Gestaltungsplan Zelgli
Sondernutzungsplan · Schinznach
Dokument
- Nummer
- 1989-001531
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Schinznach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 20.06.1989
- In Kraft seit
- 20.06.1989
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4125-1989-E-2.pdf
GEMEINDE SCHINZNACH-DORF
KOMMUNALER
UEBERBAUUNGSPLAN
"ZELGLI"
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN GEWERBEZONE "ZELGLI"
Brugg, den 11. Sept: 1986 INGENIEURBUERO WALTER + PORTA DIPL.ING. ETH/SIA
Mitarbeiter : R. Gipser Planer BSP
Die Einwohnergemeinde Schinznach-Dorf erlässt, gestützt auf § 145 BauG vom 2.2.1971 die nachstehenden Spezial
bauvorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Spezialbauvorschriften beziehen sich auf das Gebiet der Gewerbezone "Zelgli".
Art. 2 Einpassung
Die Gebäude sind - der exponierten Dorfrandlage entsprechend - sorgfältig in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzupassen.
Art. 3 Dachgestaltung
Die Dachneigung hat min. 15° zu betragen. . Farbe der Dacheindeckung : dunkelrot - dunkelbraun.- dunkelgrau
Art. 4 Fassadengestaltung
Die Fassadengestaltung hat sich der Umgebung anzupassen. Die farbliche Gestaltung ist bewilligungspflichtig. Vor der Bauausführung sind dem Gemeinderat Farbmuster vorzulegen. Helle Farbtöne sind zu vermeiden.
Art. 5 Bepflanzungsstreifen
Der im Baulinienplan festgelegte Bepflanzungsstreifen ist als Sichtschutz besonders intensiv zu bepflanzen. Für die Bepflanzung innerhalb dieses Streifens sind hochstämmige, einheimische Laubbäume (Abstand max. 10 m) und einheimische Sträucher zu verwenden.
Art. 6 Verhältnis zur Bauordnung
Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der BO.
Art. 7 Genehmigung, Rechtskraft
Diese Spezialbauvorschriften bedürfen der Ani-lahme durch die Gemeindeversammlung.
Sie treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Diese Spezialbauvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am
29, April 199
beschlossen worden.
Im Namen der Gemeindeversammlung
ann
_Gemeg-e3chreiber :
Vom Grossen Rat genehmigt aA-Cier!Sitzung vom im Auftrag des Grossen Rates: Der Staatsschreiber :
enehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 2e. Juni ;Cele vom 24 . il21 12,9 RRB-Nr. iggi Im Auftrage des Grossen Rates tsschreiber: Der St.et
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
20 -
Juni
1989
Si/am
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Lenzburg, Merenschwand, Schupfart, Teufenthal, Wahlen, Gebenstorf, Zurzach, Niederrohrdorf, Hausen sowie Schinznach-Dorf durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 1. Juni 1989 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): Lenzburg,
kommunaler Gestaltungsplan PTT mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4979 vom 20. Februar 1989)
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Merenschwand,
kommunaler Ueberbauungsplan "Baseläcker" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4980 vom 20. Februar 1989)
Schupfart,
kommunaler Ueberbauungsplan "Oltig-Fingert/ Bienk-Wüestireben" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4981 vom 20. Februar 1989
Teufenthal,
kommunaler Ueberbauungsplan "Sattental 2" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4982 vom 20. Februar 1989)
Wahlen,
Zonenplanänderung Turmstrasse (Botschaft Nr. 4983 vom 20. Februar 1989)
Gebenstorf,
kommunaler Ueberbauungsplan "Landstrasse K 117 - Geelig" (Botschaft Nr. 5001 vom 27. Februar 1989)
Zurzach,
kommunaler Ueberbauungsplan "Zurzach West, Aenderung" (Botschaft Nr. 5042 vom 3. April 1989)
Niederrohrdorf,
kommunaler Ueberbauungsplan "Fussweg Römerweg-Fohrhölzli" (Botschaft Nr. 5050 vom 24. April 1989)
Hausen,
Aufhebung kommunaler Ueberbauungsplan "Süssmatt-Letten" (Botschaft Nr. 5063 vom 8. Mai 1989)
Schinznach-Dorf, kommunaler Ueberbauungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5064 vom 8. Mai 1989)
- 2 -
Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident; , /
Staatsschreiber:
e
rhoehoems,
MAI 1989
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 8. Mai 1989
5064
Gemeinde Schinznach-Dorf Kommunaler Ueberbauungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften Genehmigung
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Gemeindeversammlung von Schinznach-Dorf hat am 29. April 1988 den kommunalen Ueberbauungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG unterbreiten wir Ihnen die Vorlage zur Genehmigung und erstat ten hiezu den folgenden Bericht. 1. Verfahren Nach ordnungsgemässer Vorprüfung durch das Baudepartement wurde der Ueberbauungsplan vom 21. April bis 20. Mai 1987 öffentlich aufgelegt. Die 2 eingereichten Einsprachen konnten vom Gemeinderat nicht erledigt werden und wurden dem Regierungsrat zum Entscheid überwiesen. In den Einsprachen wird verlangt, es sei auf die 5 vorgesehenen Ausweichstellen zu verzichten, bzw. deren Anzahl sei zu reduzieren. Eventuell seien nicht alle Ausweichstellen bergseits anzubringen. Der Regierungsrat wies die Einsprachen ab. 2. Vorlage Das Gebiet Zelgli im Südwesten der Gemeinde umfasst gemäss Zonenplan aus dem Jahr 1977 eine Fläche von ca. 3,3 ha der Wohnzone W 2, II. Etappe (Ausnützungsziffer [AZ] 0,3) und ca. 1,6 ha der Gewerbezone G, I. und II. Etappe. Die Wohnzone und die Gewerbezone (I. Etappe) sind teilweise überbaut. Die Erschliessung des grösstenteils gegen Südwesten geneigten Hanges erfolgt im oberen Bereich (Wohnzone) über den Zelgliweg.
Die Gewerbezone unterhalb und die anschliessende Wohnzone werden über den Talbachweg erschlossen, der in die Kantonsstrasse (OV 50) mündet. In der Mitte verbindet ein Fussweg die beiden Erschliessungsstrassen. Am Baugebietsende gegen die Gemeinde Oberflachs soll ein bestehender Wiesenweg eingekiest werden, damit Ver- und Entsorgungsfahrzeuge zirkulieren können, ohne wenden zu müssen. Er soll nicht asphaltiert werden, um eine Förderung des Kreisverkehrs zu vermeiden. Der Zelgliweg bleibt in seiner bereits heute teilweise bestehenden Breite von 3,50 m erhalten. Alle 35 bis 55 m erlaubt eine Ausweichstelle das Kreuzen zweier Fahrzeuge. Die Anordnung bergseits ist auf Grund der topographischen Verhältnisse (steile Böschung insbesondere im östlichen Teil) zweckmässig. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann die Anzahl der Ausweichstellen nicht reduziert werden. Der Talbachweg erhält im Bereich der Gewerbezone eine Breite von 5 m. Für die anschliessende Wohnzone verschmälert sich die Strasse auf 4,50 m, für die letzten rund 70 m auf 3,50 m. Gleichzeitig mit dem Ueberbauungsplan beschloss die Gemeindeversammlung Spezialbauvorschriften (SBV). Sie gelten für die Gewerbezone Zelgli und verlangen eine der exponierten Dorfrandlage entsprechend sorgfältige Einpassung der Gebäude in die landschaftliche und bauliche Umgebung (§ 2 SBV). In Ergänzung der Bauordnung stellen sie Anforderungen an die Dach- und Fassadengestaltung (§§ 3 und 4 SBV). Die Bauten sollen entlang dem Talbach und gegen Südwesten von einem Bepflanzungsstreifen umfasst werden (§ 5 SBV). 3. Gegenstand der Genehmigung Mit dem vorliegenden Ueberbauungsplan werden die Bau- und Strassenlinien bzw. Fussweglinien (im Plan rot dargestellt) und die Längenprofile festgelegt. Alle übrigen Einzelheiten dienen der Information und sind nicht Bestandteil des verbindlichen Planinhaltes.
Antrag:
Der kommunale Ueberbauungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften vom 29. April 1988 sei im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG zu genehmigen.
Aarau, den 8. Mai 1989
Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Landammann: Dr. Victor Rickenbach Staatsschreiber: Dr. Josef Sieber
Uebersichtsplan 1:25000