Erschliessungsplan Ezmatt
Sondernutzungsplan · Olsberg
Dokument
- Nummer
- 2001-002146
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Olsberg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.12.2001
- In Kraft seit
- 19.12.2001
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Legende zum Erschliessungsplan
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2. Orientierungsinhalt
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Legende Zonenbezeichnug
RBZ
NBZ B
FHZ
Baulinien
Sichtzonen
Perimeter des Erschliessungsplans
bestehende Strassen / Wege
Sammelstrassen SS
Gehwege / Fusswege
Erschliessungsstrassen ES
Grünstreifen, bepflanzte Flächen
Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Gewässer
Randbauzone Neubautenzone
Freihaltezone
Gemeinde Olsberg RB Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Ezmatt
gemäss 17 BauG Sttuationsplan 1:500
Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes: - Technischer Bericht vom 4. Juli 2001
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Vebersichtsplan CS 1:25°000
Mitwirkungsbericht vom: 23. Cab Zu
Vorprüfungsbericht vom: 13.
Oeffentliche Auflage vom
Beschlossen vom Gemeinderat am 23 nis 2.
@ : Der Bemeindeemmenn: Der Gemeindeschreiber \Üi 7 s
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A493, Dezember 200A
Der Staatsschreiber:
A
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
19. Dezember 2001
Art. Nr. 2001-002146
Gemeinde Olsberg; Erschliessungsplan "Ezmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. Oktober 2001 15. August 2001 11. September bis 11. Oktober 2001 23. Oktober 2001 14. November 2001 3. Dezember 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1996 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Planungsgebiet erwarb der Kanton seinerzeit einen 12 m breiten Landstreifen zur Trasseefreihaltung für eine künftige südliche Dorfkernumfahrung. Im kantonalen Richtplan wurde jedoch auf diese Trasseefreihaltung verzichtet. Seitens des Kantons besteht kein Handlungsbedarf mehr, die bestehende Ezmattstrasse auszubauen. Der Erschliessungsplan „Ezmatt“ dient der besseren Erschliessung der rechtskräftigen Bauzonen und gleichzeitig der Freihaltung mittels nutzungsplanerischen Anordnungen, um eine Umfahrung auf weite Sicht nicht zu verunmöglichen. Die Gemeinde hat nicht die Absicht, die Strasse im heutigen Zeitpunkt auszubauen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan „Ezmatt“ 1:500
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die durch das Dorf führende Kantonsstrasse ist als Ortsverbindungsstrasse ungenügend ausgebaut. Ein künftiger Ausbau an Ort hätte einen unverhältnismässigen baulichen Eingriff in das geschützte Ortsbild zur Folge. Seitens der kantonalen Fachstellen wird die Absicht des Gemeinderates begrüsst, mit kommunalen Planungsmitteln eine spätere Integration der Ezmattstrasse ins Kantonsstrassennetz offen zu halten. Die Folgen sind allerdings die Realisierung einer für die unmittelbaren Erschliessungsbedürfnisse überbreiten Strasse und grosszügige Sichtzonen. Um die kommunale Offenhaltung einer Ortskernumfahrung langfristig sicherzustellen, wird eine Freihaltung für den Ausbau auf 6.00 m Fahrbahnbreite mit 2.00 m breitem Gehweg sowie ein beidseitiger Baulinienabstand von 4.00 m festgelegt. Die Freihalteschneise kann gegenüber der bisherigen kantonalen Planung (12.00 m Parzellenbreite plus je 6.00 m Baulinienabstand = total 24.00 m) auf 16.00 m reduziert werden. Dies bringt Vorteile für das Quartierbild und mehr Spielraum für die Projektierung von Hochbauten. 4.3 Erschliessung Die bestehende Ezmattstrasse weist heute ein Breite von 3.00 bis 5.00 m auf und befindet sich innerhalb des seinerzeit vom Kanton erworbenen 12.00 m breiten Streifens. Sie genügt im heutigen Ausbaustandard als Erschliessungsstrasse für das Planungsgebiet und wird nicht verbreitert. Es wird darauf hingewiesen, dass für das östlichste Ende der Strasse die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Baubewilligung und allfällige Realisierung noch zu schaffen sind (derzeit Nichtbaugebiet). Die vorliegende Darstellung der Strasse im Orientierungsinhalt ist deshalb korrekt. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Ezmatt" der Gemeinde Olsberg vom 23. Oktober 2001 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 4305 Olsberg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: