Erschliessungsplan Gewerbezone Au-Schachen

Sondernutzungsplan · Auenstein

Dokument

Nummer
2002-000039
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Auenstein
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.01.2002
In Kraft seit
07.01.2002

Karte

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Gemeinde Auenstein

Kanton Aargau

Erschliessungsplan

Gewerbezone Au - Schachen

gemäss $ 17 BauG

Situation 1:1000 Berr

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU

Abteilung Verkehr

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RR

Öffentliche Auflage vom 26.06. - 25.07.00

Vom Gemeinderat beschlossen am 12.12.00

Der Gemeindeammann :

—> 5

/ ua

H.A. Frei

Der Gemeindeschreiber :

Ba

J. Lanz

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den 3%. Jamuaı 2002

Der Staatsschreiber:

1%

231 PORTA PARTNER

Ingenieure - Planer + Geometer Brugg » Windisch » Lenzburg

Internet: http: //www.porta-partner.ch Email: [email protected]

‚Auftragsnr.: 091P102/1

EDV-Projekt / Zeichnung: P102.01.dwg

Grösse : 60/105

Legende 1. Genehmigungsinhalt

rot Weg- und Strassenlinien

|

Baulinien aufheben

rot Normalbaulinie

Tiefbautenbaulinie

Il

orange

2. Orientierungsinhalt Perimeter des Erschliessungsplanes

GR 18.09.79 blau

GR 18.09.79 blau

RE

rot Projektierte Strassenlinien grau bestehende Strassen / Wege rot Hauptverkehrsstrasse orange Sammelstrasse

Erschliessungsstrasse

heilviolett

Fussweg

Bestehende Wasserleitung

Neue Wasserleitung

Bestehende Kanalisation

Neue Kanalisation

Hecken

Gewässer

Wald

Aufzuhebende Verkehrsflächen

— NIN

5200 Brugg, 08.01.01

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum

rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum

Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Jakobsberg

Ripamonti H.

Ev. Stützmauer h

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Faar

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

07. Januar 2002

Art. Nr. 2002-000039

Gemeinde Auenstein; Erschliessungsplan "Gewerbezone Au-Schachen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

5. September 2000 11. Mai 2000 26. Juni – 25. Juli 2000 12. Dezember 2000 5. Februar 2001 20. Februar 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. August 1998 ab. Die Gewerbezone „Au-Schachen“ ist in diesem Verfahren vergrössert und teilweise umgelagert worden. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan schafft die Rechtsgrundlage (Enteignungstitel) für die strassenmässige Erschliessung des Gebiets „Au-Schachen“. Mittelfristig vorgesehen ist eine neue Erschliessungsstrasse (Stichstrasse) mit Anschluss an die K471 im Osten des Planungsgebietes. Da die Erstellung dieser neuen Erschliessungsstrasse relativ aufwändig ist, soll die Gewerbezone in einer ersten Phase von Westen her erschlossen und überbaut werden. Hierzu wird auch der bestehende Anschluss an die K471 optimiert. Für die Übergangsphase sind einzelne provisorische Ausweichstellen entlang der bestehenden Strasse vorgesehen.

Versand:

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan werden die bestehenden planungsrechtlichen Randbedingungen wie folgt gelöst: -

-

Der Anschluss an die Kantonsstrasse K471 ist auf die bestehende Situation und auf das Projekt zum Ausbau der Kantonsstrasse abgestimmt. Im kantonalen Richtplan ist die neue Aaretalstrasse als Zwischenergebnis (Trasseefreihaltung) aufgenommen. Der Erschliessungsplan berücksichtigt die Variante der geplanten Aaretalstrasse, basierend auf einer Planungsstudie. Er scheidet einen temporären Freihaltebereich aus. Zudem ist das Land innerhalb des Freihaltebereichs im Besitz des Kantons, sodass die Freihaltung gewährleistet ist. Für die im kantonalen Richtplan festgesetzte Deponie Jakobsberg besteht ein rechtskräftiger kantonaler Erschliessungsplan, welcher das Gebiet ebenfalls tangiert. Die neue Erschliessungsstrasse berücksichtigt das Trassee der Deponiezufahrt. Der Niveauunterschied zwischen der Deponiezufahrt (unter K471) und der neuen Erschliessungsstrasse kann mit einer Stützmauer überbrückt werden.

Der bestehende, spitzwinklige Anschluss des westlichen Teils der Gewerbezone an die K471 ist nicht ideal. Eine grössere Mehrbelastung über diesen Anschluss ist verkehrstechnisch nicht tragbar. Die im Erschliessungsplan geplante Änderung des Einmündungsbereiches führt zu einer Optimierung des Ausfahrtswinkels nach Osten. Mit der zusätzlichen Stichstrasse im Osten wird das Gewerbegebiet optimal erschlossen. Der Neuanschluss an die K471 verbessert die Sicherheit. Der Aareuferweg ist Teil der nationalen Radwanderroute und wird auch von Spaziergängern und Wanderern häufig genutzt. Die neue Stichstrasse wird deshalb situationsgerecht durch einen Grüngürtel vom Aareuferweg getrennt. Die Baulinienabstände von 4 m zur neuen Erschliessungsstrasse sind situationsgerecht. Für die beachtliche Baumhecke entlang der Kantonsstrasse ist die festgelegte Baulinie von 6 m für Hochbauten situationsgerecht. Der eher knapp bemessene 4 m Baulinienabstand für Tiefbauten liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss

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1. Der Erschliessungsplan „Gewerbezone Au-Schachen“ der Gemeinde Auenstein vom 12. Dezember 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5105 Auenstein – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: