Kulturlandplan Materialabbauzone Strick-Dägerfeld
Nutzungsplan · Schinznach
Dokument
- Nummer
- 2019-000400
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Schinznach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 10.04.2019
- In Kraft seit
- 10.04.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 10. April 2019
Versand: 15. April 2019
Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000400 Gemeinde Schinznach; Nutzungsplanung Kulturland "Teiländerung Kulturlandplan"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
27. April 2018 8. Juni 2018 bis 9. Juli 2018 23. November 2018 23. Januar 2019 16. März 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Schinznach am 23. November 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan, Materialabbauzone Strick-Dägerfeld Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. August 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Teiländerung des Kulturlandplans Strick-Dägerfeld wurde bereits 2010 beschlossen und vom Regierungsrat am 3. November 2010 genehmigt. Diese Teiländerung wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung versehentlich nicht in den neuen Kulturlandplan übernommen. Dieser offensichtliche Fehler soll korrigiert werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 27. April 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Teiländerung Kulturlandplan Mit der Vorlage werden Kleinkorrekturen zwischen der Abbauzone und der Landwirtschaftszone vorgenommen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Raumplanerische Beurteilung Mit der Vorlage wird eine Fläche von ca. 1'770 m 2 der Parzelle 1021 von der Landwirtschaftszone in die Materialabbauzone umgezont. Zudem werden kleine Korrekturen der Abgrenzung (Abstimmung mit Parzellengrenze/Strasse) vorgenommen. Bei der vorliegenden Teiländerung handelt es sich um eine Projektplanung. Grundlage für die Beurteilung einer Projektplanung ist der Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit der geplanten Umzonung. Die Umzonung ist erforderlich für die Werkszufahrt, welche die Betriebsabläufe mit Zu- und Wegfahrt zum Werkareal sichert. Gleichzeitig ist die Teiländerung damit begründet, dass sie für eine Entflechtung des Verkehrs von Kunden des Kieswerkareals, Bewirtschafter umgebender Parzellen und Spaziergänger Voraussetzung ist. Damit kann die Sicherheit für alle Nutzenden verbessert werden. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland Materialabbauzone Strick-Dägerfeld, beschlossen von der Gemeindeversammlung Schinznach am 23. November 2018, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat Schinznach, Postfach 40, 5107 Schinznach-Dorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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