Gestaltungsplan Oberdorf

Sondernutzungsplan · Schinznach

Dokument

Nummer
2002-000801
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Schinznach
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
29.05.2002
In Kraft seit
29.05.2002

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schinznach mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4125-2002-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4125-2002-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Bestimmungen für den Freihaltebereich Der Freihaltebereich ist eine die Grundnutzung überlagerte Festlegung.

Im Freihaltebereich A sind keine Hochbauten, im Freihaltebereich B sind nur Klein- und Anbauten gemäss $ 18 AbauV sowie Tiefbauten zulässig.

Im Bereich der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Anlagen zur Entsorgung (wie z.B. der bestehende Entsorgungsplatz) zulässig, auch wenn diese die für Kleinbauten höchstzulässigen Masse überschreiten.

Wo die Freihaltebereiche nicht mit Grundstücksgrenzen zusammenfallen, muss kein Grenzabstand eingehalten werden,

Gemeinde Schinznach Dorf Ortsplanung

GESTALTUNGSPLAN OBERDORF 1: 1000 genäss s 21 Baus

Mitwirkungsbericht vom 7. Nov. 2000 Vorprüfungsbericht vom 19. März 2001 Offentliche Auflage vom 18. Februar bis 18. März 2002

Beschlossen vom Gemeinderat am 2. April 2002 Der ndeammann: Der Gemeindeschreiber:

Ganzen Text zeigen

® mann

sig. Ernst Weber

Genehmigungsvermerk: nd ee eme Aargau Genehmigung durch den Regierungsrat Abteilung Raumentwicklung

Aarau, den 2a. Mai 2002

Genehmigungsinhalt:

KR Freihaltebereich A Freihaltebereich B

Orientierungsinhalt:

Br Dor fzone Grünzone

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Wald

Gewösser Geschützte Bauten

Übersichtsplan:

42184 .0/Wa H, Wandeler, Ne Arch. ETH/SIA, Planer BSP Büroodresse: SNZ Ingenieure u. Planer AG, Dörflistr. 112, 22.2.2001 8050 Zürich, Tel. 01/318 78 78 FAX 01/312 64 11

| | i F E j &

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

29. Mai 2002

Art. Nr. 2002-000801

Gemeinde Schinznach Dorf; Gestaltungsplan "Oberdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. November 2001 19. März 2001 18. Februar - 18. März 2002 2. April 2002 23. April 2002 3. Mai 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Ausgangslage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1996/98 ab. Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) hat Schinznach-Dorf ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die Bedeutung ergibt sich einerseits aufgrund der Qualität der Einzelbauten und Gebäudegruppen und anderseits aufgrund der Einmaligkeit des inneren Frei- und Grünraums. Die Bedeutung der Erhaltung dieses inneren Freiraums ist im ISOS der höchsten Schutzkategorie (a) zugeordnet. Die Gemeinde hat mit planerischen Mitteln für die Umsetzung der Ziele nach ISOS zu sorgen (Richtplanbeschlüsse S 3.2). Der Grosse Rat hat im Rahmen der Genehmigung der Zonenplanung 1998 die Gemeinde aufgefordert, mit einer Sondernutzungsplanung den Schutz bzw. die Erhaltung der gemäss ISOS wichtigen inneren Freiflächen sicherzustellen. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der Vorlage sollen die nach dem ISOS wichtigen inneren Freiflächen erhalten und gesichert werden. Die Gemeinde hat deshalb den Kernbereich des Gebiets "Oberdorf" in der Dorfzone südlich des Gemeindehauses mit einem Freihaltebereich überlagert.

Versand:

Ganzen Text zeigen

-2-

Der Gestaltungsplan unterscheidet zwei verschiedene Freihaltebereiche:  Der Freihaltebereich A ist von Hochbauten freizuhalten.  Der Freihaltebereich B lässt Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV sowie Tiefbauten zu. Im Bereich der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Anlagen zur Entsorgung zulässig, auch wenn die für Kleinbauten höchstzulässigen Masse überschritten werden. Der Kernbereich des noch unüberbauten inneren Freiraums im Gebiet "Oberdorf" wird durch den Gestaltungsplan geschützt. Rund die Hälfte des inneren Freiraums nach ISOS ist nach wie vor keinem Freihaltebereich zugeordnet. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der nachstehenden Interessenabwägung steht folgende raumplanerische Überlegung zugrunde: 4.2.1

kantonaler Richtplan/Auftrag Grosse Rat

Der Richtplanauftrag bzw. der Auftrag des Grossen Rates von 1998 bezüglich Freihaltung des inneren Freiraums wird mit dem Gestaltungsplan nur teilweise umgesetzt, da rund die Hälfte des Freiraums nach ISOS keinem Freihaltebereich zugeordnet ist. 4.2.2

Ortsbildschutz/ISOS

Der Gestaltungsplan gewährleistet eine minimale Freihaltung des zentralsten Bereichs der nach ISOS wichtigen Freihaltefläche. 4.2.3

Mehrheitlich überbautes Gebiet (Art. 15 lit. a RPG)

Der gesamte innere Freiraum "Oberdorf" liegt innerhalb des mehrheitlich überbauten Gebiets und gehört grundsätzlich gemäss Art. 15 lit. a des Raumplanungsgesetzes zur Bauzone. Die Gemeinde hat deshalb konsequenterweise die Fläche im Rahmen der Zonenplanung 1996/98 der Dorfzone zugewiesen. Das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 Abs. 1 RPG) besagt, dass dort, wo Baugebiet ausgeschieden ist, dieses optimal zu nutzen sei.

-3-

4.3 Interessenabwägung Dem berechtigten und aus Ortsbildschutzgründen wichtigen Ziel der Freihaltung des inneren Grünbereichs steht demzufolge das Interesse der haushälterischen Bodennutzung entgegen. Bei der Freihaltung handelt es sich um eine Eigentumsbeschränkung, welche nur vorgenommen werden kann, wenn gewichtige übergeordnete Interessen geltend gemacht werden können. Gestützt auf den Vorgaben des ISOS bzw. des entsprechenden Richtplanauftrags und auf § 40 Abs. 1 lit. f BauG ist das übergeordnete Interesse und die Rechtsgrundlage für die Ausscheidung einer Freihaltezone im Gebiet "Oberdorf" gegeben. Die Gemeinde hat aufgrund der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen einen Kompromiss beschlossen. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Überlegungen erachtet der Regierungsrat diesen Gestaltungsplan als situationsgerecht. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Oberdorf" der Gemeinde Schinznach-Dorf vom 2. April 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-4-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5107 Schinznach Dorf  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Hochbau BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: