Erschliessungsplan Mitteldorf / Süssbach

Sondernutzungsplan · Hausen (AG)

Dokument

Nummer
2003-000908
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Hausen (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
18.06.2003
In Kraft seit
18.06.2003

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Text

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Kanton Aargau

Gemeinde Hausen

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Mitteldorf / Süssbach gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Situationsplan 1:500

Beschlossen vom Gemeinderat am 5. Mai 2003 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

M. Härdi

H. Byland

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zie . 1 Ltini 2ao3 Der Staatsschreiber: /

, 7

3ORTA IPART\E R Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet:

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner.ch

Auftrags-Nr.: 100 P 103.50 5. Mai 2003/ Sk

Gemeinde Hausen

Erschliessungsplan Mitteldorf / Süssbach

Sondernutzungsvorschriften Die folgenden

Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Sondernutzungsplanes "Mitteldorf/Süssbach":

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Situationsplan bezeichneten Perimeter des Erschliessungsplanes "Mitteldorf/Süssbach".

Art. 2 Bestandteile

Planungsbericht

1Der Erschliessungsplan "Mitteldorf/Süssbach" besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften Der Planungsbericht dient der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

2. Lärm- und Strahlenschutz

Art. 3 Definition

1Die empfindlichen Nutzungen umfassen lärmempfindliche Räume und strahlenempfindliche Orte. 2Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV: a. Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume; b. Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm. 3Strahlungsempfindliche Orte sind gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV 3: a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längererZeit aufhalten; b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; c. diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.

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5. Mai 2003/ Sk

(Jemen-1de Hausen

Erschliessungsplan Mitteldorf/ Süssbach

Sondernutzungsvorschriften

Art. 4 Lärmemissionsquelle 1Massgebende Lärmemissionsquellen sind die SBB-Linie Brugg-

Birrfeld und die Kantonsstrasse K118. Strahlen emissionsquelle

2Massgebende Strahlenemissionsquelle ist die SBB-Freileitung 132 kV Brugg-Hendschiken.

Art. 5 Anteil empfindlicher

Nutzungen

Der Anteil an empfindlichen Nutzungen gemäss § 3 Abs. 1 ist möglichst gering zu halten und im östlichen Teil des Gebietes anzuordnen.

Art. 6 Abstandslinie Lärmschutz (AL)

1Für lärmempfindliche Räume ist eine Abstandslinie Lärmschutz (AL) festgelegt.

Spielraum westlich der AL

2Westlich der AL sind lärmempfindliche Räume gemäss § 3 Abs. 2 nicht gestattet.

Spielraum östlich der AL

3Östlich der AL sind lärmempfindliche Räume nur möglich, wenn eine 2 m hohe Lärmschutzwand (LSW) entlang der Parzellengrenze zur SBB-Linie realisiert wird. Bei einer etappierten Bebauung kann die LSW ebenfalls etappiert erstellt werden. Um einen seitlichen Lärmeinfall zu verhindern, muss die Wand mindestens einen seitlichen Winkel von 45° abdecken. Um Reflexionen zu verhindern, ist quellseitig eine schallabsorbierende Wandausbildung vorzusehen. Auf die Erstellung der Wand kann verzichtet werden, soweit andere Massnahmen nachweislich eine zusätzliche Dämpfung - bezogen auf die Abstandslinie für lärmempfindliche Räume - von 5 dB (A) sicherstellen oder soweit sie lediglich für den Schutz von Betriebsraumfenstern dienen würde.

§ Abstandslinie NIS (ANIS)

1Für strahlungsempfindliche Orte ist eine Abstandslinie NIS (ANIS) festgelegt.

Spielraum westlich der ANIS

2Westlich der ANIS sind strahlungsempfindliche Orte gemäss §3 Abs.3 nicht gestattet.

Art. 8 SBB - Freileitung

Mindestabstandslinie

1Die Gebäudeteile einer Bebauung dürfen den horizontalen Abstand von 5m ab dem äussersten Leiter der Freileitung nicht unterschreiten (LeV Art. 38).

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5. Mai 2003/ Sk

Genehmigung

01~ 04 ffla1 * 7C 01110fflo Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

18. Juni 2003

Art. Nr. 2003-000908

Gemeinde Hausen AG; Erschliessungsplan "Mitteldorf / Süssbach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Abt. Raumplanung Sachverhalt

ca 732

1. Verfahren

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Ganzen Text zeigen

24. Juni 2003

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1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

RO

5. Mai 2003 11. März 2003 31. März — 30. April 2003 5. Mai 2003 13. Mai 2003 2. Juni 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die revidierte Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2003 ab. Das Gebiet ist der Wohn- / Gewerbezone mit Sondernutzungsplanpflicht zugeordnet.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die schmale und lange Parzelle Nr. 863 wird über die bestehende Werkhofstrasse und mit einer Brücke über den Süssbach erschlossen. Entlang der Strasse gelten die Baulinienabstände von 4 m gemäss § 111 BauG. Gegenüber dem vermarkten Süssbach wird ein Abstand von 6 m festgelegt. Entlang der SBB-Freileitung (132 kV) an der westlichen Parzellengrenze wird eine Mindestabstandslinie für Gebäude festgelegt. Diese gilt unabhängig von der konkreten Nutzung. Zusätzlich sind die im Plan eingetragenen Abstände für immissionsempfindliche Orte gemäss NISV einzuhalten. Westlich der im Plan festgelegten Linie sind keine strahlungsempfindlichen Orte (Art. 3 Abs. 3 NISV) gestattet (§ 7 SNV). Das Planungsareal ist von zwei Lärmquellen belastet (Kantonsstrasse K 118; SBB-Linie Brugg-Othmarsingen). Beide liegen westlich des Planungsareals. Der Erschliessungsplan enthält deshalb eine Abstandslinie für lärmempfindliche Nutzungen. Westlich dieser Linie sind lärmempfindliche Räume (Art. 2 Abs. 6 LSV) nicht gestattet. Östlich der Linie sind lärmempfindliche Räume nur möglich, wenn eine 2 m hohe Lärmschutzwand entlang der Parzellengrenze realisiert wird. Bei einer etappierten Überbauung gelten spezielle Vorschriften (§ 6 SNV). Auf die Erstellung der Wand kann verzichtet werden, wenn andere Versand:

V, Juni 2.ü03

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Massnahmen nachweislich eine zusätzliche Dämpfung von 5 dB(A) sicherstellen oder soweit sie lediglich für den Schutz von Betriebsräumen dienen würde. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan • Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Erschliessungskonzept ist einfach und rationell. Die Strassendimensionierung ist sachgerecht. Das Gebiet ist noch unerschlossen. Die im Erschliessungsplan getroffenen LärmschutzMassnahmen sind sachgerecht und erfüllen die gesetzlichen Forderungen gemäss Art. 30 LSV. Die am Rande des Gebiets befindliche Freileitung der SBB erfordert Massnahmen zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen. Der im Plan korrekt festgelegte Mindestabstand darf von keinen Gebäudeteilen unterschritten werden (Art. 38 Leitungsverordnung, LeV). Die Abstände gemäss NISV kommen bei empfindlichen Nutzungen zur Anwendung. Die in den Sondernutzungsvorschriften festgelegten Vorschriften sind rechtmässig und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Die Abstandslinie für Gewässer gegenüber dem Süssbach entspricht den Anforderungen von § 127 BauG und ist sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Mitteldorf/Süssbach" der Gemeinde Hausen vom 5. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

3

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 5212 Hausen AG - Baudepartement Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) - Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei

Staatsschreiber: