Erschliessungsplan Winterli

Sondernutzungsplan · Buttwil

Dokument

Nummer
2002-000037
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Buttwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.01.2002
In Kraft seit
07.01.2002

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Buttwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4230-2002-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4230-2002-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Gemeinde Buttwil Kanton Aargau Legende zum Erschliessungsplan

Erschliessu ngsplan "Wi nterli" Baudepartement Kanton Aargau

‚Abteilung Raumentwicklung Gemaess Paragraph 17 BauG , Gnshnlomgsnhen

SITUATIONSPLAN 1:500

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG) Welterer Bestandteil des Erschliessungplanes: Oö I Io... ______ rot Baulinie für Kleinbauten (Paragraph 18 ABauV) Planungsbericht RS hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Vebersichts-Skizze 1:25°000

Gezeichnet: Geprueft:

Verfasser:

Ganzen Text zeigen

2. Orientierungsinhalt ” z| Format: Plan Nr. Wi! 7 / erl,

rau uni 3084 em mn rot mögliche Fortsetzung Feinerschliessung (nicht Gegenstand des Erschliessungsplanes) l

April 2001

ß Ersetzt Plan: Ueberholt durch Plan vom: MSL Ingenieurbüro AG, Fischäcker 10 | i Nr. 5830 Murl, Tal: NE-OBBT BEA 81 grau bestehende Strassen und Wege r 379 Mitwirkungsbericht vom: | . hellgelb Erschliessungsstrasse ES E Vorprüfungsbericht vom : l Ufersch sc " _. ezne Paragraph 18 80 Oeffentliche Auflage vom: bis: 26. 801 . I — u hellviolett Gehwege/Fusswege | _ Beschlossen vom Gemeinderat am: w2 I — 2 — | — —{— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan r R BES dule; Der.Geı mmann; Da Bnppngfechreiben nn schwarz Uferschutzzone Paragraph 18 BO

HOR ..—_——_ non hellblau Abgrenzung Perimeter Erschliessungsplan _

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung: Aarau, den 3. Januat 2002,

Der Staatsschreiber:

AA

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

07. Januar 2002

Art. Nr. 2002-000037

Gemeinde Buttwil; Erschliessungsplan "Winterli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

8. Oktober 2001 26. Juli 2001 28. August – 26. September 2001 8. Oktober 2001 5. November 2001 9. November 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. November 1993 ab. Die zu erschliessende Bauzone W2 liegt am südlichen Dorfrand von Buttwil und umfasst rund 3'000 m2. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan legt die Strassen- und Baulinien sowie die Sichtzonen für die Einmündung in das Baugebiet "Winterli" fest. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan

Versand:

Ganzen Text zeigen

-2-

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Erschliessungsplan vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Gemäss den verfügbaren Beurteilungsgrundlagen sind die massgeblichen Lärmbelastungsgrenzwerte bezüglich des westlich gelegenen Flugplatzes Buttwil eingehalten. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Winterli“ der Gemeinde Buttwil vom 08. Oktober 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

-3-

5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5632 Buttwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: