Gestaltungsplan Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr

Sondernutzungsplan · Suhr

Dokument

Nummer
1997-001736
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Suhr
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
03.09.1997
In Kraft seit
03.09.1997

Karte

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Text

SNP-4012-1997-E.pdf

Gemeinde 5034 Suhr

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr" eAI

gemäss § 21 BauG

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

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Sondernutzungsvorschriften Verfasser: Zimmermann Architekten ETH SIA, Aarau Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

2 0, Mai 1997

Vorprüfungsbericht vom:

2 2. April 1997

Öffentliche Auflage vom: bis:

27. Mai 1997 25. Juni 1997

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Der Staatsschreiber: In Vertretung: /1 V

Sondernutzungsvorschriften

Zweck

Bestandteile des Gestaltungsplanes

Art. 1 Der Gestaltungsplan "Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr" ordnet Art

und Mass der zulässigen Nutzung, die kubische Gliederung der Überbauung sowie die Erschliessung. Der Gestaltungsplan bezweckt eine lockere Bebauung mit Ein- Zwei- oder mit Reiheneinfamilienhäusern.

Art. 2

Der Gestaltungsplan besteht aus : - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Perimeter

Art. 3

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 4

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bauund Nutzungsordnung sowie der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften der Zone W 2A.

Baufeld Hauptbauten

Art. 5 Die Hauptbauten sind innerhalb des angegebenen Baufeldes zu

errichten (siehe § 7). Vorbehalten bleibt § 9. Innerhalb des Perimeters gelten keine Mehrlängenzuschläge. Der minimale Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten 1 innerhalb des Perimeters beträgt 11.30m (Hauptwohnseite). Gegenüber allen anderen Gebäudeseiten beträgt er 5m. Hauptbauten 2 dürfen diese Gebäudeabstände um max. 3m unterschreiten. Die Grenzabstände inklusive allfällige Mehrlängenzuschläge gegenüber Nachbarparzellen bestimmen sich entsprechend der Bau- und Nutzungsordnung (BNO).

Klein- An- und Nebenbauten

Für Klein-, An- und Nebenbauten gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (Zone W 2A).

Erschliessung motorisierter Verkehr

Art. 6 Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr erfolgt

über die Bachstrasse.

Bereiche für Fussgänger und Notzufahrten

Innerhalb der im Plan gekennzeichneten Bereichen sind Notzufahrts möglichkeiten (Breite min. 3.0m) und die Fuss- und Radwegerschliessung (Breite min. 1.50m) zu gewährleisten. Die genaue Lage ist im Baugesuch festzuschreiben.

Medienerschliessung

Das Konzept über die Ver - und Entsorgung ist Bestandteil der Baueingabe.

Art. 7 Baukuben

Hauptbauten 1

Art. 7 1

Für die Hauptbauten 1 gelten die folgenden Bestimmungen: - Maximal 2-geschossige Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihen-

einfamilienhäuser. - Die maximale Gebäudelänge beträgt 28m

Hauptbauten 2

Dachgestaltung

Abstellplätze

Umgebungsgestaltung

Art. 7 2

Für die Hauptbauten 2 gelten die folgenden Bestimmungen: - Maximale Gebäudehöhe 3.50m ab dem gewachsenen Terrain. - Maximale Fläche 45m2. - Nutzung als Wintergarten, Hobbyraum, Abstellraum, Pergola, Vordach. oder

Art. 8 Alle Häuser müssen eine formal einheitliche Dachgestaltung

aufweisen.

Art. 9 Die Parkierung kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Innerhalb des

im Plan bezeichneten Bereichs müssen die Zufahrt zu unterirdischen Einstellplätzen (für das gesamte Areal) sowie zu oberirdischen Parkplätzen angeordnet werden. Hochbauten in diesem Bereich sind nur zulässig sofern die Parkierung für den ganzen Perimeter gewährleistet ist.

Art. 10 Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan mit

folgenden Inhalten einzureichen: - Art der Gestaltung der Grünflächen (inkl. Grünflächennachweis). - Nachweis genügend grosser und ausreichend besonnter gemeinschaftlicher Aussenräume und Spielflächen für Kinder. - Gestaltung der Erschliessungsanlagen mit Bezeichnung zentraler Entsorgungsbereiche. Für die Umgebungsgestaltung ist ein einheitliches Konzept zu erarbeiten.

Inkrafttreten

1 weiterer Artikel

Art. 11 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den

Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

April 1997

Gemeinde 5034 Suhr

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Wohnsiedlung I) Bachstrasse Suhr"

c.) ABTEILUNG RAUMPLANUNG

gemäss § 21 BauG

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I Situationsplan 1:500

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Genehmigungsinhalt

Verfasser: Zimmermann Architekten ETH SIA, Aarau Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:

LLJ Baufeld 2-geschossig

- Sondernutzungsvorschriften

—

Perimeter

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Parkierung oberirdisch Zufahrt Einstellhalle Bereich für Fussgänger und Notzufahrt.

Mitwirkungsbericht vom:

20. Mai 1997

Vorprüfungsbericht vom:

22. April 1997

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3. Sep4ernbe Aeci+

Öffentliche Auflage vom: bis:

27. Mai 1997 25, Juni 1997

Der Staatsschreiber: in ertretung:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

15. Juli 1997

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

03. September 1997

Art. Nr.

1997-001736

Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 14. August 1997 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr" der Gemeinde Suhr vom 15. Juli 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 14. August 1997 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5034 Suhr  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand: