Kulturlandplan
Nutzungsplan · Fisibach
Dokument
- Nummer
- 1994-000389
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Fisibach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 18.01.1994
- In Kraft seit
- 18.01.1994
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
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18. Januar 1994
(6528) Gemeinde Fisibach; Bauzonenplan mit Bauordnung, Kulturlandplan mit Nutzungsordnung;.penehmigung mit Auflagen, Ausnahmen und Aufforderung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 15. Dezember 1993. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit 112 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen: 1. Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Fisibach im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der revidierte Bauzonenplan vom 26. Februar 1993 mit folgender Auflage: Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Der Kulturlandplan vom 26. Februar 1993 mit folgender Ausnahme und Auflage: Die im Kulturlandplan mit hellrosa bezeichneten Gebäude in den Weilern "Hägele" und "Waldhusen" werden nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Ausscheidung dieser Bauten zu überprüfen und neu vorzunehm Abt. Raumplanung 1.3 Nr. Die revidierte Bauordnung vom 26. Februar 1993.
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Sekr.
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1.4 Die Nutzungsordnung mit folgender Ausnahme und Auflage: § 31 Abs. 5 der Nutzungsordnung wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diesen Absatz zusammen mit der Ausscheidung der Bauten im Kulturlandplan zu überprüfen und neu festzulegen. 2. Die Gemeinde Fisibach wird aufgefordert, die Auflagen unter Punkt 1.2 und 1.4 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und dem Grossen Rat innert 2 Jahren vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss den Aenderungen am Bauzonenplan der Gemeinde Fisibach anzupassen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 8435 Fisibach - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Präsidentin: / z
7. Staatsschreiber: /(761.4
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