Erschliessungsplan Steiger - Hübstel

Sondernutzungsplan · Herznach-Ueken

Dokument

Nummer
2008-000097
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Herznach-Ueken
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
23.01.2008
In Kraft seit
23.01.2008

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Gemeinde Herznach Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Sondernutzungsplanung Bau, Verkehr und Umwelt

. 5 PN Abteilung Raumentwicklung Erschliessungsplan Steiger - Hübstel gemäss $ 17 BauG

Situation 1 : 500

Kartenausschnitt 1 : 25000

NIE

IL

NN TED N RS FALTEN

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Kartendaten: PK25, © 1998 Bundesamt für Landestopographie

Mitwirkungsauflage vom 10. Januar 2007 bis 8. Februar 2007 Mitwirkungsbericht vom 30. April 2007 Vorprüfungsbericht vom 27. September 2006 Öffentliche Auflage vom 10. Januar 2007 bis 8. Februar 2007 Beschlossen vom Gemeinderat am 23. Mai 2007

Der Gemeindeschreiber

‚Advları H: Wilhelm “ Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau,den 23. Januar 200% Der Staatsschreiber: R ( .

Plan-Nr. Status 006.01.007 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung

|

Auftrag-Nr._006.01.007 Format 60/147 ) u I [Name | Datum | Kontrolle +

Frogkistung | P.homm | — | | PARTNER Bearbeitung SG/PA uno Im] IMBIFANG2 5080 LAUFENBURG Planerstellung | PA | Junior INT | Rx 06278742408 [STEITt = 5 Bo BE BE HE KRCHAATZ2 4310 RHEINFEIDEN [07 > u HE DE PX 081/836 96 81 Plotdatum 01.062007 | | EMAIL INFO@KOPACH Projekt-Info ISO 9001 ZERTIFIZIERT Plot-nfo

Genehmigung

GENEHMIGUNGSINHALT ORIENTIERUNGSINHALT

Baulinien für Hauptbauten dunkelblau Rechtskräftige Baulinie für Hauptbauten mit Genehmigungsdatum

Baulinien für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV dunkelblau Rechtskräftige Baulinie für Nebenbauten mit Genehmigungsdatum

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) hellgrau Perimeter des Gestaltungsplanes Steigerstrasse Ost braun Neue Schmutzwasserleitung (Durchleitungsrecht Art. 691 ZGB)

dunkelblau Neue Sauberwasserleitung (Durchleitungsrecht Art. 691 ZGB) BG Erschliessungstrasse

Geplante Zufahrtsstrasse; die genaue Lage

sera wird mit der Bebauung / Parzellierung festgelegt

blau Neue Wasserleitungen (Durchleitungsrecht Art. 691 ZGB)

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A violett Fussweg

SEHR Bereich für Wendeplatz mit Massangabe der Dimensionierung grün Hecke

SELL

IK

Bereich für Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge; die Aufhebung erfolgt

nr hellblau Bestehende Wasserleitungen schraffiert mit Neuanschluss der Uekerstrasse an die K107

blau Neue Wasserleitungen

braun Bestehende Schmutzwasserleitungen braun Neue Schmutzwasserleitungen

dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitungen dunkelblau Neue Sauberwasserleitungen

braun aufzuhebende Schmutzwasserleitungen hellblau aufzuhebende Wasserleitungen

N/

I

Geltungsbereich folgender Bauvorschriften:

KRNCBEDOEN

- Die Hauptbaukörper haben sich mit den Längsseiten resp. den Firsten möglichst parallel zum Hangverlauf auszurichten.

- Als Dachform sind ziegelgedeckte Satteldächer, Pultdächer oder begrünte Flachdächer zugelassen.

Tr Ya

hellbraun Mögliche Parzellengrenzen - Das Terrain ist so wenig wie möglich zu verändern. Die Gebäude

haben sich dem Gelände anzupassen. - Mit dem Baugesuch sind Umgebungspläne einzureichen.

ıllı

schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan

- Für die Beurteilung der Bauprojekte und der Umgebungspläne RR ZEN DREIER BRTERE Zananeken

kann der Gemeinderat ein unabhängiges Fachgutachten einholen.

- Baubewilligungen werden erteilt, wenn der Durchfahrtsverkehr auf der Steigerstrasse im bezeichneten Bereich baulich oder rechtlich unterbunden oder der Neuanschluss der Uekerstrasse an die K107 erfolgt ist.

schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes

H

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

23. Januar 2008

Nr. 2008-000097

Gemeinde Herznach; Erschliessungsplan "Steiger-Hübstel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. April 2007 27. September 2006 10. Januar 2007 bis 8. Februar 2007 23. Mai 2007 7. Juni 2007 2. Juli 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage (Abweisung der Beschwerde). Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung, vom Grossen Rat am 1. März 1993 genehmigt. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt in den Zonen W2d, W3 und D, teilweise mit Sondernutzungsplanungspflicht. Durch den Verzicht auf das ursprünglich durch das Planungsgebiet führende kantonale Strassenprojekt zur Umfahrung der Gemeinde Herznach, besteht nunmehr die Möglichkeit, die Erschliessung der angrenzenden Gebiete zu verbessern. Mit dem Erschliessungsplan werden die erforderlichen Festlegungen für die Neuerschliessung der sondernutzungsplanpflichtigen Gebiete und eine Berichtigung der bestehenden Erschliessung getroffen. Nebst Verbreiterung der bestehenden Strassen und Wege werden die bereits bestehenden privaten Erschliessungen ausgebaut und verlängert. Strassen- und Baulinien sichern die künftigen Strassen und regeln die Bauabstände. Im nördlichen Teil des Planungsgebiets werden minimale Gestaltungsvorgaben festgelegt.

Versand: 5. Februar 2008

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan Steiger-Hübstel

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Lage der Erschliessungsanlagen ist in Anbetracht des steilen Geländes Land sparend und zweckmässig. Die Festlegungen im Erschliessungsplan, wie Wendeplätze, Strassenund Baulinien sowie Sichtzonen sind sachgerecht und im Planungsbericht hinreichend erläutert. Um dem Ortsbild von nationaler Bedeutung (vgl. Richtplan S 3.2, Beschluss 1.2) und dem Gebot einer qualitativ guten Überbauung und Einordnung Rechnung zu tragen (§§ 40 und 42 BauG), sind situationsgerechte Vorgaben an die Gestaltung der Überbauung vorgesehen. 4.3

Erschliessung

Das Areal ist unter anderem via Uekerstrasse an die Kantonsstrasse K 107 angeschlossen. Der Ausbaustandard der Einmündung der Uekerstrasse in die Kantonsstrasse wird den Richtlinien über die Beschaffenheit von Strassen nicht gerecht, weshalb eine Nutzungssteigerung des Anschlusses nicht zugelassen werden könnte. Der hierzu vorgesehene Lösungsansatz im Erschliessungsplan (Durchfahrtsverbot Steigerstrasse) ist zweckmässig. 4.4

Gestaltung/Ortsbild

Das Ortsbild der Gemeinde Herznach hat gemäss ISOS nationale Bedeutung. Der Planungsperimeter befindet sich im Umgebungsbereich III direkt anschliessend an den Dorfteil 1 Unterherznach, für den im ISOS die höchste Schutzstufe A festgehalten ist. Es handelt sich dabei um einen für das Ortsbild sensiblen und wichtigen Bereich, der als Hintergrund für das geschützte Ortsbild wirkt. Die als 'Erschliessungsplan' bezeichnete Vorlage enthält minimale Gestaltungsvorschriften in der Planlegende und damit über den gesetzlich geforderten Inhalt von Erschliessungsplänen (§ 17 BauG; § 1 ABauV) hinaus einzelne Elemente eines Gestaltungsplans. Im Umfeld des Ortsbilds von nationaler Bedeutung sind die von der Gemeinde vorgesehenen Gestaltungsvorgaben planerisch sinnvoll und kommen den Anforderungen des Baugesetzes (§§ 40 und 42) sowie dem grundsätzlichen Anliegen einer guten Siedlungsqualität entgegen (Richtplan Kap. S 3.2, Beschluss 1.2; raumentwicklungAARGAU A.4). Da das Verfahren für die Erschliessungsplanung mit demjenigen für die Gestaltungspla-

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nung identisch ist, ist der Rechtsschutz vollumfänglich gewährleistet. Die über den engeren Regelungsbereich von Erschliessungsplänen hinausgehenden Gestaltungsvorgaben in den Gestaltungsvorschriften sind daher nicht zu beanstanden. 4.5

Baulinien

Generell wird eine Baulinie für Kleinbauten von 2 m Abstand ab Strassengrenze eingeführt. Die Gemeinde führt im Planungsbericht (Kapitel 5.2) aus, dass damit eine dichtere Bebauung erreicht werden soll und Terrainveränderungen in der steilen Hanglage minimiert werden sollen. Obschon eine differenzierte Betrachtung respektive Überprüfung dieser flächendeckenden Aufhebung von § 111 BauG fehlt (zum Beispiel im Planungsbericht), kann festgestellt werden, dass mit diesem verminderten Abstand für Klein- und Anbauten aufgrund der topographischen Verhältnisse im grössten Teil des Areals wesentlich geringere Terrainveränderungen nötig sein werden. Aufgrund dieser für das Ortsbild besseren Lösung ist die vorgeschlagene flächendeckende Reduktion des Abstands für Kleinund Anbauten angemessen und rechtlich vertretbar. 4.6

Werkleitungen

In der Legende wird bei den Ver- und Entsorgungsleitungen auf Artikel 691 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hingewiesen. Artikel 691 ZGB regelt das sogenannte privatrechtliche Notleitungsrecht. Es ist anwendbar, sofern das kantonale Recht nicht ausdrücklich auf das Enteignungsrecht verweist (vgl. Art. 691 Abs. 2 ZGB). Das kantonale Recht ermöglicht grundsätzlich die Festlegung von Werkleitungen mittels Enteignungsrecht, verlangt dieses aber nicht ausdrücklich ("Kann-Formulierung", vgl. § 17 Abs. 2 BauG). Grundsätzlich ist ein Erschliessungsplan dazu gedacht, die Werkleitungen verbindlich festzulegen. Durch den Verweis auf Art. 691 ZGB kann der Eindruck entstehen, dass die Gemeinde die Erschliessungspflicht den Grundeigentümern überträgt. Grundsätzlich bleibt sie jedoch in der Pflicht, die Werkleitungen zu erstellen (vgl. § 33 BauG). Da es sich vorliegendenfalls lediglich um einen Klammerhinweis handelt, das übergeordnete Recht vorgeht und es sich bei § 17 BauG nur um eine "Kann-Formulierung" handelt, ist der Hinweis auf das Zivilrecht zwar erklärungsbedürftig (siehe voranstehend), jedoch nicht rechtswidrig und kann somit belassen werden. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Steiger – Hübstel" der Gemeinde Herznach vom 23. Mai 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulstrasse 9, 5027 Herznach  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: