Gestaltungsplan Pfaffnern

Sondernutzungsplan · Rothrist

Dokument

Nummer
1996-000034
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rothrist
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
03.01.1996
In Kraft seit
03.01.1996

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Rothrist mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4282-1996-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4282-1996-E-1.pdf

GEMEINDE ROTHRIST

KANTON AARGAU

• ___,.,- 4 an

GESTALTUNGSPLAN PFAFFNERN

•

— ArfEtLUNt3 itAtIMPLANUNG

3> c

en wee

ie

Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: - Baulinienplan 1 : 1'000

.. - 1 2,2_22.):,......i-'..;,_ 1 ___i: . •'•Z. ,,j1;_ '.' ,, ' •' . " ... i. •,:4-...., : ::,'0' .• .• *, ... *7 ' '..'5; \- -Z)M• L*/** • 5-zyi __... ...&.i A i..ue_ ...... / .1- 7. , .......\• .e • ,,,;,..›...:7..,,...ri ,. t---. t,..1.• •,/,'"-.-1.51 , at, . • • . ..,-2›1 ...ele...efii, • / ',. 1 . *.'• Ä‘:..,.;:e ' .et ,.e. ..75. . / - ,>5.rneer • . 1 de.. ....,e, 7.... ... :z --..-,... -ery . :7,2,----------, -,41.. . , . , .. e.T.-,e •-• ; :---... \\'`\/,/..2-112:";( A ... ri....f......11 ...e.....,........rz 1.:e.e...„...... ..., ../.+//•• N • / . ‹.- '1 $111113 1eir .. ... .4.74.79 r. . •53,,,,e're._, . "... re ••.: .,i \ ,

(

: ; 50'000

".2,.....,...y tt 1).2.i211 / , .‘..'-.SZ. '1.. / .7g.••• / ••

,( k

\

,,••

''''

.._

- 'e

--'-":". '

..."'".-dr,7 .4.0 „.• / .- .

2; ›...„,, ,L,/ •

"

...73111P . Ale/^ .a.-4.4. ' 7,7•5:k* ''

_,:t. "- =--),

( ..t

Y

..e - . • t \ I.

:_,.-7 ' ....-

-,---, . %., L---:•-•-" :::i .33 ' \ lt° L.C.• prp,;(": ...,-' ,---1 . '..:.‘".7 _ ..,.___ .2-5;2,- ....,, • •• ee • t r .r.gerd•!,•1 ad rees ed ,uun,kirse . /.., • ler' Cg.,--• 3. ,: . ',..."' • • -' .Q/irtii .„-e,:-.. . - t ----;'. , .,,,,,,,,..2,-;..-1 ! /:•' (''''' Cs. . ,. • 1, d er e•e: .,, : .£,...e' ..•:77 //' .37 : Ol h" .9 2.1! . . ../ — — 7 •- -7>. •‚. .›111..."‹.7,e47 - 1X Le• • '-• ---;.._• ,. \ ''. \ .../\ i * 2 0 ber7ft;;Z . J.:'f (:: , i t•-ss Ate 5,1 • , . " bb vidr et 'A „. 4:i k9 ''r C /•11' . are7• 2'.->1 ' ''-':'••-•\- ? 't . ''''•-•. - • 'I'':'-'1'.;• °,t, - . ' '. Ls :3- .... Gei \ .• ., .:/ .,.• , .... .1.• .» ,,,, -1 I ••,. .4 \ „sl

•

Baslef AG rt .'

lir

, ,.. Je)/

;,-,./., .

/

Verfasser

Inge

_.,...._,.>-5 •

.

7'

\'',1''''.>

n......-.2,>-:.,i,

._ diellil.- - 1

Datum

Entwurf

Juni 1994

S / GT

/ 0 .• .' . .i «

''''

•

1" ....

. •,i

•Or

..... •51Y'W 1.,,,k.

'I lesele. 3....›. .;

14.

-tuio/

-

..,

'•

„. .

.

ch

• 3

• N S'i , 1,3 _,, a

•

- inEe J

V .

A./:6 „ 1

..\ . tr

,e,,:ihe

:,,,

••• 1••:J .

-.L\ : r—:••

I/

4.14...% / i i 1/4 tv

..die,dr3riatillg ,

' \

., ,

,„

Y r'ers/ r• ii,

ilir,.-empir

.,.___ IPI

Geprüft

Gezeichnet

. •

r---'

;;;;:shnt./..s.ea.--, -..,3 ... ..45....:..;,_....--

4/

•- Ar••-•5r

•,-.. . .5*[,-,, ..ne

, 41le

-. 1.,e,n.

.2.1,,

•:*-e -;7\1•;_

»

*

.-

•

-

1

,.

'el

' .8 letic5ii\ • I

' .4 4, ir• . •1 • 4.. •

Plan-Nr.

G rässe

91-121 /1.2

S

er

4800 offnge, Mitwirkungsbericht vom

.•

2.5, Nefernher 4994

Vorprüfungsbericht vom

.•

2.. Prnqt4s4- /19q4

Öffentliche PIanauflage vom:

42. Seriorither 4124

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

' '.7'.". ...."

e)N /De l'zt% ,

!! Y1 [.;2 I 7 I1 il

Der Gemeindeschreiber: Stellve reter

.»IO li'

71-1'8 Genehmigungsvermerk:

43. Ok40‘Der 4994

23 . tiii‘t 2 diciq5

i

• •A# 1

bis:

• CeY

Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den

n' ,, , •Z, •

3 . J.at-itAal Acieue Der Staatsschreiber: ,,

P

ioLaitA4„,

•

7

GESTALTUNGSPLAN PFAFFNERN

GEMEINDE ROTHRIST

1

Der Gemeinderat Rothrist erlässt gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan 'Pfaffnern' und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften (SNV) bezwecken, die Pfaffnern als prägendes Landschaftselement in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit zu bewahren. 2

Art. 2 Geltungsbereich

Sie legen die zulässige Nutzung im kantonalen Interessengebiet für Landschaftsschutz im obigen Sinne fest.

1 Die SNV gelten im Perimeter, welcher im Baulinienplan bezeichnet ist. Der Baulinienplan ist Bestandteil der SNV. 2

Es betrifft in der Regel rechts und links je einen Streifen von 25 m ab Uferlinie.

Art. 3 Soweit die SNV nichts abweichendes festlegen, gelten die

Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Für den Schutz von Gewässer und Ufergehölz gelten die besonderen Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutz. Das Waldareal untersteht der Eidg. und Kant. Gesetzgebung. Für die Nutzung ist die Bewilligung (Anzeichnung durch den Gemeindeförster) erforderlich.

Gewässer Ufergehölz Wald

Art. 4 Uferschutzzonen

1 Die Uferschutzzone wird unterteilt in eine engere Schutzzone (Uferschutzzone) und eine weitere Schutzzone. Die Bereiche der engeren und weiteren Schutzzone sind im Baulinienplan festgelegt. 2

3

Die engere Schutzzone dient dem Schutz der Ufer einschliesslich der Bestockung. Schutz und Nutzung richten sich nach BNO § 59 Abs. 1-4 sowie Art. 5 der SNV. Die weitere Schutzzone dient dem Schutz des Landschaftselements Pfaffnern. Schutz und Nutzung richten sich nach

Art. 6

-9 der SNV.

Art. 5 Engere Schutzzone im

Landwirtschaftsgebiet

1 Die engere Schutzzone im Landwirtschaftsgebiet reicht bis 3 m ab Stockgrenze. Sie wird extensiv bewirtschaftet. 3 m ab Uferbestockung gilt ein Dünge-und Pflügverbot.

GEMEINDE ROTHRIST

Engere Schutzzone im Baugebiet Bewirtschaftungsbestimmungen

Extensive Bewirtschaftung

GESTALTUNGSPLAN PFAFFNERN

2

3

a

b

2

Die engere Schutzzone im Baugebiet reicht bis 10 m ab Uferlinie. Sie wird extensiv bewirtschaftet. Die extensiv bewirtschafteten Flächen dienen als Puffer zwischen den intensiv genutzten Flächen (Landwirtschaft, Siedlung) und der Pfaffnern. Die zur extensiven Bewirtschaftung bestimmten Flächen sollen in artenreiche Heuwiesen rückgeführt werden. Die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel ist nicht gestattet.

c Die Nutzung als zweimal zu schneidende Heuwiese ist erlaubt: Der 1. Schnitt soll nach dem 1. Juni erfolgen. Der 2. Schnitt soll nach dem 1. August erfolgen. Das Schnittgut muss abgeführt werden. Der Gemeinderat kann bei spezieller Witterung einen früheren Schnitttermin bewilligen.

Art. 6 Innerhalb der weiteren Schutzzonen dürfen zulässige

Hochbauten in der Landwirtschaftszone gemäss BNO § 55 nicht zu liegen kommen.

Weitere Schutzzone im Landwirtschaftsgebiet

Weitere Schutzzone im Baugebiet

2

In der weiteren Schutzzone im Baugebiet sind Naturwiesen und Nutzgärten zugelassen. Es gelten Art. 7 + 8 der SNV.

Art. 7 In der Regel sind bis 5 m ab engerer Schutzzone innerhalb

der weiteren Schutzzone nur extensiv bewirtschaftete Naturwiesen erlaubt. Es gilt Art. 5.3 der SNV. Die Bereiche für Naturwiesen sind im Baulinienplan bezeichnet.

Naturwiesen

Art. 8 Nutzgärten

1 In der Regel sind bis 10 m ab Baulinie Nutzgärten innerhalb

der weiteren Schutzzone gestattet. Die Bereiche für Nutzgärten sind im Baulinienplan bezeichnet. Bewirtschaftungsbestimmungen

2

Auf der für Nutzgärten bestimmten Fläche darf Gartenbau oder eine weniger intensive Nutzung betrieben werden. Kompostieren ist zugelassen. Von Sträuchern und Bäumen sind einheimische und standortgerechte Arten zu pflanzen.

Art. 9 Zone für

Klein- und Anbauten

In der Zone werden Klein- und Anbauten, die der Nutzung und Bewirtschaftung der Uferschutzzone dienen, gemäss nachfolgender Regelung gestattet: Pro Laufmeter Anstossfläche an die weitere Schutzzone ergibt sich 1 m2, der zur Erstellung von Klein- und Anbauten verwendet werden darf. Die Firsthöhe ist auf 3.5 m beschränkt.

GESTALTUNGSPLAN PFAFFNERN

GEMEINDE ROTHRIST

3

Art. 10 Einfriedungen

1 Einfriedungen im Bereich von Naturwiesen und Nutzgärten bei Wohnzonen und Wohn- und Geschäftshauszonen sind bis zu einer Höhe von 1 m gestattet und müssen Durchsicht gewähren (Maschendraht). Sie dürfen nicht innerhalb der engeren Schutzzone stehen. 2

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind entsprechend der Nutzung spezielle Lösungen möglich.

Art. 11 Bereiche für Fusswege

und Uferzugang

Die Bereiche für Fusswege und Uferzugang dienen der quartierinternen Verbindung. Angestrebt wird eine Konzentration der Spiel- und Erholungsaktivitäten am bezeichneten Gewässerabschnitt. Die Gestaltung erfolgt im Rahmen der Überbauung. Den Erfordernissen des naturnahen Gewässerbaues ist Rechnung zu tragen.

1 weiterer Artikel

Art. 12 Inkrafttreten

Genehmigung

4800 Zofingen, 13. Juni 1994 91-121/gp-neu/405gt-b3

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

3. Januar 1996

Biiss

Art. Nr.

34

Gemeinde Rothrist; Gestaltungsplan "Pfaffnern" mit Sondernutzungsvorschriften, Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 12. Dezember 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen:

Der Gestaltungsplan "Pfaffnern" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Rothrist vom 27. März 1995 wird genehmigt. 2, Dieser Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat die Bauzonenund Kulturlandplanänderung sowie die Bau- und Nutzungsordnungs-Änderung "Pfaffnern" wie beantragt genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses, gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Nutzungsplanungs-Änderung, im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 12. Dezember 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 4852 Rothrist - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Ganzen Text zeigen

1 t Jan. 1996