Gestaltungsplan Bleicherhubel
Sondernutzungsplan · Rothrist
Dokument
- Nummer
- 1996-002058
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rothrist
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 25.09.1996
- In Kraft seit
- 25.09.1996
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4282-1996-E-2.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Rothrist
Gestaltungsplan „Bleicherhuber Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situatiorrplan 1:2000
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Verfasr: H. 1-iiibet-i-her-eurg.er, Architekt SA, Kener B.S44 Pfistergesse 36, 4800 Zofing2n
25.Mai 19.94
13. Juni 1994 • Ceffentiiche Aufiace vom: 4. Juli 1994
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Vorprüfungsbericht Vom•
bis 2. August 1994
Bescniossen vom C-;emeinderat am: 14. November 1994 Der Gemeincearnmann:
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2S. SefAcy-,-,be4 ,t996 Der Staatsschreiber: frt
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Einwohnergemeinde Rothrist
Kanton Aargau
Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Bleicherhubel" Der Gemeinderat erlässt gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.
Zweck
Art. 1 Der Gestaltungsplan "Bleicherhubel" bezweckt eine harmonische und
einheitliche, abschliessende Ueberbauung des durch die Gemeinde Rothrist im Jahre 1972 freigegebenen Baugebietes und erlaubt eine intensivere Nutzung durch Ausbau der Dachgeschosse der bereits erstellen Bauten.
Bestandteile des Ueberbauungsplanes
Art. 2
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan M 1:2000 - Sondernutzungsvorschriften
Perimeter
Art. 3 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan innerhalb der punktierten
Linie liegende Gebiet.
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die
Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzone W2.
Beratung
Art. 5 Die Gemeinde fördert die Realisierung der Gestaltungsziele in Form
einer unentgeltlichen Beratung der Eigentümer und Bauinteressenten durch die Bauverwaltung.
Geschosse
Art. 6 Im Gegensatz zur Wohnzone W2 gilt innerhalb des Perimeters nur 1
Vollgeschoss. Die Geschosshöhe beträgt max. 2.80 m.
Höhenlage und Terraingestaltung
Gebäudehöhe
Art. 7 Die Höhenlage des Sockelgeschosses (Untergeschoss) ist so zu wählen,
dass auf das Nachbargrundstück genügend Rücksicht genommen wird. Das Terrain ist normal zu gestalten. Terrassierungen sind gestattet. Aufschüttungen und Abtragungen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig.
Art. 8 Die maximale Gebäudehöhe vom anschliessenden gewachsenen Terrain
bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen beträgt 5.80 m. (2.40 + 2.80 + 0.60)
1,
Firsthöhe
Art. 9 Die maximale Firsthöhe vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis
zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen beträgt 9.00 m. (2.40 + 2.60 + 3.50 + 0.50)
Dachform
Art. 10
Die Dachform bzw. die Dachaufbauten haben sich in Bezug auf Stellung, Form, Neigung, Material und Farbgebung so in ihre bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Dachgestaltung
Bedachungsmaterial
Dachaufbauten Flächenfenster
Baumaterial
11 'Die Hauptgebäude sind mit gleichschenkligen Walmdächern zu versehen. Der Dachfuss darf nicht durch Aufschieblinge (Schifter) gebrochen werden. 2Flachdächer sind nicht gestattet. 3Die Traufhöhe muss an den bestehenden Bauten beibehalten werden. 4Als Bedachungsmaterial sind nur engobierte Tonziegel oder dunkle Eternitschiefer zugelassen.
Art. 12 'Die Form der Dachaufbauten ist frei wählbar. Sie sollen sich aber in
ihre bauliche Umgebung einfügen. 2Die Dachrinne darf bei Dachaufbauten nicht durchbrochen werden. 3Die oberste Kante der Dachaufbauten darf nicht höher als die Unterkante der Firstpfette sein. 4Die Grösse der Dachaufbauten und Dachflächenfenster richtet sich nach § 16 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz und nach der geltenden Bau- und Nutzungsordnung von 1989, sofern diese nicht im Widerspruch zur ABauV steht. 5Dachaufbauten dürfen keine verputzten bzw. glänzenden Flächen aufweisen. Die Farben sollen so gewählt werden, dass die Dachaufbauten farblich in der Dachfläche verschwinden.
Art. 13 Luft- und Wasserdichtigkeit
Inlcrafttretung Genehmigung
Um die anerkanntermassen übermässigen Lüftungswärmeverluste und daherigen Energiedefizite in auszubauenden Dachgeschossen in Anwendung von § 52 Abs. 2 des nBauG zu vermeiden, sind die Dachflächen und Aussenwände von Aufbauten luft- und wasserdicht zu erstellen. Um Kondensatabscheidung bei Luftleckstellen zu vermeiden, wird der Beizug eines anerkannten Bauphysikers empfohlen.
1 weiterer Artikel
Art. 14 'Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den
Regierungsrat in Kraft. 2Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Genehmigung
otowillä. mimmg Mieft Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau
25. September 1996
am
dokument6
Art. Nr.
2058
Gemeinde Rothrist; Gestaltungsplan "Bleicherhubel"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
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Baudepartement/Vortrag vom 30. August 1996
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bleicherhubel" der Gemeinde Rothrist vom 14. November 1994 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug (mit Bericht vom 30. August 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 4852 Rothrist Erika und Leo Kaiser, Bleicherhubelweg 4, 4852 Rothrist Baudepartement Abteilung Verkehr BD Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber:
Versand:
2 7, Sep. 1996