Erschliessungsplan Bächli

Sondernutzungsplan · Schinznach

Dokument

Nummer
16.192
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Schinznach
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
03.07.2017
In Kraft seit
03.07.2017

Karte

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Text

SNP-4125-2017-E.pdf

•

Gemeinde Schinznach

Kanton Aargau

K:unien Az..ruau

Dev...lrizrasnt Bau, Verkehr und Umm.31

Abteilung Rz.,umvicklung

Erschliessungsplan „Bächli" gemäss § 17 BauG

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Vorprüfungsbericht vom: 7. Februar 2017 Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom: 3. März 2017 bis 3. April 2017

Vom Gemeinderat beschlossen am: 18. April 2017 Der Gemeindeammann:

Genehmigungsvermerk:

eindeschreiberin:

nigung durch d2s DepartenTsuit Bau, Verk2nr und Unuvolt Aarau, den -3 v.Q3 c2oX\ Der

17. Mai 2017

ralsekretär:

Oxy ABCAG BAUVERWALTUNG PLANUNG

Samuel Amsler AG Schinznach

Zugerstrasse 12 5620 Bremgarten T 058 580 99 60 F 058 580 98 31 [email protected] www.bcplanung.ch

Gemeinde Schinznach, Erschliessungsplan „Bächli" Sondernutzungsvorschriften

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Erschliessungsplan regelt die Erschliessung der Parzellen 802, 1351, 1409, 1422, 1423 sowie 1424 und stellt die Überbaubarkeit gemäss § 4 BNO sicher.

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplans sind: • •

2

Sondernutzungsvorschriften Situation 1:500

Erläuternde Grundlagen des Erschliessungsplans sind: •

Planungsbericht nach Art. 47 RPV inkl. Anhänge

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Erschliessungsplans umfasst die in der Situation 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit mit den Sondernutzungsvorschriften und der Situation 1:500 nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Schinznach sowie die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes.

Erschliessung

Art. 5 Ein- Ausfahrt

1 Die zulässigen Ein- und Ausfahrten sind in der Situation 1:500 mittels Flächen und Strassenlinien definiert. Es gilt das Enteignungsrecht gemäss §132 BauG.

Art. 6 Sichtzone

Innerhalb der Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8m bis 3.0m zu gewährleisten.

Art. 7 Korridor

Werkleitungen

In dem in der Situation 1:500 bezeichneten Korridor können Werkleitungen aller Art verlegt werden. Es gilt das Enteignungsrecht gemäss §132 BauG.

2

Gemeinde Schinznach, Erschliessungsplan „Bächli" Sondernutzungsvorschriften

Umgebungsgestaltung

Art. 8 Bereich Hochwasserschutzmassnahmen /

Grüngürtel

1 Innerhalb des im Erschliessungsplan bezeichneten Bereiches ist ein Damm oder eine Terrainerhebung bis zu einer Höhe von 80cm gegenüber der Sohle des Hauptfliessweges zu erstellen. Diese Massnahme stellt den Hochwasserschutz der Perimeterfläche sicher. 2

Der Damm bzw. die Terrainerhebung ist einheitlich als Erdwall zu gestalten und als klarer Abschluss der Bauzone mit einer Bepflanzung mit standortheimischen Hochstammbäumen und Sträuchern vorzusehen. Der Grenzabstand für die Hochstammbäume kann auf 2m reduziert werden. Versickerungsanlagen sind zulässig. 3

Im Rahmen des Baugesuches ist zwingend ein Umgebungsplan, zur Prüfung und Genehmigung, einzureichen.

4 Die Parzellen 1422, 1423 und 1424 können erst überbaut werden, wenn die Hochwasserschutzmassnahmen westlich der Veltheimerstrasse umgesetzt sind. Die Parzellen 802 und 1351 dürfen erst überbaut werden, wenn sämtliche Hochwasserschutzmassnahmen im Perimeter des Erschliessungsplans erstellt sind.

Art. 9 Grüngürtel

Die Bepflanzung des Grüngürtels hat sich am Bereich Hochwasserschutzmassnahmen / Grüngürtel zu orientieren, um ein einheitlicher Übergang zum Kulturland sicherzustellen. Im Rahmen des Baugesuches ist zwingend ein Umgebungsplan einzureichen.

Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten /

Änderung

Der Erschliessungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

3

Genehmigung

1401010 * KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/CTAO

Datum Genehmigung: 03.07.2017

Versand:

0 4. JuU 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.192-1 Gemeinde Schinznach; Erschliessungsplan "Bächli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage und Mitwirkung Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

07. Februar 2017 03. März 2017 bis 03. April 2017 18. April 2017 28. Mai 2017 31. Mai 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Oktober 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kulturland ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan sichert die Erschliessung der noch unüberbauten Arbeitsplatzzone in Schinznach (Parzellen 802, 1351, 1422-1424). Ebenso sichert er den Hochwasserschutz und eine minimale Begrünung des Bauzonrandbereichs sowohl mit Festlegungen im Erschliessungsplan wie auch mit Sondernutzungsvorschriften.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Schinznach am 18. April 2017 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Bächli" mit Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. Mai 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 7. Februar 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 ErschliessungNerkehr Der Planperimeter liegt abseits kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Die Veltheimerstrasse ist eine Gemeindestrasse. Aus fachlicher Sicht dürfte die heute etwa 5 m breite Veltheimerstrasse den sich im Zusammenhang mit dem neu geplanten Betrieb stellenden Anforderungen nicht genügen. Für die Veltheimerstrasse liegt jedoch ein genehmigtes Ausbau- und Sanierungsprojekt mit Baubewilligung vom 30. November 2015 vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für den notwendigen Ausbau der Veltheimerstrasse sind damit gegeben. Im Erschliessungsplan wird der Ausbau deshalb lediglich als Informationsinhalt dargestellt. Der Erschliessungsplan beschränkt sich auf die verbindliche Festlegung der Anschlussknoten an die Veltheimerstrasse, die Sicherung der entsprechenden Sichtzonen sowie die Festlegung eines Grüngürtels teilweise in Kombination mit dem Hochwasserschutz. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die konkreten Massnahmen für den Hochwasserschutz im Detail. 4.2.2 Hochwasserschutz Das Thema Hochwasser wird behandelt und sowohl im Planungsbericht als auch in den Sondernutzungsvorschriften aufgegriffen. Um den Schutz der Parzellen 802, 1422, 1423 und 1424 zu gewährleisten, werden im technischen Kurzbericht bauliche Massnahmen vorgeschlagen, um das Gebiet bis zu einem HQ300 zu schützen. Das Schutzkonzept sieht — nebst dem südlich der Parzellen 1423 und 1424 offenbar bereits bestehenden Damm — neue Dämme westlich und südlich des Perimeters vor sowie eine Geländeanhebung südlich der Parzelle 802. In § 8 Abs. 1 SNV wird die Dammhöhe (80 cm gegenüber der Sohle des Hauptfliesswegs) festgelegt.

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Vor der Bebauung des Perimeters sind sämtliche Schutzmassnahmen zu realisieren. Mit der Bebauung der Parzellen 1422, 1423 und 1424 darf erst nach der Realisierung der Hochwasserschutzmassnahmen westlich der Veltheimerstrasse begonnen werden. Ebenso darf die Bebauung der Parzellen 802 und 1351 erst in Angriff genommen werden, wenn die Hochwasserschutzmassnahmen im östlichen Teil des Perimeters, östlich der Veltheimerstrasse, realisiert worden sind. In § 8 Abs. 4 SNV wird dies korrekt geregelt. 4.2.3 Grüngürtel Der Erschliessungsplan legt gegenüber dem benachbarten Landwirtschaftsland fast durchwegs einen 5 m breiten Grüngürtel fest, welcher teilweise auch den geplanten Hochwasserschutzmassnahmen dient. Dies wird begrüsst. In §§ 8 und 9 SNV werden Vorgaben zur Umgebungsgestaltung und zu den Hochwasserschutzmassnahmen festgelegt. Der Damm ist als Erdwall zu gestalten und als klarer Abschluss der Bauzone mit einer Bepflanzung mit standortheimischen Hochstammbäumen und Sträuchern auszugestalten. Der Grenzabstand kann auf 2 m reduziert werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zwingend ein Umgebungsplan einzureichen. Damit kann ein minimal gestalteter Übergangsbereich zum Kulturland sichergestellt werden. 4.2.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen des Erschliessungsplans.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Bächli", beschlossen vom Gemeinderat Schinznach am 18. April 2017, wird genehmigt. 2. ie Ab

mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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tephan Attiör andammann

Verteiler • Gemeinderat Schinznach, Oberdorfstrasse 9, Postfach 40 , 5107 Schinznach-Dorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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