Gestaltungsplan Bücklihof 2017
Sondernutzungsplan · Freienwil
Dokument
- Nummer
- 15.16
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Freienwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 27.08.2019
- In Kraft seit
- 27.08.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
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Gemeinde Freienwil
•
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Bücklihof 2017" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - verbindlicher Gestaltungsplan „Bücklihof 2017", Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inkl. Richtprojekt und Beilagen
Vorprüfungsbericht vom:
25. August 2017
Mitwirkung vom:
7. Oktober 2017 bis 6. November 2017
Öffentliche Auflage vom:
15. Juni 2018 bis 16. Juli 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am:
24. September 2018
indeammann
D r Gemeindchreiber
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Ver.,::c.,J-ir und Umwelt mit Änderungen/Auflagen `231cl Aarau, den 2'‘ Der Generalsekt Stand: Kantonale Genehmigung
arcoplan Ennetbaden
Art. 1 Ziel und Zweck
Der Gestaltungsplan „Bücklihof 2017" bezweckt ein gesamtheitlich geplantes, gut in die örtliche Situation am Bauzonenrand eingepasstes Pferdezentrum. Zu diesem Zweck dürfen Altbauten abgerissen werden. Mit dem Gestaltungsplan ist eine auf die betrieblichen Anforderungen und die topografischen Verhältnisse abgestimmte Anordnung der Bauten und Aussenlagen sicher zu stellen. 1
Art. 2 Perimeter und
Bestandteile
Der Gestaltungsplan „Bücklihof 2017" beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.
1
2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes „Bücklihof 2017" sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht inkl. Beilagen (Richtprojekt inklusive Modell, Verkehrsgutachten) dient zur Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich.
Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan und der Kulturlandplan der Gemeinde Freienwil. 2 Vorbehalten bleiben auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung sowie die Tierschutzgesetzgebung.
Art. 4 Baubereiche
für Hochbauten
Ober- und unterirdische Gebäude sind, mit Ausnahme von § 6 SNV und
Art. 11
SNV, ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A, B und C zulässig. Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
Baubereich A
2 Im Baubereich A müssen die Stellung, Ausrichtung und typologischen Merkmale des ehemaligen Vielzweckgebäudes erkennbar bleiben. Das Hauptgebäude muss über den Teilbaubereichen Al und A2 ein Satteldach mit beidseitig gleicher Neigung von mind. 30° bis max. 40° aufweisen. Zur Belichtung über die Dachflächen sind gleichmässig verteilte Öffnungen von maximal je 1.6 m2 Einbaugrösse zugelassen. Über die Teilbaubereiche Al, A2 und A3 dürfen die Öffnungen eine Gesamtfläche von höchstens 80 m2 aufweisen. Im Baubereich Al, ehemaliges Wohnhaus, ist bezüglich Dachflächenfenstern mit grosser Zurückhaltung umzugehen. Sofern innerhalb des Teilbaubereiches A3 ein Neubau realisiert wird, können diese auf die Grenzabstände der bestehenden Gebäude gesetzt werden.
Baubereich B
3 Der Baubereich B dient zur Nutzung einer Reithalle und den dafür erforderlichen Räumen mit der in § 9a Abs. 3 BNO vorgegebenen Gebäudefläche (Aussenmass von 25 m auf 45 m). Der First muss in Längsrichtung, ungefähr parallel zu den bestehenden Höhenkurven, verlaufen. Die minimale Dachneigung beträgt 15°. Zur Belichtung über die Dachflächen sind ein durchlaufendes Firstoberlicht (mit einer Breite beidseits des Firstes von maximal je 2 m) zugelassen, die eine Gesamtfläche von höchstens 180 m2 aufweisen dürfen.
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Gestaltungsplan „Bücklihof 2017", Sondernutzungsvorschriften: Stand kantonale Genehmigung
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Baubereich C
Der Baubereich C dient für die Stallungen und den dafür erforderlichen Räumen. Der First muss in Längsrichtung, ungefähr parallel zu den bestehenden Höhenkurven, verlaufen. Die minimale Dachneigung beträgt 15°. Zur Belichtung über die Dachflächen sind gleichmässig verteilte Öffnungen von maximal 1.6 m2 Einbaugrösse zugelassen, die eine Gesamtfläche von höchstens 52 m2 aufweisen.
Art. 5 Höhenmasse
1
In den Baubereichen A, B und C gelten folgende Höhenmasse: Gebäudehöhe
Baubereich
Firsthöhe
Al
7.5 m
10.5 m
A2
9.5m
14.0m
6.0 m
7.5m
Baubereich B
A3
7.5 m
12.0 m
Baubereich C
6.2 m
8.5 m
Art. 6 Baubereich Sammelgaragen / erdüberdeckte Nutzungen
1 Der Baubereich für Sammelgaragen / erdüberdeckte Nutzungen ist zu überdecken und darf bis zum Niveau von 490.00 m ü.M. aus dem Terrain hinausragen. 2 Im ganzen Baubereich dürfen Parkfelder, Abstellräume für Velos, Lagerräume und weitere in Zusammenhang mit den angrenzenden Baubereichen benötigte Räume erstellt werden.
Art. 7 Erschliessung
und Parkierung
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat über die bestehenden, im Situationsplan 1:500 bezeichneten, Zu- und Wegfahrten zu erfolgen 2 Innerhalb des im Baubereich A2 bezeichneten Bereiches ist eine Durchfahrt für die Anlieferung zulässig. Diese kann zusätzlich als Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage von der Bergstrasse genutzt werden. 3 Die Zufahrt über den Reservoirweg darf nur für Materialanlieferungen, Pferdetransporter und temporäre (d.h. für spezielle Anlässe benötigte) Besucherparkfelder genutzt werden.
Die Pflichtparkfelder müssen im Vorplatz- / Vorgartenbereich (maximal 4 oberirdische Parkfelder an der im Situationsplan 1:500 mit P1 bezeichneten ungefähren Lage), innerhalb des Baubereiches Sammelgarage / erdüberdeckte Nutzungen und innerhalb der zulässigen ober- und unteridischen Gebäude angeordnet werden. Die Parkfläche von P1 soll versickerbar ausgeführt und mit einer Baumbepflanzung gestaltet werden. Zusätzliche temporär genutzte Parkfelder für Besucher sowie weitere betriebsnotwendige Abstellflächen für Pferdetransporter und Anhänger sind an der im Situationsplan 1:500 mit P2 bezeichneten ungefähren Lage auf den arealinternen Betriebsflächen zulässig. An der im Situationsplan 1:500 mit P3 bezeichneten ungefähren Lage dürfen nur Anhänger und Transporter abgestellt werden. Das Abstellen ist zeitlich auf das Ein- und Ausladen beschränkt.
Gestaltungsplan „Bücklihof 2017, " Sondernutzungsvorschriften: Stand kantonale Genehmigung
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5 Als Alternative zu Absatz 4 dürfen gesamthaft maximal 10 oberirdische Parkfelder auf den arealinternen Betriebsflächen / -plätzen und im Vorplatz- / Vorgartenbereich realisiert werden, sofern damit der Pflichtbedarf mit dem konkreten betrieblichem Konzept abgedeckt ist. 6 Für die im Situationsplan 1:500 bezeichnete öffentliche Fusswegverbindung muss eine Breite von mindestens 2.0 m rechtlich vor Baubeginn mittels Dienstbarkeitsvertrag sichergestellt werden. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. 7 Die Velo- und Motorradabstellplätze sind innerhalb der Gebäude oder unter den Vordächern anzuordnen.
Art. 8 Vorplatz- / Vorgartenbereich
1 Der im Situationsplan 1:500 dargestellte Vorplatz- / Vorgartenbereich ist im Sinne der Umgebungstypologie im alten Dorfteil zu gestalten. Eine zurückhaltende Möblierung und Bepflanzung ist zugelassen, soweit sie dem Zweck des Vorplatzes und des Vorgartens dienen und sich gestalterisch gut integrieren. Vorgärten dürfen mit niedrigen Sockelmauern eingefasst werden.
Art. 9 Arealinteme Betriebsflächen / -plätze
1 Die im Situationsplan 1:500 als arealinterne Betriebsflächen / -plätze bezeichneten Bereiche sind als überwiegend offene, grosszügige und gegliederte Flächen auszugestalten. 2 Die Betriebsflächen / -plätze können als befestigte, sollen aber soweit betrieblich möglich als sickerfähige Flächen (z.B. Mergel, Kies) ausgestaltet werden. Sie sollen soweit betrieblich möglich mit Aussenanlagen für den Aufenthalt und für Begegnungen ausgestattet werden, wobei die Manövrierbarkeit für Materialanlieferungen, Pferdetransporter und dgl. gewährleistet sein muss. 3 Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches sind rutschfeste, stoss- und schallabsorbierende Beläge einzubauen, wo die betreffenden Flächen von Pferden betreten werden.
Art. 10 Aussenanlagen
Pferdezentrum
1 Der im Situationsplan 1:500 als Aussenanlage Pferdezentrum bezeichnete Bereich ist in erster Linie für Sandplätze (Paddocks) und die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen bestimmt. Diese sollen in einer durchgrünt gestalteten Anlage eingefasst und dürfen als temporär zugängliche Auslaufflächen genutzt werden. 2 Die befestigten Flächen haben sich auf die Sandplätze und die erforderlichen Wegverbindungen inklusive der öffentlichen Fusswegverbindung zu beschränken. Aussenanlagen für die Sandplätze sowie für den Aufenthalt und die Erholung sind zugelassen. Als Bepflanzungselemente sind einheimische Bäume (min. 50 % Hochstammobstbäume) und Sträucher als Solitär und Gruppen zu pflanzen.
Art. 11 Übergangsbereich
Aussenanlagen und Betriebsflächen
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Im Übergangsbereich Aussenanlagen und Betriebsflächen ist eine ins Gelände integrierte, überdeckte Führanlage zugelassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Aussenanlagen Pferdezentrum.
Gestaltungsplan „Bücklihof 2017", Sondernutzungsvorschriften: Stand kantonale Genehmigung
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6 weitere Artikel
Art. 12 Ökologischer Ausgleich
1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind folgende im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche als naturnahe Grünflächen zu planen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen: - Hochstammbestand (z.B. Nussbäume, Eichen, Obstbäume) mit mindestens 12 Bäumen - Hecken mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern 2 Für die landschaftliche Einbindung sind in den im Situationsplan 1:500 dargestellten Randbereichen strukturierte, mindestens zu zwei Dritteln geschlossene, heckenartige Gehölzstrukturen anzulegen, welche auch einzelne Bäume beinhalten. Entlang der nordöstlichen Parzellengrenze ist eine durchgehende optisch wirksame Bepflanzung bis zur Trauflinienhöhe der angrenzenden Bauten zu realisieren. 3
Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Hochstammbestandes ist eine Beweidung zugelassen, soweit die Bäume geschont werden. Bis zu 1.8 m hohe Einzäunungen sind zugelassen.
Art. 13 Rückhaltung und Nutzung Dachwasser
1 Das innerhalb des Gestaltungsplanperimeters anfallende Dachwasser ist zurückzuhalten oder als Brauchwasser zu nutzen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig.
Art. 14 Energiekonzept
1 Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung sowie eine rationelle, umweltschonende Wärmeerzeugung vorsieht. Der Heizwärmebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind bestmöglich mit erneuerbaren Energien zu decken.
Art. 15 Geruchsimmissionsabstände aus Pferdehaltung
1 In permanent zugänglichen Stallungen sind die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Mindestabstände infolge der Geruchsimmissionen einzuhalten, welche 17 Grossvieheinheiten entsprechen.
Mistsammlung / -entsorgung
2 Die Mistsammlung ist zur Vermeidung von Immissionen unterirdisch an der im Situationsplan 1:500 bezeichneten ungefähren Lage anzuordnen.
Art. 16 Qualitative
Anforderungen
1 Die Bauten und Anlagen sind sorgfältig und aufeinander abgestimmt zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf eine gute architektonische Gestaltung und räumliche Wirkung sowie auf einen guten Bezug zu den Aussenräumen und -anlagen zu achten. Die Übergänge ins Kulturland sind mittels Bepflanzungen sanft zu gestalten. Zur optimalen Belichtung sind gut auf die Dachform und die Nutzung abgestimmte Dachdurchbrüche wie z.B. durchlaufende Firstoblichter zugelassen. Solardächer dürfen keine Rahmenwirkung aufweisen und Fenstermodule sind so schlank und niedrig wie möglich zu halten. 2 Die geforderte Gestaltung umfasst die Architektursprache mit insgesamt ruhiger Gesamtwirkung, die Dachform, von aussen erkennbare technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung.
Gestaltungsplan „Bücklihof 2017", Sondernutzungsvorschriften: Stand kantonale Genehmigung
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3 Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt der Stoos Architekten AG vom März 2018 erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 4 Das Material- und Farbkonzept ist spätestens mit dem Baugesuch einzureichen sowie mit Referenzobjekten oder Mustern zu illustrieren. Für Dachflächenfenster und Solarmodule sind mit dem Baugesuch die Konstruktionsdetails und die Flächenwirkung aufzuzeigen. Eine Bemusterung hat frühzeitig zu erfolgen. 5 Für die Umgebungsgestaltung der gesamten Anlage ist ein qualifizierter Landschaftsarchitekt beizuziehen, der auch die Ausführung begleitet.
Art. 17 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 1
2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Gestaltungsplan „Bücklihof 2017", Sondernutzungsvorschriften: Stand kantonale Genehmigung
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Genehmigung
0110110110 * 0\011 011 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/Iful
Versand:
Datum Genehmigung: 27.08.2019
_ 5. Sep.
2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.15.16 Gemeinde Freienwil; Gestaltungsplan "Bücklihof 2017"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. August 2017 7. Oktober 2017 bis 6. November 2017 15. Juni 2018 bis 16. Juli 2018 24. September 2018 21. November 2018 17. Dezember 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind mehrere Beschwerden eingereicht worden. Aufgrund der Beschwerdeverfahren ergeben sich bezüglich der Geruchsimmissionsabstände Änderungen an der Vorlage (§ 26 Abs. 2 BauG). Auf diese Änderungen ist in der Publikation im Amtsblatt hinzuweisen. Der Text im Amtsblatt hat wie folgt zu lauten: Genehmigung des Gestaltungsplanes "Bücklihof 2017" mit folgenden Änderungen gemäss Beschwerdeentscheiden: "Die im Gestaltungsplan vom 24. September 2018 festgelegten Geruchsimmissionsabstände werden aufgehoben und wie folgt neu festgelegt: - wird lediglich im Baubereich C ein Stallgebäude realisiert, ist gegenüber der Landwirtschaftszone ein Geruchsimmissionsabstand von 12 m und gegenüber der Wohnzone ein Geruchsimmissionsabstand von 24 m, gemessen ab der permanent zugänglichen Auslauffläche oder — wo eine solche fehlt — ab der am nächsten gelegenen Abluftöffnung beim Stall im Baubereich C einzuhalten.
J:\03_GeschäfteU_Genehmigungen102_ARE\OSR120190809_bdv_15.16.docx
- wird im Baubereich A2 zusätzlich zum Stallgebäude im Baubereich C ein temporärer Stall eingerichtet, ist gegenüber der Landwirtschaftszone ein Geruchsimmissionsabstand von 15 m (Stall im Baubereich A2) bzw. 16 m (Stallgebäude im Baubereich C) und gegenüber der Wohnzone ein Geruchsimmissionsabstand von 30 m (Stall im Baubereich A2) bzw. 32 m (Stallgebäude im Baubereich C) gemessen jeweils ab der permanent zugänglichen Auslauffläche oder — wo eine solche fehlt — ab der am nächsten gelegenen Abluftöffnung beim Stall im Baubereich A2 einzuhalten. - Bei der Erstellung eines temporären Stalls im Gebäude A2 dürfen Auslaufflächen nur auf der Nordwestseite erstellt und darf das Gebäude nur in Richtung Nordwesten offen gestaltet werden."
Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 25. September 2013 genehmigten Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Bücklihof' ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage liefern für die Erstellung eines Kompetenzzentrums mit den Schwerpunkten Veterinärmedizin, Zucht, Forschung und Lehre. Als Basis für den Gestaltungsplan wurde ein Richtprojekt erarbeitet. Dieses basiert auf einem detaillierten Rahmenprogramm, in welchem die benötigten Räume und Flächen sowie die spezifischen Anforderungen zusammengestellt sind. Der Gestaltungsplan bildet die planungsrechtliche Grundlage, um die in § 9a Bau- und Nutzungsordnung (BNO) geforderten Rahmenbedingungen bindend festzulegen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Freienwil am 24. September 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Bücklihof 2017" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 12. November 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 25. August 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
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Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Ortsbauliche Einpassung Neben den Anforderungen von § 21 BauG gelten für den Gestaltungsplan die Vorgaben von § 9a Abs. 2 BNO, welche eine sehr gute Einpassung in die landschaftliche und ortsbauliche Situation am Siedlungsrand verlangt. Das Richtprojekt setzt sich intensiv mit dem geforderten Raumprogramm, dem Ortsbild, der Topografie und der Setzung der gestuften Gebäude auseinander. Insbesondere der Umgang mit den vorhandenen Terrainverhältnissen beziehungsweise die möglichst sorgfältige Einbettung der Neubauten in den Hang vermögen zu überzeugen. Die Anordnung und Massstäblichkeit der Gebäude nehmen Bezug auf den bestehenden Bücklihof. Auch die schlichte und zurückhaltende Architektur des Richtprojekts überzeugt. Die planungsrechtliche Umsetzung des Richtprojekts in den Gestaltungsplan ist zweckmässig. Der Gestaltungsplan weist verschiedene Baufelder auf (A1—A3). Die in § 5 Abs. 1 SNV festgelegten Masse für die einzelnen Baufelder orientieren sich am Richtprojekt und sind sachgerecht. § 16 SNV enthält qualitative Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Gesamthaft werden damit die Anforderungen von § 21 BauG und § 9a Abs. 2 BNO erfüllt. 4.2.2 Auslauf / Lufthygienerechtliche Mindestabstände Es liegen detaillierte Projektunterlagen vor. Im vorliegenden Projektplan sind die Mindestabstände für die Geruchsimmissionen ausgewiesen und im Plan vermasst. Die Paddocks sollen gemäss den vorliegenden Unterlagen als temporäre Auslaufflächen dienen. Gemäss Tierschutzverordnung (TschV) werden für den Pferdeauslauf innerhalb Baugebiet 24 m2 für vom Stall aus permanent zugängliche Mindestfläche verlangt. Dies wird vorliegend erfüllt. 4.2.3 Erschliessung und Mobilität Der Gestaltungsplan liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Dementsprechend sind keine unmittelbaren kantonalen Interessen geltend zu machen. Der Planung liegt eine verkehrstechnische Analyse bei. Diese zeigt, dass der diesbezügliche Handlungsbedarf erkannt wurde. Gestützt auf die kantonale Mobilitätsstrategie ist ein ganzheitlicher Ansatz angezeigt. Selbst wenn hier die relativ periphere Lage keine intensive Verwendung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Radverkehrs erwarten lässt, gehört das Beleuchten dieser Themenfelder zum Standard verkehrlicher Betrachtungen. Werden beispielsweise Kurse und Tagungen auf den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs abgestimmt und/oder ein Abholservice angeboten, ist dies der nachhaltigen, autoreduzierten Mobilität zuträglich. Das Gutachten nimmt dieses Anliegen auf und berechnet die notwendige Anzahl der Parkplätze unter Berücksichtigung von Doppelnutzungen (Kursteilnehmer). Es wird davon ausgegangen, dass im Baubewilligungsverfahren diese Vorgaben berücksichtigt und entsprechend gesichert werden.
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Im Gestaltungsplan sowie in § 7 SNV werden die Erschliessung und die Parkierung geregelt. Die Erschliessung erfolgt im Grundsatz über die Bergstrasse. Der Reservoirweg darf nur für Materialanlieferungen, Pferdetransporter und Besucherparkplätze genutzt werden. Die Pflichtparkfelder müssen im Vorplatz-/Vorgartenbereich, innerhalb des Baubereichs Sammelgarage / erdüberdeckte Nutzungen und innerhalb der zulässigen ober- und unterirdischen Gebäude angeordnet werden (§ 7 Abs. 4 SNV). Zusätzliche temporär genutzte Parkfelder für Besucher sowie weitere betriebsnotwendige Abstellflächen für Pferdetransporter und Anhänger sind im Bereich P2 zulässig. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, mit welchem Verkehr zu rechnen ist und wie dieser abgewickelt werden soll. Die darin enthaltenen Aussagen sind nachvollziehbar und sachgerecht. Zu begrüssen ist der geplante öffentliche und durchgehende Fussweg, welcher von der Bergstrasse zum Reservoirweg führt. Einerseits leistet er einen wertvollen Beitrag an ein dichtes Fusswegnetz und andererseits schafft er Begegnungsmöglichkeiten für Mensch und Pferd und erlaubt so spannende Einblicke in die Arbeiten des Pferdezentrums. In § 7 Abs. 6 SNV wird festgehalten, dass die öffentliche Fusswegverbindung mit einer Breite von 2 m rechtlich (vor Baubeginn mittels Dienstbarkeitsvertrag) sicherzustellen sei. 4.2.4 Ökologischer Ausgleich und Energiekonzept Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich gestützt auf § 12 SNV und den entsprechenden Festlegungen im Gestaltungsplan sind sachgerecht, ebenso § 13 SNV bezüglich Rückhaltung und Nutzung Dachwasser und § 14 SNV bezüglich Umgang mit der Energie (Energiekonzept).
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bücklihof 2017", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Freienwil am 24. September 2018, wird, bereinigt durch die Beschwerdeentscheide unter Vorbehalt von Dispositiv 2, genehmigt. 2. Für die Vorlage werden folgende Feststellung und Auflagen beschlossen: Die im Gestaltungsplan vom 24. September 2018 festgelegten Geruchsimmissionsabstände werden aufgehoben und wie folgt neu festgelegt: • wird lediglich im Baubereich C ein Stallgebäude realisiert, ist gegenüber der Landwirtschaftszone ein Geruchsimmissionsabstand von 12 m und gegenüber der Wohnzone ein Geruchsimmissionsabstand von 24 m, gemessen ab der permanent zugänglichen Auslauffläche oder — wo eine solche fehlt — ab der am nächsten gelegenen Abluftöffnung beim Stall im Baubereich C einzuhalten. • wird im Baubereich A2 zusätzlich zum Stallgebäude im Baubereich C ein temporärer Stall eingerichtet, ist gegenüber der Landwirtschaftszone ein Geruchsimmissionsabstand von 15 m (Stall im Baubereich A2) bzw. 16 m (Stallgebäude im Baubereich C) und gegenüber der Wohnzone ein Geruchsimmissionsabstand von 30 m (Stall im Baubereich A2) bzw. 32 m (Stallgebäude im Baubereich C) gemessen jeweils ab der permanent zugänglichen Auslauffläche oder — wo eine solche fehlt — ab der am nächsten gelegenen Abluftöffnung beim Stall im Baubereich A2 einzuhalten.
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• Bei der Erstellung eines temporären Stalls im Gebäude A2 dürfen Auslaufflächen nur auf der Nordwestseite erstellt und darf das Gebäude nur in Richtung Nordwesten offen gestaltet werden. 3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren. Gleichzeitig informiert sie die von den Auflagen und F ststel rg gemäss Dispositiv 2 betroffenen Grundeigentümer.
eßha Attige gierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Schulhausplatz 2, 5423 Freienwil • Samuel Müller, Eichstrasse 1b, 5423 Freienwil • Dr. iur. Peter Heer, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden (für sich und zuhanden Cyrill Burger, Holbeinstrasse 65, 4051 Basel, Dominik Burger, Les longs-pre's 1, 1580 Avenches) • Magnus Küng, Landstrasse 76, 5430 Wettingen (für sich und zuhanden Beat Bachmann und Dr. Ing. Jutta Ansorg, Hälslerweg 6, 5423 Freienwil) Claudia Steiger, Zeltweg 7, 8032 Zürich (für sich und zuhanden Igor Schnyder, Im Buck 8, 5423 • Freienwil) • Richard Eichenberger, Postfach 160, 5401 Baden (für sich und zuhanden Eduard und Marianne Laube, Hälslerweg 2, 5423 Freienwil) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • • • •
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) Landwirtschaft Aargau DFR Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) Vermessungsamt DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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