabsichtigt, im Bereich der Parzelle 531, aufgrund des neuen Erschliessungsplans Baubewilligungen zu erteilen. Nach Ansicht der Gemeinde ist eine Überbauung der Parzelle 531 ohne sofortige Verbreiterung der Quellmattstrasse möglich. Zudem sieht

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bereits der rechtskräftige Erschliessungsplan von 1972 die Verbreiterung der Quellmattstrasse ins Kulturland vor. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan wird diese Verbreiterung um einige Meter reduziert. Aufgrund dieser Sachlage kann der Erschliessungsplan Quellmatte ausnahmsweise vor Rechtskraft der Einzonung zur Genehmigung beantragt werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Quellmattstrasse Mitte" sowie die Aufhebung der Erschliessungspläne "Quellmattstrasse, Distelberg 2, Oberdorf, Mittlere Sonnhalde-Distelberg Ost, Feld, Erschliessung West, Dorfbachweg, Weiherstrasse/Eggacherweg, Kirchweg West, Sonnhaldenweg" der Gemeinde Unterentfelden vom 13. Januar 2003 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 127, 5035 Unterentfelden  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei

Staatsschreiber: