Gestaltungsplan Bleicherhubel

Sondernutzungsplan · Rothrist

Dokument

Nummer
1996-002058
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rothrist
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
25.09.1996
In Kraft seit
25.09.1996

Karte

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Text

SNP-4282-1996-E-2.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Rothrist

Gestaltungsplan „Bleicherhuber Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situatiorrplan 1:2000

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Verfasr: H. 1-iiibet-i-her-eurg.er, Architekt SA, Kener B.S44 Pfistergesse 36, 4800 Zofing2n

25.Mai 19.94

13. Juni 1994 • Ceffentiiche Aufiace vom: 4. Juli 1994

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Vorprüfungsbericht Vom•

bis 2. August 1994

Bescniossen vom C-;emeinderat am: 14. November 1994 Der Gemeincearnmann:

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2S. SefAcy-,-,be4 ,t996 Der Staatsschreiber: frt

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Einwohnergemeinde Rothrist

Kanton Aargau

Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Bleicherhubel" Der Gemeinderat erlässt gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.

Zweck

Art. 1 Der Gestaltungsplan "Bleicherhubel" bezweckt eine harmonische und

einheitliche, abschliessende Ueberbauung des durch die Gemeinde Rothrist im Jahre 1972 freigegebenen Baugebietes und erlaubt eine intensivere Nutzung durch Ausbau der Dachgeschosse der bereits erstellen Bauten.

Bestandteile des Ueberbauungsplanes

Art. 2

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan M 1:2000 - Sondernutzungsvorschriften

Perimeter

Art. 3 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan innerhalb der punktierten

Linie liegende Gebiet.

Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die

Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzone W2.

Beratung

Art. 5 Die Gemeinde fördert die Realisierung der Gestaltungsziele in Form

einer unentgeltlichen Beratung der Eigentümer und Bauinteressenten durch die Bauverwaltung.

Geschosse

Art. 6 Im Gegensatz zur Wohnzone W2 gilt innerhalb des Perimeters nur 1

Vollgeschoss. Die Geschosshöhe beträgt max. 2.80 m.

Höhenlage und Terraingestaltung

Gebäudehöhe

Art. 7 Die Höhenlage des Sockelgeschosses (Untergeschoss) ist so zu wählen,

dass auf das Nachbargrundstück genügend Rücksicht genommen wird. Das Terrain ist normal zu gestalten. Terrassierungen sind gestattet. Aufschüttungen und Abtragungen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Art. 8 Die maximale Gebäudehöhe vom anschliessenden gewachsenen Terrain

bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen beträgt 5.80 m. (2.40 + 2.80 + 0.60)

1,

Firsthöhe

Art. 9 Die maximale Firsthöhe vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis

zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen beträgt 9.00 m. (2.40 + 2.60 + 3.50 + 0.50)

Dachform

Art. 10

Die Dachform bzw. die Dachaufbauten haben sich in Bezug auf Stellung, Form, Neigung, Material und Farbgebung so in ihre bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Dachgestaltung

Bedachungsmaterial

Dachaufbauten Flächenfenster

Baumaterial

11 'Die Hauptgebäude sind mit gleichschenkligen Walmdächern zu versehen. Der Dachfuss darf nicht durch Aufschieblinge (Schifter) gebrochen werden. 2Flachdächer sind nicht gestattet. 3Die Traufhöhe muss an den bestehenden Bauten beibehalten werden. 4Als Bedachungsmaterial sind nur engobierte Tonziegel oder dunkle Eternitschiefer zugelassen.

Art. 12 'Die Form der Dachaufbauten ist frei wählbar. Sie sollen sich aber in

ihre bauliche Umgebung einfügen. 2Die Dachrinne darf bei Dachaufbauten nicht durchbrochen werden. 3Die oberste Kante der Dachaufbauten darf nicht höher als die Unterkante der Firstpfette sein. 4Die Grösse der Dachaufbauten und Dachflächenfenster richtet sich nach § 16 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz und nach der geltenden Bau- und Nutzungsordnung von 1989, sofern diese nicht im Widerspruch zur ABauV steht. 5Dachaufbauten dürfen keine verputzten bzw. glänzenden Flächen aufweisen. Die Farben sollen so gewählt werden, dass die Dachaufbauten farblich in der Dachfläche verschwinden.

Art. 13 Luft- und Wasserdichtigkeit

Inlcrafttretung Genehmigung

Um die anerkanntermassen übermässigen Lüftungswärmeverluste und daherigen Energiedefizite in auszubauenden Dachgeschossen in Anwendung von § 52 Abs. 2 des nBauG zu vermeiden, sind die Dachflächen und Aussenwände von Aufbauten luft- und wasserdicht zu erstellen. Um Kondensatabscheidung bei Luftleckstellen zu vermeiden, wird der Beizug eines anerkannten Bauphysikers empfohlen.

1 weiterer Artikel

Art. 14 'Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den

Regierungsrat in Kraft. 2Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Genehmigung

otowillä. mimmg Mieft Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

25. September 1996

am

dokument6

Art. Nr.

2058

Gemeinde Rothrist; Gestaltungsplan "Bleicherhubel"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

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Baudepartement/Vortrag vom 30. August 1996

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bleicherhubel" der Gemeinde Rothrist vom 14. November 1994 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug (mit Bericht vom 30. August 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 4852 Rothrist Erika und Leo Kaiser, Bleicherhubelweg 4, 4852 Rothrist Baudepartement Abteilung Verkehr BD Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber:

Versand:

2 7, Sep. 1996