Erschliessungsplan Ezmatt

Sondernutzungsplan · Olsberg

Dokument

Nummer
2001-002146
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Olsberg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
19.12.2001
In Kraft seit
19.12.2001

Karte

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Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt rot

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2. Orientierungsinhalt

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Legende Zonenbezeichnug

RBZ

NBZ B

FHZ

Baulinien

Sichtzonen

Perimeter des Erschliessungsplans

bestehende Strassen / Wege

Sammelstrassen SS

Gehwege / Fusswege

Erschliessungsstrassen ES

Grünstreifen, bepflanzte Flächen

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Gewässer

Randbauzone Neubautenzone

Freihaltezone

Gemeinde Olsberg RB Kanton Aargau

Erschliessungsplan "Ezmatt

gemäss 17 BauG Sttuationsplan 1:500

Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes: - Technischer Bericht vom 4. Juli 2001

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Vebersichtsplan CS 1:25°000

Mitwirkungsbericht vom: 23. Cab Zu

Vorprüfungsbericht vom: 13.

Oeffentliche Auflage vom

Beschlossen vom Gemeinderat am 23 nis 2.

@ : Der Bemeindeemmenn: Der Gemeindeschreiber \Üi 7 s

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A493, Dezember 200A

Der Staatsschreiber:

A

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

19. Dezember 2001

Art. Nr. 2001-002146

Gemeinde Olsberg; Erschliessungsplan "Ezmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Oktober 2001 15. August 2001 11. September bis 11. Oktober 2001 23. Oktober 2001 14. November 2001 3. Dezember 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1996 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Planungsgebiet erwarb der Kanton seinerzeit einen 12 m breiten Landstreifen zur Trasseefreihaltung für eine künftige südliche Dorfkernumfahrung. Im kantonalen Richtplan wurde jedoch auf diese Trasseefreihaltung verzichtet. Seitens des Kantons besteht kein Handlungsbedarf mehr, die bestehende Ezmattstrasse auszubauen. Der Erschliessungsplan „Ezmatt“ dient der besseren Erschliessung der rechtskräftigen Bauzonen und gleichzeitig der Freihaltung mittels nutzungsplanerischen Anordnungen, um eine Umfahrung auf weite Sicht nicht zu verunmöglichen. Die Gemeinde hat nicht die Absicht, die Strasse im heutigen Zeitpunkt auszubauen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan „Ezmatt“ 1:500

Versand:

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die durch das Dorf führende Kantonsstrasse ist als Ortsverbindungsstrasse ungenügend ausgebaut. Ein künftiger Ausbau an Ort hätte einen unverhältnismässigen baulichen Eingriff in das geschützte Ortsbild zur Folge. Seitens der kantonalen Fachstellen wird die Absicht des Gemeinderates begrüsst, mit kommunalen Planungsmitteln eine spätere Integration der Ezmattstrasse ins Kantonsstrassennetz offen zu halten. Die Folgen sind allerdings die Realisierung einer für die unmittelbaren Erschliessungsbedürfnisse überbreiten Strasse und grosszügige Sichtzonen. Um die kommunale Offenhaltung einer Ortskernumfahrung langfristig sicherzustellen, wird eine Freihaltung für den Ausbau auf 6.00 m Fahrbahnbreite mit 2.00 m breitem Gehweg sowie ein beidseitiger Baulinienabstand von 4.00 m festgelegt. Die Freihalteschneise kann gegenüber der bisherigen kantonalen Planung (12.00 m Parzellenbreite plus je 6.00 m Baulinienabstand = total 24.00 m) auf 16.00 m reduziert werden. Dies bringt Vorteile für das Quartierbild und mehr Spielraum für die Projektierung von Hochbauten. 4.3 Erschliessung Die bestehende Ezmattstrasse weist heute ein Breite von 3.00 bis 5.00 m auf und befindet sich innerhalb des seinerzeit vom Kanton erworbenen 12.00 m breiten Streifens. Sie genügt im heutigen Ausbaustandard als Erschliessungsstrasse für das Planungsgebiet und wird nicht verbreitert. Es wird darauf hingewiesen, dass für das östlichste Ende der Strasse die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Baubewilligung und allfällige Realisierung noch zu schaffen sind (derzeit Nichtbaugebiet). Die vorliegende Darstellung der Strasse im Orientierungsinhalt ist deshalb korrekt. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Ezmatt" der Gemeinde Olsberg vom 23. Oktober 2001 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 4305 Olsberg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: