Bauzonenplan

Nutzungsplan · Lenzburg

Dokument

Nummer
1998-000470
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Lenzburg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
03.03.1998
In Kraft seit
03.03.1998

Karte

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Text

Rtailt_l _* Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau MILINOt

Sitzung:

3. März 1998

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Art. Nr. 1998-0470

(98.000079) Stadt Lenzburg; Revision Bauzonenplan, Bauordnung und Kulturlandplanänderungen; Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 7. Januar 1998. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Anträgen des Regierungsrates. Martin Christen, Turgi, stellt den Antrag: "Das Gebiet "Widmi" wird nicht genehmigt und die Stadt Lenzburg angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen." Nach zwei weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum und der Stellungnahme von Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer, Vorsteher des Baudepartementes, wird dieser Antrag in der Abstimmung mit grosser Mehrheit gegen 38 Stimmen abgelehnt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit 99 gegen 25 Stimmen beschlossen: 1. Folgender Teil der am 22. Mai 1997 von der Stadt Lenzburg verabschiedeten Vorlage wird nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Aussichtsschutz am "Gofi-Westhang" Die Stadt Lenzburg wird angewiesen, entlang des Weges an der oberen Bauzonengrenze am "Gofi-Westhang" bis "Brunnmatt" durchgehend geeignete, rechtlich durchsetzbare Aussichtsschutzmassnahmen zu erlassen. 1.2 Bauordnung Schutzobjekte § 31 BO § 31 Abs. 2 BO wird nicht genehmigt. Die Stadt Lenzburg wird angewiesen, den Schutz der kommunal schutzwürdigen Gebäude im allgemeinen Nutzungsplan- oder Sondernutzungsplanverfahren festzulegen. 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, die Bauordnung und die Kulturlandplanänderung. der Stadt Lenzburg vom 22. Mai 1997 genehmigt. Abt. Raumplanung

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Versand:

16. März 1998

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7, März 1998

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3. Die Stadt Lenzburg wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug - Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Stadtrat 5600 Lenzburg - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) . Prjle —t7

ttatbUM4/ Staatsschreiber:

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