Erschliessungsplan Stück, Süssbach inkl. 1998

Sondernutzungsplan · Hausen (AG)

Dokument

Nummer
2002-001892
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Hausen (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
02.09.1998
In Kraft seit
04.12.2002

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Text

SNP-4100-2002-E-3.pdf

Gemeinde Hausen

Kanton Aargau

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Erschliessungsplan Süssbach

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Vorprüfungsbericht vom:

14. Januar 1998

Oeffentliche Auflage vom: 23. März 1998

Genehmigungsvermerk:

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Erschliessungsplan Süssbach, Hausen

Seite 2

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck der

Sondernutzungsplanung

Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, im bestehenden Quartier eine dichtere Bebauung zu ermöglichen.

Art. 2 Bestandteile des

Erschliessungsplanes

Der Erschliessungsplan besteht aus: 1: 500 • Situationsplan • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung betreffend der Mehrfamilienhauszone MF3, der Wohn- und Gewerbezone WG3 sowie die Bestimmungen für Arealüberbauungen.

Erschliessungsplan Süssbach, Hausen

Seite 3

Art. 5 Genehmigungsinhalt

Der Erschliessungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt: • aufzuhebende Strassen- / Weglinien zu genehmigende Strassenlinien • • zu genehmigende Baulinien • aufzuhebende Baulinien • Bereich A • Bereich für Fussweg Sichtzonen •

Art. 6 Strassenlinien, Bereich A

Die durch Strassenlinien ausgeschiedene Erschliessungsstrasse kann innerhalb des eingezeichneten Bereiches A in Lage und Länge variabel gestaltet werden. Die Strassenbreite von 4.00 m sowie der Baulinienabstand von 4.00 m müssen in jedem Falle eingehalten werden.

Art. 7 Wendeplätze

Am Ende der Erschliessungsstrasse ist für alle Verkehrsteilnehmer ein Wendeplatz für Lastwagen gemäss VSS Norm zu erstellen. Dieser kann mit privaten Vorplätzen kombiniert werden und ist im Grundbuch mittels Anmerkung zu sichern.

Art. 8 Bereich für Fussweg

Mit der Überbauung wird die neue Fusswegverbindung (Breite von 2 m) zwischen der neuen Erschliessungsstrasse und der Bushaltestelle lagemässig festgelegt.

Erschliessungsplan Süssbach, Hausen

Seite 4

Art. 9 Enteignungsrecht

Für die Erschliessungsstrasse besteht ein Enteignungsrecht nach § 132 BauG

Art. 10 römische

Wasserleitungen

Die wasserführende römische Wasserleitung darf weder in ihrer Substanz noch in ihrer Funktion verändert werden. Zudem muss der Zugang zur Wasserleitung gewährleistet bleiben. Sämtliche Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe (Planierung, Bauaushub, Strassenbau, Leitungsgräben etc.) im unmittelbaren Bereich der toten römischen Wasserleitung sind frühzeitig im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Kantonsarchäologie zu melden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

Art. Nr. 2002-001892

04. Dezember 2002

Gemeinde Hausen bei Brugg; Erschliessungsplanung; Aktualisierung aller Erschliessungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Abt. Raumplanung

Sachverhalt

10. Dez, 2002

1. Verfahren AC

Ganzen Text zeigen

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1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. September 2002 9. Mai 2001 11. Juni bis 11. Juli 2001 23. September 2002 28. Oktober 2002 18. November 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde Hausen hat eine vollständige Überprüfung aller Sondernutzungsplanungen vorgenommen und mit Ausnahme des Gestaltungsplans "Mitteldorr und des Erschliessungsplans "Holzgasse Ost" einen Aktualisierungsbedarf festgestellt. Einzelne Erschliessungspläne wie z.B. die Erschliessungspläne "Unterdorf" oder "Stück" werden gesamthaft aufgehoben: Die Strassen sind ausgebaut und entsprechen dem Verkehrsrichtplan oder die zusätzlich enthaltenen Elemente (Strassenerweiterungen) sind nicht mehr erwünscht. Da damit auch festgelegte Baulinien aufgehoben werden, kommen in diesen Bereichen die Abstandsvorschriften von § 111 bzw. § 48 BauG zur Anwendung. Bei anderen Erschliessungsplänen wie z.B. beim Erschliessungsplan "Süssbach" werden verschiedene nicht mehr benötigte Elemente aufgehoben, einzelne Elemente jedoch beibehalten oder neu festgelegt. Dabei handelt es sich um geplante Strassenerweiterungen, Fusswegverbindungen oder auch Baulinien, welche die Abstände von Hochbauten gegenüber den vorgenannten Elementen regeln. Die Sichtzonen wurden teilweise neu definiert und festgelegt. Sie entsprechen der VSSNorm SN 640 273.

Versand:

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen: Aufhebung Erschliessungsplan "Unterdorf' vom 20. August 1974 Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Stück" vom 22. September 1987 Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Süssbach" vom 2. September 1998 Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Sonnhalden" vom 13. Dezember 1988 Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Hochrüti" vom 1. April 1998 Aufhebung/Änderung Erschliessungspläne "Sohrenmatten 1" vom 16. Juni 1969 Aufhebung/Änderung Erschliessungspläne "Sohrenmatten 2" vom 20. August 1974 Aufhebung/Änderung des Erschliessungsplans "Ehebrunnen-Rüchlig" vom 29. April 1971 bzw. 19. Dezember 1978 (Teiländerung) Aufhebung/Änderung Erschliessungsplan "Hausen West" vom 2. November 1993

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die umfassende Überprüfung und Anpassung der Erschliessungspläne der Gemeinde ermöglicht es, die planerischen Vorgaben auf die wichtigsten Ziele des Raumplanungsgesetzes, wie z.B. haushälterische Bodennutzung, und auf die aktuellen Bedürfnisse abzustimmen. Gleichzeitig konnte die Erschliessung dem aktuellen Verkehrsrichtplan angepasst werden. Die Aufhebung unnötiger Strassen- und Baulinien, die Aktualisierung der Sichtzonen und die Reduktion der Baulinienabstände auf die ordentlichen Masse nach Baugesetz sind situationsgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Die Aufhebung des Erschliessungsplans "Unterdorf' sowie die Aufhebung/Änderung der Erschliessungspläne "Stück, Süssbach, Sonnhalden, Hochrüti, Sohrenmatten 1 und 2 sowie Ehebrunnen-Rüchlig und Hausen West" der Gemeinde Hausen vom 23. September 2002 werden genehmigt.

3

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 5212 Hausen bei Brugg - Baudepartement - Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD - Staatskanzlei

Staatsschreiber: