Erschliessungsplan Im Sennhof

Sondernutzungsplan · Rothrist · Aufgehoben am 11.08.2021

Dokument

Nummer
1972-000026
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rothrist
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
20.12.1972
In Kraft seit
20.12.1972
Aufgehoben
11.08.2021

Karte

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KANTON AARGAU GEMEINDE ROTHRIST

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ÜBERBAUUNGSPLAN

TEILÜBERBAUUNG IM SENNHOF |

BAULINIENPLAN 1:1000

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Ersetzt Plan Nr.

Öffentliche Plonouflage vom |9. Aug. |971 bis 18. Sept. 1971 Genehmigt von der Gemeindeversammiung am 9. Dez. I97I_

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Sul ‘ / }

Genehmigungsvermerk:

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Bepflanzte Filchen

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

20. Dezember 1972

Gemeinde hothrist; Ueberbauungsplan "Sennhof"; Gemeinde Rüdolfstetten; Ueberbauungsplan "Hofacker-Schössler-Südik" (Variante A); Gemeinde l!regenstetten; Bau- und Zonenordnung mit Zonenplan; Teilzonenplan, Teilzonenordnung und kommunaler Ueberbauungsplan "Allmend" der Gemeinde Wohlen sowie kantonaler Ueberbauungsplan Landstrasse M, Wohlen; uemeinde Wettingen; Teilüberbauungsplan "Bahnhofquartier':

uenehmigung

Der Rat behandelt die rubr. Vorlagen. Namens der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau erstattet deren Präsident, Herr Dr. Eugen Rohr, Brugg, Bericht. Die Kommission beantragt, sämtlichen Vorlagen die im Baugesetz vorbehaltene Genehmigung zu erteilen. Antragsgemäss wird beschlossen Es werden genehmigt: - der Ueberbauungsplan der uemeinde Rothrist; - der Ueberbauungsplan "Hofacker-Schössler7Südik" (Variante A). - die Bau- und Zonenordnung Mit Zonenplan der Gemeinde Wegenstetteil; - der Teilzonenplan, die Teilzonenordnung und der Ueberbauungsplan "Allmend" der Gemeinde Wohlen sowie der kantonale Ueberbauungsplan Landstrasse M, Wohlen; - der Teilüberbauungsplan "Bahnhofquartier" der- Gemeinde Wettingen.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Der Präsident: Der Sta /-‚ sgchreiber:

Aufhebung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung. 11.08.2021

Versand:

16. Aug. 2021

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Geschäfts-Nr. BVUARE.19.182 Gemeinde Rothrist; Aufhebung diverser Erschliessungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. Februar 2020 2. März 2020 bis 31 März 2020 6. Juli 2020 13. Juli 2020 12. August 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Zweckmässigkeit der Aufhebung der Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung überprüft.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Überprüfung der Sondernutzungspläne erfolgte im Rahmen der aktuell laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Mit der Aufhebung der rechtskräftigen Sondernutzungspläne werden nachfolgende Planungsziele verfolgt. • Reduktion der Regelungsdichte (weniger Vorschriften, bessere Übersicht) • Übernahme der kantonalen Abstandvorschriften (§ 111 BauG)

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• Aufhebung unnötiger Strassen- und Baulinien • Aufhebung von Sondernutzungsplänen, deren Umsetzung abgeschlossen und deren Zweck erfüllt sind. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die vom Gemeinderat Rothrist am 6. Juli 2020 beschlossenen Aufhebungen folgender Sondernutzungspläne: • Bebauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt'vom Grossen Rat am 4. Juni 1951 • Kommunaler Überbauungsplan "Rishalden", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966 • Kommunaler Überbauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 16. Oktober 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Industrieweg", 1:500, genehmigt vom Grossen Rat am 2. Dezember 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Holz", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 25. November 1969 • Kommunaler Überbauungsplan "Hungerzelg", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 14. April 1970 • Kommunaler Überbauungsplan "Fuchsweid", 1:500, genehmigt vom Grossen Rat am 13. Oktober 1970 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Oberwilerfeld", 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 23. April 1974 • Kommunaler Überbauungsplan "Industriegebiet", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 20. August 1974 • Kommunaler Überbauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 19. Januar 1982 • Teilüberbauungsplan "Winterhalden/Geisshubel", 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung Hölzli", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 4. März 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Sennhof'; 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 20. Dezember 1972 • Kommunaler Überbauungsplan "Bahnhof-Grüth"; 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 13. Dezember 1977 • Erschliessungsplan "Oberwilerfeld West"; 1:1'000, genehmigt vom Regierungsrat am 9. April 1997 • Erschliessungsplan "Bifang"; 1:1000, genehmigt vom Regierungsrat am 12. April 2000 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. Juli 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 5. Februar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

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Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen (Überbauungsplänen) werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Nach der Realisierung der Erschliessungsanlagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelungen enthalten sind. Im Planungsbericht vom 1. Mai 2019 wird die Aufhebung der Genehmigungsinhalte im Detail erläutert und begründet. Die Erschliessungsanlagen in den Bauzonen wurden realisiert. Die Sichtzonen der aufzuhebenden Sondernutzungspläne sind weitgehend auf innerorts Tempo 60 km/h ausgelegt. Mit der Einführung von Tempo generell 50 km/h und mit dem zeitgemässen Ausbau haben sich Anforderungen an deren Festlegung von Sichtzonen wesentlich verändert. Für die Gemeinde gilt gemäss § 42 Bauverordnung (BauV) das Merkblatt "Sicht an Knoten und Ausfahrten" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. März 2011 als Richtlinie. Das Freihalten der Sichtzonen kann durch den Gemeinderat zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit unabhängig der Festlegung in einem Sondernutzungsplan angeordnet werden (§ 110 Abs. 3 BauG). Seit dem Inkrafttreten des Baugesetzes am 1. April 1994 hat die Gemeinde bei allen ausgebauten Strassen konsequent die Strassenabstände gemäss § 111 BauG angewendet. Mit der Aufhebung der Sondernutzungspläne kann § 111 BauG auch in diesen Bereichen rechtskonform angewendet werden. Die Aufhebung der Sondernutzungspläne ist begründet und sachgerecht. 4.2.1 Weitere materielle Hinweise Lärm Der Erschliessungsplan "Bifang" aus dem Jahre 2000 enthält lärmschutzrechtliche Bestimmungen. Mit diesen Bestimmungen wird die Einhaltung der Anforderungen von Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG) respektive Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) sichergestellt. Abklärungen beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) haben ergeben, dass die Einhaltung der Anforderungen von Art. 24 Abs. 2 USG respektive Art. 30 LSV nur bei der Erschliessung des Gebiets beziehungsweise bei der erstmaligen Überbauung des Gebiets verlangt werden kann. Bei späteren Änderungen an den Gebäuden (Aus-, Um- oder Neubau) kommt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur noch Art. 22 USG beziehungsweise Art. 31 LSV zur Anwendung. Somit kann der Erschliessungsplan "Bifang" auch hinsichtlich der Lärmschutzbestimmungen aufgehoben werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Aufhebung nachfolgender Sondernutzungspläne wird genehmigt; • Bebauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 4. Juni 1951 • Kommunaler Überbauungsplan "Rishalden", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966 • Kommunaler Überbauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 16. Oktober 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Industrieweg", 1:500, genehmigt vom Grossen Rat am 2. Dezember 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Holz", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 25. November 1969 • Kommunaler Überbauungsplan "Hungerzelg", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 14. April 1970 • Kommunaler Überbauungsplan "Fuchsweid", 1:500, genehmigt vom Grossen Rat am 13. Oktober 1970 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 23. April 1974 • Kommunaler Überbauungsplan "Industriegebiet", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 20. August 1974 • Kommunaler Überbauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 19. Januar 1982 • Teilüberbauungsplan "Winterhalden/Geisshubel", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung Hölzli", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 4. März 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Sennhof'; 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 20. Dezember 1972 • Kommunaler Überbauungsplan "Bahnhof-Grüth"; 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 13. Dezember 1977 • Erschliessungsplan "Oberwilerfeld West"; 1:1000, genehmigt vom Regierungsrat am 9. April 1997 • Erschliessungsplan "Bifang"; 1:1000, genehmigt vom Regierungsrat am 12. April 2000 2. EY D Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan L dammann

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Verteiler • Gemeinderat, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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