Gestaltungsplan Quellmatte
Sondernutzungsplan · Unterentfelden
Dokument
- Nummer
- 13.168
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Unterentfelden
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 14.08.2014
- In Kraft seit
- 14.08.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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SNP-4013-2014-E.pdf
Gemeinde Unterentfelden
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Quellmatte" gemäss § 21 BauG und gestützt auf den Richtplanbeschluss L3.3 / A
Sondern utzungsvorschriften
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:1'000
Vorprüfungsbericht vom:
24. März 2014
Mitwirkung / Öffentliche Auflage vom:
28. April 2014 bis 27. Mai 2014
Beschlossen vom Gemeinderat am:
10. Juni 2014
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Genehmigung:
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Art. 1 Ziel und Zweck
Der Gestaltungsplan Quellmatte bezweckt, für den bodenunabhängigen und bodenabhängigen Pflanzenbau auf dem Areal des bestehenden Betriebes die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit dem Gestaltungsplan ist folgendes sicher zu stellen: - angemessene Abstimmung auf Siedlungs- und Landschaftsentwicklung - optimierte Einpassung der betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen - zusammengefasste Erschliessung für die betriebliche Nutzung - grösstmögliche Minimierung der Auswirkungen auf die Umwelt - angemessener ökologischer Ausgleich.
Art. 2 Perimeter
und Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:1000 bezeichneten Perimeter. 2 Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:1000. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich.
Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit mit dem Situationsplan 1:`000 und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Unterentfelden.
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2
Art. 4 Baubereiche / Nuzungen
1 Gewächshäuser und Folientunnels mit festem Fundament, welche der bodenabhängigen und bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinaus gehenden Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sind ausschliesslich innerhalb des im Situationsplan 1:1000 bezeichneten Baubereiches zulässig.
Betriebsnotwendige Hochbauten, welche den zulässigen Nutzungen gemäss Abs. 1 dienen, können in dem im Situationsplan 1:1000 bezeichneten Baubereich erstellt werden. Die Nutzung für den gedeckten Warenumschlag, die Lagerung der an Ort produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie für Arbeits-, Aufenthaltsräume und dgl. ist zugelassen.
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3 Die äusseren Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG. 4 Anlagen zur Gewinnung / Nutzung alternativer Energien können gestützt auf ein gesamtbetriebliches Konzept in dem im Situationsplan 1:1000 enthaltenen Bereich bewilligt werden.
Gestaltungsplan Quellmatte, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 5 Erschliessung / Verkehrsflächen
Die im Situationsplan 1:1000 bezeichnete Erschliessungsfläche (Gärtnereiweg) dient zur Arealerschliessung für den motorisierten Individualverkehr und für den Langsamverkehr mit Anschluss von und zur Quellmattstrasse. 2 Der im Situationsplan 1:1000 bezeichnete Wendebereich / Warenum-
schlag ist für diesen Zweck zu nutzen.
Art. 6 Ökologischer Ausgleich
Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind folgende im Situationsplan 1:1000 bezeichneten Bereiche als naturnahe Grünflächen zu planen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. - Hochstammobstbäume aus alten einheimischen Sorten mit extensivem Unternutzen im nordwestlichen Bereich der Parzelle 411 - Hecken mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern entlang der Nordwestfassade des Gewächshauses und entlang des südöstlichen Randes des Regenwassersammelbeckens - Trockenstandort / Ruderalfläche an der Südwestseite des Gewächshauses.
Art. 7 Rückhaltung und Nutzung Dachwasser
Das innerhalb des Gestaltungsplanperimeters anfallende Dachabwasser ist im Bereich des im Situationsplan 1:1'000 bezeichneten Regenwassersammelbeckens zurückzuhalten und für die Bewässerung der Pflanzen zu nutzen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig. Für Kleintiere, die ins Rückhaltebecken fallen können, sind Ausstiegshilfen anzubringen.
Art. 8 Hochwassergefährdetes Gebiet
Bei Neu- und Umbauten innerhalb des im Situationsplan 1:1000 dargestellten Bereiches „Hochwassergefärdetes Gebier ist im Baugesuch nachzuweisen, welche Massnahmen zum Schutz vor Hochwasserereignissen vorgesehen sind.
Art. 9 Qualitative Anforderungen
Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine möglichst gut in die örtliche Situation eingepasste Einpassung entsteht, soweit dies betrieblich und technisch vertretbar ist. 2 Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Anforderungen
sowie dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Der Gemeinderat beurteilt die Einhaltung der geforderten Qualitäten nach den im Zeitpunkt eines Baugesuches gültigen Kriterien der BNO.
Art. 10 Übrige Flächen
Für die im Situationsplan 1:1000 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Bauten bestimmten Flächen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Weitere Gewächshäuser sind nicht zugelassen.
Gestaltungsplan Quellmatte, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 11 Beseitigung
Sämtliche Bauten und Anlagen auf der Parzelle 416 sind nach Wegfall ihrer Zweckbestimmung wieder zu entfernen, sofern keine rechtskräftige Baubewilligung für eine zonenkonforme Nachnutzung vorliegt.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Gestaltungsplan Quellmatte, Sondernutzungsvorschriften
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/icap
Datum Genehmigung: 12.08.2014
Versand:
1 3. Aug. 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.13.168-1 Gemeinde Unterentfelden; Gestaltungsplan Quellmatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
24. März 2014
Öffentliche Auflage
28. April bis 27. Mai 2014
Beschluss Gemeinderat
10. Juni 2014
Eingereicht zur Genehmigung
25. Juni 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
20. Juli 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 2. Dezember 1997 genehmigte Nutzungsplanung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der vorliegende Sondernutzungsplan dient der Anpassung der planungsrechtlichen Grundlagen an die Bedürfnisse des Gemüseproduktionsbetriebs in Unterentfelden. Aufgrund der aktuellen Probleme mit der Pflanzengesundheit auf dem Betrieb hat der Bewirtschafter beantragt, die bereits erfolgte Umstellung auf die bodenunabhängige Pflanzenproduktion im Ge wächshaus planungsrechtlich abzusichern. Das Raumplanungsgesetz (Art. 16a Abs. 2 RPG) sowie die Raumplanungsverordnung (Art. 37 RPV) schränken die Nutzung der Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone für die bodenunabhängige Produktion ein. Die Bewilligung der bodenunabhän-
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gigen Produktion in der vorliegenden Grössenordnung setzt ein Planungsverfahren voraus (Art. 16a Abs. 3 RPG). Gemäss kantonalem Richtplan, Kapitel L 3.2, Planungsanweisung 1.3, können für be stehende Betriebe die planungsrechtlichen Voraussetzungen in einem Gestaltungsplanverfahren geschaffen werden. Mit dem Gestaltungsplan werden die rechtlichen Voraussetzungen für die bo denunabhängige Pflanzenproduktion auf dem Areal "Quellmatte" geschaffen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Quellmatte" bestehend aus Situation 1:500 und Sondernutzungsvorschriften (SNV). Die verbindlichen Teile des Gestaltungsplans sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. Juni 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Zweck der Gestaltungspläne im Allgemeinen ist in § 21 Abs. 1 BauG umschrieben. Gestaltungs pläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht über mässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Die Abweichungen und das erreichte bessere Ergebnis sind in einer qualifizierten Stellung nahme zu erläutern. Diese ist mit dem Entwurf öffentlich aufzulegen (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung, BauV). Eine Beurteilung durch die Agrofutura liegt vor. Der Gestaltungsplan "Quellmatte" setzt die Anforderungen gemäss § 21 BauG sinngemäss um. Die spezifischen Anforderungen von § 21, die die Wohnnutzungen regeln, sind nicht Inhalt des Gestaltungsplans und müssen daher hier nicht be rücksichtigt werden. Das BauG bezeichnet das für die Umsetzung der Planungspflicht nach Art. 16a Abs. 3 RPG vorzusehende Planungsinstrument. Der Richtplan sieht für spezielle Fälle die Möglich keit eines Gestaltungsplans vor (Richtplanbeschlüsse L 3.2). Weil vorliegend keine wesentlichen Änderungen gegenüber der heutigen Situation vorgesehen sind (Bauten, Nutzungen und Erschlies sung bleiben unverändert), keine relevanten neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt absehbar sind und das Instrument des Sondernutzungsplans die hier anstehenden Fragen planerisch stufen gerecht zu erfassen vermag, ist ein Gestaltungsplan vertretbar. 4.3 Baubereiche Der Gestaltungsplan legt die verschiedenen Nutzungs- und Baubereiche fest, im Wesentlichen ge mäss den heutigen Verhältnissen. Eine Betriebsentwicklung mit weiteren Gewächshäusern ist inner halb des Gestaltungsplanperimeters nicht möglich. Innerhalb der bestehenden Gewächshausbaute werden sowohl die bodenabhängige als auch die bodenunabhängige Pflanzenproduktion zugelas sen. Durch die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten entstehen keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
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4.4 Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen (Richtplan L 3.1) Mit der Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten gehen, rein formell gesehen, Fruchtfolgeflächen im Umfang von 3,1 ha verloren. Mit dem Gestaltungsplan werden die bestehenden Verhältnisse nach vollzogen. Auf eine vorgängige Anpassung des Richtpians wird verzichtet, das heisst der Verlust von Fruchtfolgeflächen von mehr als 3 ha wird fortgeschrieben. 4.5 Ökologischer Ausgleich Mit dem Gestaltungsplan wird weitgehend der bestehende Zustand festgesetzt. Dies betrifft auch die mit dem Bau des Gewächshauses einhergegangenen Massnahmen für den ökologischen Ausgleich und die optische Einbindung. § 6 SNV regelt den ökologischen Ausgleich sachgerecht. 4.6 Erschliessung Die bestehende Erschliessung wird nicht geändert. Die Änderung von bodenabhängiger auf boden unabhängige Produktion im Gewächshaus ist für die Erschliessung unbedeutend. 4.7 Gewässerraum Der Gestaltungsplan grenzt im Süden an die Uerke und an die Suhre. Die Kantone sind gemäss Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG), verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Der Gewässerraum muss bei der Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und be wirtschaftet werden. Die revidierte Gewässerschutzverordnung vom 1. Juni 2011 regelt die Breiten der Gewässerräume. Bei der Uerke mit einer aktuellen Sohlenbreite von 5 m beträgt der einseitige Gewässerraum 7,5 m ab der Uferlinie. Der Gestaltungsplanperimeter weist einen Abstand von 9 m zur Uferlinie der Uerke auf. Der Gewässerraum der Uerke ist vom Gestaltungsplan daher nicht be troffen. Der einseitige Gewässerraum der Suhre beträgt 9,5 m ab der Uferlinie. Der Perimeter des Gestaltungsplans weist einen Abstand von rund 8,5 m zur Uferlinie der Suhre auf. Im Gewässerraum sind keine baulichen Veränderungen zugelassen. Im Gewässerraum befindet sich jedoch eine Hecke als ökologischer Ausgleich. Die Hecke erfüllt die Nutzungsvorgaben für den Gewässerraum. Im Übri gen unterstehen die unverändert belassenen Bauten der Bestandesgarantie. Der Gestaltungsplan erfüllt bezüglich Gewässerraum die rechtlichen Anforderungen des GSchG. 4.8 Hochwasserschutz Werden Sondernutzungspläne erstellt oder geändert, ist der Hochwasserschutz zu prüfen. Die Ge fahrenkarte Hochwasser zeigt bei einem 30-jährlichen Ereignis Fliesstiefen von bis zu 1 m innerhalb des Gestaltungsplans. Da sich die Parzelle auf Landwirtschaftsgebiet befindet, ist kein Schutzdefizit ausgewiesen. Bewohnte Einzelgebäude müssen jedoch vor Hochwasser geschützt werden. Aus Präventionsgründen ist daher im Orientierungsinhalt des Gestaltungsplans das hochwassergefährde te Gebiet eingezeichnet und in den SNV sind passende Bestimmungen zum Hochwasserschutz für Um- und Neubauten formuliert. 4.9 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Quellmatte" der Gemeinde Unterentfelden vom 10. Juni 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 127, 5035 Unterentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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