Gestaltungsplan Schrann

Sondernutzungsplan · Schinznach

Dokument

Nummer
2007-000892
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Schinznach
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.06.2007
In Kraft seit
27.06.2007

Karte

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Kanton Aargau

Gemeinde Schinznach-Dorf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Schrann gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: • Situationsplan 1:500

Öffentliche Auflage vom 21. Oktober bis 21. November 2005 Beschlossen vom Gemeinderat am 3. April 2006 Frau

indeammann:

Der Ge

deschreiber:

(

Dora Farrell-Amsler

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 21- . atart; zoo9Der Staatsschreiber:

PORTA +PARTNER AG Ingenieure - Planer - Geometer Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet:

056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner.ch

Auftrags-Nr.: 115 P 102.50 13. April 2006 / Sk / Wü

Die folgenden

Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Sondernutzungsplanes "Schrann":

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1 Die Sondernutzungsvorschriften bezwecken eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Bebauung.

Geltungsbereich

2 Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Si-

tuationsplan bezeichneten Perimeter für Sondernutzungsvorschriften

Art. 2 Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan "Schrann" besteht aus folgenden rechtsver-

bindlichen Teilen: • Situationsplan 1:500 • Planungsbericht und Längenprofil

Sondernutzungsvorschriften

2 Der Planungsbericht und das Längenprofil 1:500 / 50 dient der In-

formation und ist nicht rechtsverbindlich.

2. Sonderbauvorschriften 4

Art. 3 Nutzung

Gebäudelänge Wohneinheiten 4 Grenzabstand zum Kulturland

11

Reduktion des Gebäude- und Grenzabstandes Dachform und Dachgestaltung

Kleinbautenlinie

I

1 Es sind Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Reiheneinfamilienhäuser zugelassen. 2 Die maximale Gebäudelänge beträgt 30 m. 3 Es sind maximal 2 zusammenhängende Wohneinheiten im selben Bauvolumen zugelassen. 4 Gegenüber dem Kulturland ist ein Grenzabstand von 4m einzuhalten. 5 Die Gebäude- und Grenzabstände gemäss BNO § 1 sind zwingend

einzuhalten. Verringerung des Gebäudestandes gemäss BNO § 41 und vertraglich zu regelnde Reduktionen gemäss BauG § 47 Abs. 2 sind nicht zulässig. 6 Es sind Satteldächer, Pultdächer mit parallel zum Terrainverlauf geneigtem Dach oder Flachdächer zulässig. Bei der farblichen Gestaltung sind gedeckte Farben zu verwenden. Glänzende Materialien sind unzulässig. 7 Klein- und Anbauten gemäss ABauV §18 auf den talseitigen Grundstücken entlang der neuen Erschliessungsstrasse dürfen die Baulinie bis zur Kleinbautenlinie überschreiten.

3. Erschliessung

Art. 4 Etappierung

Abgrenzung

1 Der Bereich innerhalb des Perimeter Sondernutzungsvorschriften ist in zwei Etappen unterteilt. Die Etappe 1 umfasst die ersten drei Bautiefen auf der Parz. 597 ab Schrannstrasse und die Parz. 598. Die Etappe 2 ist durch das restliche Gebiet innerhalb des Perimeter Sondernutzungsvorschriften definiert. 2 Die im Situationsplan 1:500 eingetragene Abgrenzung der Etappen 1 und 2 kann in ihrer Lage noch leicht verändert werden, da die Abparzellierung nicht rechtsgültig ist.

Art. 5 Wendeanlage

Fussweg / Notzufahrt

Erschliessungsrichtung /Ausfahrtsverbot

1 Vor einer baulichen Nutzung der Etappe 2 gemäss SNV § 4 ist eine Wendemöglichkeit mit Radius 16 m zu schaffen und die gesamte Erschliessung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sicherzustellen. 2 Im Zusammenhang mit der Realisierung der Wendemöglichkeit gemäss Abs. 1 ist eine öffentliche Fusswegverbindung und Notzufahrt ab der Wendemöglichkeit bis zum Getzhaldenweg zu erstellen. Dieser Weg hat mindestens eine Breite von 3.0 m auszuweisen. Die Linienführung muss innerhalb der Parzelle 597 realisiert werden. Dabei ist auf eine kurze Verbindung von Punkt A nach Punkt B (gemäss Situationsplan 1:500) zu achten. 3 Die Parz. 598 wird direkt über den Getzhaldenweg erschlossen. Die Parz. 597 ist mit Ausnahme der ersten Bautiefe ab Schrannstrasse zwingend über die neue Erschliessungsstrasse Säligrund zu erschliessen.

4. Entsorgung

Art. 6

Abfallsammelstelle Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs S (Bereich für Abfallsammelstelle) ist eine gemeinsame Sammelstelle zum Zeitpunkt einer Baute in der zweiten Bautiefe ab Schrannstrasse zu errichten.

5. Freiraumgestaltung

Art. 7 Umgebungsplan

1 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.

Umgebungsgestaltung

2 Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflan-

Gliederung mit Bepflanzung Stützmauern

zung zu achten. Einheimische Pflanzen sind vorzuziehen. 3 Entlang der neuen Zufahrtsstrasse sind standortgerechte Bäume zu

pflanzen. Sie sollen in Ihrer Stellung Rücksicht auf die Zufahrt und Aussicht nehmen. Pro Parzelle ist mindestens ein Baum zu pflanzen. 4 Stützmauern dürfen 1.20 m Höhe nicht überschreiten.

6. Schlussbestimmungen

Art. 8 Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung

Soweit der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt das Gemeindebaurecht und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Art. 9 Genehmigung, Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Aufhebung und die Änderung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

27. Juni 2007

Art. Nr. 2007-000892

Gemeinde Schinznach-Dorf; Gestaltungsplan "Schrann"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

11. Oktober 2005 28. Juli 2005 21. Oktober – 21. November 2005 3. April 2006 29. Mai 2006 28. April 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich folgende Änderungen der Vorlage: a)

Änderungen am Erschliessungsplan

 Das Ausfahrtsverbot auf der Parzelle 597, oberhalb der Parzellen 1289 und 1290 wird bis zur Einmündung der Notzufahrt/Wendeplatz (grüner Pfeil, Buchstabe B) aufgehoben.  Die bestehende Baulinie auf der Parzelle 598 entlang des Getzhaldenwegs wird auf der Parzelle 597 im Abstand von 4.5 m zur Strassenlinie bis zur Einmündung der Notzufahrt/Wendeplatz (grüner Pfeil, Buchstabe B) weitergeführt. b)

Änderungen der Sondernutzungsvorschriften

 § 5 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben und wie folgt ergänzt: Die Parzelle 597 kann über die neue Erschliessungsstrasse Säligrund oder den Getzhaldenweg erschlossen werden. Eine parzelleninterne Verbindungsstrasse zwischen der Säligrundstrasse und dem Getzhaldenweg ist verboten.  § 5 Abs. 4 (Garagenvorplätze, neu): Im Fall einer Anbindung der Parzelle 597 an den Getzhaldenweg haben die Garagenvorplätze § 26 der Allgemeinen Bauverordnung zu entsprechen. Dabei handelt es sich um einen gemeinsamen Antrag der Parteien. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

Versand: 11. Juli 2007

-2-

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 27. Oktober 1998 ab. Das Planungsgebiet "Schrann" liegt in der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht am Bauzonenrand. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll das Gebiet "Schrann" erschlossen und etappiert der Überbauung zugeführt werden. Es handelt sich um einen aus grösserer Distanz gut einsehbaren gleichmässig in südöstlicher Richtung abfallenden Hang. Das Schild grenzt gegen Südosten und gegen Südwesten an neuere Wohnquartiere, in nördlicher Richtung folgt Kulturland. Das Erschliessungskonzept sieht eine Erschliessung des östlichsten Teils des Gebiets "Schrann" vom bestehenden Getzhaldenweg aus. Die Parzelle 597 wird mit einer neuen Erschliessungsstrasse von rund 160 m Länge an die Schrannstrasse angeschlossen. Am Ende der neuen Erschliessungsstrasse soll eine öffentliche Fusswegverbindung (Notzufahrt) zum Getzhaldenweg gewährleistet werden. Zur Erhaltung der Flexibilität wird die Notzufahrt beziehungsweise die Fusswegverbindung und der Wendehammer nicht in der präzisen Lage (im Plan), sondern als Sondernutzungsvorschrift verbindlich festgelegt. Die anfallende Verkehrsmenge bedingt einen Ausbau der Schrannstrasse auf 4.30 m Breite. Die Fussgänger werden auf einem separaten Gehweg von 1.20 m Breite geführt. Auch der Getzhaldenweg wird im Anschlussbereich an das Gebiet "Schrann" auf die minimale Breite von 4.30 m ausgebaut. Bezüglich Einpassung enthält der Gestaltungsplan lediglich wenige Vorschriften. Zugelassen sind Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Reiheneinfamilienhäuser. Die maximale Gebäudelänge beträgt 30 m. Es sind maximal zwei zusammenhängende Wohneinheiten im selben Bauvolumen zugelassen. Gegenüber dem Kulturland ist ein Abstand von 4 m einzuhalten. Es sind Satteldächer, Pultdächer mit parallel zum Terrainverlauf geneigtem Dach oder Flachdächer zulässig. Grundsätzlich gilt ein Strassenabstand von 4 m. Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV dürfen talseitig der neuen Erschliessungsstrasse bis auf 2.50 m an die Strassengrenze gesetzt werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

-3-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan stimmt mit den Festlegungen des kommunalen Verkehrsrichtplans überein. Das Erschliessungskonzept sowie die gewählten Ausbauelemente sind zweckmässig. Das Erschliessungskonzept beruht darauf, dass der grösste Teil der Parzelle Nr. 597 über die neue Säligrundstrasse und die Parzelle Nr. 598 über den Getzhaldenweg erschlossen werden soll. Dieses Grundkonzept wird durch eine Sondernutzungsvorschrift gesichert. Insbesondere darf keine parzelleninterne Verbindungsstrasse zwischen der Säligrundstrasse und dem Getzhaldenweg erstellt werden (§ 5 Abs. 3 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Die Baulinien im Abstand von 4 m entsprechen den Abstandsvorschriften von § 111 BauG und sind sachgerecht. Der neu festgelegte Baulinienabstand eines Teils der Parzelle Nr. 597 zur Getzhaldenstrasse von 4.5 m ist leicht grösser als der minimale Abstand nach BauG. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. Schinznach-Dorf besitzt ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Den Anforderungen von § 21 BauG, wonach eine architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung angepasste Gestaltung zu gewährleisten ist, kommt der Gestaltungsplan nur teilweise nach. Aufgrund der peripheren Lage zum Ortskern und der örtlichen Situation (umgebendes Quartier) kommen die vorgesehenen Einpassungsvorschriften (§§ 3 und 7 SNV) zwar dem Ziel nach, ein möglichst ruhiges Gesamtbild und einen klaren Übergang zum Kulturland zu erreichen. Die getroffenen Festlegungen gewährleisten zudem eine grosse Flexibilität im Baubewilligungsverfahren. Demgegenüber fehlen weitergehende Anforderungen, die eine gesamthaft gute Gestaltung der Gesamtüberbauung und der einzelnen Bauprojekte im Sinne von § 21 BauG unterstützen würden. Diese Frage wird im Wesentlichen dem Baubewilligungsverfahren überlassen. Obwohl im Ergebnis weitere Vorgaben für eine gute Gestaltung und Einpassung der Neubauten im Sinne von § 21 BauG möglich wären, liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, die einer Genehmigung entgegenstehen würde. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Schrann" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Schinznach-Dorf vom 3. April 2006 wird, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, genehmigt.

-4-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der bei der Abteilung Raumentwicklung vorgängig anzufordernden Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Oberdorfstrasse 11, 5107 Schinznach-Dorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: