Gestaltungsplan Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr
Sondernutzungsplan · Suhr
Dokument
- Nummer
- 1997-001736
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Suhr
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 03.09.1997
- In Kraft seit
- 03.09.1997
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4012-1997-E.pdf
Gemeinde 5034 Suhr
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr" eAI
gemäss § 21 BauG
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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Sondernutzungsvorschriften Verfasser: Zimmermann Architekten ETH SIA, Aarau Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom:
2 0, Mai 1997
Vorprüfungsbericht vom:
2 2. April 1997
Öffentliche Auflage vom: bis:
27. Mai 1997 25. Juni 1997
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
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Der Staatsschreiber: In Vertretung: /1 V
Sondernutzungsvorschriften
Zweck
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Art. 1 Der Gestaltungsplan "Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr" ordnet Art
und Mass der zulässigen Nutzung, die kubische Gliederung der Überbauung sowie die Erschliessung. Der Gestaltungsplan bezweckt eine lockere Bebauung mit Ein- Zwei- oder mit Reiheneinfamilienhäusern.
Art. 2
Der Gestaltungsplan besteht aus : - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Perimeter
Art. 3
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Art. 4
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bauund Nutzungsordnung sowie der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften der Zone W 2A.
Baufeld Hauptbauten
Art. 5 Die Hauptbauten sind innerhalb des angegebenen Baufeldes zu
errichten (siehe § 7). Vorbehalten bleibt § 9. Innerhalb des Perimeters gelten keine Mehrlängenzuschläge. Der minimale Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten 1 innerhalb des Perimeters beträgt 11.30m (Hauptwohnseite). Gegenüber allen anderen Gebäudeseiten beträgt er 5m. Hauptbauten 2 dürfen diese Gebäudeabstände um max. 3m unterschreiten. Die Grenzabstände inklusive allfällige Mehrlängenzuschläge gegenüber Nachbarparzellen bestimmen sich entsprechend der Bau- und Nutzungsordnung (BNO).
Klein- An- und Nebenbauten
Für Klein-, An- und Nebenbauten gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (Zone W 2A).
Erschliessung motorisierter Verkehr
Art. 6 Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr erfolgt
über die Bachstrasse.
Bereiche für Fussgänger und Notzufahrten
Innerhalb der im Plan gekennzeichneten Bereichen sind Notzufahrts möglichkeiten (Breite min. 3.0m) und die Fuss- und Radwegerschliessung (Breite min. 1.50m) zu gewährleisten. Die genaue Lage ist im Baugesuch festzuschreiben.
Medienerschliessung
Das Konzept über die Ver - und Entsorgung ist Bestandteil der Baueingabe.
Art. 7 Baukuben
Hauptbauten 1
Art. 7 1
Für die Hauptbauten 1 gelten die folgenden Bestimmungen: - Maximal 2-geschossige Einfamilien-, Zweifamilien- und Reihen-
einfamilienhäuser. - Die maximale Gebäudelänge beträgt 28m
Hauptbauten 2
Dachgestaltung
Abstellplätze
Umgebungsgestaltung
Art. 7 2
Für die Hauptbauten 2 gelten die folgenden Bestimmungen: - Maximale Gebäudehöhe 3.50m ab dem gewachsenen Terrain. - Maximale Fläche 45m2. - Nutzung als Wintergarten, Hobbyraum, Abstellraum, Pergola, Vordach. oder
Art. 8 Alle Häuser müssen eine formal einheitliche Dachgestaltung
aufweisen.
Art. 9 Die Parkierung kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Innerhalb des
im Plan bezeichneten Bereichs müssen die Zufahrt zu unterirdischen Einstellplätzen (für das gesamte Areal) sowie zu oberirdischen Parkplätzen angeordnet werden. Hochbauten in diesem Bereich sind nur zulässig sofern die Parkierung für den ganzen Perimeter gewährleistet ist.
Art. 10 Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan mit
folgenden Inhalten einzureichen: - Art der Gestaltung der Grünflächen (inkl. Grünflächennachweis). - Nachweis genügend grosser und ausreichend besonnter gemeinschaftlicher Aussenräume und Spielflächen für Kinder. - Gestaltung der Erschliessungsanlagen mit Bezeichnung zentraler Entsorgungsbereiche. Für die Umgebungsgestaltung ist ein einheitliches Konzept zu erarbeiten.
Inkrafttreten
1 weiterer Artikel
Art. 11 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den
Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
April 1997
Gemeinde 5034 Suhr
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Wohnsiedlung I) Bachstrasse Suhr"
c.) ABTEILUNG RAUMPLANUNG
gemäss § 21 BauG
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I Situationsplan 1:500
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Genehmigungsinhalt
Verfasser: Zimmermann Architekten ETH SIA, Aarau Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:
LLJ Baufeld 2-geschossig
- Sondernutzungsvorschriften
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Perimeter
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Parkierung oberirdisch Zufahrt Einstellhalle Bereich für Fussgänger und Notzufahrt.
Mitwirkungsbericht vom:
20. Mai 1997
Vorprüfungsbericht vom:
22. April 1997
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3. Sep4ernbe Aeci+
Öffentliche Auflage vom: bis:
27. Mai 1997 25, Juni 1997
Der Staatsschreiber: in ertretung:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
15. Juli 1997
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
03. September 1997
Art. Nr.
1997-001736
Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 14. August 1997 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wohnsiedlung Bachstrasse Suhr" der Gemeinde Suhr vom 15. Juli 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 14. August 1997 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5034 Suhr Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: