Erschliessungsplan Lätt

Sondernutzungsplan · Suhr

Dokument

Nummer
2008-001496
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Suhr
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
05.11.2008
In Kraft seit
05.11.2008

Karte

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Text

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Bodmer

Gemeinde Suhr Kanton Aargau

Erbengemeinschaft Schmid, % E. Schmid, 5034 Suhr

Kanton Aargau Departement

Erschliessungsplan "Lätt" Da, Verkehr und Umwelt

äss $ 17 BauG Abteilung Raumentwicklung gemäss au

EINGANG By

Situationsplan 1 : 500

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ET. BE \ EN er er Dr Datum Projekt Format Plan Nr. 4 10.9.07 /2.9.07 | bl 50/63 ; » 1 Gezeichnet Geprüft Freigegeben 0509/01 C 8382181 | Kg/cer bl Vai

Mitwirkungsbericht vom: keine Eingaben

Vorprüfungsbericht vom: 04. September 2007

Öffentliche Auflage vom: 20. Oktober 2007 bis: 21. November 2007 Beschlossen vom Gemeinderat am: 01. September 2008

PS 5 " Der Gemgihfeamman: I Der Gemeindäschfreiber: un

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Barau,den 8. Novembo 2008

Der Staatsschreiber:

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien

violett Baulinien für Klein- und Anbauten sowie Garagen parallel zur Strasse rot Strassenlinien = Sockellinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

rot Leitungslinie nicht überbauen (Werkleitungen)

rot Überstreichfläche

2. Orientierungsinhalt

Br] grau bestehende Strassen / Wege Besen) hellgelb Erschliessungsstrassen ES Bern] hellviolett Gehwege / Fusswege

[BESSERE | hellgelb Freihaltezone für Wendemöglichkeit

zus ıni weiss Private Zufahrt (GB-Eintrag z. L. Parz. 895, z. G. Parz 1405) rot Strassenbezeichnung hellgrün Ausserhalb Bauzone

RR schwarz Zonengrenzen mit Zonenbezeichnungen (L, Landhauszone)

Bere | blau Gewässer

(| grün Wald

D gu - Die Firsthöhe (unter Einhaltung der übrigen Zonenforschriften)

von 435m.ü.M darf nicht überschritten werden. & braun Kehricht-Sammelstellen ee grün Höhenlinien, mit m.ü.M Angaben SS989988: Perimeter des Erschliessungsplanes

Der Waldabstand wird mit dem Erschliessungsperimeter nirgends tangiert.

001

u -

S. oO

a

L

m Nerstreichfläche 405.00

1609

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

05. November 2008

Nr. 2008-001496

Gemeinde Suhr; Erschliessungsplan "Lätt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Kein Bericht, da keine Eingaben 4. September 2007 20. Oktober 2007 bis 21. November 2007 1. September 2008 8. September 2008 6. Oktober 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 2007, die am 24. September 2008 vom Regierungsrat genehmigt worden ist. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der westliche, noch unüberbaute Teil der Landhauszone "Lätt" (ca. 1.4 ha) soll baureif gemacht werden. Die Erschliessung erfolgt vom Lättweg mit zum Teil steilen Stichstrassen nach Norden und Süden. Die Strassenbreiten betragen 4 m bis 4.5 m, die Baulinienabstände 2 m bis 4 m. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 14. November 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept ist einfach, aber aufwändig: Verschiedene Parzellen werden zweiseitig erschlossen. Dies ist mit der steilen Topografie, der Landumlegung von 2003 und den bestehenden Bauten erklärbar. Für Fussgängerinnen und Fussgänger ist eine Verbindung zum angrenzenden Naherholungsgebiet (Weinbergweg) vorgesehen. Das Erschliessungskonzept berücksichtigt die bestehende steile Hanglage, die Bebauung und die Parzellierung angemessen. 4.2.1 Erschliessung Die Zufahrten ab den Kantonsstrassen K 335 und K 242 zum Gebiet "Lätt" genügen für den zu erwarteten zusätzlichen Verkehr aus dem Gebiet "Lätt". Der Erschliessungsplan beschränkt sich daher sachgerecht auf den westlichen Teil der Landhauszone. Aufgrund der steilen Hanglage sind bei den Strassen A und C Gefälle von teilweise bis zu 15 % erforderlich. Auf kommunalen Strassen ist dies aus fachlicher Sicht vertretbar. Die Sichtzonen berücksichtigen die geplante Verkehrsanordnung mit Rechtsvortritt. Die Sockellinien entsprechen den Strassenlinien; dadurch können Einfriedigungen (§ 111 Abs. 1 lit. c BauG) direkt an den Strassenrand gesetzt werden. Im Bereich der Wendeanlagen werden "Überstreichflächen" gemäss VSS-Norm 640 635 festgelegt, um deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Die Erschliessung ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.2.2 Baulinien Die Baulinien von 4 m entsprechen § 111 BauG. Entlang der Strasse A sind für Klein- und Anbauten, sowie für parallel zur Strasse angeordnete Garagen, Baulinien im Abstand von 2 m festgelegt. Diese Baulinien konkretisieren die entsprechende kommunale Bestimmung für steile Hanglagen (§ 36 Abs. 5 BNO). Zur Orientierung ist im Erschliessungsplan entlang des Stadtbachs der Gewässerabstand von 6 m (§ 127 BauG) dargestellt. 4.2.3 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte zeigt, dass ausserhalb des 6 m Gewässerabstands (§ 127 BauG) die Bauzonen nicht von Hochwasser gefährdet sind. Im Erschliessungsplan sind daher keine Massnahmen erforderlich. 4.2.4 Lärmschutz Bauzonen dürfen erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind oder mit Massnahmen eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Die Autobahn A1 liegt rund 1'100 m vom Gebiet "Lätt" entfernt. Die massgebenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II sind eingehalten. Die Anforderungen des Lärmschutzrechts sind erfüllt.

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4.2.5 Rutschungen Im Gebiet "Lätt" ist mit Hangrutschungen zu rechnen. Die Bodenverhältnisse sind durch ein geologisches Gutachten untersucht worden. Im Erschliessungsplan sind gemäss fachlich abgestützter Abklärung keine besonderen Massnahmen erforderlich. Allfällige projektbezogene Vorkehrungen sind Gegenstand der einzelnen Baubewilligungsverfahren. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Lätt" der Gemeinde Suhr vom 1. September 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Verteiler  Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: